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VB.2019.00549
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und B wurden vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 zusammen mit ihren Kindern von der Stadt Zürich ergänzend finanziell unterstützt. Mit Entscheid vom 19. August 2016 verpflichtete die Sozialbehörde A und B gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 45'564.40 zurückzuerstatten. B. Die gegen den Entscheid vom 19. August 2016 von A und B am 20. September 2016 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) – ebenso wie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer Parteientschädigung – mit Entscheid vom 21. September 2017 ab. II. Vertreten durch Rechtsanwalt K erhoben A und B in der Folge am 25. Oktober 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 21. September 2017. Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, reduzierte jedoch die Rückerstattungsforderung auf Fr. 33'133.70. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu. Das Gesuch von A und B um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wies der Bezirksrat ebenfalls ab. III. A. A und B, nun nicht mehr anwaltlich vertreten, gelangten daraufhin am 25. August 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 20. Juni 2019. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. B. Mit Schreiben vom 3. September 2019 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 19. September 2019 mit Verweis auf den Beschluss vom 20. Juni 2019 sowie den Entscheid vom 21. September 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A und B nahmen dazu mit verspäteter Eingabe Stellung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Mit Stempelverfügung vom 20. September 2019 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden eine Frist bis 1. Oktober 2019 an, um sich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vernehmen zu lassen (vgl. vorn III.B.). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführenden datiert zwar vom 1. Oktober 2019, wurde indes erst am 7. Oktober 2019 der Post übergeben und erfolgte damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 26). Die Eingabe vom 1. Oktober 2019 enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen, wiederholen die Beschwerdeführenden damit doch einzig ihre bereits in der Beschwerde angeführten Vorbringen. Die Eingabe ist daher unbeachtlich. 2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die am Beschluss vom 20. Juni 2019 mitwirkende Bezirksrätin C habe den Beschwerdeführer 1 im Jahr 2008 anlässlich eines Rechtsstreits mit einer Versicherungsgesellschaft anwaltlich beraten. Bezirksrätin C hätte daher in den Ausstand treten müssen. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder – nach abgeschlossenem Vertretungsverhältnis – für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Da Letzteres nach den Angaben der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, ist der Ausstand nach der Generalklausel zu bemessen. Mithin ist zu prüfen, ob Bezirksrätin C aufgrund einer persönlichen Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen. Eine solche kann sich insbesondere aus einer persönlichen – Freundschaft oder Feindschaft – oder beruflichen Beziehung, einer Vorbefassung mit der gleichen Streitsache oder aufgrund äusseren Drucks ergeben (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 18ff., N. 38). Eine persönliche Befangenheit in diesem Sinn wird von den Beschwerdeführenden jedoch nicht substanziiert dargelegt und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Offenbar handelte es sich lediglich um einen im Rahmen eines einmaligen Auftragsverhältnisses zustande gekommenen und bereits über zehn Jahre zurückliegenden Kontakt zwischen Bezirksrätin C und dem Beschwerdeführer 1. Andere Gründe, die für eine persönliche Befangenheit sprechen könnten, werden nicht vorgebracht. Ohnehin hätten die Beschwerdeführenden den Ablehnungsgrund schon vor der Beschlussfällung des Bezirksrats geltend machen müssen bzw. haben sie den Anspruch auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt, können doch die Namen der Mitglieder des Bezirksrats D auf dessen Homepage jederzeit nachgelesen werden. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a und b SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben. Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.2). Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich namentlich, dass die der hilfeempfangenden Person gehörenden Vermögenswerte von dieser zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Hätte es die hilfeempfangende Person nämlich in der Hand, Vermögenswerte unter dem Marktpreis zu verkaufen, was zur Folge hätte, dass die Wertdifferenz von der Sozialhilfebehörde übernommen werden müsste, würde das Subsidiaritätsprinzip seines Inhalts entleert. Einer hilfeempfangenden Person, die ihre Vermögenswerte unter dem Marktpreis veräussert, kann somit die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen angerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn ihr Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu taxieren ist (VGr, 5. Mai 2006, VB.2006.00118, E. 2.2). 3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2). 3.3 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Handelt es sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts- und Mitteilungspflicht für beide Ehepartner und betrifft diese auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner. Sozialhilferechtliche Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.3). 3.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.4). 3.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid vom 19. August 2016 auf die Berichte der Abteilung Vertiefte Abklärungen vom 20. Oktober 2015 und 1. April 2016. Demnach sei der Beschwerdeführer 1 alleiniger Inhaber der im Land E domizilierten Firma F GmbH, die im Besitz einer Immobilie mit einem geschätzten Wert von Fr. 104'331.- sei. Diese Immobilie, welche von den Beschwerdeführenden nie deklariert worden sei, werde an zwei Geschäftsbetriebe "untervermietet" (recte wohl: vermietet), wobei nur der "Untermietzins" der Cafeteria/des Lebensmittelladens bekannt sei (Fr. 315.- pro Monat). Unklar sei auch, auf welches Konto die Mieteinnahmen geflossen seien. 4.2 Die SEK erwog im Entscheid vom 21. September 2017, gemäss dem Bericht vom 1. April 2016 hätten Abklärungen im Land E ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 alleiniger Inhaber der Firma F GmbH sei und diese eine Immobilie im Wert von umgerechnet Fr. 104'331.- besitze. Weder die Firma noch die Immobilie seien gegenüber den Sozialen Diensten deklariert worden. Der Firmen- wie auch der Immobilienbesitz werde im Bericht detailliert beschrieben und mit einschlägigen Dokumenten wie Daten vom Finanzamt des Landes E sowie dem Eigentümerzertifikat der Liegenschaft belegt. Aus dem vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Verkaufsvertrag vom 29. Dezember 2014 gehe hervor, dass er seine Firma für umgerechnet Fr. 1'108.50 an eine andere Person verkauft habe. Deklariert habe er dies jedoch nicht. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 belege der Vertrag nicht, dass er in keiner wirtschaftlichen Verbindung zu der fraglichen Firma stehe oder gestanden habe. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer 1 aus dem beigelegten Handelsregisterauszug etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dort sei er zwar nicht mehr aufgeführt, bezüglich der Verhältnisse zur Zeit seiner Sozialhilfeabhängigkeit sage dieser aber nichts aus. Dem eingereichten "Acto" betreffend Änderung der Gesellschaftsform vom 20. April 2015 könne in erster Linie entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 nur bis 23. März 2015 Besitzer der fraglichen Firma gewesen sei und danach eine andere Person. Dieser Vorgang betreffe ebenfalls eine Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer 1 Sozialhilfe bezogen habe und er der Informations- und Meldepflicht unterstellt gewesen wäre, der er pflichtwidrig nicht nachgekommen sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb eine Firma mit einem Liegenschaftenwert von mehr als Fr. 100'000.- für einen Verkaufspreis von Fr. 1'108.- den Eigentümer wechseln könne. Der Versuch des Beschwerdeführers 1, die Vermutung gemäss Ermittlungsbericht durch erhebliche Zweifel umzustürzen, müsse somit als gescheitert betrachtet werden. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 20. Juni 2019, die Einstellung des gegen die Beschwerdeführenden geführten Strafverfahrens wegen Betrugs mangels Nachweises desselben bedeute entgegen deren Ansicht nicht, dass § 26 SHG nicht erfüllt sei bzw. kein Rückerstattungsanspruch bestehe, würden doch im sozialhilferechtlichen Verfahren andere bzw. geringere beweisrechtliche Anforderungen gelten als in strafrechtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gelangt, dass die im Strafverfahren gemachten Aussagen der Beschwerdeführenden nicht widerlegt werden könnten. Dies sei nicht gleichbedeutend mit einer Tatsachenfeststellung, an welche die Beschwerdegegnerin allenfalls gebunden wäre, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer im sozialhilferechtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 26. Mai 2016 eine Version des Sachverhalts wiedergegeben hätten, die teilweise erheblich von derjenigen im Strafverfahren abweiche. 4.3.2
Aus dem Ermittlungsbericht vom 20. Oktober 2015 und aus dem Nachtrag
vom 4.3.3 Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1 seine Firma verkauft habe, seien er und seine Familie von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Anteile an der Firma F AG und entsprechend (indirekt) die ihr gehörende Liegenschaft im Wert von Fr. 104'331.- für Fr. 1'108.- verkauft und folglich auf einen angemessenen Preis verzichtet, welcher dem Wert seiner Gesellschaft respektive der sich darin befindenden Liegenschaft entsprochen hätte. Dass die Firma überschuldet gewesen wäre und folglich kein höherer Verkaufspreis hätte erzielt werden können, werde nicht vorgebracht. Einer Sozialhilfe empfangenden Person, die einen Vermögenswert unter dem Marktpreis veräussere, müsse die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen angerechnet werden. Aufgrund der in der Gesellschaft befindlichen Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 104'331.- sei davon auszugehen, dass die Firma F AG für einen entsprechenden Wert hätte verkauft werden müssen. Der Differenzbetrag von Fr. 103'223.00.- (Fr. 104'331.00 abzüglich Fr. 1'108.-) sei dem Beschwerdeführer 1 daher als fiktives Vermögen anzurechnen. 4.3.4 In der Zeit von Juni 2013 bis November 2015 seien die Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 45'564.40 unterstützt worden, wobei Fr. 12'430.- auf die nicht zur Sozialhilfe zählende Übernahme von Krankenkassenprämien entfielen. Somit hätten die Beschwerdeführenden für den fraglichen Zeitraum Fr. 33'133.70 an Sozialhilfe erhalten, welche zurückverlangt werden könnten. Das fiktive Vermögen der Beschwerdeführenden übersteige die erhaltene Sozialhilfe um ein Mehrfaches, weshalb der gesamte Betrag zurückzuerstatten sei. In Bezug auf die Krankenkassenprämien könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der Rekurs sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Rückerstattungsbetrag sei auf Fr. 33'133.70 zu reduzieren. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden wiederholen mit Beschwerde – wortwörtlich – ihre bereits mit Rekurs angeführten Argumente. Mithin rügen sie erneut, dass der Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig abgeklärt bzw. die Untersuchungsmaxime verletzt und die Einstellung der gegen sie geführten Strafverfahren nicht beachtet worden sei. Ergänzend machen sie geltend, sie hätten G mittlerweile per WhatsApp kontaktieren können. Er habe ihnen angeboten, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, welche bestätige, dass der Beschwerdeführer 1 zwar für eine gewisse Zeit "Presidente" gewesen sei, nicht jedoch Aktionär oder Besitzer der fraglichen Firma. Diese Erklärung hätten sie bis dato nicht erhalten, könne jedoch, ebenso wie der Chatverlauf, auf Verlangen des Verwaltungsgerichts nachgereicht werden, wobei nicht vorauszusehen sei, wie lange dies dauern könne. Sodann bestreiten die Beschwerdeführenden, dass sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich geäussert habe. Im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung rügen sie schliesslich die bezirksrätliche Berechnung ihres Existenzminimums (in Bezug auf den letzten Punkt siehe unten E. 6). 5.2 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr, 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen). 5.2.2 Gemäss den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft H vom 23. Juni 2017 habe die Beschwerdegegnerin Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden wegen Betrugs erstattet und geltend gemacht, diese seien in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 und vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden. Am 1. Juli 2013 sowie am 20. Dezember 2014 hätten die Beschwerdeführenden eine Einkommens- und Vermögensdeklaration ausgefüllt und unterzeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden verschwiegen hätten, dass der Beschwerdeführer 1 Inhaber der Firma F AG im Land E sei. Diese Firma besitze eine Immobilie im Wert von Fr. 104'331.-. Der Beschwerdeführer 1 – so die Staatsanwaltschaft – habe in den Einvernahmen vom 17. Mai 2017 und vom 22. Juni 2017 geltend gemacht, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse. Er habe die Einkommens- und Vermögensdeklaration wahrheitsgemäss ausgefüllt. Vor vielen Jahren sei er im Import/Export tätig gewesen und habe seine Geschäfte über die Firma F AG abwickeln können, die er zusammen mit G geführt habe. Dieser habe damals die Liegenschaft über die Firma erworben. Er – der Beschwerdeführer – habe mit der Liegenschaft nie etwas zu tun gehabt. Nach seinem Bankrott vor ca. 15 Jahren habe er das Land E mit Schulden verlassen. Im Dezember 2014 habe man festgestellt, dass er in der Firma F AG immer noch eingetragen sei. Aus diesem Grund habe er im Dezember 2014 einen fiktiven Verkaufsvertrag bekommen, welchen er unterzeichnet habe. Geld dafür habe er aber nicht bekommen. Es habe sich lediglich um eine formelle Berichtigung gehandelt. Die Liegenschaft gehöre klar G, der ja auch die Mieteinnahmen erhalte. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der Einvernahme vom 17. Mai 2017 geltend gemacht, die Einkommens- und Vermögensdeklaration wahrheitsgetreu ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Von der Firma und der Liegenschaft im Land E höre sie "heute" zum ersten Mal. Sie habe von den Behörden in L erfahren, dass es um ein Haus gehen soll, mehr wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer 1 habe ihr erzählt, dass er weder eine Firma noch ein Haus besitze. Er habe einmal vor vielen Jahren ein Geschäft gehabt, sei aber bankrottgegangen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass sich diese Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht widerlegen liessen, weshalb die beiden Strafverfahren einzustellen seien. 5.2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vorn E. 4.3.1), enthalten die Einstellungsverfügungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, geben sie doch einzig den Inhalt der Strafanzeige und der Aussagen der Beschwerdeführenden wieder. Dass die Staatsanwaltschaft irgendwelche (weitergehenden) Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, lässt sich weder den Einstellungsverfügungen noch den Akten entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war somit in ihrer Sachverhaltswürdigung frei. 5.2.4 Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil (vorn E. 5.2.1) analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewandt werden kann, in diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 2.3; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten der strafrechtlich verurteilten sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Inwiefern die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden wäre, ist – wie erwähnt – mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen in den Einstellungsverfügungen nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist ausserdem auch deshalb fraglich, weil die Beschwerdeführenden eine Bindung zu ihren Gunsten geltend machen, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3). 5.3 5.3.1 In Bezug auf den Inhalt des Ermittlungsberichts vom 20. Oktober 2015 und dessen Nachtrag vom 1. April 2016 sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin, der SEK sowie der Vorinstanz verwiesen werden (vorn E. 4.1, 4.2 und 4.3.2). Dass diese gestützt darauf zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer 1 sei während der Zeit der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe alleiniger Inhaber der Firma F GmbH (einst AG) gewesen, die wiederum im Besitz einer Immobilie im Wert von Fr. 104'331.- gewesen sei, und die Beschwerdeführenden diese Vermutung mit ihren Unterlagen nicht in Zweifel hätten ziehen können, ist nicht zu beanstanden. 5.3.2 Der Vorwurf der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts bzw. der Verletzung der Untersuchungsmaxime seitens der Beschwerdegegnerin (oder der Vorinstanz) ist unbegründet. Da sich der Ermittlungsbericht im Wesentlichen auf amtliche Dokumente des Landes E stützt, war er geeignet, die Vermutung der Inhaberschaft des Beschwerdeführers 1 an der fraglichen Firma zu begründen. Anlass, (weitere) Personen wie beispielsweise G in diesem Zusammenhang zu befragen, gab es somit nicht. 5.3.3 Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als sie die Ausführungen der Beschwerdeführenden für widersprüchlich hält. Dies trifft namentlich in Bezug auf die (ursprünglichen) Eigentumsverhältnisse und das Zustandekommen des Verkaufs der Firma zu. 5.3.3.1 Mit Einsprache vom 20. September 2016 machten die Beschwerdeführenden geltend, die Firma F GmbH gehöre einer Gruppe von Investoren. Der Beschwerdeführer 1 sei nie Eigentümer, Nutzniesser, Angestellter gewesen. Im Oktober 2014 sei er in die Stadt I gereist, um mit "den Ministerien und Entwicklungshilfeorganisationen aus der Schweiz vorwärts zu kommen". Dabei sei er gebeten worden, als Präsident der Firma zu fungieren, um als lokaler Partner die Aktivitäten in Sachen Klimaschutz und Entwicklungshilfe voranzutreiben. Zu diesem Zeitpunkt sei scheinbar das Gesellschaftsrecht im Land E geändert worden, und es sei nicht klar gewesen, dass er als Präsident des Verwaltungsrats gleichzeitig als Besitzer gelte. Anschliessend hätten es die "effektiven Besitzer" unterlassen, den Eintrag im Handelsregister entsprechend anzupassen. 5.3.3.2 Zuvor hatten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Mai 2016 ausgeführt, die Firma gehöre G und weiteren Verwaltungsräten, nicht jedoch dem Beschwerdeführer 1, der auch an der Gründung nicht beteiligt gewesen sei. Danach habe G aber Schulden beim Beschwerdeführer 1 gehabt und ihn "auch sonst" betrogen. Seine Anwältin habe erstaunlicherweise erreicht, ihn zur Sicherung seiner Ansprüche gegenüber G als "Presidente" einzusetzen bzw. "mit der eventuellen Chance die Rückzahlung von Schulden (welche ich schon abgeschrieben habe) von Herrn G zurück zu erhalten". In diesem Sinn wollen sich die Beschwerdeführenden auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geäussert haben. 5.3.3.3 Mit Einspracheergänzung vom 31. Januar 2017 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 sei nie Eigentümer der Firma gewesen und habe von dieser auch nie ein Salär oder Honorar erhalten. Er habe scheinbar durch einen Fehler oder eine Unterlassung von G als "Presidente" fungiert. Ab 1995 seien anscheinend fünf oder sechs Aktionäre Eigentümer der Firma gewesen, die im Handelsregister aber nicht eingetragen gewesen seien, weshalb nach der Änderung der Gesellschaftsform der Name des Beschwerdeführers 1 darin aufgetaucht sei. Um diesen Fehler zu beheben bzw. "die rechtliche Situation zu aktualisieren", habe man den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2014 abgeschlossen. Der Verkaufspreis für die 500 Aktien sei deshalb rein symbolisch. In der gleichen Eingabe führten die Beschwerdeführenden sodann aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1995 in Schwierigkeiten geraten. Er habe alles verloren, und G habe alles übernommen, auch die Firma, die offensichtlich an verschiedene Investoren verkauft worden sei, die danach nicht im Handelsregister eingetragen worden seien. Als sich 2014 das Gesellschaftsrecht des Landes E geändert habe, sei er irrtümlicherweise als Präsident eingesetzt und auch im Handelsregister eingetragen worden. Weil er nicht der Eigentümer gewesen sei, habe dies über eine Anwältin mit dem Verkaufsvertrag vom 29. Dezember 2014 rechtlich geregelt werden müssen. Dies sei leider auch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Auf seine Intervention hin sei dann "gehandelt" worden. 5.3.3.4 Im Rahmen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2017 und 22. Juni 2017 sagte der Beschwerdeführer 1 zusammengefasst aus, er sei mal "Mitglied" bzw. Eigentümer der Firma gewesen, das sei aber sicher schon 15 Jahre her. Nachdem er viel Geld verloren habe, habe er das Land E verlassen und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm die Firma nicht mehr gehört. Er habe die Firma zusammen mit G und einen Laden in der Altstadt gehabt. Die Liegenschaft habe damals der Firma gehört. Im Dezember 2014 sei er von G angeschrieben worden, da die Gesellschaftsform von AG. in GmbH habe geändert werden müssen, und er habe den ihm zugestellten Verkaufsvertrag unterzeichnet. Im Unterschied zur Darstellung in der Einsprache (vorn E. 5.3.3.2) soll nun aber der Beschwerdeführer 1 "denen" Geld schuldig gewesen sein, und mit der Vertragsunterzeichnung sei die Firma im Besitz der bisherigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Besitzer geblieben. Er habe diesen Vertrag ohne vorgängigen Kontakt per Post erhalten, mindestens könne er sich nicht mehr daran erinnern. Er habe ihn ohne nachzufragen – quasi als Gefallen – unterzeichnet (vgl. auch vorn E. 5.2.2). 5.3.3.5 Mit Rekurs vom 25. Oktober 2017 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1991 die Firma F AG gegründet und sei ursprünglich deren Eigentümer gewesen. Er habe damit einen Kleiderladen an der Haupteinkaufsstrasse der Stadt I geführt. Im Jahr 1995 habe er grosse Verluste erlitten und bei seinen Geschäftspartnern, insbesondere bei G, Schulden angehäuft. Er habe deshalb das Geschäft liquidieren müssen und die Firma samt Immobilie zwecks Schuldentilgung per Handschlag bzw. ohne Eintrag in dem damals gar nicht existierenden Handelsregister an G übertragen. Als dieses dann eingeführt worden sei, sei der Eintrag vergessen gegangen. Erst im Jahr 2014 sei der Verkauf an Gs Mittelsfrau J notariell bestätigt worden, wobei es sich lediglich um eine formale Nachführung, der 22 Jahre zurückliegenden Eigentumsübertragung gehandelt habe. Den Kaufpreis habe der Beschwerdeführer 1 nie erhalten. 5.3.4 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (Verkaufsvertrag vom 29. Dezember 2014, Handelsregisterauszug vom 17. April 2015, "Acto" [amtliche Beglaubigung betreffend Änderung der Gesellschaftsform] vom 20. April 2015) vermögen die Darstellung gemäss den Ermittlungsberichten ebenfalls nicht infrage zu stellen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf die Erwägungen der SEK verwiesen werden (vorn E. 4.2). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Pächter der Cafeteria gemäss dem Bericht vom 1. April 2016 den Mietzins an G bezahlt, zumal er diesen teilweise als Verwalter – und nicht als Eigentümer – bezeichnete. 5.4 Nach dem Gesagten kann auch das Verwaltungsgericht auf weitere Sachverhaltsabklärungen, wie beispielsweise die Befragung von Personen, verzichten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten inzwischen Kontakt mit G gehabt, der bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer 1 niemals Aktionär oder Besitzer der fraglichen Firma gewesen sei, wobei nicht vorauszusehen sei, wie lange es dauere, eine entsprechende Erklärung einreichen zu können (vorn E. 5.1), ist nicht ersichtlich, weshalb sie hierfür auf eine entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts hätten warten sollen. Von Beginn des Rückerstattungsverfahrens an war ihnen bewusst, dass dies zur Untermauerung ihres Standpunkts von Bedeutung sein könnte bzw. es an ihnen ist, die Vermutung gemäss den Ermittlungsberichten zu widerlegen. Mit Rekurs beantragten die Beschwerdeführenden denn auch selbst die Befragung von G. Obwohl ihnen seither und nun auch seit Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, reichten die Beschwerdeführenden keine solche Erklärung und auch keine Kopie des Chats mit G ein, ebenso wenig Belege, die ihre Bemühungen in dieser Hinsicht dokumentiert hätten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer 1 G – dem er in der Einsprache vom 26. Mai 2016 noch vorgeworfen hatte, ein miserabler Kommunikator und weder per Telefon noch per E-Mail erreichbar zu sein – gemäss der Beschwerde tatsächlich erreicht und um Zustellung eines Zertifikats über seine fehlende Eigentümerschaft an der erwähnten Firma ersucht hatte. Weshalb er den (bisherigen) Chat-Verlauf nicht vorlegen konnte, ist nicht ersichtlich. 5.5 In Bezug auf die Anrechnung des fiktiven Vermögens und die – von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert infrage gestellte – Höhe des zurückzuerstattenden Betrags kann schliesslich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 4.3.3 f.). 6. 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2 In Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden würden nicht belegen und auch nicht geltend machen, dass sie ihre Schulden abbezahlen würden. Entsprechend seien diese nicht anzurechnen. Daneben befänden sich keine Belege zu den geltend gemachten Kosten für die Deutschkurse, das Halbtaxabonnement der Mutter etc. in den Akten, weshalb solche ebenfalls nicht angerechnet werden könnten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 diverse Ausgaben, wie die Autoversicherung, den Anteil an der Miete für Wohnung und Parkplatz, das Halbtaxabonnement etc., bereits über seine Firma abrechne, weshalb ihm diese Beträge nicht nochmals im Grundbedarf angerechnet werden könnten. Es sei daher von Ausgaben in der Höhe von Fr. 5'828.- auszugehen, wobei die Beschwerdeführenden selber von einem Grundbedarf von Fr. 5'493.- ausgehen würden. Sowohl nach der Aufstellung der Beschwerdeführenden als auch der eigenen Berechnung würden die Beschwerdeführenden mit einem Einkommen von circa Fr. 7'142.50 über dem Existenzminimum leben. Es sei davon auszugehen, dass sie mit einem Überschuss von circa Fr. 1'300.- die anfallenden Anwaltskosten für die Vertretung im Rekursverfahren innerhalb eines Jahres zu decken vermöchten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren sei deshalb abzuweisen. 6.3 Der von der Vorinstanz in Bezug auf die Einnahmen der – damals noch anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden berücksichtigte Betrag ist nur unwesentlich höher als derjenige von ihnen selber im Rekursverfahren deklarierte. Hinsichtlich der Auslagen nahm die Vorinstanz demgegenüber – zugunsten der Beschwerdeführenden – eine deutlich höhere als die geltend gemachte Summe an. Mangels Angabe eines konkreten Betrags in der eigenen Bedarfsrechnung und eines entsprechenden Nachweises der Abbezahlung musste die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden erwähnten Schulden dabei nicht berücksichtigten (vgl. Plüss, § 16. 38). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem monatlichen Überschuss von rund Fr. 1'300.- ausging, ebenso wenig, wenn sie zum Schluss gelangte, dass es den Beschwerdeführenden damit möglich sei, die für das Rekursverfahren angefallenen Anwaltskosten – eigenen Angaben gemäss in der Höhe von etwa Fr. 3'500.- – in angemessener Zeit zu begleichen (vgl. Plüss, § 16 N. 20, mit Hinweis auf BGr, 1. September 2007, 4A_87/2007, E. 2.1). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je hälftig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 14 N. 6 ff.). Da sie sich mittlerweile in finanziell eher prekären Verhältnissen befinden dürften, sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. So wiederholten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt oder ihnen obliegende Nachweise in das Beschwerdeverfahren eingebracht zu haben. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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