{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00549_2020-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220487&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce0d97c80a8da92f063cfb6fa720fc34"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00549"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2019.00549"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2019.00549"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2019.00549"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung aufgrund nicht deklarierter Liegenschaft im Ausland. Die behauptete pers\u00f6nliche Befangenheit einer am Rekursentscheid mitwirkenden Bezirksr\u00e4tin ist nicht ersichtlich. Ohnehin h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrenden den Ablehnungsgrund schon vor der Beschlussf\u00e4llung des Bezirksrats geltend machen m\u00fcssen (E. 2). Aus dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip ergibt sich, dass die der hilfeempfangenden Person geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerte von dieser zu einem marktgerechten Preis ver\u00e4ussert werden m\u00fcssen. Ist dies nicht der Fall, kann die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tats\u00e4chlich erzieltem Preis als fiktives Verm\u00f6gen angerechnet werden (E. 3.1). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Eink\u00fcnfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzust\u00fcrzen (E. 3.4). Die Einstellungsverf\u00fcgungen der Staatsanwaltschaft enthalten keine f\u00fcr die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 5.2.3). Dass die Vorinstanzen gest\u00fctzt auf den Ermittlungsbericht zum Schluss kamen, der Beschwerdef\u00fchrer 1 sei w\u00e4hrend der Zeit der Unterst\u00fctzung mit wirtschaftlicher Hilfe alleiniger Inhaber einer Gesellschaft im Ausland gewesen, die wiederum im Besitz einer Immobilie im Wert von \u00fcber Fr. 100'000.- gewesen sei, und die Beschwerdef\u00fchrenden diese Vermutung mit ihren Unterlagen nicht in Zweifel h\u00e4tten ziehen k\u00f6nnen, ist nicht zu beanstanden, zumal den Vorinstanzen keine mangelhafte Abkl\u00e4rung des Sachverhalts bzw. der Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden kann und die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrenden widerspr\u00fcchlich sind (E. 5.3). Auch das Verwaltungsgericht kann auf weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen verzichten (E. 5.4). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass es den Beschwerdef\u00fchrenden m\u00f6glich sei, die f\u00fcr das Rekursverfahren angefallenenAnwaltskosten in angemessener Zeit zu begleichen (E. 6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:24:32", "Checksum": "1cf4781953a068d674e4a007325b1c4f"}