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Geschäftsnummer: VB.2019.00540  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)


Überprüfung der stationären Massnahme: Kein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Rekursverfahren

Die Beiständin ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, namens des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel zu erheben (E. 2).
Der Beschwerdeführer hatte mit Unterstützung seiner Beiständin frist- und formgerecht Rekurs erhoben und die Beendigung der stationären Massnahme verlangt. Ob die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hätte und auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben, weil die Beschwerde mangels Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im von der Untersuchungsmaxime beherrschten Rekursverfahren in der Sache abzuweisen wäre (E. 3). Gewährung UP (E. 4.2).

Abweisung soweit Eintreten.

 
Stichworte:
BEISTAND
KESB
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSMAXIME
VERTRETUNGSBEISTANDSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 62 Abs. I StGB
§ 16 Abs. II VRG
Art. 394 ZGB
Art. 416 Abs. I Ziff. 9 ZGB
§ 69 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00540

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Klinik B, vertreten durch C, Beiständin,
Sozialzentrum D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom Bezirksgericht Uster am 8. März 2018 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben, welche seit dem 20. Juni 2018 vollzogen wird.

B. Am 27. Juni 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug die Weiterführung der stationären Behandlung, weil die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien.

II.  

A. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli 2019 Rekurs bei der der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, es sei anstelle der stationären Massnahme eine ambulante Massnahme anzuordnen.

B. Die Beiständin von A, C, stellte am 31. Juli 2019 bei der Justizdirektion das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

C. Mit Verfügung vom 7. August 2019 gewährte die Justizdirektion A für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie hingegen ab.

III.  

Gegen diese Verfügung erhob Beiständin C namens A beim Verwaltungsgericht am 22. August 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung der Justizdirektion sei aufzuheben und A sei für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem beantragte sie, A sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren.

Am 28. August 2019 reichte die Justizdirektion die Akten ein.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig (siehe aber E. 3 hiernach). Die angefochtene Verfügung erging in einem Verfahren betreffend den Justizvollzug. Deshalb und weil kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der eine Übertragung des Entscheids an die Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beiständin ist aufgrund der bestehenden Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben zur Vertretung des Beschwerdeführers berechtigt. Zum Aufgabenbereich der Beiständin gehört vorliegend unter anderem die Vertretung beim Erledigen administrativer Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern und sonstigen Institutionen sowie in finanziellen Angelegenheiten. Sie kann insbesondere auch als befugt erachtet werden, für den Beschwerdeführer im Verwaltungs(rechtspflege)verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu ersuchen und sich gegen negative Entscheide in jenem Bereich namens des Beschwerdeführers zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeschrift wurde auch von einem Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich unterzeichnet. Damit liegt auch die nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Prozessführung notwendige Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde vor.

3.  

3.1 Der angefochtene Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31), gegen welchen die Beschwerde gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils offensteht. Von einem solchen ist bei Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dann auszugehen, wenn nicht auszuschliessen ist, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens zusätzliche Schritte der Rechtsvertretung erforderlich sind (Bertschi, § 19a N. 48 mit Hinweisen bei Fn. 112). Ob dies hier der Fall ist, nachdem das Rekursverfahren bereits durch eine hinreichend begründete, form- und fristgerecht eingereichte Rekursschrift rechtswirksam in Gang gesetzt worden ist, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde nach den folgenden Erwägungen auch materiell als unbegründet erweist.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss im Licht der konkreten Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Verfahrensvorschriften sachlich notwendig sein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.).

3.3 Im Rekursverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und trifft die Rekursbehörde eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht: Sie hat von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soweit die Rügen der rekurrierenden Partei dazu Anlass geben, wobei an deren Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44 f.). Der Rekurs des Beschwerdeführers wurde auf seinen Wunsch hin von seiner Beiständin formuliert. Von einer offensichtlich fehlenden Postulationsfähigkeit, welche die verlangte Beiordnung eines Anwalts bereits in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geboten hätte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a VRG N. 10), lässt sich unter diesen Umständen nicht ausgehen; im Übrigen ergibt sich auch aus dem Verbeiständungsbeschluss keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 394 Abs. 2 ZGB.

In der Rekursschrift wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide schon seit Längerem nicht mehr an Schizophrenie oder Depressionen, sondern sei gesund und stelle keine Gefahr für die Gesellschaft dar. Im Rekursverfahren wird damit sinngemäss eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und geltend gemacht, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) seien erfüllt. Den geringen Anforderungen an die Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht ist damit vollauf Genüge getan und die Rekursbehörde hat von Amtes wegen abzuklären, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine bedingte Entlassung rechtfertigt.

Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, umso schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82). Dass das Rekursverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich um eine strafvollzugsrechtliche Materie handelt, genügt dafür jedenfalls nicht. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift lediglich beanstandet, die Beiständin verfüge über keine straf(vollzugs)rechtlichen Kenntnisse; dass sie dem Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf nicht weiterhin nötigenfalls administrativ unterstützend und beratend zur Seite stehen würde, wie dies von ihrem Mandat sehr wohl abgedeckt ist, wird demgegenüber nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei auch im weiteren Verlauf des Rekursverfahrens in der Lage, seine Rechte hinreichend zu wahren, und ihm deshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verwehren.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 

4.2  

4.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

4.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Aus den eingereichten Unterlagen ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hinreichend ersichtlich. Da seine Begehren zudem nicht offensichtlich aussichtslos waren, ist sein Gesuch gutzuheissen.

4.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss ebenfalls ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGr, 23. August 2018, VB.2017.00776, E. 6 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …