{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00537_2020-09-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220599&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "99ec93195f707aba66183024c018e1c1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00537"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2019.00537"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2019.00537"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2019.00537"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "teilweise Verweigerung der Baubewilligung | Verweigerung nachtr\u00e4gliche Projekt\u00e4nderung der Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplangebiet und R\u00fcckbaubefehl. \u00a7 71 Abs. 1 PBG er\u00f6ffnet den Verwaltungsbeh\u00f6rden einen Entscheidungsspielraum, welcher durch \u00a7 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in einer nicht abschliessenden Aufz\u00e4hlung die massgeblichen Beurteilungskriterien aufgef\u00fchrt werden. Die kommunale Beh\u00f6rde darf von Gesetzes wegen die Umgebungsgestaltung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nur bewilligen, wenn diese besonders gut ist, und sie muss dies anhand der genannten Kriterien pr\u00fcfen; insoweit verf\u00fcgen die Gemeinden \u00fcber keinerlei Autonomie. Bei der Frage dagegen, ob diese Merkmale im Einzelfall gegeben sind oder nicht, steht der rechtsanwendenden Gemeindebeh\u00f6rde ein gewisser Spielraum zu (E.5.2). Das \u00f6ffentliche Interesse, welches der Gestaltungsfreiheit entgegensteht, ist bereits durch die engeren Vorgaben erh\u00f6ht. Ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden kann dem Bauherrn lediglich f\u00fcr die individuelle Ausstattung seines Gartens mit Artefakten, welche volumenm\u00e4ssig nicht ins Gewicht fallen. Die Vorinstanzen erachteten die \u00e4sthetischen Anforderungen vorliegend zu Recht als nicht erf\u00fcllt (E.5.5). Um die erforderliche besonders gute Gestaltung zu erreichen, w\u00e4ren erhebliche \u00c4nderungen (und damit auch gr\u00f6ssere planerische Aufgaben) erforderlich. Folge der Anpassungen w\u00e4re daher zwingend ein massgeblich ver\u00e4ndertes Erscheinungsbild und damit eine wesentliche Projekt\u00e4nderung; die Korrektur der Verst\u00f6sse f\u00fchrt zudem in jedem Fall zu einem Identit\u00e4tsverlust der jetzigen Umgebungsgestaltung. Die nebenbestimmungsweise Mangelbehebung ist daher ausgeschlossen; die nachtr\u00e4gliche Baubewilligung wurde zu Recht verweigert (E.6). Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig; die \u00f6ffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bauvorschriften \u00fcberwiegen die privaten Interessen an der Vermeidung des (zumutbaren) Entfernungsaufwands f\u00fcr die nicht bewilligtebzw. nicht bewilligungsf\u00e4hige Umgebungsgestaltung (E.7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:42", "Checksum": "e04b9f4541e6f24a1d1b5071b2716841"}