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Geschäftsnummer: VB.2019.00546  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.02.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Forderung für entgangene Rentenleistungen


Schadenersatzforderung betreffend entgangene Rentenleistungen wegen Wechsels der Vorsorgeeinrichtung; Verwirkung [Die Mutter der Beschwerdeführer war langjährig bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Per Ende Oktober 2004 wurde sie pensioniert, und im Juni 2006 verstarb sie. Die Beschwerdeführer verlangen knapp Fr.180'000.- für entgangene Rentenleistungen bzw. Kapital- und Rentenausfall bis zu ihrem Tod. Hintergrund bilden Unterschiede bei Altersleistungen nach einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Beschwerdegegnerin per Anfang 1997.] Grundlage für eine Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer ist vorliegend das Haftungsgesetz (E. 2.1). Das Haftungsgesetz enthält Bestimmungen zur Verwirkung eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs, weshalb weder Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher Bestimmungen besteht (E. 2.2). Vorliegend bestand hinreichende Kenntnis des Schadens (erst) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, nämlich der Pensionierung der Mutter der Beschwerdeführer per Ende Oktober 2004. Die ab diesem Zeitpunkt laufende zweijährige Frist nach § 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes endete damit im November 2006. Bis dahin war weder die Mutter der Beschwerdeführer noch waren diese tätig geworden. Zum Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens von Dezember 2011 war ein allfälliger Anspruch bereits verwirkt (E. 2.2.2 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTENLAUF
KENNTNIS
KENNTNISABHÄNGIGE FRIST
SCHADENERSATZ
SCHADENERSATZANSPRUCH
STAATSHAFTUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERWIRKUNG
VERWIRKUNGSFRIST
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. 1 HaftungsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00546

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Primarschulgemeinde Höri,

vertreten durch D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Forderung für entgangene Rentenleistungen,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. E (geboren 1940) war von 1972 bis zu ihrer Pensionierung bei der Primarschulgemeinde Höri angestellt. Sie war zunächst – wie alle Angestellten sowohl der Politischen wie auch der Primarschulgemeinde Höri – bei F, einer privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.

Nachdem bereits per 1. Januar 1983 ein freiwilliger Wechsel zu G möglich gewesen war, wurde seitens der Primarschule sowie des Gemeinderates Höri am 26. August 1996 der Wechsel zu G per 1. Januar 1997 für sämtliche Angestellten beschlossen. Auch E wurde auf diesen Zeitpunkt hin in G aufgenommen.

Am 13. November 1998 gelangte sie mit einer Forderung auf Schadenersatz (in einer Höhe von rund Fr. 350'660.-) wegen unzureichender beruflicher Vorsorge an den Gemeinderat der Gemeinde Höri. Gleichzeitig machten auch einige weitere, sich in vergleichbarer Lage befindende und durch den gleichen Rechtsvertreter handelnde Angestellte der Politischen bzw. der Primarschulgemeinde ähnliche Forderungen geltend. Zufolge der Gleichgerichtetheit der Fälle beschlossen die Beschwerdeführenden, den Fall eines Gemeindearbeiters als "Pilotfall" voranzutreiben (vgl. die Verfahren VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, und 5. Dezember 2007, PB.2007.00011, sowie BGr, 8. Oktober 2008, 1C_38/2008, und schliesslich VGr, 15. April 2009, PB.2008.00044; vgl. ferner auch bereits VGr, 20. Januar 1999, PK.98.00009 einen anderen Beschwerdeführer, jedoch den gleichen Sachverhalt betreffend). Im Kontext der darauf zwischen den Parteien geführten Korrespondenz, bei der es um die Frage einer allfälligen aussergerichtlichen Einigung ging, gab die Primarschulgemeinde auf Ersuchen von E hin am 13. April 2000 erstmals einen bis zum 30. Juni 2000 gültigen Verjährungseinredeverzicht ab. Diesen erneuerte sie in den folgenden Jahren (zunächst unregelmässig), letztmals bis zum 30. Juni 2007.

B. Per Ende Oktober 2004 wurde E pensioniert, wobei sie auf diesen Zeitpunkt hin die Hälfte ihres Vorsorge- bzw. Altersguthabens als Kapital bezog. 2006 verstarb sie.

C. Am 13. Dezember 2011 machten die Erben von E, A und B, eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 178'588.- für Kapital- und Rentenausfall bis zum Tod von E zuzüglich Verzugszins bis Ende 2011 (in der Höhe von Fr. 63'253.-) gegenüber der Primarschulgemeinde geltend. Dieses Schreiben wurde seitens der Primarschulgemeinde auf Ersuchen der Erben hin nicht förmlich (im abschlägigen Sinn) beantwortet, sondern mittels eines Schreibens, datierend vom 5. Juni 2012.

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom 5. Februar 2015 wurde die Primarschulgemeinde zur Bezahlung einer Forderung in der Höhe von Fr. 241'841.- plus Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 2012 aufgefordert.

D. Mit Schreiben vom 9. April 2018 ersuchten A und B um Erlass einer anfechtbaren Verfügung . Hierauf wies die Primarschulpflege Höri die Forderung mit Beschluss vom 22. Mai 2018 ab.

II.  

Hiergegen erhoben A und B am 25. Juni 2018 Rekurs. Sie beantragten unter Entschädigungsfolge insbesondere die Aufhebung des Beschlusses sowie eine Entschädigung für Kapital- und Rentenausfall von E im Umfang von Fr. 178'588.- nebst Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfall.

Der Bezirksrat Bülach wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. Juni 2019 ab.

III.  

A und B erhoben hiergegen am 22. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Juni 2019 sowie eine Entschädigung im vor dem Bezirksrat verlangten Umfang beantragten.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 beantragte die Primarschulpflege Höri die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A und B. Mit Replik vom 11. November 2019 hielten A und B an ihren Anträgen fest. Die Primarschulpflege verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer verlangen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 178'588.-. Die Angelegenheit fällt damit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

Die Vorinstanz verneinte einen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführer – ohne weitere bzw. materielle Prüfung entsprechender Voraussetzungen –, weil die Forderung "unter allen Titeln verjährt" sei. Dabei brachte sie die Verjährungsbestimmungen sowohl des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) als auch diejenigen des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung bzw. prüfte beide.

In den früheren, den gleichen Sachverhalt bzw. den "Parallelfall" betreffenden Entscheiden hatte das Verwaltungsgericht die Frage, welche Bestimmungen hinsichtlich Verwirkung bzw. Verjährung in dieser Konstellation zur Anwendung gelangen, offengelassen (VGr, 5. Dezember 2007, PB.2007.00011, E. 3.3 ff., und 15. April 2009, VB.2008.00044, E. 2 Abs. 2, 3.1 ff. sowie 4).

2.1 Grundlage für eine allfällige Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer bzw. für die streitige Schadenersatzforderung bildete indes das Haftungsgesetz ([vgl. §§ 1 und 19 Abs. 3 HaftungsG;] die kantonalen Bestimmungen über die Staatshaftung werden in Art. 61 Abs. 1 OR ausdrücklich vorbehalten): Nach § 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Kanton (bzw. vorliegend die Gemeinde) für den Schaden, den Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen Personen infrage, also auch andere Behördenmitglieder oder An­gestellte der haftpflichtigen Körperschaft (RB 1977 Nr. 25; vgl. § 19 Abs. 3 HaftungsG). E hätte sich daher auf § 6 HaftungsG berufen können bzw. die Beschwerdeführer als ihre Erben können Entsprechendes tun. Die Zusprechung von Schadenersatz setzte nach dem Gesagten einen Schaden voraus, der von einem bzw. einer staatlichen Angestellten in Ausübung einer Amtshandlung widerrechtlich sowie adäquat kausal verursacht wurde.

2.2 Unabhängig jedoch von der Frage, ob diese Voraussetzungen (namentlich die Widerrechtlichkeit) vorliegend als erfüllt zu betrachten wären (vgl. in diesem Zusammenhang Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3112 ff.), ist vorab die Frage der Verwirkung eines Schadenersatzanspruchs zu prüfen (hierzu sogleich): Auch die Einhaltung einer Verwirkungsfrist gehört nämlich zu den materiellen Voraussetzungen einer Staatshaftung (vgl. BGr, 1. Februar 2012, 2C_640/2011, E. 3.3, sowie unten 2.2.2.4; zu Unterschieden zwischen Verwirkungs- und Verjährungsfristen sowie zu allgemeinen Charakteristiken Ersterer vgl. Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff., 56 f. [dies insbesondere auch zu untenstehend 2.2.1 Abs. 1]).

Da das Haftungsgesetz vorliegend anwendbare Vorschriften betreffend Verjährung bzw. Verwirkung enthält (vgl. § 24 ff. HaftungsG – einschliesslich das Marginale von § 24 HaftungsG – und hierzu nachfolgend), besteht entgegen beschwerdeführerischer Auffassung insofern weder Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher Verjährungsbestimmungen gestützt auf § 29 HaftungsG (vgl. zum Ganzen auch Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc. 2013, S. 23 ff.).

2.2.1 Nach § 24 Abs. 1 HaftungsG erlischt die Haftung der öffentlichen Hand, wenn die geschädigte Person ihr Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zweier Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen bei der zuständigen Behörde einreicht (diesbezüglich vgl. auch die – im ersten Teil, nämlich betreffend die relative Verwirkungsfrist – weitgehend identische Formulierung in Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes [des Bundes] vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32] in der bis Ende Dezember 2019 geltenden Fassung [AS 1958 1413 ff., 1418] und hierzu BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1; in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung von Art. 20 Abs. 1 VG verjährt nunmehr ein Anspruch gegen den Bund, und zwar nach den Bestimmungen von Art. 41 ff. bzw. Art. 60 OR [zur zu jenem Zeitpunkt in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts vgl. Meier, S. 343 ff.]). Diese relative Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG findet – im Gegensatz zur Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftungsG – auch bei Begehren von Angestellten Anwendung (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.1 Abs. 2; ferner auch Jaag/Rüssli, Rz. 3141 ff., und insbesondere Rz. 3145 f.; siehe ausserdem auch VGr, 24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3 Abs. 2 gegen Ende).

Das Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in welchem Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen – namentlich des Schadens – besteht. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts bzw. die Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuzuziehen (§ 29 HaftungsG; vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.2 Abs. 1 [mit Hinweisen, auch zum Folgenden]; BGr, 10. Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1, sowie 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1 und 5.1).

Strittig ist vorliegend, ab welchem Zeitpunkt E genügende Kenntnis des Schadens hatte.

Nach der sogenannten Differenzhypothese entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand einer geschädigten Person und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. Martin A. Kessler, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018, Art. 41 OR N. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 60 OR liegt eine genügende Schadenskenntnis vor, wenn die geschädigte Person die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, die es ihr erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und ihr Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die geschädigte Person tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, und nicht derjenige, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von diesem hätte haben können (BGE 136 III 322 E. 4.1, 131 III 61 E. 3.1). Es muss bzw. darf jedoch nicht zugewartet werden, bis der genaue Schadensbetrag bekannt ist. Eine geschädigte Person hat andererseits vom Schaden nicht schon dann im Sinn von Art. 60 Abs. 1 OR Kenntnis, wenn sie weiss, dass die fragliche Handlung (bzw. gegebenenfalls Unterlassung) ihr Vermögen vermindert hat oder vermindern wird, sondern erst, wenn sie deren schädliche Auswirkungen so weit kennt, dass sie in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a S. 256, sowie zum Ganzen namentlich auch BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1, 5.1 und 7.3 [auch zum Folgenden], sowie BGr, 10. Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1); dazu muss die geschädigte Person um die wesentlichen Elemente ihres Schadens wissen, welche es ihr erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen (vgl. BGr, 1. Februar 2012, 2C_640/2011, E. 2.3). Die Frist beginnt somit zu laufen, wenn die Gläubigerin über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, um den Schaden abzuschätzen (vgl. – zum Ganzen – auch Meier, S. 151 ff., mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer argumentieren in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass – soweit überhaupt das Haftungsgesetz anwendbar sei (was sie bestreiten) – die "Verjährungsfristen" nach § 24 HaftungsG gewahrt worden seien, indem bereits 1998 und 1999 eine entsprechende Schadenersatzforderung geltend gemacht worden sei.

2.2.2  

2.2.2.1 E hatte am 13. November 1998 beim Gemeinderat geltend gemacht, gemäss dem (damals beigelegten) Aufnahmebescheid von G vom 2. April 1997 erreiche sie lediglich "einen Rentensatz von 27,74 %". Sie habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass eine erhebliche Deckungslücke im Hinblick auf das "Rentenziel (60 %)" (des letzten Lohns) bestehe, wie dies üblicherweise bei G-Versicherten vorgegeben sei. Der "Einkauf pro weiteren Rentenprozentpunkt" koste Fr. 10'869.85, woraus sich ein "Fehlbetrag von Fr. 350'661.55" errechne; dieser Betrag sei ihr zu ersetzen. Gleichzeitig erklärte sie, an einer aussergerichtlichen Einigung interessiert zu sein. Im Jahr darauf, am 18. November 1999, gelangte sie mit einem Vergleichsvorschlag an die Gemeinde: Wie sich im Fall zweier anderer Versicherter offenbart habe, die inzwischen pensioniert worden seien, seien die "Rentenleistungen der vormals F-Versicherten wesentlich schlechter". Der Schaden bestehe bei E derzeit erst in latenter Form und werde sich im Leistungsfall manifestieren. Gemäss einer Aufstellung von Vorsorgeexperten vom 19. April 1996 wären "für den Einkauf" per 1. Januar 1997 Fr. 351'734.- erforderlich ("Kosten Nachfinanzierung"), wobei sich der Anteil der Gemeinde auf Fr. 205'178.- belaufe, der ihrige auf Fr. 146'556.-. Im Hinblick auf einen Vergleich schlug sie der Gemeinde die Übernahme dieses Arbeitgeberanteils an den Kosten der Nachfinanzierung vor.

Vor diesem Hintergrund – die Beschwerdegegnerin zeigte sich ihrerseits im Grundsatz vergleichsbereit – sowie angesichts des hängigen Verfahrens im bereits erwähnten "Parallelfall" (des Gemeindearbeiters) wurden im Übrigen von der Beschwerdegegnerin jeweils auf Ersuchen (unter anderen) von E hin im April 2000 (bis Ende Juni 2000; zu diesem Zeitpunkt verlängert bis Ende des Jahres), danach wieder im Oktober 2002 (bis Juni 2003), im Juni 2004 (bis Juni 2005) und danach zwei weitere Male im Juni 2005 und Juni 2006 (einen Tag nach dem Versterben von E) Verjährungseinredeverzichte – der letzte somit gültig bis Juni 2007 – abgegeben.

2.2.2.2 Eingetreten ist der vorliegend geltend gemachte Vermögensschaden mit dem Versicherungsfall, also die Pensionierung von E per Ende Oktober 2004 (vgl. ebenso – und auch zum Folgenden – VGr, 15. April 2009, PB.2008.00044, E. 1.3, 3.3.2 und 4.1 Abs. 2 [betreffend den "Parallelfall"], sowie den dem eben erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil vorausgehenden Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 1C_38/2008, E. 2.4 Abs. 3; ebenso VGr, 24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3 Abs. 2). Zwar wusste E bereits zuvor um prinzipielle Unterschiede in den Berechnungsarten der Renten und stellte gemäss der Beschwerdeschrift im Rahmen des Aufnahmebescheids der G aus dem Jahr 1997 fest, dass zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die G eine "Deckungslücke in der beruflichen Vorsorge" bestand und "folglich die bei der G versicherten Arbeitnehmer gegenüber den bei der F versicherten Arbeitnehmern in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht gleich behandelt" worden seien (oder aber umgekehrt). Auf der Grundlage dieser mittels Gutachten per Stichtag Übertritt (also 1. Januar 1997) errechneten "Vorsorgelücke (Differenz zu F-Plan)" wurde 1998 das erwähnte Begehren gestellt.

Mit dem Bestehen einer "Vorsorgelücke" zum Übertrittszeitpunkt und dem hieraus gezogenen Schluss auf eine Ungleichbehandlung ist jedoch der Kenntnisstand betreffend Schaden zu unbestimmt, um nach dem Dargelegten den Fristenlauf auszulösen. (Hinreichende) Kenntnis des Schadens seitens von E bestand erst mit Eintritt des Versicherungsfalls – dem Erreichen des Pensionierungsalters –, nämlich mit dem zu diesem Zeitpunkt feststehenden tatsächlichen Unterschied bei den jeweiligen Altersrenten (so auch bereits der "Parallelfall" VGr, 15. April 2009, PB.2008.00044, E. 3.3.2 sowie 4.1 Abs. 2; vgl. auch VGr, 24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3 Abs. 2). Auch ihr Rechtsvertreter hielt im erwähnten Schreiben von November 1998 im Zusammenhang mit der "Verjährungsfrage" fest, dass der Schaden Ende der 1990er-Jahre nach verschiedenen eingeholten Meinungen "erst in latenter Form" bestehe und sich dannzumal im Leistungsfall "manifestieren" werde. Der erste Rechtsvertreter der Erben bzw. Beschwerdeführer sprach im Schreiben vom Dezember 2011 von einer "vorsorglichen Meldung" Ende der 1990er-Jahre und von einer nunmehr "definitive[n] Schadenanmeldung". Der behauptete Schaden (in Form von Kapital- und Rentenausfall) wurde hierbei – erstmals – beziffert, nämlich mit Fr. 178'588.-; um diesen Betrag geht es auch im vorliegenden Verfahren.

Entsprechend fing die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG im November 2004 an zu laufen.

2.2.2.3 E selbst machte indes nach Erreichen des Pensionierungsalters (bzw. in zeitlicher Nähe zur Pensionierung) und bis zu ihrem Tod keine Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin geltend. Ebenso wenig wurden nach ihrem Tod ihre Erben, die Beschwerdeführer, aktiv. Erstmals war dies mit dem erwähnten Schreiben bzw. der "definitiven Schadenanmeldung" vom 13. Dezember 2011 an die Beschwerdegegnerin der Fall – sieben Jahre nach der Pensionierung ihrer Mutter und damit dem Zeitpunkt, in welchem Kenntnis des Schadens bestand, und rund fünf Jahre nach Auslaufen der zweijährigen relativen Frist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG im November 2006.

Die Verwirkungsfrist von § 24 Abs. 1 HaftungsG wurde somit vorliegend nicht gewahrt.

2.2.2.4 Im Gegensatz zu Verjährungsfristen sind Verwirkungsfristen (die grundsätzlich nicht gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden können) auch von Amtes wegen zu beachten, wenn das Gemeinwesen Schuldner der Forderung ist (vgl. BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 4.1; ebenso Meier, S. 329 f., und Gadola, S. 56, sowie – die Staatshaftung im Speziellen betreffend – Jaag/Rüssli, Rz. 3149 am Ende). Die Berücksichtigung der Verwirkung verstösst vorliegend auch nicht gegen Treu und Glauben: Dass die Beschwerdegegnerin E bzw. nach deren Tod die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gehindert hätte, mithin ihr Verhalten für die verspätete Geltendmachung kausal gewesen wäre, wird weder seitens der Beschwerdeführer behauptet noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten (BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 4.2 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht darauf verzichtet, sich gegebenenfalls auf die Verwirkung zu berufen (vgl. in diesem Zusammenhang BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 4.3; ferner Meier, S. 329 f.; dass ein allfälliger Anspruch verjährt respektive verwirkt sei, wurde von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rekursantwort vom 23. Juli 2018 explizit vorgebracht). Sofern man davon ausginge, dass auch den von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Verjährungseinredeverzichten im vorliegenden Zusammenhang eine Bedeutung zukommen könnte, fiele in Betracht, dass der letzte derartige Verzicht, wie bereits erwähnt, jedenfalls Ende Juni 2007 auslief.

Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die es geboten oder angezeigt erscheinen liessen, die Verwirkung vorliegend unbeachtet zu lassen.

2.2.3 Die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG war somit zum Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens im Dezember 2011 bereits (seit Jahren) abgelaufen bzw. ein allfälliger Anspruch damals bereits verwirkt.

Auch, dass mit der Schadenersatzforderung vom 13. November 1998 bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Begehren eingereicht wurde, vermöchte an diesem Umstand nichts zu ändern: Mit der Bestreitung der Forderung durch die Gemeinde in deren Antwortschreiben vom 15. Februar 1999 wurde damals eine Frist nach § 24 Abs. 2 HaftungsG ausgelöst. Da dabei nicht in Nachachtung von § 22 Abs. 2 HaftungsG auf die Frist nach § 24 Abs. 2 HaftungsG hingewiesen wurde, ist deren Dauer nach Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. VGr, 15. April 1999, PB.2008.00044, E. 3.3.1). Wie gesehen, handelte indes E gar nicht, die Beschwerdeführer taten dies mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2011 nicht innert angemessener Frist. Dasselbe gälte schliesslich, falls von einer einjährigen Frist laufend ab dem letzten, bis Ende Juni 2007 abgegebenen Verjährungseinredeverzicht ausgegangen würde (zum Ganzen bereits die Vorinstanz [E. 3.4.1]).

Der vorinstanzliche Beschluss erweist sich damit als im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.2.4 Mit Blick auf das Vorstehende erübrigt sich der seitens der Beschwerdeführer beantragte Aktenbeizug.

3.  

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.  

Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. oben 1.2), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 53 sowie § 14 N. 6, 11 und 16) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2, Plüss, § 17 N. 21).

Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Dem Gemeinwesen steht in der vorliegenden Konstellation in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51 ff.). Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin schon mehrfach mit dieser Streitigkeit befasst.

5.  

Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde ist abzuweisen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 5'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …