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VB.2019.00552
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A, eine 1971 geborene Staatsangehörige Spaniens, reiste am 15. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellte am 9. August 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie reichte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit B in C ein, welcher einen Arbeitsbeginn per 1. September 2017 vorsah. Gestützt darauf erteilte das Migrationsamt A eine bis am 14. Juli 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 17. Mai 2019 und wies A aus der Schweiz weg. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 31. Juli 2019 ab. III. Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Am 3. September 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Verlängerung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR. 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie die Beschwerdeführerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24 Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_253/2015, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00108, E. 2.1 [nicht publiziert auf www.vgrzh.ch]). 2.2 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge Krankheit oder Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). 2.3 Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2; vgl. nunmehr Art. 61a Abs. 1 AIG). 2.4 Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat", sodass sie ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte behält und insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe hat (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als Wanderarbeitnehmerin bzw. Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). 2.5 Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR. 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert werden. 3. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. August 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und reichte einen unbefristeten Arbeitsvertrag ein, den sie mit B in C geschlossen hatte. Der Arbeitsvertrag sah einen Arbeitsbeginn auf den 1. September 2017 vor. Gestützt darauf erteilte ihr die Beschwerdegegnerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per 31. Oktober 2017 wieder aufgelöst. Seit dem 1. Januar 2018 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie sei seit einem Unfall im Januar 2018 arbeitsunfähig. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen war die Beschwerdeführerin von März bis Juni 2019 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter bestätigte ihr Hausarzt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2018 bei ihm in Behandlung befinde. Zur Behandlung einer depressiven Erkrankung befindet sich die Beschwerdeführerin zudem seit Januar 2019 in der psychiatrischen Klinik D in ärztlicher Behandlung. Dauernde Arbeitsunfähigkeit wird ärztlich nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin arbeitete demnach von September bis Oktober 2017 für zwei Monate. Seither ist sie arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Ihr Aufenthaltsrecht als unselbständig Erwerbstätige ist daher nach dem vorne Ausgeführten erloschen. Da die Beschwerdeführerin ihre Stelle nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren hat und inzwischen wieder arbeitsfähig ist, hat sie sodann auch kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA. Sie verfügt zudem über keine eigenen Mittel und kann sich deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 FZA N. 3). Im Übrigen besitzt die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf den Briefwechsel vom 9. August/31. Oktober 1989 zwischen der Schweiz und Spanien über die administrative Stellung der Staatsangehörigkeit aus einem der beiden Länder im andern nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren (SR 0.142.113.328.1) in Verbindung mit Art. 5 VEP, da sie sich noch keine fünf Jahre, sondern erst seit dem 15. Juli 2017 in der Schweiz aufhält. 4. 4.1 Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 AIG). 4.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 46 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit gut zwei Jahren auf. Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbrachte, sollte sie noch genügend vertraut sein, um sich wieder eingliedern zu können. In der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin nicht massgeblich integriert. Sie wurde zwar nie straffällig, und es sind auch keine Betreibungen gegen sie bekannt; jedoch lebt die Beschwerdeführerin seit bald zwei Jahren vollumfänglich von der Sozialhilfe. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erweist sich damit auch als verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |