{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00558_30-04-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220183&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de0cb9faee3f2c132ebdb2d9694ce2eb"}, "Num": [" VB.2019.00558"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00558"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00558"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00558"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen der Aufnahmepr\u00fcfung ins Langgymnasium | [Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen ihr Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr die Langgymnasien und macht unter anderem geltend, die Mathematikpr\u00fcfung und der Deutschaufsatz seien auf willk\u00fcrliche Art und Weise korrigiert worden. Zudem h\u00e4tten der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz ihr Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r sowie den Untersuchungsgrundsatz mehrfach verletzt.] Obwohl die Beschwerdef\u00fchrerin ihre vorsorgliche Aufnahme in die Probezeit nicht beantragt hatte, ist sie zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat seine Aktenf\u00fchrungspflicht verletzt, indem er es unterliess sicherzustellen, dass die Korrekturunterlagen der an der Korrektur des Deutschaufsatzes mitwirkenden Primarlehrerin nicht vernichtet worden waren, und dieser keine entsprechenden Weisungen erteilte (E. 3.2). Da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin auseinandersetzte, hat sie ihre Begr\u00fcndungspflicht nicht verletzt (E. 3.3). Die Vorinstanz verletzte aber den Untersuchungsgrundsatz, da sie es unterliess, sorgf\u00e4ltig abzukl\u00e4ren, ob der Beschwerdegegner seine Aktenf\u00fchrungspflicht verletzt hatte (E. 4). Die Bewertung der Mathematikpr\u00fcfung und des Deutschaufsatzes der Beschwerdef\u00fchrerin sind nicht zu beanstanden (E. 6). Die Vorgabe eines anzustrebenden einheitlichen Notendurchschnitts stellt eine Zulassungsbedingung und keine zahlenm\u00e4ssige Begrenzung im Sinn eines Numerus clausus dar, weshalb sie nicht in einem formellen Gesetz geregelt werden muss (E. 7). Teilweise Kostenauflage an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz, da Ersterer seine Aktenf\u00fchrungspflicht verletzt hatte und die Vorinstanz die entsprechenden R\u00fcgen der Beschweref\u00fchrerin im Rekursverfahren nicht sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfte (E. 9.1).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:23", "Checksum": "777eb2c7f8c3c230b97129c7ddaa5fa6"}