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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00543
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1967 geborene Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, heiratete am 15. Juli
2004 in der Heimat den 1961 geborenen und in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann C. Sie reiste am 7. Mai 2006 in die
Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich, welche zuletzt bis zum 6. Mai 2015 verlängert wurde. Am
14. Juni 2006 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt. D verfügt inzwischen
über das schweizerische Bürgerrecht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015
wies das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
wegen Sozialhilfebezugs ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
Die in der Folge erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit
Rekursentscheid vom 6. Oktober, vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom
26. März 2018 (VB.2017.00736 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]) und
vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2018 (2C_419/2018) abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Die im Verwaltungsgerichtsentscheid neu
angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz endete am 29. November 2018
(VGr, 26. März 2018, VB.2017.00736, E. 4.2 und Dispositiv-Ziff. 2).
Mit Urteil vom 1. März 2019 (2F_4/2019) trat das Bundesgericht auf ein
Revisionsgesuch nicht ein.
B. Mit
Eingabe vom 15. Januar 2019 beantragte A dem Migrationsamt, die Verfügung
vom 17. Dezember 2015 wiedererwägungsweise aufzuheben und ihr die
Aufenthaltsbewilligung angemessen zu verlängern. Mit Schreiben vom 17. Januar
2019 teilte das Migrationsamt ihrem Rechtsvertreter mit, dass es auf das Gesuch
nicht eintrete, und hielt fest, dass sich A illegal in der Schweiz aufhalte und
das Land unverzüglich zu verlassen habe.
II.
A erhob dagegen am 30. Januar 2019 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. Juni
2019 ab, soweit sie auf ihn eintrat und er nicht gegenstandslos war, und hielt
fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Dagegen erhob A am 24. August 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsbegehren einzutreten und ihre
Aufenthaltsbewilligung angemessen, jedoch mindestens für ein weiteres Jahr zu
verlängern, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts und der
Sicherheitsdirektion unter solidarischer Haftung. In prozessualer Hinsicht
stellte sie den Antrag, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den
unterzeichnenden Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu
bestellen.
Antragsgemäss ordnete das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 27. August 2019 an, dass eine
Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die Beschwerdeantwort.
Mit Eingaben vom 24. September und vom 23. Oktober 2019 reichte A weitere
Beweismittel ein. Am 27. Oktober 2019 liess ihr Rechtsvertreter dem
Verwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Der
Beschwerdegegner ist auf das Gesuch vom 15. Januar 2019 nicht eingetreten.
Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens betrifft demnach zunächst die
Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht keinen materiellen Sachentscheid
gefällt hat. Allerdings ist das Verwaltungsgericht auch dann befugt, einen
Sachentscheid zu fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen
Nichteintretensentscheid bzw. den diesen schützenden Rekursentscheid richtet.
Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen eine
erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00127, E. 1.3; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7). Der Antrag der
Beschwerdeführerin ist somit auch insoweit zulässig, als die Anordnung einer
materiellen Rechtsfolge verlangt wird.
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Schreiben des
Beschwerdegegners vom 17. Januar 2019 als nichtige Verfügung bzw.
Scheinverfügung, weil es weder ein Dispositiv noch eine hinreichende Begründung
noch eine genügend erkennbare Rechtsmittelbelehrung enthalte. Die Anordnung
weise daher schwere, nicht heilbare Form- und Eröffnungsfehler auf. Die
unzureichende Begründung bedeute sodann eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV, SR 101]).
2.1 Nach der
bundesgerichtlichen Evidenztheorie ist Nichtigkeit einer Verfügung nicht
leichthin, sondern lediglich bei offensichtlichen und besonders schweren
Mängeln anzunehmen (BGE 136 II 489 E. 3.3 mit Hinweisen). Nichtigkeit
setzt kumulativ die Erfüllung von drei Voraussetzungen voraus: Der anhaftende
Mangel muss erstens besonders schwer wiegen, er muss zweitens offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar sein, und drittens soll die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet und das berechtigte
Vertrauen des Bürgers in die Gültigkeit der Verfügung nicht getäuscht werden.
Die Nichtigkeit einer Verfügung stellt den Ausnahmefall dar und wird von
Rechtsprechung und Lehre nur mit grosser Zurückhaltung angenommen (vgl. VGr, 28. Februar
2019, VB.2018.00554, E. 3.2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1098).
2.2 Der
Verfügungsbegriff ist materieller Natur (VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00458, E. 3.2): Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht
entscheidend dafür, ob eine Anordnung als Verfügung zu qualifizieren ist; auch
die formell mangelhafte Verfügung ist – unter Vorbehalt der Nichtigkeit
– eine Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24; Peter Karlen, Schweizerisches
Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018, S. 204 f.; vgl. auch
BGE 143 III 162 E. 2.2.1).
2.3 Gemäss
§ 10 Abs. 1 VRG sind schriftliche Anordnungen zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,
die Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Im Gegensatz zu
Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (SR 172.021) erwähnt das
Verwaltungsrechtspflegegesetz die Verfügung in Briefform nicht, und es sieht
nicht ausdrücklich vor, dass die Anordnung als solche zu bezeichnen sei.
2.4 Der
Beschwerdegegner hat das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Briefform mitgeteilt. Das Schreiben
weist alle Merkmale des materiellen Verfügungsbegriffs auf und war für die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch als Verfügung erkennbar: Im
einleitenden Absatz teilte der Beschwerdegegner mit, dass er auf das Gesuch
nicht eintrete; diese Rechtsfolge wird im Anschluss an die Begründung zum
Hauptantrag noch einmal ausgesprochen. Die Begründung besteht aus einer
Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der Prozessgeschichte, einer
Zusammenfassung der Eingabe sowie den Überlegungen, welche die Behörde zu ihrer
Entscheidung führten; dabei wird anhand längerer Zitate aus dem Bundesgerichtsentscheid
2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 dargelegt, weshalb aus der Sicht des
Beschwerdegegners keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt, die ein
Eintreten rechtfertigen würde. Hierauf werden das Festhalten an der Wegweisung,
die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) sowie der Verzicht auf einen
Antrag um vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AIG begründet. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die geltend gemachte Suizidgefahr
eingegangen. Sodann enthält das Schreiben eine vollständige
Rechtsmittelbelehrung, in welcher der Entscheid als solcher bezeichnet wird.
Schliesslich wurde es der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreter) zugesandt,
und zwar eingeschrieben mit Rückschein.
2.5 Damit
liegt eine Verfügung vor, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den formellen
Anforderungen von § 10 VRG genügt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass um
der Klarheit willen eine Bezeichnung als Verfügung oder Anordnung bereits in
der Überschrift sowie die Angabe der ausgesprochenen Rechtsfolge in einem
förmlichen Dispositiv als wünschenswert erscheinen (vgl. auch VGr, 19. Juni
2013, VB.2013.00292, E. 4; VGr, 14. Dezember 2011, VB.2011.00679,
E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.
Die Beschwerdeführerin strebt eine materielle Prüfung
ihres als Wiedererwägungsbegehren bezeichneten Gesuchs durch den
Beschwerdegegner an.
3.1 Das in der
Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Bundesgerichts (2C_419/2018)
vom 29. Oktober 2018 ersetzte gemäss der Rechtsprechung (BGE 138 II 386
E. 6.2) – mittelbar – die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember
2015 und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Damit
steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung, über welche die
Beschwerdeführerin verfügte, zu Recht nicht verlängert worden ist. Dieser
Entscheid könnte einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils
aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG), wobei bereits ein
Revisionsgesuch durch Nichteintreten erledigt wurde (BGr, 1. März 2019,
2F_4/2019).
3.2 Ungeachtet
dessen kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493
[= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird dieses bewilligt, so
lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung
wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren
Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein
müssen. Es handelt sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um
ein Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3). Dieses wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung"
bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende
Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell
rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender
Verfügungen zur Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,
E. 1.2). Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die
Verwaltungsbehörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn
sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136
II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015, VB.2014.00731, E. 1.2). Ob
eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist – vor der ersten
Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753,
E. 1.2 mit Hinweis).
3.3 Wesentlich
ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes
Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die
Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren
Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen
Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Gesichtswinkel eines
Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im
rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.4; VGr, 22. Juni
2005, VB.2005.00070, E. 2.1.1 = RB 2005 Nr. 2).
4.
4.1 Materiell
verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre "erneute, schwere
Erkrankung"; eine solche habe "vorher nicht im gleichen Umfang und [mit]
der gleichen Progredienz bestanden".
4.1.1
Unter Verweisung auf neue ärztliche Berichte bzw. Stellungnahmen beruft
sich die Beschwerdeführerin auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung
und eine Steigerung des ohnehin schon hohen Suizidrisikos. Laut dem Verlaufsbericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Akute Psychische
Erkrankungen, vom 20. Dezember 2018 erfolgte der Eintritt der
Beschwerdeführerin am 26. November 2018 freiwillig, "nachdem sie sich
in grosser Verzweiflung die Pulsadern vor ihrer ambulanten Therapeutin habe
aufschneiden wollen", wobei sich dieser Formulierung wohl entnehmen lässt,
dass lediglich die Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergegeben wird. Im
Befund werden teilweise suizidale Phantasien vermerkt, aber keine Hinweise auf
akute Selbst- oder Fremdgefährdung im stationären psychiatrischen Setting
festgestellt. Diagnostiziert wird eine posttraumatische Belastungsstörung,
wobei der Verlust der Schwester im Jahr 2011 eine massive Hilflosigkeit und
Anspannung ausgelöst habe. Über den Grad der posttraumatischen
Belastungsstörung finden sich im Verlaufsbericht keine Angaben – entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Störung schwer sei. Die
Rückführung nach Bosnien-Herzegowina wird im Bericht als unverantwortlich und
in einem zusätzlichen ärztlichen Attest vom 15. Januar 2019 als unzumutbar
bezeichnet. Sodann diagnostiziert E, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2019 eine
mittelschwere bis schwere rezidivierende depressive Störung mit somatischem
Syndrom, unter Belastung mit akuter Suizidalität, sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Beschwerden. E attestiert der
Beschwerdeführerin fehlende Transportfähigkeit, weil die hintergründig ständig
drohende Trennung von ihrem Sohn zu einer markanten Verstärkung der Depression
und Steigerung des schon sehr hohen Suizidrisikos führe. Vom 31. Juli bis
zum 13. August 2019 war die Beschwerdeführerin wieder in der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitalisiert. Der Austrittsbericht
des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen vom 12. August 2019
diagnostiziert namentlich eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Abhängigkeitssyndrom
in Bezug auf Sedativa oder Hypnotika. Gemäss dem Bericht bestand akute
Suizidalität, doch konnte die Beschwerdeführerin am 13. August 2019
"ohne jegliche Gefährdungsaspekte nach Hause entlassen werden".
4.1.2
Die Diagnosen entsprechen im Kern denjenigen, die schon im früheren
Verfahren vorgebracht und berücksichtigt wurden. So wird bereits in den
psychiatrischen Verlaufsabklärungen vom 15./30. Oktober 2013 und vom
7. Juli 2014, in denen auch suizidale Phantasien bzw. Ideen erwähnt
werden, auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei
einer wahrscheinlich rezidivierenden depressiven Störung geschlossen, die im
Zusammenhang mit nicht verarbeiteter Trauer um die verstorbene Schwester und
mit traumatisierenden Erlebnissen während des Bosnienkriegs stehe. Dieses
Krankheitsbild wurde den Entscheiden im Verfahren betreffend die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegt (VGr, 26. März
2018, VB.2017.00736, E. 3.3.1; vgl. auch BGr, 29. Oktober 2018,
2C_419/2018, E. 2 und 2.4.2). Insoweit liegt keine relevante Veränderung
der Sachlage vor. Insbesondere trifft nicht zu, dass die posttraumatische
Belastungsstörung bisher nicht diagnostiziert worden sei, verweisen die
Verlaufsabklärungen doch auf die traumatisierenden Kriegserlebnisse, mit denen
die Depression zusammenhänge. Welcher Art die traumatisierenden Erlebnisse im
Einzelnen waren, ist für die hier zu behandelnden Fragen nicht von Belang. Es
erübrigt sich daher, den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail
vom 24. Oktober 2019 in Aussicht gestellten weiteren Arztbericht
abzuwarten bzw. einzufordern.
4.1.3
Allerdings hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert,
weshalb sie vom 26. November bis mindestens zum 20. Dezember 2018 und
erneut vom 31. Juli bis zum 13. August 2019 hospitalisiert werden
musste. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2019 bezeichnet E nun die
rezidivierende depressive Störung als "mittelschwer bis schwer",
während im früheren Verfahren von einer mittelgradigen Störung auszugehen war.
Zudem geht E nun von akuter Suizidalität aus. Gemäss dem Verlaufsbericht der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Dezember 2018 ist die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig; eine
Neubeurteilung des Falles bei der IV-Stelle sei beantragt worden (nachdem ein
erstes IV-Leistungsbegehren anscheinend am 3. Mai 2017 abgelehnt worden
war [VGr, 26. März 2018, VB.2017.00736, E. 3.3.1]). Zwar wies die
Beschwerdeführerin bereits im früheren Verfahren auf die Möglichkeit einer
erhöhten Suizidalität im Fall der Wegweisung hin, doch handelt es sich bei der
nun tatsächlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands um eine
nachträgliche Änderung des Sachverhalts. Wie sich aus der Stellungnahme von E,
aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
12. August 2019 und auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
ergibt, steht die Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit
dem anstehenden Wegweisungsvollzug und der damit drohenden Trennung der
Beschwerdeführerin von ihrem Sohn.
4.1.4
Der Gesundheitszustand ist nicht nur als potenzielles Wegweisungshindernis
beachtlich; er stellt auch ein Element der Verhältnismässigkeitsprüfung dar,
von der die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung abhinge. Zu prüfen
ist daher, ob die Verschlechterung als solche ein anderes Ergebnis der
Interessenabwägung realistisch erscheinen lässt. Wenn die depressive Störung
nun als mittelschwer bis schwer einzuschätzen ist, gehört sie nicht mehr zu den
Formen, die als therapierbar eingestuft werden und daher nur ausnahmsweise eine
Invalidität begründen (vgl. BGr, 4. September 2017, 9C_289/2017, E. 6.5.3
mit Hinweisen). Mit Bezug auf einen gegenwärtigen oder zukünftigen
Sozialhilfebezug entfiele damit ein wesentliches Argument, dessentwegen das
Verwaltungsgericht und das Bundesgericht den Sozialhilfebezug als verschuldet
ansahen (VGr, 26. März 2018, VB.2017.00736, E. 3.3.1; BGr,
29. Oktober 2018, 2C_419/2018, E. 2.4.2). Gemäss dem Verlaufsbericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Dezember 2018 wurde
denn auch erneut ein Gesuch um eine IV-Rente eingereicht. Der Stand des
IV-Verfahrens ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt; es kann auch
offenbleiben, was die IV-Verfügung vom 22. Oktober 2019, die der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss seiner Honorarnote studiert und
dem Gericht nicht eingereicht hat, besagt. Jedenfalls stellt die massgeblich
von der drohenden Wegweisung beeinflusste Verschlimmerung der depressiven
Störung noch keinen genügenden Anlass dar, die im vorangegangenen Verfahren
vorgenommene, auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin bezogene
Interessenabwägung nach kurzer Zeit – nach dem Erlass des Bundesgerichtsurteils
2C_419/2018 vergingen rund zweieinhalb Monate bis zur Einreichung des neuen
Gesuchs und etwas mehr als ein Jahr bis zum vorliegenden Urteil – durch
eine neuerliche Beurteilung zu ersetzen. Demnach stellt die Verschlechterung
des Gesundheitszustands als solche keine relevante Änderung des Sachverhalts
dar, die zu einer materiellen Behandlung des Gesuchs vom 15. Januar 2019
hätte führen müssen.
4.2 Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Sohn mittlerweile eingebürgert
worden ist. Die Identitätskarte von D wurde allerdings bereits am 12. März
2018 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte die Einbürgerung in ihrer
damaligen Beschwerde an das Bundesgericht vorgebracht, das sie nicht mehr
berücksichtigen konnte (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1
BGG; vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_419/2018, E. 3). Doch hätte auf
die Einbürgerung – oder zumindest das laufende Einbürgerungsverfahren
– bereits im Verfahren VB.2017.00736 vor dem Verwaltungsgericht
hingewiesen werden können, das als letzte Instanz noch neue Tatsachen
berücksichtigen konnte (Art. 110 BGG; § 52 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG) und sein Urteil am 26. März 2018 fällte. Demnach ist
nicht von einem neuen Sachverhaltselement auszugehen. Ob der Erwerb des
Schweizerbürgerrechts im vorliegenden Fall als massgebliche Änderung des
Sachverhalts einzustufen wäre, kann offenbleiben.
4.3 Der Sohn D
leidet gemäss dem behandelnden Therapeuten an einer Anpassungsstörung; deren
Symptome sind namentlich Ratlosigkeit, Deprimiertheit und Schlafstörungen
infolge der Befürchtung, die Mutter werde weggewiesen. Diese Befunde sind nicht
weiter auffällig, und das Bundesgericht hat die Folgen der Trennung von der
Mutter für den Sohn in seiner Interessenabwägung berücksichtigt (BGr,
29. Oktober 2018, 2C_419/2018, E. 3). Diese bilden keinen Anlass für
eine erneute materielle Prüfung der Angelegenheit.
4.4 Schliesslich
ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deshalb
beachtlich ist, weil er dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte.
4.4.1
Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 17. Januar 2019
festgehalten hat, genügt die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass
die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende
setzen könnte, für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als
unzulässig erscheinen zu lassen. Gemäss der Bundesgerichtspraxis sind die
schweizerischen Behörden generell gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig
sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen
Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss sorgfältig und dem
Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (ärztliche Begleitung auf dem
Flug, Übergabe an den bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug
der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen
Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten
usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer
Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv)
nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage nach den sich daraus
ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. November 2018,
2C_98/2018, E. 5.5.3; BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7.1;
BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Die medizinische Situation im Heimatland
führt nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Es
geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und ohne die eine
erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte (BGE 137 II 305
E. 4.3).
4.4.2
Die Fragen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83
Abs. 2–4 AIG) und ob eine Wiedereingliederung im Heimatland als gefährdet
einzustufen ist, gehören zur umfassenden Interessenabwägung, die im
Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenkonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vorzunehmen ist, wenn eine
Anwesenheitsberechtigung zu prüfen ist (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015,
E. 3.2 f.; BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Die zuständige
Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen
zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung
verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 17. April
2019, VB.2018.00680, E. 6.3). Die Anspruchsbewilligung nach Art. 8
EMRK geht einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor (vgl. BGr,
17. Oktober 2011, 2C_316/2011, E. 4.2; VGr, 1. April 2015,
VB.2014.00677, E. 2.3.1; zum Ganzen: VGr, 26. Juni 2019,
VB.2018.00580, E. 3.3).
4.4.3
Aufgrund der gelebten Beziehung zu Ehemann und Sohn ist im vorliegenden Fall
ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
grundsätzlich gegeben. Allerdings ist hier die Wegweisung rechtskräftig und ihr
Vollzug nur aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin bzw. der
vorsorglichen Massnahmen im laufenden Verfahren unterblieben. Daraus, dass
Wegweisungshindernisse im Verfahren um eine Anspruchsbewilligung zu prüfen
sind, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein potenzielles
Wegweisungshindernis, das nach der rechtskräftigen Verweigerung der
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eintritt, eine erneute umfassende
Interessenabwägung und damit eine materielle Behandlung eines neuen Gesuchs um
eine Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben müsste.
4.4.4
Im vorangegangenen Verfahren haben sich der Beschwerdegegner in der
Verfügung vom 17. Dezember 2015 (E. 5h) und die Vorinstanz im
Rekursentscheid vom 6. Oktober 2017 (E. 12) mit den psychiatrischen
Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina auseinandergesetzt. Dabei
beziehen sie sich zwar auf die Behandlung der damals diagnostizierten
depressiven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, während nun von schweren
depressiven Episoden und allenfalls von Suizidversuchen auszugehen ist. Doch
handelt es sich um dasselbe Leiden, und die Progredienz der Krankheit erscheint
nicht dermassen ausgeprägt, dass auf die Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten
im Heimatland zurückzukommen wäre. Daran ändert auch nichts, dass die
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht
der Vorinstanz nicht im vorangegangenen Verfahren vorgebracht werden konnte, da
sie nach dem Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2018 im Verfahren
2C_419/2018 eingetreten ist.
4.4.5
Trotz der Verstärkung der Depression der Beschwerdeführerin hat sich sodann
an der erwähnten Verpflichtung der Behörden, beim Wegweisungsvollzug dem
Gesundheitszustand Rechnung zu tragen, nichts geändert. Diese Verpflichtung
kann sich von vornherein sinnvollerweise nur auf den jeweils aktuellen
Gesundheitszustand beziehen – und nicht auf denjenigen, von dem zuvor im
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid ausgegangen wurde. Um der Krankheit der
Beschwerdeführerin beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen, ist demnach eine
erneute materielle Beurteilung weder notwendig noch zweckmässig (vgl. auch BGr,
10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.5). Wie sich aus der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2019 (S. 3) ergibt, ist ihm die
genannte Verpflichtung bewusst. Soweit er einen Antrag auf vorläufige Aufnahme
beim Staatssekretariat für Migration im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG
ausschloss, ist immerhin zu präzisieren, dass diese Einschätzung nur auf dem
damaligen Wissensstand beruhen konnte und darauf zurückzukommen wäre, wenn sich
beim Wegweisungsvollzug ergeben würde, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn
der Rechtsprechung vorläge. Sodann ist der Beschwerdegegner nachdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die blosse polizeiliche Kontrolle und Überwachung des
Wegzugs, wie sie am 3. Dezember 2018 und erneut am 25. Januar 2019 in
Auftrag gegeben wurde, den Anforderungen an den Wegweisungsvollzug bei einer
suizidgefährdeten Person offenkundig nicht genügt.
4.5 Aufgrund
der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss dem
Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und ‑vertretung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts-
und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
5.2.2
Die Beschwerdeführerin ist mittellos, was durch ihren Sozialhilfebezug
ausgewiesen ist. Angesichts ihres Gesundheitszustands sind ihre Anträge auch
nicht als offenkundig aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ihr die unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist.
5.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Auslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV,
LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
5.2.4
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht einen Aufwand von 12,5 Stunden sowie Auslagen von
Fr. 109.20 geltend. Davon ist der Aufwand für das Studium des
Rekursentscheids und dessen Besprechung mit der Beschwerdeführerin abzuziehen,
der praxisgemäss noch dem Aufwand für das Rekursverfahren zuzurechnen ist;
allerdings ist dem Rechtsvertreter für das Studium des vorliegenden Urteils und
die Information der Beschwerdeführerin derselbe Aufwand zuzubilligen. Der
geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Doch ist kein
Grund ersichtlich, weshalb vom Regelstundenansatz von Fr. 220.- gemäss
§ 3 AnwGebV abzuweichen wäre. Sodann sind die geltend gemachten Auslagen
insofern zu reduzieren, als die 90 Kopien gemäss dem gerichtsüblichen
Ansatz mit je Fr. 0.50 (statt Fr. 1.-) zu entschädigen sind (VGr,
24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 5.4 mit Hinweis). Zu erstatten
ist demnach der Gesamtbetrag von Fr. 3'030.90 (12,5 Stunden à
Fr. 220.- sowie Fr. 64.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %).
5.2.5
Zur Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für
das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.6
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16
Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
24. Juni 2019 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und ‑vertretung für das Rekursverfahren gutgeheissen und ihr
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
Die Rekurskosten gemäss Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids werden
der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht jedoch
einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird
eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren
festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten
bleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 3'030.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …