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Geschäftsnummer: VB.2019.00556  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 4.3.1). Das Zivilstandsamt prüft im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht; die Brautleute haben sich hierzu mit einem Identitätsdokument (Identitätskarte, Pass) auszuweisen. Bestehen Zweifel an der Identität einer (ausländischen) Person, etwa, weil diese keinen Ausweis vorlegt, unter verschiedenen Namen aufgetreten ist oder die von ihr angegebenen Personendaten widersprüchlich (streitig) sind, ist das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung abzuweisen. Hier liegen – entgegen der vom Zivilstandsamt Kloten vertreten Auffassung – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten und dort (in beglaubigter Kopie) anzufordernden Identitätsausweis um eine Fälschung handeln könnte, sodass in Anbetracht der inzwischen eingereichten beglaubigten Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass das Ehevorbereitungsverfahren auch ohne Einreichung eines Reisepasses in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne (zum Ganzen E. 4.3.3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
ABGEWIESENE ASYLBEWERBER
EHESCHLIESSUNG
FÄLSCHUNG
IDENTITÄTSABKLÄRUNG
IDENTITÄTSAUSWEIS
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
RECHT AUF EHE
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
VERNEHMLASSUNGSVERZICHT
ZIVILSTANDSDOKUMENTE
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 1 AsylG
Art. 14 BV
Art. 8 EMRK
Art. 12 EMRK
Art. 98 Abs. 4 ZGB
Art. 99 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00556

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1992 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 2. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.

Kurz nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist reichte A Ende Juni 2019 beim Zivilstandsamt C ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner Verlobten, einer 1994 geborenen Schweizerin, ein. Am 1. Juli 2019 liess er zudem beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung ersuchen.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, da mangels Vorliegens der für den Eheschluss erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente nicht in absehbarer Zeit mit einem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens gerechnet werden könne; A wurde zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz verpflichtet und einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen Rekurs hiergegen – nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – mit Entscheid vom 20. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I) und verpflichtete A, die Schweiz unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II); Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III) sowie Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) wurden A verweigert und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV), jedoch – unter Vorbehalt der späteren Einforderung – "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit" bei der Staatskasse umgehend abgeschrieben.

III.  

A liess am 29. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich MWST)" sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. August 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwecks Eheschliessung zu erteilen, eventualiter "die Sache zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts und neuer Entscheidung" an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liess er "im Sinne einer superprovisorischen Massnahme" darum ersuchen, das Migrationsamt sei anzuweisen, bis zum definitiven Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen und damit von seiner beabsichtigten Wegweisung nach Sri Lanka abzusehen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6./11. September 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A liess am 18. September und am 23. Oktober 2019 weitere Unterlagen nachreichen. Mit Schreiben vom 1. November 2019 erkundigte sich das Verwaltungsgericht beim Zivilstandsamt C danach, ob inzwischen sämtliche für einen Eheschluss von A erforderlichen Papiere vorlägen. Das Antwortschreiben des zuständigen Zivilstandsbeamten vom 4. November 2019 wurde A am 5. November 2019 zur Stellungnahme zugestellt; eine solche ging beim Verwaltungsgericht drei Tage später ein.

Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 wurde das Migrationsamt aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Mitteilung über die von A im vorliegenden sowie im Asylverfahren eingereichten Identitätsdokumente zu machen. Dieser Aufforderung kam das Migrationsamt mit Eingabe vom Folgetag nach. Am 15. November 2019 reichte der Rechtsvertreter von A überdies eine Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Das Gesuch um Gewährung einer vorsorglichen Massnahme wird, soweit diesem nicht bereits mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 entsprochen wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. So habe sie den angefochtenen Entscheid bereits vier Tage nach Zustellung der vom 9. August 2019 datierenden Vernehmlassung (richtig Rekursantwort) des Beschwerdegegners an seinen Rechtsvertreter gefällt, ohne seine Reaktion abzuwarten. In ihrem Entscheid stelle die Vorinstanz zudem massgeblich auf eine bisher "ausseracht gelassene Tatsache, das Fehlen [… seines] originalen Reisepasses" ab, weshalb in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel hätte angeordnet werden müssen.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Dieses "Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe der Gegenpartei nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel: in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.; kritisch dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni 2012; ebenso Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 527).

Einen zweiten Schriftenwechsel anordnen muss die Rekursbehörde sodann, wenn sie von sich aus beabsichtigt, ihrem Entscheid neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen zugrunde zu legen, oder wenn sie gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden konnte, entscheiden will (vgl. § 26b Abs. 3 VRG, Griffel, § 26b N. 29).

3.3 Mit dem Beschwerdeführer am 14. August 2019 zur Orientierung zugestellter Eingabe vom 9. August 2019 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, ohne diesen Schritt näher zu begründen oder Anträge zu stellen. Als nichtgerichtliche Rekursinstanz musste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daher nach dem oben Gesagten keine Frist zur Stellungnahme ansetzen. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass sich dieser nicht zu der beschwerdegegnerischen Eingabe vom 9. August 2019 würde äussern wollen. Dass dem nicht so gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, weshalb sein blosses Beharren auf einer leeren Formalität rechtsmissbräuchlich erscheint und von vornherein keinen Schutz verdient (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58 N. 40; BGE 138 I 154 E. 2.8).

Darauf, dass er sich im Ehevorbereitungsverfahren (noch) auszuweisen habe, war der Beschwerdeführer sodann bereits mit Schreiben des Zivilstandsamts C vom 28. Juni 2019 hingewiesen worden. Die Vorinstanz stellt in der Begründung ihres Entscheids zudem nur alternativ auf das Fehlen eines Reisepasses des Beschwerdeführers ab und folgt im Übrigen der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach die Echtheitsprüfung seiner heimatlichen Zivilstandsdokumente noch bis zu einem Jahr dauern könne. Auch vor diesem Hintergrund durfte sie daher auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

4.  

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weg­-gewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

4.3  

4.3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvor­aussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.8).

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3, und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.2 f. [jeweils mit Hinweisen]).

4.3.2 Der Beschwerdeführer und seine Verlobte reichten am 28. Juni 2019 auf dem Zivilstandsamt C ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Gleichentags teilte ihnen das betreffende Amt schriftlich mit, dass die Behandlung ihres Gesuchs bzw. die beabsichtigte Eheschliessung in der Schweiz nicht nur die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers bis zum voraussichtlichen Trauungstermin voraussetze (vgl. Art. 98 Abs. 4 ZGB), sondern der (ausländische) Bräutigam auch noch seine heimatliche Geburtsurkunde und seine Ledigkeitsbescheinigung von der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka beglaubigen bzw. überprüfen lassen und sich mittels eines Identitätsausweises (Reisepass oder Identitätskarte) ausweisen müsse. Was letzteren Punkt anbelange, werde allerdings – angesichts des Migrationshintergrunds des Bräutigams – zunächst dessen Dossier beim Staatssekretariat für Migration (SEM) angefordert, womit ihnen auch sämtliche hinterlegten (Ausweis-)Dokumente zugestellt werden sollten.

Am 8. Juli 2019 setzte der zuständige Zivilstandsbeamte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass auf den bereits eingereichten Zivilstandsdokumenten der Stempel des Aussenministeriums fehle, was Voraussetzung für eine Beglaubigung bzw. Überprüfung durch die Botschaft bilde. Er riet dem Beschwerdeführer deshalb, das Versäumte baldmöglichst nachzuholen, da das Verfahren gemäss "Auskunft CH-Vertretung und erfahrungsgemäss […] bis zu einem Jahr" dauere.

Anfang Oktober 2019 trafen die heimatlichen Zivilstandsdokumente (Geburtsurkunde, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung) beglaubigt in der Schweiz ein, was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 durch das Zivilstandsamt C bestätigt wurde. Er wurde jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass seine Identität noch nicht "abschliessend geklärt/überprüft" sei. Mit Schreiben vom 4. November 2019 führte der zuständige Zivilstandsbeamte hierzu erläuternd aus, dass sich der Beschwerdeführer bislang lediglich mittels einer Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte ausgewiesen habe. Das Originaldokument befinde sich beim SEM, sei ihnen jedoch nicht ausgehändigt worden, weil sich der Beschwerdeführer im Vollzugsprozess befinde. Selbst wenn sie aber im Besitz der sri-lankischen Identitätskarte wären, reichte dies für die Fortsetzung des Verfahrens und die Eheschliessung nicht aus, sondern hierfür müsse der Beschwerdeführer einen Reisepass im Original vorlegen, weil er im Asylverfahren einen Aliasnamen und ein anderes Geburtsdatum verwendet habe, sodass eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung mittels der eingereichten Dokumente nicht möglich sei.

4.3.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB prüft das Zivilstandsamt im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht. Die Brautleute haben sich hierzu mit einem Identitätsdokument (Identitätskarte, Pass) auszuweisen (Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV; Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, "Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung" [diese wie auch die nachfolgend zitierte Weisung sind abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen > Prozesse], Ziff. 4.1 und 4.4, auch zum Folgenden). Bei Asylsuchenden sind beglaubigte Fotokopien ihrer bei der Empfangsstelle abgegebenen Reisepapiere und Identitätsausweise zu beschaffen (Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW", Nr. 30.3 vom 15. Dezember 2004, "Beurkundung von Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger [Aufnahme]. Geschäftsfall Person", Ziff. 2.1, auch zum Folgenden). Bestehen Zweifel an der Identität einer (ausländischen) Person, etwa, weil diese keinen Ausweis vorlegt, unter verschiedenen Namen aufgetreten ist oder die von ihr angegebenen Personendaten widersprüchlich (streitig) sind, ist das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung abzuweisen.

Der Beschwerdeführer musste seinen sri-lankischen Reisepass eigenen Angaben zufolge auf der Flucht abgeben und erhielt von seinem Schlepper für die Einreise in die Schweiz auf eine andere Person ("D", geboren am 1. Januar 1982) lautende (gefälschte) Reisepapiere ausgehändigt. In seinen Asylakten findet sich daher unter den Angaben zu seiner Person der Hinweis auf besagte "Nebenidentität". Schon im Rahmen der ersten Befragung zur Person im Empfangszentrum Kreuzlingen gab der Beschwerdeführer jedoch die auch im vorliegenden sowie im zivilstandsrechtlichen Verfahren verwendete Identität an, wobei er zur Bestätigung seiner diesbezüglichen Angaben die Kopie eines heimatlichen Identitätsausweises vorzuweisen vermochte. Auf Nachfrage der die Befragung durchführenden Beamten hin erklärte er sich zudem bereit, seine Eltern darum zu bitten, ihm das Original seines Ausweises zuzusenden. Solches muss der Beschwerdeführer im Folgenden getan haben, finden sich laut einer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung des Beschwerdegegners doch beim SEM gegenwärtig eine Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine temporäre Identitätskarte sowie ein Geburtsschein (alles im Original) hinterlegt, welche alle auf den Namen A lauten. In den übrigen Akten des Asylverfahrens sowie denjenigen des vorliegenden Verfahrens wird die Nebenidentität des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr erwähnt, und die (weiteren) von ihm eingereichten, beglaubigten Zivilstandsdokumente stimmen mit seinen Angaben zur Person im Asylverfahren sowie der im vorliegenden Verfahren eingereichten Ausweiskopie überein.

Vor diesem Hintergrund liegen – entgegen der vom Zivilstandsamt C vertreten Auffassung – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten und dort (in beglaubigter Kopie) anzufordernden Identitätsausweis um eine Fälschung handeln könnte, sodass in Anbetracht der inzwischen eingereichten beglaubigten Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass das Ehevorbereitungsverfahren auch ohne Einreichung eines Reisepasses in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne (vgl. auch VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00290, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

4.4 Damit kommt dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck des Eheschlusses zu.

Mit Erhalt einer solchen Bewilligung sollte es ihm im Übrigen auch möglich sein, auf der Vertretung seines Heimatlands in der Schweiz einen neuen Reisepass zu beantragen und diesen den Zivilstandsbehörden (ebenfalls) vorzulegen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht als obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für beide Rechtsmittelverfahren eine angemessene Parteientschädigung von (einschliesslich Mehrwertsteuer) je Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, und zwar direkt an den Vertreter des Beschwerdeführers (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Die dem Rechtsvertreter gewährte Parteientschädigung ist an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 17 Stunden und 39 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 92.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Nachdem er den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch, auch wenn die weiteren Sachverhaltsabklärungen des Verwaltungsgerichts einen gewissen zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben dürften. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von 6 bis 8 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von maximal 12 Stunden noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'942.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Bezüglich des Rekursverfahrens ist die Sicherheitsdirektion einzuladen, eine allenfalls die Parteientschädigung übersteigende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands festzusetzen.

6.3 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. August 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In (teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III–V des Entscheids der Sicherheits­-direktion vom 20. August 2019

        werden die Rekurskosten dem Rekursgegner auferlegt,

        wird das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

        wird das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen,

        wird Rechtsanwalt B dem Rekurrenten als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigeordnet,

        hat der Rekursgegner Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren festzusetzen und ihm unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung einen allfälligen Mehrbetrag auszuzahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Rechtsanwalt B wird dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 788.40 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an …