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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00556
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1992 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,
reiste am 2. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos
um Asyl.
Kurz nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist
reichte A Ende Juni 2019 beim Zivilstandsamt C ein Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung mit seiner Verlobten, einer 1994 geborenen Schweizerin, ein. Am
1. Juli 2019 liess er zudem beim Migrationsamt des Kantons Zürich um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung ersuchen.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 wies das
Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, da mangels Vorliegens der für den
Eheschluss erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente nicht in absehbarer Zeit
mit einem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens gerechnet werden könne; A
wurde zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz verpflichtet und einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist die
aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies
einen Rekurs hiergegen – nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung –
mit Entscheid vom 20. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I) und
verpflichtete A, die Schweiz unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II);
Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III) sowie Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V)
wurden A verweigert und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt
(Dispositiv-Ziff. IV), jedoch – unter Vorbehalt der späteren Einforderung
– "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit" bei der Staatskasse
umgehend abgeschrieben.
III.
A liess am 29. August 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zuzüglich MWST)" sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 20. August 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwecks
Eheschliessung zu erteilen, eventualiter "die Sache zur Abklärung des
rechtsrelevanten Sachverhalts und neuer Entscheidung" an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liess er "im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme" darum ersuchen, das Migrationsamt sei
anzuweisen, bis zum definitiven Entscheid über die Beschwerde von jeglichen
Vollzugsmassnahmen und damit von seiner beabsichtigten Wegweisung nach Sri
Lanka abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 wurde
eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 6./11. September 2019 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A liess
am 18. September und am 23. Oktober 2019 weitere Unterlagen
nachreichen. Mit Schreiben vom 1. November 2019 erkundigte sich das
Verwaltungsgericht beim Zivilstandsamt C danach, ob inzwischen sämtliche für
einen Eheschluss von A erforderlichen Papiere vorlägen. Das Antwortschreiben
des zuständigen Zivilstandsbeamten vom 4. November 2019 wurde A am
5. November 2019 zur Stellungnahme zugestellt; eine solche ging beim
Verwaltungsgericht drei Tage später ein.
Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 wurde das
Migrationsamt aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Mitteilung über die von A im
vorliegenden sowie im Asylverfahren eingereichten Identitätsdokumente zu machen.
Dieser Aufforderung kam das Migrationsamt mit Eingabe vom Folgetag nach. Am 15. November
2019 reichte der Rechtsvertreter von A überdies eine Kostennote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
2.
Das Gesuch um Gewährung
einer vorsorglichen Massnahme wird, soweit diesem nicht bereits mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2019 entsprochen wurde, mit dem heutigen
Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, ihn in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt zu haben. So habe sie den angefochtenen Entscheid
bereits vier Tage nach Zustellung der vom 9. August 2019 datierenden
Vernehmlassung (richtig Rekursantwort) des Beschwerdegegners an seinen
Rechtsvertreter gefällt, ohne seine Reaktion abzuwarten. In ihrem Entscheid
stelle die Vorinstanz zudem massgeblich auf eine bisher "ausseracht
gelassene Tatsache, das Fehlen [… seines] originalen Reisepasses" ab,
weshalb in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel hätte angeordnet werden
müssen.
3.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie
umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist
formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob
die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484
E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr,
11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,
ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Dieses
"Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor nichtgerichtlichen
Behörden eine Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe der Gegenpartei nur
angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig
und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen
BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel: in derselbe [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.; kritisch dazu Markus
Lanter, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni
2012; ebenso Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
N. 527).
Einen zweiten
Schriftenwechsel anordnen muss die Rekursbehörde sodann, wenn sie von sich aus
beabsichtigt, ihrem Entscheid neu eingetretene oder bisher ausser Acht
gelassene Tatsachen zugrunde zu legen, oder wenn sie gestützt auf einen von
keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten
nicht vorausgesehen werden konnte, entscheiden will (vgl. § 26b Abs. 3
VRG, Griffel, § 26b N. 29).
3.3 Mit dem
Beschwerdeführer am 14. August 2019 zur Orientierung zugestellter Eingabe
vom 9. August 2019 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung, ohne diesen Schritt näher zu begründen oder Anträge zu stellen.
Als nichtgerichtliche Rekursinstanz musste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
daher nach dem oben Gesagten keine Frist zur Stellungnahme ansetzen. Sie durfte
vielmehr davon ausgehen, dass sich dieser nicht zu der beschwerdegegnerischen
Eingabe vom 9. August 2019 würde äussern wollen. Dass dem nicht so gewesen
wäre, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, weshalb sein blosses
Beharren auf einer leeren Formalität rechtsmissbräuchlich erscheint und von
vornherein keinen Schutz verdient (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 58 N. 40; BGE 138 I 154 E. 2.8).
Darauf, dass er sich im
Ehevorbereitungsverfahren (noch) auszuweisen habe, war der Beschwerdeführer
sodann bereits mit Schreiben des Zivilstandsamts C vom 28. Juni 2019
hingewiesen worden. Die Vorinstanz stellt in der Begründung ihres Entscheids
zudem nur alternativ auf das Fehlen eines Reisepasses des Beschwerdeführers ab
und folgt im Übrigen der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach die
Echtheitsprüfung seiner heimatlichen Zivilstandsdokumente noch bis zu einem Jahr
dauern könne. Auch vor diesem Hintergrund durfte sie daher auf die Anordnung
eines zweiten Schriftenwechsels verzichten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs
des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
4.
4.1 Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens
bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung
des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen
davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines
offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine
Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).
4.2 Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weg-gewiesenen
Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit
seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14
Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der
Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in
Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum
Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.
4.3
4.3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte,
die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit
Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser
Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz
des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine
vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise
vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften
über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der
Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98
ZGB N. 2 f.). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37
E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.8).
Eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt
werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich
notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich
gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung
demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und
konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; zum Ganzen BGr,
7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3, und 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 4.2 f. [jeweils mit Hinweisen]).
4.3.2
Der Beschwerdeführer und seine Verlobte reichten am 28. Juni 2019 auf
dem Zivilstandsamt C ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein.
Gleichentags teilte ihnen das betreffende Amt schriftlich mit, dass die
Behandlung ihres Gesuchs bzw. die beabsichtigte Eheschliessung in der Schweiz nicht
nur die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers bis zum
voraussichtlichen Trauungstermin voraussetze (vgl. Art. 98 Abs. 4
ZGB), sondern der (ausländische) Bräutigam auch noch seine heimatliche
Geburtsurkunde und seine Ledigkeitsbescheinigung von der Schweizerischen
Botschaft in Sri Lanka beglaubigen bzw. überprüfen lassen und sich mittels
eines Identitätsausweises (Reisepass oder Identitätskarte) ausweisen müsse. Was
letzteren Punkt anbelange, werde allerdings – angesichts des Migrationshintergrunds
des Bräutigams – zunächst dessen Dossier beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) angefordert, womit ihnen auch sämtliche hinterlegten
(Ausweis-)Dokumente zugestellt werden sollten.
Am 8. Juli 2019 setzte der
zuständige Zivilstandsbeamte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass auf
den bereits eingereichten Zivilstandsdokumenten der Stempel des
Aussenministeriums fehle, was Voraussetzung für eine Beglaubigung bzw.
Überprüfung durch die Botschaft bilde. Er riet dem Beschwerdeführer deshalb,
das Versäumte baldmöglichst nachzuholen, da das Verfahren gemäss "Auskunft
CH-Vertretung und erfahrungsgemäss […] bis zu einem Jahr" dauere.
Anfang Oktober 2019 trafen die
heimatlichen Zivilstandsdokumente (Geburtsurkunde, Zivilstands- und
Wohnsitzbescheinigung) beglaubigt in der Schweiz ein, was dem Beschwerdeführer
am 23. Oktober 2019 durch das Zivilstandsamt C bestätigt wurde. Er wurde
jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass seine Identität noch nicht
"abschliessend geklärt/überprüft" sei. Mit Schreiben vom
4. November 2019 führte der zuständige Zivilstandsbeamte hierzu erläuternd
aus, dass sich der Beschwerdeführer bislang lediglich mittels einer Kopie
seiner sri-lankischen Identitätskarte ausgewiesen habe. Das Originaldokument
befinde sich beim SEM, sei ihnen jedoch nicht ausgehändigt worden, weil sich
der Beschwerdeführer im Vollzugsprozess befinde. Selbst wenn sie aber im Besitz
der sri-lankischen Identitätskarte wären, reichte dies für die Fortsetzung des
Verfahrens und die Eheschliessung nicht aus, sondern hierfür müsse der
Beschwerdeführer einen Reisepass im Original vorlegen, weil er im Asylverfahren
einen Aliasnamen und ein anderes Geburtsdatum verwendet habe, sodass eine
zweifelsfreie Identitätsfeststellung mittels der eingereichten Dokumente nicht
möglich sei.
4.3.3
Gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB prüft das Zivilstandsamt
im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens insbesondere, ob die Identität der
Verlobten feststeht. Die Brautleute haben sich hierzu mit einem
Identitätsdokument (Identitätskarte, Pass) auszuweisen (Art. 16
Abs. 1 lit. b ZStV; Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW
[Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom
15. Dezember 2004, "Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall
Ehevorbereitung" [diese wie auch die nachfolgend zitierte Weisung sind
abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft
> Zivilstandswesen > Weisungen > Prozesse],
Ziff. 4.1 und 4.4, auch zum Folgenden). Bei Asylsuchenden sind beglaubigte
Fotokopien ihrer bei der Empfangsstelle abgegebenen Reisepapiere und
Identitätsausweise zu beschaffen (Bundesamt für Justiz, "Fachprozess
EAZW", Nr. 30.3 vom 15. Dezember 2004, "Beurkundung von
Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger [Aufnahme].
Geschäftsfall Person", Ziff. 2.1, auch zum Folgenden). Bestehen
Zweifel an der Identität einer (ausländischen) Person, etwa, weil diese keinen
Ausweis vorlegt, unter verschiedenen Namen aufgetreten ist oder die von ihr
angegebenen Personendaten widersprüchlich (streitig) sind, ist das Gesuch um
Vorbereitung der Eheschliessung abzuweisen.
Der Beschwerdeführer musste
seinen sri-lankischen Reisepass eigenen Angaben zufolge auf der Flucht abgeben
und erhielt von seinem Schlepper für die Einreise in die Schweiz auf eine
andere Person ("D", geboren am 1. Januar 1982) lautende
(gefälschte) Reisepapiere ausgehändigt. In seinen Asylakten findet sich daher
unter den Angaben zu seiner Person der Hinweis auf besagte "Nebenidentität".
Schon im Rahmen der ersten Befragung zur Person im Empfangszentrum Kreuzlingen
gab der Beschwerdeführer jedoch die auch im vorliegenden sowie im
zivilstandsrechtlichen Verfahren verwendete Identität an, wobei er zur
Bestätigung seiner diesbezüglichen Angaben die Kopie eines heimatlichen
Identitätsausweises vorzuweisen vermochte. Auf Nachfrage der die Befragung
durchführenden Beamten hin erklärte er sich zudem bereit, seine Eltern darum zu
bitten, ihm das Original seines Ausweises zuzusenden. Solches muss der
Beschwerdeführer im Folgenden getan haben, finden sich laut einer im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung des Beschwerdegegners doch beim
SEM gegenwärtig eine Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine temporäre
Identitätskarte sowie ein Geburtsschein (alles im Original) hinterlegt, welche
alle auf den Namen A lauten. In den übrigen Akten des Asylverfahrens sowie
denjenigen des vorliegenden Verfahrens wird die Nebenidentität des
Beschwerdeführers denn auch nicht mehr erwähnt, und die (weiteren) von ihm
eingereichten, beglaubigten Zivilstandsdokumente stimmen mit seinen Angaben zur
Person im Asylverfahren sowie der im vorliegenden Verfahren eingereichten
Ausweiskopie überein.
Vor diesem Hintergrund liegen
– entgegen der vom Zivilstandsamt C vertreten Auffassung – keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem vom
Beschwerdeführer beim SEM eingereichten und dort (in beglaubigter Kopie)
anzufordernden Identitätsausweis um eine Fälschung handeln könnte, sodass in
Anbetracht der inzwischen eingereichten beglaubigten Zivilstandsdokumente des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass das Ehevorbereitungsverfahren auch
ohne Einreichung eines Reisepasses in absehbarer Zeit abgeschlossen werden
könne (vgl. auch VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00290, E. 3 [nicht auf
www.vgrzh.ch]).
4.4 Damit
kommt dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck des Eheschlusses zu.
Mit Erhalt einer solchen Bewilligung sollte es ihm im Übrigen
auch möglich sein, auf der Vertretung seines Heimatlands in der Schweiz einen
neuen Reisepass zu beantragen und diesen den Zivilstandsbehörden (ebenfalls)
vorzulegen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer
erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht
als obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66).
Desgleichen hat der Beschwerdegegner für beide Rechtsmittelverfahren eine
angemessene Parteientschädigung von (einschliesslich Mehrwertsteuer) je
Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, und
zwar direkt an den Vertreter des Beschwerdeführers (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren wird bei diesem
Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen
ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und
unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16
Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem
1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Die dem
Rechtsvertreter gewährte Parteientschädigung ist an dessen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 17 Stunden und 39 Minuten
sowie Auslagen in Höhe von Fr. 92.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.
Nachdem er den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat
und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders
schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch,
auch wenn die weiteren Sachverhaltsabklärungen des Verwaltungsgerichts einen
gewissen zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben dürften. Bei einem für
gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von 6 bis
8 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von maximal 12 Stunden noch
angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren
mit insgesamt Fr. 2'942.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Bezüglich des Rekursverfahrens ist die
Sicherheitsdirektion einzuladen, eine allenfalls die Parteientschädigung
übersteigende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands festzusetzen.
6.3 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. August 2019 sowie
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2019 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In (teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III–V
des Entscheids der Sicherheits-direktion vom 20. August 2019
‒
werden die Rekurskosten dem Rekursgegner auferlegt,
‒
wird das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege
als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
‒
wird das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen,
‒
wird Rechtsanwalt
B dem Rekurrenten als unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Rekursverfahren beigeordnet,
‒
hat der Rekursgegner Rechtsanwalt B für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B für das
Rekursverfahren festzusetzen und ihm unter Anrechnung der ihm zugesprochenen
Parteientschädigung einen allfälligen Mehrbetrag auszuzahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Rechtsanwalt B wird dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt
B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 788.40
(inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …