|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00547  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA


[Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit (u.a. versuchte schwere Körperverletzung)]

Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2).

Die Freiheitsstrafe indiziert ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikt und Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Das nicht unerhebliche Rückfallrisiko ist freizügigkeitsrechtlich nicht hinzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als gross zu bezeichnen (E. 4.2).

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über zwölf Jahren hier auf. Insgesamt ist dennoch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Die Rückkehr würde zu einer Trennung von seiner Ehefrau führen, diese erweist sich aber nicht als rechtsverletzend. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANLASSTAT
BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE
GEWALTDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 96 AIG
Art. 5 BV
Art. 5 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00547

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA X, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am … 1995, Staatsangehöriger von Griechenland, reiste am 7. Januar 2008 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 4. Juni 2013 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.

A ist während seines Aufenthalts mehrfach straffällig geworden:

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli 2014 wurde er wegen Gehilfenschaft bei Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft.

-        Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2017 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

A befindet sich seit dem 18. September 2017 im Strafvollzug und wurde am 27. März 2020 bedingt entlassen.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. August 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2019 hielt das Verwaltungsgericht fest, das bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeführers wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2 Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 6. Juni 2011, 2C_903/2010, E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

3.3 Nach den gemäss Art. 5 Anhang I des FZA zu beachtenden Grundsätzen ist für eine aufenthaltsbeendende Massnahme freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt; ausschliesslich generalpräventive oder wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens nicht. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Eine Rückfallgefahr besteht nicht nur, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr bestehen darf (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_270/2015, E. 4.1 und 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 14. November 2017, 2C_1008/2016, E. 4.1). 

4.  

4.1 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 30 Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts vom 17. März 2017 folgender (unbestrittener) Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer erschien am 9. Dezember 2015 um ca. 21.30 Uhr mit zumindest einem weiteren Beteiligten vor der C-Bar an der Ohmstrasse 01 in E, um mit dem sich dort aufhaltenden Geschädigten eine Auseinandersetzung auszutragen. Als der Geschädigte aus der Bar kam, schlug einer der Täter ihm mit der Faust gegen den Hinterkopf. Der Beschwerdeführer führte in der Folge gemeinsam mit zumindest einem weiteren Täter insgesamt bis zu ca. 20 weitere, kraftvolle Schläge gegen den Kopf des Geschädigten. Mindestens einer der Täter trug dabei einen Schlagring oder eine ähnliche Waffe. Der Geschädigte erlitt dabei ein leichtes Schädelhirntrauma und eine dislozierte Fraktur der Nasenspitze. Zudem trug er multiple Gesichtsverletzungen davon, so drei Rissquetschwunden von jeweils ca. 1 cm an der Stirn und eine Riss-Quetsch-Wunde von ca. 1,5 cm im Mundbereich rechts.

Das Bezirksgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass das Tatvorgehen des Beschwerdeführers von krasser Rücksichtslosigkeit und äusserster Geringschätzung gegenüber Leib und Leben zeuge. Der Beschwerdeführer sei zu ausgeprägter Brutalität bereit gewesen, indem er den bereits am Boden kauernden und sich mit den Händen schützenden Geschädigten immer weiter schlug und sich anrechnen lassen müsse, dass auch mit Schlagringen auf ihn eingeschlagen worden sei. Es habe sich um einen geplanten Racheakt gehandelt. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass der Geschädigte merke, weshalb dies passiere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser völlig übertriebenen Selbstjustiz den Vorfall um seine Freundin habe rächen wollen.

Der Beschwerdeführer hat sich damit eines Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Zudem handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGr, 26. September 2014, 2C_147/2014, E. 4.2). Der Beschwerdeführer demonstrierte durch sein Verhalten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Deliktart lässt auf ein schweres Verschulden schliessen. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen Erwachsenen handelte (20 Jahre alt), ändert daran nichts. Die Rechtsprechung, gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in Fällen mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4).

4.2.2 Verschuldenserhöhend ist zudem zu werten, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bereits eineinhalb Jahre vor dem verfahrensauslösenden Delikt wurde er wegen Gehilfenschaft bei Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Noch während der laufenden Probezeit hat er die versuchte schwere Körperverletzung begangen.

4.2.3 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist, wie bereits erwähnt (oben E. 3.3), die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich umso weniger hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweis). Das Gewicht der begangenen Straftaten korreliert somit mit dem Wahrscheinlichkeitsmassstab, der an die Prognose erneuter Straffälligkeit zu stellen ist: Bei gewichtigeren Straftaten genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt handelt es sich um eine Tat, durch welche die physische und psychische Integrität Dritter erheblich beeinträchtigt wurde, so dass ausländerrechtlich somit höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann. 

Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine begangenen Straftaten in einem engen Kontext zu seinem damaligen Freundeskreis gestanden hätten, er sich aber von diesem distanziert habe und keinen Kontakt mehr zu diesen pflege. Wie die Vorinstanz indes zutreffend festgehalten hat, trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach Tatbegehung nicht (gänzlich) von seinem prokriminellen Umfeld abgewendet, hält er doch zumindest zu einem Freund aus diesem Umfeld weiterhin Kontakt. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 30. Juli 2018 an, sich immer noch häufig mit F zu treffen. F verübte am 17. April 2014 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl, bei dem sich der Beschwerdeführer als Gehilfe schuldig gemacht hatte. Ausserdem wurde F mit Urteil des Bezirksgerichts vom 17. März 2017 wegen einer am 28. Februar 2016 begangenen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig in dubio pro reo freigesprochen, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen war, dass er sich an der Auseinandersetzung beteiligt hatte, er war indes während dieser Straftat unbestritten zugegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist eine Abwendung von seinem damaligen gewalttätigen Umfeld damit nicht ersichtlich, was sich negativ auf die Legalprognose auswirkt. Überdies ist festzuhalten, dass es sich bei der von ihm begangenen schweren Straftat um einen vom Beschwerdeführer verübten Racheakt handelte. Wie der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 10. März 2020 betreffend bedingte Entlassung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer angeben, dass sich um eine Auseinandersetzung mit dem neuen Freund seiner damaligen Freundin gehandelt habe. Seine damalige Freundin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht der Vater des Kindes sei, weshalb er sich hilflos, frustriert und nicht ernst genommen gefühlt habe. Seine daraufhin erfolgte Racheaktion zeigt, dass er ein enormes Gewaltpotential aufweist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut Gewalt anwenden wird. Auch das Bezirksgericht kam in seinem Strafurteil vom 17. März 2017 zum Schluss, dass dieses Verhalten im Rahmen der Legalprognose äusserst negativ ins Gewicht fällt und ging davon aus, dass eine stabile berufliche Situation nicht alleine geeignet sei, hinreichend Gewähr für künftig rechtsgetreues Verhalten zu bieten.

Ebenfalls gegen eine gute Legalprognose spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die verfahrensauslösende Straftat noch während einer laufenden Probezeit verübte. Dies lässt auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Schliesslich kann er auch aus dem Umstand, dass er seit der Tatbegehung vor fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum Urteil des Bezirksgerichts unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und danach im Strafvollzug. Seit der erst kürzlich erfolgten bedingten Entlassung läuft ihm bis zum 26. März 2021 eine Probezeit. Ebenso steht er unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs. Sein Wohlverhalten lässt daher nur bedingt Rückschlüsse auf seine zukünftige Entwicklung zu.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Strafbehörden aufgrund seines einwandfreien Verhaltens im Strafvollzug nicht davon ausgingen, dass er erneut straffällig werde. Gemäss der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 10. März 2020 betreffend bedingte Entlassung hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug tatsächlich tadellos verhalten und sich betreffend die Deliktarbeit sehr engagiert gezeigt. Er habe sowohl an einem anstaltsinternen Konfliktlöseprogramm teilgenommen als auch das Lernprogramm "G" erfolgreich absolviert. Es könne ihm zudem eine Problemeinsicht und eine Veränderungsbereitschaft attestiert werden. Seitens der Trainerin des Lernprogramms "G" sei zurückgemeldet worden, dass erhöhte Erfolgschancen bestünden, dass der Beschwerdeführer die erlernten deliktorientierten Strategien in einer allfälligen Risikosituation anzuwenden wisse und die Strategien geeignet seien, das Risiko für zukünftige Gewaltdelikte zu vermindern.

Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2). Der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste lässt sich trotz der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. So bestehe gemäss der Risikoabklärung der Abteilung H vom 5. September 2018 für den Beschwerdeführer für schwerwiegende Gewaltdelikte ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhtes Risiko. Insgesamt wird das Risikopotenzial als moderat bis und mit hoch eingestuft. Es werde von einer günstigen risikorelevanten Beeinflussbarkeit ausgegangen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich im Straf- und Massnahmenvollzug positiv entwickelt hat, vermag dies angesichts der Schwere des Delikts nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach ein nicht hinzunehmendes Risiko für eine erneute Straffälligkeit besteht (vgl. zur Berücksichtigung dieser Entwicklung auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGr, 2C_839/2011, 28. Februar 2012, E. 3.2).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, aufgrund seiner beruflichen und familiären Integration sei er in ein stabiles Umfeld eingebettet und stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden, haben doch weder seine beruflichen noch familiären Bindungen ihn von der wiederholten Begehung von Straftaten abgehalten. In diesem Zusammenhang gilt es höchstens noch zu erwägen, ob beim Beschwerdeführer in seiner gesamten aktuellen Lebenssituation davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine eigentliche "biographische Kehrtwende" gelungen ist, deren definitiver Erfolg durch eine Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz und die Heimkehr in sein Heimatland in einem ihm nicht zumutbaren Ausmass gefährdet würde (vgl. dazu BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E.5.2.2.2).

In Anbetracht dieser Umstände und angesichts der Art und Schwere des begangenen Gewaltdelikts ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar.

4.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikt und Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das nicht unerhebliche Rückfallrisiko ist freizügigkeitsrechtlich nicht hinzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als gross zu bezeichnen.

4.3  

4.3.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Dem grossen Fernhalteinteresse gegenüber müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche sind hier nicht ersichtlich:

4.3.1.1 Der Beschwerdeführer ist 2008 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über zwölf Jahren hier auf. Er hat damit einen Grossteil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht und einen Teil seiner schulischen Ausbildung dort absolviert. Nach Abschluss der obligatorischen Schule in der Schweiz hat er eine Lehre als … absolviert, sich in diesem Bereich weitergebildet und drei Jahre bei der Firma I AG gearbeitet. Von 2017 bis 2018 war er bei der Firma J GmbH angestellt. Diese wäre bereit, den Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder anzustellen, falls sie eine geeignete Stelle für ihn haben. Der Beschwerdeführer musste abgesehen von einer kurzen Zeitspanne während seiner Lehrzeit nie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er schuldet dem Kanton Zürich Fr. 12'385.- aus erledigten Verfahren. Dennoch kann ihm insgesamt eine gewisse wirtschaftliche Integration attestiert werden. Dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 2019 die Schweizerin K geheiratet. In der Schweiz leben abgesehen von seiner Ehefrau noch seine Mutter und drei Brüder, zu denen er angibt, eine gute Bindung zu haben. Daneben hat er Kontakt zu vielen Freunden, teils aus dem prokriminellen Umfeld, und gehört dem Verein k an. Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht von einer gelungenen sozialen Integration auszugehen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Insgesamt ist – trotz der relativ langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

4.3.1.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.3.1.3 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat anträfe, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Beim Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Griechenland ersichtlich. Zwar weist er keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht die Landessprache und hat sein Heimatland ferienhalber besucht. In seinem Heimatland leben sein Vater sowie ein Onkel und zwei Tanten. Auch wenn er wie er behauptet mit diesen keinen Kontakt unterhält, ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Kontakt nicht herstellen könnte, um sich die Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Zudem lebt dort eine Kollegin, mit der er sich ab zu und schriftlich austauscht, und weitere Kollegen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen.

4.3.1.4 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers ist insbesondere seine Ehefrau. Die Ehefrau ist Schweizerin. Eine Übersiedlung nach Griechenland erscheint ihr nicht ohne Weiteres zumutbar und die Ausreise aus der Schweiz wäre für sie zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die Ehe wurde indes am 26. Juli 2019, nach der strafrechtlichen Verurteilung, geschlossen. Der Beschwerdeführer musste somit bereits im Zeitpunkt der Heirat damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 mit Hinweise auf die Rechtsprechung des EGMR). Auch wenn familiäre Beziehungen dazu führen können, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere des hier zur Diskussion stehenden Delikts sowie das Verschulden des Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Eine Trennung würde die Ehegatten zwar sicherlich hart treffen, erweist sich aber nicht als rechtsverletzend.

4.3.1.5 Auch ist keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) bezüglich seiner Mutter erkennbar. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb nur ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn zwischen ihm und seiner Mutter ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Solches ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine biographische Kehrtwende erkennbar ist. Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut ("biographische Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d. h. eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potenziell ausgehenden (Rückfall-)Gefahr (vgl. dazu BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1).

Aufgrund der Schwere der Tat und des bestehenden Rückfallrisikos sind an den Nachweis einer biographischen Kehrtwende sehr hohe Anforderungen zu stellen. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass bei ihm zwar durchaus Indizien dafür bestehen, dass er bemüht ist, eine grundlegende Änderung in seinem Lebenswandel zu vollziehen (Wegzug vom alten Wohnort, Wohlverhalten im Vollzug und Heirat). Allerdings hat der Beschwerdeführer immer noch Kontakt zu einem Freund aus seinem ehemaligen kriminellen Freundeskreis. Sodann hatte der Beschwerdeführer auch zuvor ein stabiles familiäres Umfeld und einen festen Arbeitsplatz. Beides hielt ihn bislang nicht vom Delinquieren ab. Der Beschwerdeführer wurde zudem erst kürzlich bedingt entlassen. Es wird sich erst zeigen müssen, ob er das im Vollzug gezeigte Wohlverhalten auch in Freiheit beibehalten wird. Es lässt sich daher noch nicht abschliessend beurteilen, ob ihm die definitive Abkehr von seiner bisherigen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. Zurzeit überwiegt angesichts der Schwere seiner Taten auch angesichts seiner Bemühungen, seinen Lebenswandel zu verändern, deshalb (noch) das Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. Immerhin scheint vor diesem Hintergrund eine spätere Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, wenn ihm denn die definitive Abkehr von und deliktischer Tätigkeit gelingt, gestützt auf den ihm als EU/EFTA-Bürger zustehenden Anspruch auf Freizügigkeit nicht ausgeschlossen.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Dazu gehört auch ein allenfalls im Straf- und Massnahmenvollzug erzieltes Einkommen. Nicht zum realisierbaren Vermögen gehört das Geld, das sich auf dem Sperrkonto befindet, welches der Wiedereingliederung des Gefangenen dient (Plüss, § 16 N. 31).

Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62; vgl. VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6 und 8).

5.3 Der Beschwerdeführer befand sich bis vor Kurzem im Strafvollzug. Er macht geltend, dass er deshalb keiner Erwerbstätigkeit hat nachgehen können und mittellos sei. Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht indes nicht hervor, ob er im Strafvollzug ein Einkommen erwirtschaftet hat oder ob er über Vermögen verfügt. Da sich vorliegend aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen oder Vermögen verfügt, ist noch von seiner Mittelosigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen allfälliger zukünftiger Armenrechtsgesuche seiner Substanziierungspflicht nachzukommen hat und seine Mittellosigkeit genügend darzulegen hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.4 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 6.6 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'595.35 (inkl. Barauslagen von Fr. 29.30 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'595.35 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

       Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

8.    Mitteilung an …