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Geschäftsnummer: VB.2019.00554  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Beziehungsurlaub im Verwahrungsvollzug

Voraussetzungen der Gewährung von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug (E. 2). Der soziale Empfangsraum eines Verwahrten und der vorgesehene Urlaubszweck vermögen sich gegebenenfalls auf die Einschätzung der Fluchtgefahr auszuwirken und hätten deshalb geprüft werden müssen (E. 3.7). Die Vorinstanz unterliess die Prüfung der Lockerungsprognose des Beschwerdeführers zu Unrecht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht bestehen (E. 3.8).
Trotz entsprechender Aufforderung belegte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht, dass er die abzüglich der auszurichtenden Parteientschädigung anfallenden Anwaltskosten nicht aus seinem Arbeitsentgelt innert eines Jahres begleichen könnte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (E. 4.3.3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSENTGELT
AUSLANDAUFENTHALT
BEZIEHUNGSURLAUB
ERMESSEN
FLUCHTGEFAHR
LEGALPROGNOSE
MITTELLOSIGKEIT
PEKULIUM
RÜCKFALLGEFAHR
SPERRKONTO
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
URLAUB
VERWAHRUNG
VERWAHRUNGSVOLLZUG
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
§ 56 JVV
Art. 75a Abs. II StGB
Art. 84 Abs. VI StGB
Art. 84 Abs. VIbis StGB
Art. 90 Abs. IV StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00554

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1970) wurde mit Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 1996 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer damit im Zusam­men­hang stehender Delikte mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft, wovon 651 Tage durch Untersuchungshaft und vorzei­tigen Strafantritt erstanden waren. Mit Urteil des Obergerichts vom 29. August 2000 wurde A wegen mehrfacher Drohung mit acht Monaten Gefängnis bestraft.

B. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 ordnete das Obergericht für A eine stationäre Massnahme an, welche in der Folge zweimal verlängert wurde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf; einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am 7. April 2015 ab.

C. Am 12. November 2015 ordnete das Bezirksgericht Winterthur die Verwahrung von A nach Art. 64 StGB an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 29. März 2016 ab.

II.  

A. A ersuchte am 14. Dezember 2018 um Gewährung von Vollzugslockerungen, insbesondere um Urlaub zum Besuch seiner Tante in der Türkei. Das Amt für Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. April 2019 ab und verweigerte A einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

B. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 25. Juli 2019 ab (Dispositiv-Ziffer I); das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren hiess sie hingegen gut und bestellte ihm Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Rekursverfahren.

III.  

A. Dagegen führte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, am 28. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 25. Juli 2019 sei aufzuheben und ihm seien unverzüglich begleitete Beziehungsurlaube zu gewähren; eventualiter sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, eine Begutachtung zur Frage von Vollzugslockerungen einzuholen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Schliesslich beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Die Justizdirektion beantragte am 5. September 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. bzw. 11. September 2019 beantragten das Amt für Justizvollzug und die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste im Rekursverfahren verwiesen. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 16. Oktober 2019 eine Beschwerdeantwort zu den Akten und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. A erklärte dazu am 4. November 2019 Verzicht auf Vernehmlassung.

C. Nachdem A mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. November 2019 Frist angesetzt worden war, dem Verwaltungsgericht den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen, reichte er am 9. Dezember 2019 innert erstreckter Frist Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Nach telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt C am 17. Dezember 2019 eine Honorarnote zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern dem Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung von Urlaub (Art. 75a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Nicht nur beim Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern auch bei Verwahrten ist ein Vollzugsplan nach Art. 75 Abs. 3 StGB zu erstellen (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht I], Art. 90 N. 18), zumal Ziel des Verwahrungsvollzugs stets die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein muss (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6). Vollzugslockerungsentscheide müssen in diesem Vollzugsplan eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat unter anderem Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Vollzug vor, weshalb dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss und sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren haben. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem: Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.1).

2.2 Zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen ist dem Gefangenen im Strafvollzug in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Die in Art. 84 StGB vorgegebenen Regeln gelten nach Art. 90 Abs. 4 StGB sinngemäss auch für die Verwahrung (vgl. BGr, 10. September 2013, 6B_655/2013, E. 2; Martino Imperatori, BSK Strafrecht I, Art. 84 N. 6).

2.3 Art. 84 Abs. 6 StGB bestimmt die zulässigen Formen des Urlaubs und deren Voraussetzungen. Demzufolge kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet werden, sondern jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein (BGr, 16. Dezember 2013, 6B_664/2013, E. 2.4). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

2.4 Die Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener Strafvollzug), und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden (Ziff. 1.1). Die Richtlinien regeln Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.2). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub gemäss den Richtlinien neben weiteren Voraussetzungen nur bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a). Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der Richtlinien).

2.5 Gemäss der Empfehlung der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug der Verwahrung und der vorangehenden Freiheitsstrafe vom 4. April 2008 sind Vollzugsöffnungen während der Verwahrung grundsätzlich nur ausnahmsweise möglich, etwa aus therapeutischen Gründen (Aufrechterhaltung einer Grundmotivation, Erfüllung therapeutischer Aufgaben, Überprüfung der therapeutischen Arbeit), damit ein Verurteilter den Kontakt zur Aussenwelt nicht vollständig verliert oder um einen langen Vollzug zu strukturieren und erträglich zu machen. Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind grundsätzlich nicht zu gewähren (Ziff. 3).

2.6 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.5). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Beziehungsurlaub, insbesondere zum Besuch seiner Tante in der Türkei. Ein Auslandaufenthalt im Rahmen eines Beziehungsurlaubs ist jedoch gemäss Ziff. 4.1 lit. e der Richtlinien ausgeschlossen, weshalb eine derartige Reise von vornherein nicht zulässig ist. Zu prüfen war und ist mithin nur die Gewährung eines Beziehungsurlaubs zur Pflege persönlicher Beziehungen in der Schweiz.

3.2 Die Beschwerdegegner machen nicht geltend, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers der Gewährung von Urlaub entgegenstünde; die JVA B beurteilt das Vollzugsverhalten im jüngsten Vollzugsbericht im Wesentlichen als gut.

3.3 Das Amt für Justizvollzug verweigerte dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen einzig wegen Fluchtgefahr und verzichtete vor diesem Hintergrund ausdrücklich auf eine Prüfung der Lockerungsprognose des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz bejahte ebenfalls eine erhöhte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Sie erwog, die Verhältnisse hätten sich seit dem letzten milieutherapeutischen Ausgang des Beschwerdeführers im Jahre 2013 grundlegend verändert. Der Beschwerdeführer befinde sich nun in der Verwahrung ohne Perspektive auf (baldige) Entlassung. Er habe kein enges soziales Netz in der Schweiz, sondern Verwandte in der Türkei; einer dort wohnhaften Tante schicke er regelmässig Geld. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, der Beschwerdeführer könnte sich in die Türkei absetzen wollen. Der Fluchtgefahr könne nicht mit zweckmässigen und praktikablen Massnahmen begegnet werden. Das Fehlen eines gültigen Ausweises könne eine Flucht nicht verhindern. Zudem stünden keine Electronic Monitoring Massnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr bannen könnten. Auch eine Begleitung durch die Polizei sei unverhältnismässig und von einer unbewaffneten Begleitperson dürfe kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht erwartet werden. Schliesslich sei auch die Leistung eines Geldbetrags als Sicherheit vorliegend untauglich, da der Beschwerdeführer mittellos sei. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss sich diesen Argumenten an.

3.4 Ob Fluchtgefahr vorliegt, beurteilt sich anhand der gesamten Lebensumstände des Eingewiesenen (wie beispielsweise familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland). Diese Beurteilung beinhaltet keine forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb dafür nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise auf eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen abgestellt werden muss (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 3.1). Allerdings präfiguriert die psycho-physische Konstitution nicht nur die Rückfall-, sondern auch die Fluchtgefahr, weshalb sich psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht säuberlich trennen lassen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 17. Juli 2015, 6B_1028/2014, E. 3.5). Verschiedenen tatsächlichen Umständen, die für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, könnte je nach psychischer Verfassung des Betroffenen durchaus ein unterschiedliches Gewicht zukommen. Das aktuellste bei den Akten liegende psychiatrische Gutachten vom 26. August 2014 äusserte sich freilich nicht zur Frage nach der Gewährung von Hafturlauben im Verwahrungsvollzug bzw. zu einer allfälligen Fluchtgefahr.

3.5 Fluchtgefahr nach Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und 4.3). Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine Urlaubsbegleitung kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10).

3.6 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine konkrete Entlassungsperspektive verfügt, steht der Urlaubsgewährung nicht entgegen, zumal eine Perspektive auf Entlassung bei Verwahrten regelmässig nicht konkret besteht, der Gesetzgeber Hafturlaub nach Art. 84 Abs. 6bis aber nur bei lebenslänglich verwahrten Straftätern ausschliesst (vgl. auch OGr BE, 11. Juli 2016, SK 16 66, E. 11). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme und mithin zu einem Zeitpunkt, als ebenfalls keine konkreten Aussichten auf baldige Entlassung bestanden, zahlreiche Hafturlaube absolvierte und keine Fluchtversuche unternahm. Die Auslandskontakte des Beschwerdeführers zu seiner türkischen Tante sowie der Umstand, dass er wohl der türkischen Sprache mächtig ist, bilden nur schwache Indizien für die Möglichkeit einer Flucht während eines Hafturlaubs. Zwar hat der Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebracht, seine Tante besuchen zu wollen. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass er tatsächlich plant, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und in die Türkei zu fliehen, zumal er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und ihm die Mittel fehlen, sich im Ausland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, weiterhin über ein soziales Netz zu verfügen. Die JVA B führte im Vollzugsbericht vom 10. Januar 2019 indessen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2016 keinen Besuch mehr erhalten habe und keine Telefonate mehr führe. Sollten allfällige Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden, so müsse der soziale Empfangsraum neu beurteilt werden. Der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers erscheint damit unklar. Dieser vermöchte sich aber – genauso wie der vorgesehene Urlaubszweck ­– gegebenenfalls auf die Einschätzung der Fluchtgefahr auszuwirken, welche im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vorstehend E. 2.3). Zu beachten ist zudem, dass beim Verwahrungsvollzug, dem kein Strafcharakter zukommt, die Eingriffe in die persönliche Freiheit auf das zur Erreichung des Zwecks der Verwahrung – des Schutzes der Allgemeinheit – notwendige Mass zu beschränken sind (vgl. BGE 128 I 225, E. 2.5.2).

3.8 Die angefochtene Verfügung erscheint nach dem Gesagten als rechtsfehlerhaft. Der Vorinstanz ist nicht darin zu folgen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht des Beschwerdeführers bestehen, welche die Prüfung der Lockerungsprognose hinfällig werden lassen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls auch die Lockerungsprognose des Beschwerdeführers zu prüfen und dafür eine hinreichend aktuelle psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers als notwendige Entscheidgrundlage heranzuziehen haben. Zudem wird zu prüfen sein, ob ein zulässiger Urlaubszweck vorliegt (hiervor E. 2.5).

4.  

4.1 Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein teilweises Obsiegen läge dann vor, wenn nach der vorzunehmenden Neubeurteilung das ursprüngliche Begehren der beschwerdeführenden Partei höchstens teilweise gutgeheissen werden könnte (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00097, E. 6.2 mit Hinweisen). Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

4.2 Der Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Da sich in den Akten keine Anhaltspunkte betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers finden, die Vorinstanz aber gleichwohl von dessen Mittellosigkeit ausgegangen war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. November 2019 aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Belege seiner Mittellosigkeit einzureichen, welche über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig Aufschluss geben. Zu belegen sei insbesondere, welcher Betrag sich auf seinem Freikonto befinde, ob er weiteres Vermögen besitze und welche Einnahmen er derzeit erziele bzw. in den vergangenen zwei Jahren erzielt habe. Bei Säumnis oder unzureichender Auskunftserteilung würde der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet.

4.3.2 Der Beschwerdeführer reichte in der Folge Kontoauszüge des Steueramts der Stadt Winterthur betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der letzten 20 Jahre ein, eine Übersicht über den Kontostand seines Freikontos (Fr. 62.87) sowie Sperrkontos (Fr. 15'301.70), eines Kontos "X-Opferhilfe" (Fr. 1'051.85) und eines Hilfskontos (Fr. 200.-). Zudem erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, dass er keine weiteren Vermögenswerte besitze und seit dem Jahr 1994 "nur ein kleines Pekulium" erhalte, das sich meist auf Fr. 250.- belaufe. Der ausdrücklichen Aufforderung, Belege betreffend seine Einnahmen einzureichen, kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht nach.

4.3.3 Wenn ein Einnahmeüberschuss der betroffenen Person ermöglicht, die Kosten der Rechtsverbeiständung innert angemessener Frist – in der Regel innert eines Jahres – zu tilgen, liegt keine Mittellosigkeit vor (Kaspar Plüss in: [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 76 und 20). Ob der Beschwerdeführer einen solchen Einnahmenüberschuss erzielt, ist aus den eingereichten Belegen und Erklärungen nicht ersichtlich; aktenkundig ist allerdings, dass er während des Verwahrungsvollzugs arbeitet und ein Einkommen erzielt. Das von ihm erwähnte "Pekulium" entspricht dem maximalen Anteil des nicht auf das Sperrkonto gutgeschriebenen Arbeitsentgelts, das dem Beschwerdeführer im Vollzug als Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs zur Verfügung steht (§ 38 Abs. 1 und 2 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt [JVA] B vom 1. Juni 2017). Gemäss § 34 Abs. 3 der Hausordnung richtet sich die Bemessung des Arbeitsentgelts nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter <www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL+Arbeits­entgelt+KK+24-10-2013.pdf>). Es beträgt nach Ziff. 2 der Richtlinien im Durchschnitt Fr. 28.- und maximal Fr. 35.- pro Arbeitstag. Als Taschengeld wird nach § 38 Abs. 1 der Hausordnung drei Viertel des nicht auf das Sperrkonto gutgeschriebenen Arbeitsentgelts, aber maximal Fr. 250.- ausgerichtet. In welcher Höhe der Beschwerdeführer im Vollzug ein Arbeitsentgelt erzielt, ist unbelegt; jedenfalls erscheint denkbar, dass der Beschwerdeführer im Vollzug ein Einkommen von monatlich bis zu Fr. 750.- erzielt, wenn er monatlich das maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, die abzüglich der auszurichtenden Parteientschädigung geschuldeten Anwaltskosten selbst zu tragen bzw. innert eines Jahres aus seinem Arbeitseinkommen zu begleichen, erscheint vor diesem Hintergrund unbelegt. Da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer in der gleichen Sache bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und ihn zudem im parallelen Verfahren betreffend bedingte Entlassung und unentgeltliche Rechtspflege vertritt, sind die Anwaltskosten, soweit sie sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen, mit der Parteientschädigung bereits in erheblichem Umfang getilgt; die Honorarnote übersteigt diesen Betrag um lediglich Fr. 704.80.

4.3.4 Geld auf dem Sperrkonto, welches der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Gemäss § 37 Abs. 1 der Hausordnung der JVA B richten sich Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006. Diese Richtlinien sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüberhinausgehender Guthaben hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden kann, insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden. Der sich auf dem Sperrkonto befindliche Betrag von Fr. 15'301.70 übersteigt den für die Wiedereingliederung vorgesehenen Mindestbetrag, der unter keinen Umständen bereits während des Vollzugs bezogen werden darf, um ein Mehrfaches. Allerdings kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe bei einer verwahrten Person, deren Wiedereingliederung nicht unmittelbar bevorsteht, ein Betrag vom Sperrkonto zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der Beurteilung der Mittellosigkeit einbezogen werden dürfte, weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aufgrund der nach dem Ausgeführten nur unzureichend belegten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

5.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der vorliegende Entscheid ist vor Bundesgericht daher nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziff. I, III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 25. Juli 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Justizdirektion zurückgewiesen. 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr. 1'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …