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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00546
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Primarschulgemeinde Höri,
vertreten durch D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung für entgangene Rentenleistungen,
hat sich ergeben:
I.
A. E
(geboren 1940) war von 1972 bis zu ihrer Pensionierung bei der
Primarschulgemeinde Höri angestellt. Sie war zunächst – wie alle Angestellten
sowohl der Politischen wie auch der Primarschulgemeinde Höri – bei F, einer
privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge, gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.
Nachdem bereits per 1. Januar 1983 ein freiwilliger
Wechsel zu G möglich gewesen war, wurde seitens der Primarschule sowie des
Gemeinderates Höri am 26. August 1996 der Wechsel zu G per 1. Januar
1997 für sämtliche Angestellten beschlossen. Auch E wurde auf diesen Zeitpunkt
hin in G aufgenommen.
Am 13. November 1998 gelangte sie mit einer Forderung
auf Schadenersatz (in einer Höhe von rund Fr. 350'660.-) wegen
unzureichender beruflicher Vorsorge an den Gemeinderat der Gemeinde Höri.
Gleichzeitig machten auch einige weitere, sich in vergleichbarer Lage
befindende und durch den gleichen Rechtsvertreter handelnde Angestellte der Politischen
bzw. der Primarschulgemeinde ähnliche Forderungen geltend. Zufolge der
Gleichgerichtetheit der Fälle beschlossen die Beschwerdeführenden, den Fall
eines Gemeindearbeiters als "Pilotfall" voranzutreiben (vgl. die
Verfahren VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, und 5. Dezember 2007,
PB.2007.00011, sowie BGr, 8. Oktober 2008, 1C_38/2008, und schliesslich
VGr, 15. April 2009, PB.2008.00044; vgl. ferner auch bereits VGr,
20. Januar 1999, PK.98.00009 einen anderen Beschwerdeführer, jedoch den
gleichen Sachverhalt betreffend). Im Kontext der darauf zwischen den Parteien
geführten Korrespondenz, bei der es um die Frage einer allfälligen
aussergerichtlichen Einigung ging, gab die Primarschulgemeinde auf Ersuchen von
E hin am 13. April 2000 erstmals einen bis zum 30. Juni 2000 gültigen
Verjährungseinredeverzicht ab. Diesen erneuerte sie in den folgenden Jahren
(zunächst unregelmässig), letztmals bis zum 30. Juni 2007.
B. Per
Ende Oktober 2004 wurde E pensioniert, wobei sie auf diesen Zeitpunkt hin die
Hälfte ihres Vorsorge- bzw. Altersguthabens als Kapital bezog. 2006 verstarb
sie.
C. Am
13. Dezember 2011 machten die Erben von E, A und B, eine
Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 178'588.- für Kapital- und
Rentenausfall bis zum Tod von E zuzüglich Verzugszins bis Ende 2011 (in der
Höhe von Fr. 63'253.-) gegenüber der Primarschulgemeinde geltend. Dieses Schreiben
wurde seitens der Primarschulgemeinde auf Ersuchen der Erben hin nicht förmlich
(im abschlägigen Sinn) beantwortet, sondern mittels eines Schreibens, datierend
vom 5. Juni 2012.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom
5. Februar 2015 wurde die Primarschulgemeinde zur Bezahlung einer
Forderung in der Höhe von Fr. 241'841.- plus Verzugszins zu 5 % seit
1. Januar 2012 aufgefordert.
D. Mit
Schreiben vom 9. April 2018 ersuchten A und B um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung . Hierauf wies die Primarschulpflege Höri die Forderung mit Beschluss
vom 22. Mai 2018 ab.
II.
Hiergegen erhoben A und B am 25. Juni 2018 Rekurs.
Sie beantragten unter Entschädigungsfolge insbesondere die Aufhebung des
Beschlusses sowie eine Entschädigung für Kapital- und Rentenausfall von E im
Umfang von Fr. 178'588.- nebst Verzugszins von 5 % ab mittlerem
Verfall.
Der Bezirksrat Bülach wies das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 20. Juni 2019 ab.
III.
A und B erhoben hiergegen am 22. August 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie unter Entschädigungsfolge die
Aufhebung des Beschlusses vom 20. Juni 2019 sowie eine Entschädigung im
vor dem Bezirksrat verlangten Umfang beantragten.
Mit Beschwerdeantwort vom
27. September 2019 beantragte die Primarschulpflege Höri die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A und B. Mit Replik vom 11. November
2019 hielten A und B an ihren Anträgen fest. Die Primarschulpflege verzichtete
in der Folge stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen
Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführer verlangen eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 178'588.-. Die Angelegenheit fällt damit in die Zuständigkeit der
Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
Die Vorinstanz verneinte einen Schadenersatzanspruch der
Beschwerdeführer – ohne weitere bzw. materielle Prüfung entsprechender
Voraussetzungen –, weil die Forderung "unter allen Titeln verjährt"
sei. Dabei brachte sie die Verjährungsbestimmungen sowohl des Haftungsgesetzes
vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) als auch diejenigen des
Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung bzw. prüfte beide.
In den früheren, den gleichen Sachverhalt bzw. den
"Parallelfall" betreffenden Entscheiden hatte das Verwaltungsgericht
die Frage, welche Bestimmungen hinsichtlich Verwirkung bzw. Verjährung in
dieser Konstellation zur Anwendung gelangen, offengelassen (VGr,
5. Dezember 2007, PB.2007.00011, E. 3.3 ff., und 15. April
2009, VB.2008.00044, E. 2 Abs. 2, 3.1 ff. sowie 4).
2.1 Grundlage
für eine allfällige Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer bzw.
für die streitige Schadenersatzforderung bildete indes das Haftungsgesetz ([vgl.
§§ 1 und 19 Abs. 3 HaftungsG;] die kantonalen Bestimmungen über die
Staatshaftung werden in Art. 61 Abs. 1 OR ausdrücklich vorbehalten): Nach
§ 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Kanton (bzw. vorliegend die Gemeinde)
für den Schaden, den Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem
Dritten widerrechtlich zufügen. Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung
verschiedenen Personen infrage, also auch andere Behördenmitglieder oder Angestellte
der haftpflichtigen Körperschaft (RB 1977 Nr. 25; vgl. § 19
Abs. 3 HaftungsG). E hätte sich daher auf § 6 HaftungsG berufen können
bzw. die Beschwerdeführer als ihre Erben können Entsprechendes tun. Die
Zusprechung von Schadenersatz setzte nach dem Gesagten einen Schaden voraus,
der von einem bzw. einer staatlichen Angestellten in Ausübung einer
Amtshandlung widerrechtlich sowie adäquat kausal verursacht wurde.
2.2 Unabhängig
jedoch von der Frage, ob diese Voraussetzungen (namentlich die
Widerrechtlichkeit) vorliegend als erfüllt zu betrachten wären (vgl. in diesem
Zusammenhang Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons
Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3112 ff.), ist vorab
die Frage der Verwirkung eines Schadenersatzanspruchs zu prüfen (hierzu sogleich):
Auch die Einhaltung einer Verwirkungsfrist gehört nämlich zu den materiellen
Voraussetzungen einer Staatshaftung (vgl. BGr, 1. Februar 2012,
2C_640/2011, E. 3.3, sowie unten 2.2.2.4; zu Unterschieden zwischen
Verwirkungs- und Verjährungsfristen sowie zu allgemeinen Charakteristiken
Ersterer vgl. Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht,
AJP 1995, S. 47 ff., 56 f. [dies insbesondere auch zu
untenstehend 2.2.1 Abs. 1]).
Da das Haftungsgesetz vorliegend anwendbare Vorschriften
betreffend Verjährung bzw. Verwirkung enthält (vgl. § 24 ff.
HaftungsG – einschliesslich das Marginale von § 24 HaftungsG – und hierzu
nachfolgend), besteht entgegen beschwerdeführerischer Auffassung insofern weder
Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher
Verjährungsbestimmungen gestützt auf § 29 HaftungsG (vgl. zum Ganzen auch
Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc.
2013, S. 23 ff.).
2.2.1
Nach § 24 Abs. 1 HaftungsG erlischt die Haftung der öffentlichen
Hand, wenn die geschädigte Person ihr Begehren auf Feststellung, Schadenersatz
oder Genugtuung nicht innert zweier Jahre seit Kenntnis der
haftungsbegründenden Tatsachen bei der zuständigen Behörde einreicht
(diesbezüglich vgl. auch die – im ersten Teil, nämlich betreffend die relative
Verwirkungsfrist – weitgehend identische Formulierung in Art. 20 Abs. 1
des Verantwortlichkeitsgesetzes [des Bundes] vom 14. März 1958 [VG,
SR 170.32] in der bis Ende Dezember 2019 geltenden Fassung [AS 1958
1413 ff., 1418] und hierzu BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018,
E. 2.1; in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung von Art. 20
Abs. 1 VG verjährt nunmehr ein Anspruch gegen den Bund, und zwar nach den
Bestimmungen von Art. 41 ff. bzw. Art. 60 OR [zur zu jenem
Zeitpunkt in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts vgl. Meier,
S. 343 ff.]). Diese relative Verwirkungsfrist gemäss § 24
Abs. 1 HaftungsG findet – im Gegensatz zur Klagefrist gemäss § 24
Abs. 2 HaftungsG – auch bei Begehren von Angestellten Anwendung (vgl. VGr,
27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.1 Abs. 2; ferner auch
Jaag/Rüssli, Rz. 3141 ff., und insbesondere Rz. 3145 f.;
siehe ausserdem auch VGr, 24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3
Abs. 2 gegen Ende).
Das Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in
welchem Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen – namentlich des Schadens –
besteht. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts bzw. die
Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuzuziehen (§ 29 HaftungsG; vgl. VGr,
27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.2 Abs. 1 [mit Hinweisen,
auch zum Folgenden]; BGr, 10. Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1, sowie
21. November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1 und 5.1).
Strittig ist vorliegend, ab welchem Zeitpunkt E genügende
Kenntnis des Schadens hatte.
Nach der sogenannten Differenzhypothese entspricht der
Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand einer
geschädigten Person und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende
Ereignis hätte (vgl. Martin A. Kessler, Basler Kommentar, 6. A.,
Basel 2018, Art. 41 OR N. 3). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 60 OR liegt eine genügende Schadenskenntnis vor,
wenn die geschädigte Person die Existenz, die Beschaffenheit und
die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, die es ihr erlauben, den gesamten
Schaden grob zu überblicken und ihr Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu
begründen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die geschädigte Person
tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, und nicht derjenige, in dem sie bei
gehöriger Sorgfalt Kenntnis von diesem hätte haben können (BGE 136 III 322
E. 4.1, 131 III 61 E. 3.1). Es muss bzw. darf jedoch nicht zugewartet
werden, bis der genaue Schadensbetrag bekannt ist. Eine geschädigte Person hat
andererseits vom Schaden nicht schon dann im Sinn von Art. 60 Abs. 1
OR Kenntnis, wenn sie weiss, dass die fragliche Handlung (bzw. gegebenenfalls
Unterlassung) ihr Vermögen vermindert hat oder vermindern wird, sondern erst,
wenn sie deren schädliche Auswirkungen so weit kennt, dass sie in der Lage ist,
für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (vgl. BGE 114
II 253 E. 2a S. 256, sowie zum Ganzen namentlich auch BGr, 21. November
2018, 2C_245/2018, E. 2.1, 5.1 und 7.3 [auch zum Folgenden], sowie BGr,
10. Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1); dazu muss die geschädigte Person
um die wesentlichen Elemente ihres Schadens wissen, welche es ihr erlauben,
dessen Grössenordnung zu bestimmen (vgl. BGr, 1. Februar 2012,
2C_640/2011, E. 2.3). Die Frist beginnt somit zu laufen, wenn die
Gläubigerin über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, um den Schaden
abzuschätzen (vgl. – zum Ganzen – auch Meier, S. 151 ff., mit
Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführer argumentieren in diesem Zusammenhang
in erster Linie, dass – soweit überhaupt das Haftungsgesetz anwendbar sei (was
sie bestreiten) – die "Verjährungsfristen" nach § 24 HaftungsG
gewahrt worden seien, indem bereits 1998 und 1999 eine entsprechende
Schadenersatzforderung geltend gemacht worden sei.
2.2.2
2.2.2.1
E hatte am 13. November 1998 beim Gemeinderat geltend gemacht, gemäss
dem (damals beigelegten) Aufnahmebescheid von G vom 2. April 1997 erreiche
sie lediglich "einen Rentensatz von 27,74 %". Sie habe zur
Kenntnis nehmen müssen, dass eine erhebliche Deckungslücke im Hinblick auf das
"Rentenziel (60 %)" (des letzten Lohns) bestehe, wie dies
üblicherweise bei G-Versicherten vorgegeben sei. Der "Einkauf pro weiteren
Rentenprozentpunkt" koste Fr. 10'869.85, woraus sich ein
"Fehlbetrag von Fr. 350'661.55" errechne; dieser Betrag sei ihr
zu ersetzen. Gleichzeitig erklärte sie, an einer aussergerichtlichen Einigung
interessiert zu sein. Im Jahr darauf, am 18. November 1999, gelangte sie
mit einem Vergleichsvorschlag an die Gemeinde: Wie sich im Fall zweier anderer
Versicherter offenbart habe, die inzwischen pensioniert worden seien, seien die
"Rentenleistungen der vormals F-Versicherten wesentlich schlechter".
Der Schaden bestehe bei E derzeit erst in latenter Form und werde sich im
Leistungsfall manifestieren. Gemäss einer Aufstellung von Vorsorgeexperten vom
19. April 1996 wären "für den Einkauf" per 1. Januar 1997
Fr. 351'734.- erforderlich ("Kosten Nachfinanzierung"), wobei
sich der Anteil der Gemeinde auf Fr. 205'178.- belaufe, der ihrige auf
Fr. 146'556.-. Im Hinblick auf einen Vergleich schlug sie der Gemeinde die
Übernahme dieses Arbeitgeberanteils an den Kosten der Nachfinanzierung vor.
Vor diesem Hintergrund – die Beschwerdegegnerin zeigte
sich ihrerseits im Grundsatz vergleichsbereit – sowie angesichts des hängigen
Verfahrens im bereits erwähnten "Parallelfall" (des Gemeindearbeiters)
wurden im Übrigen von der Beschwerdegegnerin jeweils auf Ersuchen (unter
anderen) von E hin im April 2000 (bis Ende Juni 2000; zu diesem Zeitpunkt
verlängert bis Ende des Jahres), danach wieder im Oktober 2002 (bis Juni 2003),
im Juni 2004 (bis Juni 2005) und danach zwei weitere Male im Juni 2005 und Juni
2006 (einen Tag nach dem Versterben von E) Verjährungseinredeverzichte – der
letzte somit gültig bis Juni 2007 – abgegeben.
2.2.2.2
Eingetreten ist der vorliegend geltend gemachte Vermögensschaden mit dem
Versicherungsfall, also die Pensionierung von E per Ende Oktober 2004 (vgl.
ebenso – und auch zum Folgenden – VGr, 15. April 2009, PB.2008.00044,
E. 1.3, 3.3.2 und 4.1 Abs. 2 [betreffend den
"Parallelfall"], sowie den dem eben erwähnten
Verwaltungsgerichtsurteil vorausgehenden Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 1C_38/2008, E. 2.4 Abs. 3;
ebenso VGr, 24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3 Abs. 2). Zwar
wusste E bereits zuvor um prinzipielle Unterschiede in den Berechnungsarten der
Renten und stellte gemäss der Beschwerdeschrift im Rahmen des Aufnahmebescheids
der G aus dem Jahr 1997 fest, dass zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die G eine
"Deckungslücke in der beruflichen Vorsorge" bestand und
"folglich die bei der G versicherten Arbeitnehmer gegenüber den bei der F
versicherten Arbeitnehmern in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht gleich
behandelt" worden seien (oder aber umgekehrt). Auf der Grundlage dieser
mittels Gutachten per Stichtag Übertritt (also 1. Januar 1997) errechneten
"Vorsorgelücke (Differenz zu F-Plan)" wurde 1998 das erwähnte Begehren
gestellt.
Mit dem Bestehen einer "Vorsorgelücke" zum
Übertrittszeitpunkt und dem hieraus gezogenen Schluss auf eine
Ungleichbehandlung ist jedoch der Kenntnisstand betreffend Schaden zu
unbestimmt, um nach dem Dargelegten den Fristenlauf auszulösen. (Hinreichende)
Kenntnis des Schadens seitens von E bestand erst mit Eintritt des
Versicherungsfalls – dem Erreichen des Pensionierungsalters –, nämlich mit dem
zu diesem Zeitpunkt feststehenden tatsächlichen Unterschied bei den jeweiligen
Altersrenten (so auch bereits der "Parallelfall" VGr, 15. April
2009, PB.2008.00044, E. 3.3.2 sowie 4.1 Abs. 2; vgl. auch VGr,
24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3 Abs. 2). Auch ihr
Rechtsvertreter hielt im erwähnten Schreiben von November 1998 im Zusammenhang
mit der "Verjährungsfrage" fest, dass der Schaden Ende der
1990er-Jahre nach verschiedenen eingeholten Meinungen "erst in latenter
Form" bestehe und sich dannzumal im Leistungsfall
"manifestieren" werde. Der erste Rechtsvertreter der Erben bzw.
Beschwerdeführer sprach im Schreiben vom Dezember 2011 von einer
"vorsorglichen Meldung" Ende der 1990er-Jahre und von einer nunmehr
"definitive[n] Schadenanmeldung". Der behauptete Schaden (in Form von
Kapital- und Rentenausfall) wurde hierbei – erstmals – beziffert, nämlich mit
Fr. 178'588.-; um diesen Betrag geht es auch im vorliegenden Verfahren.
Entsprechend fing die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss
§ 24 Abs. 1 HaftungsG im November 2004 an zu laufen.
2.2.2.3
E selbst machte indes nach Erreichen des Pensionierungsalters (bzw. in zeitlicher
Nähe zur Pensionierung) und bis zu ihrem Tod keine Ansprüche gegen die
Beschwerdegegnerin geltend. Ebenso wenig wurden nach ihrem Tod ihre Erben, die
Beschwerdeführer, aktiv. Erstmals war dies mit dem erwähnten Schreiben bzw. der
"definitiven Schadenanmeldung" vom 13. Dezember 2011 an die
Beschwerdegegnerin der Fall – sieben Jahre nach der Pensionierung ihrer Mutter
und damit dem Zeitpunkt, in welchem Kenntnis des Schadens bestand, und rund
fünf Jahre nach Auslaufen der zweijährigen relativen Frist gemäss § 24
Abs. 1 HaftungsG im November 2006.
Die Verwirkungsfrist von § 24 Abs. 1 HaftungsG
wurde somit vorliegend nicht gewahrt.
2.2.2.4
Im Gegensatz zu Verjährungsfristen sind Verwirkungsfristen (die
grundsätzlich nicht gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden können) auch
von Amtes wegen zu beachten, wenn das Gemeinwesen Schuldner der Forderung ist
(vgl. BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 4.1; ebenso Meier,
S. 329 f., und Gadola, S. 56, sowie – die Staatshaftung im
Speziellen betreffend – Jaag/Rüssli, Rz. 3149 am Ende). Die
Berücksichtigung der Verwirkung verstösst vorliegend auch nicht gegen Treu und
Glauben: Dass die Beschwerdegegnerin E bzw. nach deren Tod die Beschwerdeführer
durch ihr Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung des
Schadenersatzanspruchs gehindert hätte, mithin ihr Verhalten für die verspätete
Geltendmachung kausal gewesen wäre, wird weder seitens der Beschwerdeführer behauptet
noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten (BGr, 21. November
2018, 2C_245/2018, E. 4.2 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht darauf verzichtet,
sich gegebenenfalls auf die Verwirkung zu berufen (vgl. in diesem Zusammenhang
BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 4.3; ferner Meier,
S. 329 f.; dass ein allfälliger Anspruch verjährt respektive verwirkt
sei, wurde von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rekursantwort vom
23. Juli 2018 explizit vorgebracht). Sofern man davon ausginge, dass auch
den von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Verjährungseinredeverzichten im
vorliegenden Zusammenhang eine Bedeutung zukommen könnte, fiele in Betracht,
dass der letzte derartige Verzicht, wie bereits erwähnt, jedenfalls Ende Juni
2007 auslief.
Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die es geboten
oder angezeigt erscheinen liessen, die Verwirkung vorliegend unbeachtet zu
lassen.
2.2.3
Die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG war somit zum
Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens im Dezember 2011 bereits (seit Jahren)
abgelaufen bzw. ein allfälliger Anspruch damals bereits verwirkt.
Auch, dass mit der Schadenersatzforderung vom
13. November 1998 bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Begehren
eingereicht wurde, vermöchte an diesem Umstand nichts zu ändern: Mit der
Bestreitung der Forderung durch die Gemeinde in deren Antwortschreiben vom
15. Februar 1999 wurde damals eine Frist nach § 24 Abs. 2 HaftungsG
ausgelöst. Da dabei nicht in Nachachtung von § 22 Abs. 2 HaftungsG
auf die Frist nach § 24 Abs. 2 HaftungsG hingewiesen wurde, ist deren
Dauer nach Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. VGr, 15. April 1999,
PB.2008.00044, E. 3.3.1). Wie gesehen, handelte indes E gar nicht, die
Beschwerdeführer taten dies mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2011 nicht
innert angemessener Frist. Dasselbe gälte schliesslich, falls von einer
einjährigen Frist laufend ab dem letzten, bis Ende Juni 2007 abgegebenen Verjährungseinredeverzicht
ausgegangen würde (zum Ganzen bereits die Vorinstanz [E. 3.4.1]).
Der vorinstanzliche Beschluss erweist sich damit als im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.2.4
Mit Blick auf das Vorstehende erübrigt sich der seitens der
Beschwerdeführer beantragte Aktenbeizug.
3.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
4.
Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl.
oben 1.2), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a
Abs. 3 VRG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 53 sowie § 14 N. 6, 11 und 16) und ist ihnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2, Plüss, § 17
N. 21).
Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der
Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Dem Gemeinwesen steht in der
vorliegenden Konstellation in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51 ff.). Zudem hat
sich die Beschwerdegegnerin schon mehrfach mit dieser Streitigkeit befasst.
5.
Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen
den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …