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Geschäftsnummer: VB.2019.00538  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihres hier niedergelassenen Ehemanns dauerte weniger als drei Jahre (E. 3.2).
Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten; namentlich gelingt es der Beschwerdeführerin 1 nicht, die behauptete eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (E. 3.3 f.). Ihre Wiedereingliederung im Heimatland erscheint sodann ebenfalls nicht gefährdet (E. 3.5). Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK lässt sich schliesslich auch kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen ableiten (E. 4).
Beschwerdegegner und Vorinstanz haben ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt (E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANPASSUNGSFÄHIGES ALTER
EHELICHE GEWALT
HÄUSLICHE GEWALT
INTEGRATION
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHEIDUNG
TRENNUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 50 Abs. 2 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00538

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 27. Februar 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

die Beschwerdeführerin 2 vertreten
durch die Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1979 geborene Staatsangehörige Chinas, reiste am 28. Juni 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 18. September 2012 einen Schweizer, worauf ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern erteilt wurde. Am 17. April 2013 reiste ihr ihre Tochter B, geboren 2007, in die Schweiz nach und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung.

Ab April 2014 lebten die Ehegatten getrennt; am 22. Juni 2015 wurde die Ehe geschieden. Vor diesem Hintergrund verweigerte der Migrationsdienst Thun A und ihrer Tochter im Mai 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

B. Während des hängigen Rekursverfahrens heiratete A am 5. Mai 2016 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen E und zog zu diesem in den Kanton Zürich, wo sie und ihre Tochter B in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten.

Am 4. Juni 2017 kam es in der Wohnung der Eheleute zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt. Zwei Tage später verfügte die Stadtpolizei gegen E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (LS 351) ein Kontaktverbot, welches das Zwangsmassnahmengericht Zürich am 16. Juni 2017 nochmals um drei Monate verlängerte. Ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen E, seine Mutter und deren Lebensgefährten wurde Ende Oktober 2017 eingestellt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2017 wurde schliesslich festgehalten, dass die Eheleute seit dem 4. Juni 2017 getrennt leben; am 26. November 2018 wurde die Ehe geschieden.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A und B daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. Oktober 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Juni 2019 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos erachtete, und setzte A und B eine neue Ausreisefrist bis 26. September 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. August 2019 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 24. Juni 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juli 2018 aufzuheben und sei dieses anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, eventualiter ihnen aus humanitären Gründen (Härtefall) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Erwerbsarbeit zu gestatten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Schreiben vom 23. August 2019 und vom 7. Februar 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1, aufgrund der Suspensivwirkung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbsarbeit berechtigt zu sein. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um prozedurale Gestattung der Erwerbsarbeit spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der hier massgeblichen, bis Ende 2018 geltenden Fassung (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2019.00653, E. 2.1) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 130 II 113 E. 8 f.). Der nacheheliche Aufenthalt ist dagegen im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt. Aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 2 FZA hat sich dieser daher nach den Bestimmungen zu richten, welche für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern bzw. von in der Schweiz niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern gelten.

3.2 Ausländische Ehegatten von hier niedergelassenen Personen haben gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft einen Verbleibeanspruch in der Schweiz, wenn die dort gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Die Dreijahresfrist gilt absolut, und es ist dafür ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75, 136 II 1123 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin 1 und E lebten lediglich während 13 Monaten zusammen; die Ehe wurde nach 2 ½ Jahren geschieden. Erstere vermag sich somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berufen.

3.3 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft daneben aber auch dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint.

3.4 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner die ausländische Person nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.1). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AIG in erster Linie die Ehegatten nach Auflösung der Ehe schützen, um sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (BGE 140 II 129 E. 3.5; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.1).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Wird eheliche Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde daher entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Als geeignete Beweismittel für den Nachweis ehelicher Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinn von Art. 28 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) oder entsprechende Verurteilungen. Dabei sind die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachkräften zu berücksichtigen (vgl. Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht, es muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus resultierende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Es wird dabei nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt; der Nachweis ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische Person die häusliche Gewalt, losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise – insbesondere durch Arztberichte – glaubhaft macht (BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.4.1 Das Strafverfahren gegen E, seine Mutter und deren Lebenspartner F wegen Körperverletzung wurde zwar vornehmlich infolge der Desinteressenserklärung der Beschwerdeführerin 1 eingestellt, jedoch wurde in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft G vom 26. Oktober 2017 auch festgehalten, dass es aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der beteiligten Personen ohnehin kaum möglich sein werde, die Ereignisse des 4. Juni 2017 so zu klären, dass den betroffenen Beschuldigten ein anklagegenügender Vorwurf gemacht werden könnte. So sagte die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich aus, E habe ihre Hand mehrmals auf die Arbeitsfläche der Küche geschlagen, danach sei sie von ihm, seiner Mutter und deren Lebenspartner gewaltsam aus der Wohnung gedrängt worden. Die drei Personen bestritten dagegen, der Beschwerdeführerin 1 gegenüber tätlich geworden zu sein, und sagten aus, sie hätten sie lediglich aus der Wohnung gedrängt, nachdem sie eine Salatschüssel nach ihnen geworfen und die Mutter des Ehemanns und deren Lebenspartner tätlich angegriffen habe. Die Nachbarin, welche die Polizei gerufen hatte, wiederum nahm einen lauten Streit in der Wohnung war und sah, wie die Beschwerdeführerin 1 vom Korridor aus im Beisein ihrer Tochter mit einem Fuss und einem Arm die Wohnungstür aufzudrücken versuchte, während die übrigen drei Personen sie von innen zudrückten.

Die im Polizeibericht dokumentierten Schürfungen und Prellungen der Beschwerdeführerin 1 an der Hand sowie am Schienbein und am Fuss können dabei ohne Weiteres von dem von der Nachbarin beobachteten Kampf an der Wohnungstür stammen. Eine einseitig vom Ehemann ausgegangene Gewaltanwendung lässt sich durch diese Verletzungen zwar nicht ausschliessen, sie wird damit aber auch nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Weitere Verletzungen sind im polizeilichen Ermittlungsbericht und den polizeilichen Einvernahmen nicht dokumentiert und wurden auch nicht ärztlich festgestellt oder behandelt.

3.4.2 Die Aussagen von E, H und F decken sich entgegen der Beschwerdeführerin 1 insofern, als es zunächst zu einem verbalen Streit mit der Beschwerdeführerin 1 gekommen sei. Im Folgenden sei diese tätlich geworden, worauf sie sie gemeinsam aus der Wohnung gedrängt hätten. Bei dieser Aktion habe sie sich wohl verletzt.

Der in den Akten liegende Bericht des – von der Beschwerdeführerin 1 nach dem Vorfall aufgesuchten – Frauenhauses I vom 10. Oktober 2017 gibt im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 wieder. Die eigenen Wahrnehmungen der Mitarbeiterin des Frauenhauses, wonach die Beschwerdeführerin 1 unter Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Zukunftsängsten gelitten habe und mit der Situation überfordert gewesen sei, allein stellen sodann keinen hinreichenden Beleg für erlebte häusliche Gewalt dar, kann es sich bei den geschilderten Symptomen doch auch um die Reaktion der Beschwerdeführerin 1 auf den heftigen Ehestreit und die darauf erfolgte Trennung der Ehegatten gehandelt haben.

Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin 1 einerseits und E, H und F andererseits am 4. Juni 2017 zu einem lautstarken Streit mit einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Art der Verletzungen der Beschwerdeführerin 1, die Schilderungen der beteiligten Personen sowie der von der Nachbarin wahrgenommene Gang der Ereignisse sprechen jedoch eher für eine gegenseitige verbale und tätliche Auseinandersetzung als für einseitig gegen die Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Gewalt. Hierauf deutet auch der Umstand hin, dass der Ehemann nach eigenen Angaben und denjenigen seiner Mutter unmittelbar vor dem Streit mit dieser und ihrem Lebenspartner darüber gesprochen hatte, demnächst einen Anwalt aufzusuchen, um sich über eine Scheidung zu informieren. Sodann opponierte der Ehemann anlässlich der Prüfung der Verlängerung der Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in keiner Weise gegen ein Kontaktverbot, sondern sagte aus, ohnehin keinen Kontakt zu den Beschwerdeführerinnen mehr haben zu wollen. Damit erscheint aber die Schwelle zur Annahme ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG klar nicht erreicht.

3.4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren vor, die häusliche Gewalt habe auch die Beschwerdeführerin 2 betroffen. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2017 von E einen Tritt erhalten, welcher zu Hämatomen geführt habe. Verletzungen der Tochter sind jedoch weder im polizeilichen Ermittlungsbericht noch in einer ärztlichen Untersuchung dokumentiert. Die im Bericht der KESB J wiedergegebene Rückmeldung der Kinder- und Jugendberatungsstelle K hält zum Vorfall indes lediglich fest, die Ausweisung aus der Wohnung und der Eintritt ins Frauenhaus sowie die Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E hätten das Kind sehr beeindruckt. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin 2 zu einem anderen Zeitpunkt Opfer von gewaltsamen Handlungen oder Übergriffen geworden wäre, ergeben sich aus den Akten nicht. Dass E zuweilen in der Wohnung nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen sein soll – wie die Beschwerdeführerin 1 vorbrachte –, ist für sich allein jedenfalls kein Hinweis für eine Gefährdung des Kindswohls. Dies gilt entgegen der Beschwerdeführerin 1 auch für das Benutzen von Handschellen beim sexuellen Verkehr unter Erwachsenen.

Die Anwesenheit während der Geschehnisse vom 4. Juni 2017 und der unter Umständen daraus resultierende Loyalitätskonflikt dürften für die Beschwerdeführerin 2 fraglos belastend gewesen sein, jedoch bestehen keine Gründe zur Annahme, dass sie selber das Ziel bzw. Opfer von Gewalt seitens des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 gewesen wäre.

3.4.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, sie sei von ihrem Ehemann zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zweimal gewürgt und einmal zu Boden gestossen worden. Sodann habe der Ehemann sie persönlich überwacht und einmal von einem Detektiv überwachen lassen. Schliesslich habe er eine Vorliebe für das Benutzen von Handschellen beim ehelichen Verkehr gehabt, was der Beschwerdeführerin 1 widerstrebt habe.

Für den Vorhalt des Würgens liegen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 vor. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 1 dazu anlässlich ihrer polizeilichen Anhörung zunächst vorbrachte, dass ihr Mann sie in betrunkenem Zustand am Hals gepackt und nicht stark zugedrückt habe. Mit dem weiteren Nachfragen der Polizei schilderte sie die Vorfälle zunehmend gravierender, bis sie zum Schluss aussagte, sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr (Ex-)Mann sie habe töten wollen. Sie vermochte allerdings keine genauen Aussagen zu machen, sondern ihr waren die Umstände nur noch vage in Erinnerung. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den übrigen Fragen keine Mühe aufwies, detailliert und klar Antwort zu geben, lassen ihre diesbezüglichen Aussagen erhebliche Zweifel an ihren Schilderungen aufkommen. Da darüber hinaus keine weiteren Hinweise für die Vorfälle – oder für andere vor dem 4. Juni 2017 erlittene Gewalt – bestehen, insbesondere keine ärztlichen Untersuchungen dokumentiert sind oder Berichte von Beratungsstellen vorliegen, müssen sie als nicht genügend glaubhaft gemacht angesehen werden. Die Vorliebe des Ehemanns für Handschellen beim Sex stellt sodann grundsätzlich keine eheliche Gewalt dar, zumal die Beschwerdeführerin 1 selber aussagte, dies habe ihr nur "innerlich" widerstrebt. Die Nachforschungen des Ehemanns über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 während seiner Abwesenheit weisen auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis hin, stellen aber keine eheliche Gewalt dar.

3.4.5 In Würdigung der Gesamtumstände ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, eheliche Gewalt in einem Mass glaubhaft zu machen, welche einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen würde. Vielmehr erscheint es aufgrund der Schilderungen beider Ehegatten als wahrscheinlich, dass die Ehe schon vor dem eskalierten Streit in erheblichem Mass zerrüttet gewesen war. Beide Ehegatten berichteten, dass sie in ihren Erwartungen an den jeweiligen Partner enttäuscht waren, bedingt durch aus Sicht der Beschwerdeführerin 1 übermässigen Alkohol- und Zigarettenkonsum des Ehemanns sowie durch fehlendes Vertrauen seitens des Ehemanns in die eheliche Treue der Beschwerdeführerin 1. Es bestehen denn auch starke Indizien, dass insbesondere der Ehewille des Ehemanns bereits vor dem Vorfall des 4. Juni 2017 erloschen war und er beabsichtigte, die Trennung einzuleiten. Damit ist ein Element des nachehelichen Härtefalls – das Dilemma der betroffenen Person, aus ausländerrechtlichen Gründen in der Ehe verbleiben zu müssen – von vornherein nicht erfüllt.

3.5 Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat erscheint sodann ebenfalls nicht gefährdet, sodass sich auch daraus kein nachehelicher Härtefall ergibt (VGr, 27. August 2019, VB.2019.00006, E. 6.1).

So hat die Beschwerdeführerin 1 bis zu ihrem 32. Altersjahr im Heimatland gelebt und reiste erst im Juni 2012 in die Schweiz ein. In China hat sie ihre schulische Ausbildung und universitäre Studiengänge absolviert. Nach eigenen Angaben verfügt sie dort zudem über Vermögen, einschliesslich vier Wohnungen, und erhält regelmässig Unterhaltsbeiträge vom Vater ihrer Tochter. Ihre Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder leben immer noch im Heimatland und können ihr bei der Reintegration behilflich sein. Es ist somit nichts ersichtlich, was einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland entgegenstünde.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 AIG vorliegen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 rechtfertigen würden.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin 2 teilt als unmündiges Kind grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der allein sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin 1 und hat mit dieser gegebenenfalls das Land zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3).

Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder begründen, wenn dem Kind eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]) und Art. 3 Abs. 2 AIG). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil allerdings regelmässig zumutbar, wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin 2 kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz. Sie besucht hier die Schule, erbringt gute Leistungen und wird als sehr gut integriert beschrieben. Dass die Integration in das chinesische Schulsystem und das Erlernen des Umgangs mit den chinesischen Schriftzeichen für sie mit gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre, erscheint nachvollziehbar. Jedoch spricht die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter mehrheitlich chinesisch und lernt die Sprache nach eigenen Aussagen zusätzlich während täglich ca. 20 Minuten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie über eine beträchtliche Vorbildung verfügt. Die Beschwerdeführerin 2 wird von sämtlichen befragten Personen als intelligent und ehrgeizig beschrieben, weshalb es ihr mit der schulischen Vorbildung aus der Schweiz und ihren guten Kenntnissen der chinesischen Sprache möglich sein dürfte, in China schulisch Fuss zu fassen.

Naturgemäss ist es für ein Kind im Alter der Beschwerdeführerin 2 nicht einfach, den Ort zu verlassen, wo es seit Längerem lebt und zur Schule geht. Im Heimatland leben jedoch die Grosseltern und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin 2. Auch finden sich in den Akten Ferienaufenthalte in China dokumentiert; es handelt sich somit nicht um die Ausreise an einen völlig fremden Ort. Aufgrund der wechselnden Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 war diese während des Aufenthalts in der Schweiz stets die erste und einzig dauerhafte erwachsene Bezugsperson der Beschwerdeführerin 2. Damit ergibt sich schon aus der engen Bindung zur nach wie vor stark in der chinesischen Kultur verwurzelten Mutter auch ein entsprechend starker Bezug der Tochter, zumal die Beschwerdeführerin 2 abgesehen vom Kontakt zu ihren Schulkameradinnen noch über keine engen (eigenen) Bindungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt.

4.3 Damit lässt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen ableiten.

5.  

5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

5.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Beschwerdegegner und Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. Insbesondere wurde zu Recht in Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden ist und keine Schulden gemacht hat, dies jedoch dem zu erwartenden Verhalten entspricht und darüber hinaus keine vertiefte Beziehung zur Schweiz ersichtlich ist.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.       70.--          Zustellkosten,
Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …