{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00543_14-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219722&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d4e32412450e7b835147289d4683c992"}, "Num": [" VB.2019.00543"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VB.2019.00543"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VB.2019.00543"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VB.2019.00543"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung/Wiedererw\u00e4gung | [Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin wegen Sozialhilfebezugs wurde zuletzt vom Bundesgericht best\u00e4tigt. Die Beschwerdef\u00fchrerin ersucht wiedererw\u00e4gungsweise um eine angemessene Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.] Das angefochtene Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie das Wiedererw\u00e4gungsgesuch der Beschwerdef\u00fchrerin abgewiesen hatte, ist als Verf\u00fcgung zu qualifizieren und gen\u00fcgt dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r und den formellen Anforderungen von \u00a7 10 VRG (E. 2.5). Das in der Sache der Beschwerdef\u00fchrerin ergangene Urteil des Bundesgerichts ersetzte die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners und wurde am Tag seiner Ausf\u00e4llung rechtskr\u00e4ftig.  Damit steht rechtskr\u00e4ftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht nicht verl\u00e4ngert worden ist (E. 3.1). Ungeachtet dessen kann die Beschwerdef\u00fchrerin jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde ist aber nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn eine massgebliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse vorliegt (E.3.2). Eine solche massgebliche \u00c4nderung liegt hier nicht vor. Die Verschlimmerung der depressiven St\u00f6rung stellt noch keinen gen\u00fcgenden Anlass dar, um eine Neubeurteilung vorzunehmen (E. 4.1). Der Erwerb des Schweizerb\u00fcrgerrechts durch den Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin ist vorliegend nicht zu ber\u00fccksichtigen, da er bereits im urspr\u00fcnglichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht h\u00e4tte vorgebracht werden m\u00fcssen (E. 4.2). Der Beschwerdegegner hat der Verst\u00e4rkung der Depression der Beschwerdef\u00fcherin beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen. Wenn sich beim Wegweisungsvollzug ergeben w\u00fcrde, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn der Rechtsprechung vorl\u00e4ge, w\u00e4re der Beschwerdegegner gehalten, beim Staatssekretariat f\u00fcr Migration einen Antrag auf vorl\u00e4ufige Annahme der Beschwerdef\u00fchrerin im Sinne von Art. 83 Abs. 6 AIG zu stellen (E. 4.4.5). Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:59", "Checksum": "b77410b2b260e66c86b7577a1186e103"}