{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00555_2021-01-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220932&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d17a647a515a738183a16b4ccb9f32c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00555"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.01.2021  VB.2019.00555"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.01.2021  VB.2019.00555"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.01.2021  VB.2019.00555"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Solaranlage auf Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung ausserhalb der Bauzone.  Geht es wie vorliegend um die Errichtung von Solaranlagen an der Geb\u00e4udeh\u00fclle des Geb\u00e4udes, welches sie mit Energie versorgen sollen, k\u00f6nnen diese als f\u00fcr eine energetische Sanierung notwendig betrachtet werden, womit die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erf\u00fcllt sind (E. 4.3). Da das ehemalige b\u00e4uerliche Wohnhaus zwar in der Landwirtschaftszone liegt, aber in einem engen r\u00e4umlichen Zusammenhang zum unmittelbar angrenzenden Weiler steht, rechtfertigt es sich, bei der Beurteilung der Wesensgleichheit in Bezug auf die Solaranlage einen weniger strengen Massstab anzuwenden, als wenn das Wohnhaus in einer von rein landwirtschaftlichen Bauten gepr\u00e4gten Umgebung st\u00fcnde. Auch darf unter Ber\u00fccksichtigung der im Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebungen die Sichtbarkeit der Solaranlage alleine nicht zur Verweigerung einer Bewilligung im Rahmen von Art. 24c RPG f\u00fchren. Es ist Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcben (E. 4.4-4.5).  Anwendbare Grundlagen auf Solaranlagen an Schutzobjekten (E. 5.1). Bedeutung und Auslegung des Schutzvertrags im Baubewilligungsverfahren, insbesondere wenn dieser auf ein Vorprojekt verweist (E. 5.2). Die Auslegung des Schutzvertrags ergibt, dass eine Solaranlage auf der s\u00fcdlichen Dachh\u00e4lfte im Grundsatz m\u00f6glich erscheint; einer solchen Auslegung st\u00fcnden auch keine \u00f6ffentlichen Interessen entgegen. Was die detaillierte Ausgestaltung der Solaranlage betrifft, so l\u00e4sst sich das Anbringen einer Solaranlage auf der ostseitigen Dachlukarne nicht mit den im Vertrag festgehaltenen Schutzzielen vereinbaren, da das Erscheinungsbild, welches es zu erhalten gilt, wesentlich durch die pr\u00e4gnante Stellung des Wohnhauses am Siedlungsrand gepr\u00e4gt wird. Im \u00dcbrigen ist die Ausgestaltung der Solaranlage nicht zu beanstanden, zumal sie m\u00f6glichst unauff\u00e4llig mit dunklen Elementen und reflexionsarm zu gestalten ist  (E. 5.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:25", "Checksum": "0dd2cfc13b0f035a195730a4fee66307"}