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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00544
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1982 geborene Staatsangehörige Kosovos, heiratete am 18. August 2003 den
im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann D und reiste am 8. Mai 2004 in
die Schweiz ein, wo sie in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehegatten erhielt.
Seit Juni 2007 leben die Eheleute getrennt, was mit
Eheschutzverfügung vom 6. Februar 2008 gerichtlich festgestellt wurde. Die
Kinder des Paars E (geboren 2004), F (geboren 2005) und G (geboren 2008) stehen
seit Oktober 2008 unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter.
B. Von Mai
2007 bis November 2018 wurde A – mit Unterbrüchen – von der
Sozialhilfe unterstützt; bis Oktober 2018 belief sich der Gesamtbetrag der ihr
ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 295'331.70.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 hatte das
Migrationsamt A wegen ihres Sozialhilfebezugs erstmals verwarnt. 2010 wurde
eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unter die Bedingung
gestellt, dass sie bis dahin in der Lage sein müsse, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Am 16. Dezember 2015
wurde A abermals verwarnt, ihre Aufenthaltsbewilligung jedoch auch im Folgenden
trotz anhaltendem Sozialhilfebezug immer wieder verlängert, letztmals bis zum
7. Mai 2018 mit dem Hinweis, dass A glaubhaft dargelegt habe, sich um eine
Loslösung von der Sozialhilfe zu bemühen.
"[P]er November 2018" löste sich A von der
Fürsorge, nichtsdestotrotz verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. November
2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr Frist
zum Verlassen der Schweiz bis zum 9. Februar 2019.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
neue Ausreisefrist bis 2. Oktober 2019 (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 23. August 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie
zudem um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August
2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) in der hier massgeblichen, bis Ende 2018 geltenden
Fassung (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1) haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, besteht der Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
Die Beschwerdeführerin hat mehr als drei Jahre mit einer
niedergelassenen Person in ehelicher Gemeinschaft gelebt und hat damit
grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.2 Die
Ansprüche nach Art. 43 und Art. 50 AIG erlöschen, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. b AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine
Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz
zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG nicht vorausgesetzt (BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg
hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen
ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der
Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit
besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die
Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum
Ganzen BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin wurde – mit Unterbrüchen – seit dem Jahr
2007 von der Sozialhilfe unterstützt – bis November 2018 in einem Gesamtbetrag
von Fr. 295'331.70. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der
Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erfüllt
(vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung; ferner BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.3).
Bezüglich der anzustellenden Prognose der Entwicklung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wiederum ist zunächst festzuhalten,
dass diese während ihres Aufenthalts in der Schweiz immer wieder eine
Arbeitsstelle gefunden hat. So war die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2006 und
Juli 2007 in einer Teilzeitanstellung bei einem Schnellimbissrestaurant sowie
als Reinigungskraft in einer Arztpraxis tätig und finden sich für das Jahr 2009
mehrere Einsatzverträge mit Anbietern von Temporärbeschäftigungen in den Akten.
Ab November 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von ca. 80 %
in einer Bäckerei als Allrounderin Spedition und Raumpflegerin, sodass es ihr
gelang, sich vorübergehend von der Sozialhilfe zu lösen. Bis Ende Oktober 2013
vermochte sie ihren Lebensunterhalt im Folgenden (mehrheitlich) ohne die
Unterstützung der öffentlichen Hand zu bestreiten. Nach eigener Aussage der
Beschwerdeführerin dauerte ihre Anstellung bei der Bäckerei H allerdings
lediglich bis November 2011. Für die darauffolgenden Jahre ist in den Akten nur
die Absolvierung eines fünfmonatigen Praktikums als Pflegehelferin in einem
Alterszentrum dokumentiert. Wie die Beschwerdeführerin von November 2011 bis
Oktober 2013 ihren Lebensunterhalt bestritt, lässt sich daher nicht
nachvollziehen. Ab Ende Oktober 2013 bezog die Beschwerdeführerin wieder
Sozialhilfe und ging während der nächsten fünf Jahre – abgesehen von der
Teilnahme an einem von November 2016 bis Mai 2017 dauernden Beschäftigungsprogramm
bei einer Hilfsorganisation – (nachweislich) keiner Erwerbstätigkeit nach.
Erst Anfang Oktober 2018 schloss
die Beschwerdeführerin einen (Rahmen-)Arbeitsvertrag mit einem Vermittlungsdienst
für Temporäranstellungen ab. Sie geht seither im Rahmen verschiedener
Arbeitseinsätze wieder regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte
durchschnittlich ein Einkommen von rund Fr. 2'500.- pro Monat. Seit
November 2018 bezieht die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr. Einem unter
dem Eindruck eines ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgten Stellenantritt bzw.
einer vor diesem Hintergrund erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe kommt im
Rahmen der Prognose der Selbsterhaltungsfähigkeit einer ausländischen Person jedoch
nur eine beschränkte Aussagekraft zu.
2.3.2 Damit besteht aus
heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auch künftig
wieder Sozialhilfe wird beziehen müssen. Der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.
2.4 Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig
sei (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend
unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr,
14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2, und 20. Juli 2015,
2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die
ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer
sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr,
2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015,
2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013,
E. 2.5).
2.5
2.5.1
Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwog, ist der Beschwerdeführerin
zugutezuhalten, dass sie während der Jahre 2006 bis 2010 immer wieder in einem
Teilzeitpensum erwerbstätig war, obwohl ihre Kinder – geboren zwischen
2004 und 2008 – damals noch nicht in einem Alter waren, in welchem von ihr
als Mutter eine Erwerbstätigkeit erwartet werden konnte. Die jeweils bloss kurze
Dauer dieser Arbeitseinsätze begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie
Schicht gearbeitet habe und ihr Ehemann aufgrund seiner Tätigkeit im Baugewerbe
die Kinder nachts nicht habe betreuen können. Dies erscheint nachvollziehbar,
weshalb der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin während der Zeit von 2007
bis 2011 als durch die Betreuung der Kinder bedingt und damit als unverschuldet
angesehen werden kann.
Von November 2011 bis Oktober 2018 ist keine Tätigkeit der
Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt dokumentiert. Zur Begründung dieser
längeren Phase der Erwerbslosigkeit verweist sie dabei auf eine ab 2015 bestehende
Alkoholsucht. Mit Schreiben vom 12. August 2015 hielt das Fürsorgeamt diesbezüglich
fest, ein von der Beschwerdeführerin begonnenes Aufbautraining habe aufgrund
ihrer instabilen Situation zunächst auf 50 % reduziert und dann
abgebrochen werden müssen. Auch in einem Schreiben vom 19. Juni 2018 wies
die Fürsorgebehörde auf eine mögliche Suchtproblematik bei der Beschwerdeführerin
hin. Dies wird untermalt durch einen Rapport eines Kantonsspitals vom 9. Mai
2016, wonach die Beschwerdeführerin nach Konsum von Alkohol um 11.00 Uhr
morgens einen Sturz erlitten habe, welcher zu Bewusstlosigkeit und einer
Schnittwunde an der Wange geführt habe. Angesichts dieser Indizien kann davon
ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin zeitweise eine
Suchtproblematik oder zumindest ein übermässiger Alkoholkonsum bestand. Ihre
gesundheitlichen Probleme führten denn auch im Jahr 2016 zu einer Intervention
der KESB und der Errichtung einer Beistandschaft für ihre Kinder. Die
Beschwerdeführerin wurde jedoch ab Januar 2017 ambulant therapiert, und in
ihren Schreiben vom 8. Mai und vom 12. Juli 2018 an den
Beschwerdegegner führte sie aus, vor zweieinhalb Jahren alkoholabhängig gewesen
zu sein, sich jetzt aber in Therapie zu befinden und weder krank noch
arbeitsunfähig zu sein. Dass die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren
2015 und 2016 aufgrund einer Suchtproblematik reduziert arbeitsfähig war, liegt
nach dem Ausgeführten nahe, es bestehen jedoch keine genügenden Hinweise für
eine volle medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2011 und
Oktober 2018.
Auch die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen
Betreuungsaufgaben entschuldigen deren jahrelange Erwerbslosigkeit sodann nur
in Teilen. So nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin von Anfang an auch Betreuungsaufgaben
wahr, wie beide im Rahmen verschiedener Stellungnahmen ab dem Jahr 2010 wiederholt
betonten. Seit dem Jahr 2016 wohnt die Beschwerdeführerin mit den Kindern in
einer eigenen Wohnung an derselben Adresse wie der Vater ihrer Kinder; nach
übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten wurde diese Lösung getroffen, damit
sich der Vater besser um die Kinder kümmern könne. Auf eine Anfrage des
Migrationsamts betreffend die Beziehung zu den Kindern führte der Vater am
5. Juni 2018 aus, er sehe die Kinder täglich ein bis zwei Stunden. Somit
ist davon auszugehen, dass der Vater die Beschwerdeführerin bei der Betreuung
der Kinder teilweise entlastet. Allerdings scheint er nicht
verantwortungsbewusst und zuverlässig zu sein (vgl. E. 2.5.3). Die beiden jüngeren
Kinder und früher auch das älteste Kind besuch(t)en spätestens seit 2009 während
fünf Tagen in der Woche die Krippe bzw. den Hort. Einer tagsüber verrichteten (Teilzeit-)Erwerbsarbeit
der Beschwerdeführerin hätte die Kinderbetreuung demnach nicht
entgegengestanden.
2.5.2 Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht der wiederholten
Ermahnungen und Verwarnungen der Beschwerdeführerin erscheint deren jahrelange
Bedürftigkeit daher (auch) als verschuldet.
Die Beschwerdeführerin, welche in Deutschland aufgewachsen
ist, kam sodann erst im Alter von über 20 Jahren in die Schweiz und
erscheint hier nicht nur aufgrund ihres über zehn Jahre währenden
Sozialhilfebezugs, sondern auch wegen ihres getrübten straf- und
betreibungsrechtlichen Leumunds nur ungenügend integriert. So wurden gegen sie in
den Jahren 2005 und 2012 zwei Strafbefehle wegen Verletzung der Fürsorgepflicht
und Fahrens ohne Berechtigung erlassen. Trotz ständiger Grundsicherung durch
die Fürsorge häufte sie zudem zahlreiche Verlustscheine an.
Ihre Ferien verbrachte die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit regelmässig im Heimatland, wo jedenfalls bis vor Kurzem auch ihre
Eltern lebten. Inzwischen sollen die beiden nach Frankreich ausgewandert sein,
welche Behauptung jedoch unbelegt blieb. Die Beschwerdeführerin müsste demnach
nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren; auch kann erwartet werden,
dass sie im Hinblick auf ihre Reintegration im Heimatland die dortigen Kontakte
wieder aufnimmt bzw. intensiviert.
2.5.3 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib
in der Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der Tatsache, dass ihre
drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden und sich derzeitig im
Einbürgerungsprozess befinden, hier leben. Zumindest den beiden älteren Kindern
im Alter von 15 bzw. 14 Jahren ist eine Ausreise ins Heimatland nicht zumutbar.
Den Angaben der Beiständin der Kinder zufolge ist der Verbleib der
Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Kinder deshalb wesentlich. Der
Kindsvater zeige sich sehr emotional, wenig belastbar und sei immer wieder
arbeitslos. Anders als bei der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren an ihrer
Alkoholproblematik arbeite, sei bei ihm kaum eine Entwicklung zu erkennen. Nach
wie vor zeige er sich sehr belastet und mit den eigenen Themen beschäftigt. Zwar
werde er von der Beschwerdeführerin als guter Freund und Hilfe im Alltag beschrieben,
weitere Beschreibungen liessen indes an der Zuverlässigkeit der väterlichen
Präsenz zweifeln. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin
und die Kinder eine Unterstützung für den Vater darstellten. Dieser könne die
Erziehung und Betreuung der Kinder bei einer Ausreise der Mutter daher nicht
übernehmen. Stattdessen sei davon auszugehen, dass die Kinder diesfalls
fremdplatziert werden müssten.
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin
zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf das Leben ihrer Kinder. Diesbezüglich
ist denn auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der allseits
knappen wirtschaftlichen Ressourcen der Familie nicht davon auszugehen ist, dass
die Mutter-Kind-Beziehungen über die Grenze hinweg mittels regelmässiger
Besuche intensiv gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen der
Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern beschränkte sich somit künftig im
Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon und Internet, sodass insbesondere
die beiden ältesten Kinder in der wichtigen Lebensphase des Übergangs ins
Erwachsenenalter nur in beschränktem Umfang auf die (emotionale) Unterstützung
ihrer derzeitigen Hauptbetreuungsperson zurückgreifen könnten. Das rein
pekuniäre öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin
erscheint daher gegenüber den gewichtigen privaten Interessen ihrer
minderjährigen Kinder, zu beiden (sorgeberechtigten) Elternteilen eine intakte
und gelebte Beziehung zu unterhalten, als untergeordnet, zumal die
Beschwerdeführerin jedenfalls seit einem Jahr ernsthaft um ein regelmässiges
Einkommen bemüht zu sein scheint. Sodann erweist sich der Sozialhilfebezug
aufgrund der Kinderbetreuung und der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin nicht nur selbstverschuldet.
2.6 Unter
diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht
und sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich persönlich für
die Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen. Sollten daher bei ihr
in Zukunft keine massgebenden Anstrengungen in diese Richtung erkennbar sein, wäre der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen,
wobei sich die Kindesinteressen mit zunehmenden Alter ihrer Kinder immer
weniger gegen das öffentliche Interesse ins Feld führen liessen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt
auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, letztere direkt
an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 104, § 17 N. 45).
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für
das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen
(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der
Person ihrer Vertreterin, C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'978.30
(inklusive Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens als angemessen erscheint. Nach
Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von
Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der
Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'362.80 (inklusive
Mehrwertsteuer).
Abschliessend gilt es die
Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
10. November 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 2. Juli 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
2. Juli 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2. Die
Beschwerdeführerin wird verwarnt.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, C für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
von C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
7. C
wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter
Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'362.80 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …