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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00561
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wurde von der Stadt B – mit Unterbrüchen – von Juni
2000 bis Mai 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben vom
30. Juli 2018 forderte die Sozialbehörde A auf, ihre Schulden von total
Fr. 20'131.40 bis spätestens 10. August 2018 zu begleichen, wobei
eine ratenweise Bezahlung möglich sei. A ersuchte daraufhin um Erlass der
Rückerstattungsforderung, was die Sozialbehörde mit Beschluss vom
30. Oktober 2018 jedoch ablehnte.
II.
A erhob dagegen am 19. November 2018 (mit Ergänzung
vom 21. November 2018) Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte sinngemäss,
ihr Gesuch um Schuldenerlass sei gutzuheissen. Mit Beschluss vom 9. August
2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 2. September
2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 9. August 2019 und die Gutheissung ihres
Gesuchs um Erlass der Rückerstattungsforderung. Daneben ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Am 20. September 2019 verwies der
Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im
Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am
3. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist der
Erlass einer Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 20'131.40,
weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Weder das Sozialhilfegesetz vom
14. Juni 1981 (SHG) noch die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 regeln den Erlass einer Rückerstattungsverpflichtung. In
sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung nach der
Rechtsprechung aber dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte
Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und
wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem die
rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung
massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann
angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (VGr, 13. Januar 2017,
VB.2015.00467, E. 2.1 und 2.3; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011,
E. 2, 3.1 und 4.2, jeweils mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung von Fr. 20'131.40 auf die
folgenden rechtskräftigen Beschlüsse bzw. von der Beschwerdeführerin unterzeichneten
Schuldanerkennungen:
Fr. 260.75 Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2011 bzw. Schuldanerkennung vom
20. Januar 2012
Fr. 789.60 Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2012 bzw. Schuldanerkennung vom
8. März 2012
Fr. 3'088.15 Beschlüsse
der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2010 und des Bezirksrats B vom
19. Dezember 2011 bzw. Schuldanerkennungen vom 11. Mai 2010 und
7. September 2012
Fr. 13'022.80 Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013 bzw. Schuldanerkennung vom
23. August 2013
Fr. 184.10 Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013
Fr. 2'786.00 Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013
3.2 Hinsichtlich
des letztgenannten Betrags erwog die Vorinstanz, laut der Einstellungsverfügung
des Statthalteramts B vom 31. März 2014 sei die Auszahlung der
Rentennachzahlung von November 2011 bis Juni 2012 in der Höhe von
Fr. 2'786.- am 2. August 2013 erfolgt, zu einem Zeitpunkt, da die
Beschwerdeführerin (vorübergehend) keine wirtschaftliche Hilfe in Anspruch
genommen habe. Der volle Bezug von wirtschaftlicher Hilfe durch die
Beschwerdeführerin für den besagten Zeitraum sei in diesem Umfang daher
rechtmässig erfolgt. Dies – so die Vorinstanz – sage indes nichts über die
Rückerstattungsverpflichtung aus, da auch rechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe gestützt auf § 27 SHG zurückgefordert werden könne. Sodann erwog die
Vorinstanz, unter Beachtung der Vielzahl an ergangenen
Unterstützungsentscheiden seit Juni 2000 mit den jeweils ausdrücklichen
Hinweisen auf die sofortige Informationspflicht in Bezug auf Geldzuwendungen
und Leistungen Dritter und die möglichen Sanktionen im Widerhandlungsfall könne
nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe in gutem Glauben
wirtschaftliche Hilfe auch in den Fällen bezogen, in denen sie Mittel von
dritter Seite zur Verfügung gehabt habe. Zumindest zeuge es von grober
Nachlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin, die Zuwendungen nicht
anzuzeigen. Dies gelte namentlich in Bezug auf die Auszahlung der Vorsorgegelder
direkt an ihre Tochter. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht davon
gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen in gutem Glauben
erhalten. Ausserdem fehle es vorliegend auch an der Voraussetzung der grossen
Härte. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlassgesuchs eine AHV-Rente
und Ergänzungsleistungen bezogen habe und auch heute noch eine solche beziehe
und zudem eine ausländische Altersrente erhalte, sei davon auszugehen, dass sie
über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe. Die von der
Beschwerdegegnerin erstellte Bedarfsberechnung per 30. Oktober 2018 ergebe
für die Beschwerdeführerin einen Überschuss von monatlich Fr. 774.85,
weshalb eine angemessene ratenweise Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen
wirtschaftlichen Hilfe keine grosse Härte darstelle. Dies gelte auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf eine
glutenfreie Ernährung angewiesen sei, zumal deswegen keine wesentlichen
Mehrausgaben anfallen würden. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Unpfändbarkeit der ausländischen Rente ein Problem des Vollzugs
der Rückerstattung und nicht eine Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz im
Resultat infrage zu stellen vermöchte, zumal sie sich nicht eingehend mit
diesen auseinandersetzt.
3.3.1 Soweit sie die Höhe der
Rückerstattungsforderung bzw. deren Rechtmässigkeit an und für sich
beanstandet, ist mit Verweis auf die Auflistung in E. 3.1 festzuhalten,
dass sämtliche der dort genannten Beschlüsse – unbestrittenermassen – in
Rechtskraft erwuchsen und vorliegend deshalb inhaltlich nicht mehr überprüft
werden können. Von der Möglichkeit, die Beschlüsse mit einem Rechtsmittel
anzufechten und damit auch vorzubringen, nicht unrechtmässig
Sozialhilfeleistungen im Sinn von § 26 lit. a SHG erwirkt zu haben,
machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Dass sie aufgrund ihrer
schwierigen familiären Situation bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennungen
zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten über einen doch längeren Zeitraum von
rund drei Jahren hinweg ständig geradezu einem Willensmangel unterlegen gewesen
wäre, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin auch nicht
substanziiert geltend.
Letztlich kann dagegen
offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die
zurückzuerstattenden Leistungen entgegen den erwähnten Beschlüssen und
Schuldanerkennungen mindestens teilweise in gutem Glauben erhielt, wie sie
behauptet. Ein Härtefall ist bei ihr jedenfalls zu verneinen (sogleich
E. 3.3.2). Aus diesem Grund ist denn auch nicht relevant, dass die
Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Betrags von Fr. 2'786.- nicht
zu überzeugen vermögen. So geht diese zwar von der Rechtmässigkeit des Bezugs
aus, gleichzeitig scheint sie aber der Beschwerdeführerin auch insofern den
guten Glauben abzusprechen. In Fällen, in denen sich die
Rückerstattungsforderung auf § 27 SHG stützt, wurde die wirtschaftliche
Hilfe indes zu Recht ausgerichtet und liegt damit stets Gutgläubigkeit vor (so
auch Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02, Ziff. 2, 30. Juni
2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
3.3.2
Wie schon mit Rekurs macht die Beschwerdeführerin nun auch mit Beschwerde
geltend, die Rückerstattung stelle für sie eine besondere Härte dar. Die von
der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Richtlinien des Obergerichts des
Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 16. September 2009 erstellte Bedarfsrechnung, auf welche die
Vorinstanz verwies, stellt sie nur insofern infrage, als sie den monatlichen Grundbetrag
aufgrund ihrer Zöliakie für zu niedrig erachtet. Mit der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin ist indes davon auszugehen, dass selbst bei einer – von den
Richtlinien des Obergerichts nicht vorgesehenen –Anrechnung von Mehrkosten für
die Ernährung ein deutlicher Einnahmeüberschuss von rund Fr. 600.- (anstelle
von rund Fr. 775.-) resultieren würde. Im Übrigen legt die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, wie hoch ihre entsprechenden
Ausgaben tatsächlich sind. Zur Bedarfsrechnung anzumerken ist allerdings, dass
die Beschwerdegegnerin für die Rente, welche die Beschwerdeführerin von ihrem
Heimatland erhält, mit Fr. 377.80 einen zu hohen Betrag einsetzte. Im Jahr
2018 belief sich die Rente auf € 305.02, im Jahr 2019 beträgt sie
€ 312.95, was rund Fr. 348.- bzw. Fr. 342.- entspricht
(Wechselkurse mit Datum vom 30. Oktober 2018 bzw. 8. August 2019
gemäss https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/euro-schweizer-franken). Selbst
unter Berücksichtigung dieser Differenz von etwa Fr. 35.- ergibt sich jedoch
ein derart hoher Einnahmenüberschuss, dass nicht davon gesprochen werden kann,
die Rückerstattung hätte für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte zur
Folge.
3.3.3
Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu wiederholen, dass die Pfändbarkeit
der ausländischen Rente ein Problem des Vollzugs der Rückerstattung und nicht
eine Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung darstellt.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die
Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie sich trotz des
festgestellten Überschusses angesichts der Rückerstattungspflicht zurzeit in
eher engen finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, sind die Gerichtskosten
massvoll zu bemessen und praxisgemäss etwas tiefer als die Regelwerte gemäss
§ 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
anzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
4.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mit Rücksicht auf die obigen Erwägungen ist nicht von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Insbesondere hat die
Beschwerde jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, zumal die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits im
Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt und sich nicht eingehend mit
dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'520.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …