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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00540
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt.
Klinik B, vertreten durch C, Beiständin,
Sozialzentrum D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat
sich ergeben:
I.
A. A wurde
vom Bezirksgericht Uster am 8. März 2018 der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig gesprochen und mit zwei Jahren Freiheitsstrafe
bestraft. Die Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme aufgeschoben, welche seit dem 20. Juni 2018 vollzogen wird.
B.
Am 27. Juni 2019 verfügte das Amt für
Justizvollzug die Weiterführung der stationären Behandlung, weil die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien.
II.
A.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli 2019
Rekurs bei der der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, es sei anstelle der stationären Massnahme eine
ambulante Massnahme anzuordnen.
B.
Die Beiständin von A, C, stellte am 31. Juli 2019
bei der Justizdirektion das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellen.
C.
Mit Verfügung vom 7. August 2019 gewährte die
Justizdirektion A für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie
hingegen ab.
III.
Gegen diese Verfügung erhob Beiständin C
namens A beim Verwaltungsgericht am 22. August 2019 Beschwerde mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung der Justizdirektion sei aufzuheben und A
sei für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Zudem beantragte sie, A sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Verfahrensführung zu gewähren.
Am 28. August 2019 reichte die
Justizdirektion die Akten ein.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig (siehe aber E. 3 hiernach). Die angefochtene Verfügung erging in
einem Verfahren betreffend den Justizvollzug. Deshalb und weil kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der eine Übertragung des Entscheids an die
Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2
VRG).
2.
Die Beiständin ist aufgrund der bestehenden
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) im Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben zur Vertretung des Beschwerdeführers berechtigt. Zum
Aufgabenbereich der Beiständin gehört vorliegend unter anderem die Vertretung
beim Erledigen administrativer Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr
mit Behörden, Ämtern und sonstigen Institutionen sowie in finanziellen
Angelegenheiten. Sie kann insbesondere auch als befugt erachtet werden, für den
Beschwerdeführer im Verwaltungs(rechtspflege)verfahren um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu ersuchen und sich gegen negative
Entscheide in jenem Bereich namens des Beschwerdeführers zur Wehr zu setzen. Die
Beschwerdeschrift wurde auch von einem Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) der Stadt Zürich unterzeichnet. Damit liegt auch die nach Art. 416 Abs. 1
Ziff. 9 ZGB zur Prozessführung notwendige Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde vor.
3.
3.1 Der
angefochtene Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31),
gegen welchen die Beschwerde gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) nur bei Vorliegen eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils offensteht. Von einem solchen ist bei Ablehnung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dann auszugehen, wenn nicht
auszuschliessen ist, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens zusätzliche
Schritte der Rechtsvertretung erforderlich sind (Bertschi, § 19a N. 48
mit Hinweisen bei Fn. 112). Ob dies hier der Fall ist, nachdem das
Rekursverfahren bereits durch eine hinreichend begründete, form- und
fristgerecht eingereichte Rekursschrift rechtswirksam in Gang gesetzt worden
ist, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde nach den folgenden Erwägungen
auch materiell als unbegründet erweist.
3.2 Gemäss § 16
Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
muss im Licht der konkreten Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sachlich notwendig sein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 77 ff.).
3.3 Im
Rekursverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und trifft
die Rekursbehörde eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht: Sie hat
von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen, soweit die Rügen der rekurrierenden Partei dazu Anlass geben,
wobei an deren Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht keine hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44 f.).
Der Rekurs des Beschwerdeführers wurde auf seinen Wunsch hin von seiner Beiständin
formuliert. Von einer offensichtlich fehlenden Postulationsfähigkeit, welche
die verlangte Beiordnung eines Anwalts bereits in analoger Anwendung von Art. 69
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272)
geboten hätte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a VRG N. 10),
lässt sich unter diesen Umständen nicht ausgehen; im Übrigen ergibt sich auch aus
dem Verbeiständungsbeschluss keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Sinn von Art. 394 Abs. 2 ZGB.
In der Rekursschrift wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer
leide schon seit Längerem nicht mehr an Schizophrenie oder Depressionen,
sondern sei gesund und stelle keine Gefahr für die Gesellschaft dar. Im
Rekursverfahren wird damit sinngemäss eine unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und geltend gemacht, die Voraussetzungen
einer bedingten Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
seien erfüllt. Den geringen Anforderungen an die Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht ist damit vollauf Genüge getan und die Rekursbehörde
hat von Amtes wegen abzuklären, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
eine bedingte Entlassung rechtfertigt.
Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt,
umso schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein,
um die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16
N. 82). Dass das Rekursverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist
auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich um eine
strafvollzugsrechtliche Materie handelt, genügt dafür jedenfalls nicht. Im
Übrigen wird in der Beschwerdeschrift lediglich beanstandet, die Beiständin
verfüge über keine straf(vollzugs)rechtlichen Kenntnisse; dass sie dem
Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf nicht weiterhin nötigenfalls
administrativ unterstützend und beratend zur Seite stehen würde, wie dies von
ihrem Mandat sehr wohl abgedeckt ist, wird demgegenüber nicht behauptet. Vor
diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung darauf
schliessen, der Beschwerdeführer sei auch im weiteren Verlauf des Rekursverfahrens
in der Lage, seine Rechte hinreichend zu wahren, und ihm deshalb die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verwehren.
3.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
4.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Aus den eingereichten Unterlagen ist die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hinreichend ersichtlich. Da seine
Begehren zudem nicht offensichtlich aussichtslos waren, ist sein Gesuch
gutzuheissen.
4.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Da der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss
ebenfalls ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGr,
23. August 2018, VB.2017.00776, E. 6 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …