|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00561  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Erlass einer Rückerstattungsforderung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem die rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (E. 2). Sämtliche Beschlüsse, aus denen sich die Rückerstattungsforderung zusammensetzt, erwuchsen in Rechtskraft und können deshalb inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Ob die Beschwerdeführerin die zurückzuerstattenden Leistungen mindestens teilweise in gutem Glauben erhielt, kann offenbleiben, da bei ihr jedenfalls kein Härtefall vorliegt (E. 3). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
ERLASS
ERLASSGESUCH
EXISTENZMINIMUM
GUTER GLAUBE
HÄRTE
RECHTSKRAFT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SCHULDANERKENNUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 25 Abs. I ATSG
§ 26 lit. a SHG
§ 27 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00561

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde von der Stadt B – mit Unterbrüchen – von Juni 2000 bis Mai 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 forderte die Sozialbehörde A auf, ihre Schulden von total Fr. 20'131.40 bis spätestens 10. August 2018 zu begleichen, wobei eine ratenweise Bezahlung möglich sei. A ersuchte daraufhin um Erlass der Rückerstattungsforderung, was die Sozialbehörde mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 jedoch ablehnte.

II.  

A erhob dagegen am 19. November 2018 (mit Ergänzung vom 21. November 2018) Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte sinngemäss, ihr Gesuch um Schuldenerlass sei gutzuheissen. Mit Beschluss vom 9. August 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 2. September 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. August 2019 und die Gutheissung ihres Gesuchs um Erlass der Rückerstattungsforderung. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 20. September 2019 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 3. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 20'131.40, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Weder das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) noch die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 regeln den Erlass einer Rückerstattungsverpflichtung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung nach der Rechtsprechung aber dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem die rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (VGr, 13. Januar 2017, VB.2015.00467, E. 2.1 und 2.3; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 2, 3.1 und 4.2, jeweils mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung von Fr. 20'131.40 auf die folgenden rechtskräftigen Beschlüsse bzw. von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schuldanerkennungen:

Fr. 260.75          Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2011 bzw. Schuldanerkennung vom 20. Januar 2012

Fr. 789.60          Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2012 bzw. Schuldanerkennung vom 8. März 2012

Fr. 3'088.15       Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2010 und des Bezirksrats B vom 19. Dezember 2011 bzw. Schuldanerkennungen vom 11. Mai 2010 und 7. September 2012

Fr. 13'022.80     Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013 bzw. Schuldanerkennung vom 23. August 2013

Fr. 184.10          Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013

Fr. 2'786.00       Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013

3.2 Hinsichtlich des letztgenannten Betrags erwog die Vorinstanz, laut der Einstellungsverfügung des Statthalteramts B vom 31. März 2014 sei die Auszahlung der Rentennachzahlung von November 2011 bis Juni 2012 in der Höhe von Fr. 2'786.- am 2. August 2013 erfolgt, zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin (vorübergehend) keine wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Der volle Bezug von wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdeführerin für den besagten Zeitraum sei in diesem Umfang daher rechtmässig erfolgt. Dies – so die Vorinstanz – sage indes nichts über die Rückerstattungsverpflichtung aus, da auch rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 27 SHG zurückgefordert werden könne. Sodann erwog die Vorinstanz, unter Beachtung der Vielzahl an ergangenen Unterstützungsentscheiden seit Juni 2000 mit den jeweils ausdrücklichen Hinweisen auf die sofortige Informationspflicht in Bezug auf Geldzuwendungen und Leistungen Dritter und die möglichen Sanktionen im Widerhandlungsfall könne nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe in gutem Glauben wirtschaftliche Hilfe auch in den Fällen bezogen, in denen sie Mittel von dritter Seite zur Verfügung gehabt habe. Zumindest zeuge es von grober Nachlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin, die Zuwendungen nicht anzuzeigen. Dies gelte namentlich in Bezug auf die Auszahlung der Vorsorgegelder direkt an ihre Tochter. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen in gutem Glauben erhalten. Ausserdem fehle es vorliegend auch an der Voraussetzung der grossen Härte. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlassgesuchs eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bezogen habe und auch heute noch eine solche beziehe und zudem eine ausländische Altersrente erhalte, sei davon auszugehen, dass sie über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe. Die von der Beschwerdegegnerin erstellte Bedarfsberechnung per 30. Oktober 2018 ergebe für die Beschwerdeführerin einen Überschuss von monatlich Fr. 774.85, weshalb eine angemessene ratenweise Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe keine grosse Härte darstelle. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf eine glutenfreie Ernährung angewiesen sei, zumal deswegen keine wesentlichen Mehrausgaben anfallen würden. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unpfändbarkeit der ausländischen Rente ein Problem des Vollzugs der Rückerstattung und nicht eine Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz im Resultat infrage zu stellen vermöchte, zumal sie sich nicht eingehend mit diesen auseinandersetzt.

3.3.1 Soweit sie die Höhe der Rückerstattungsforderung bzw. deren Rechtmässigkeit an und für sich beanstandet, ist mit Verweis auf die Auflistung in E. 3.1 festzuhalten, dass sämtliche der dort genannten Beschlüsse – unbestrittenermassen – in Rechtskraft erwuchsen und vorliegend deshalb inhaltlich nicht mehr überprüft werden können. Von der Möglichkeit, die Beschlüsse mit einem Rechtsmittel anzufechten und damit auch vorzubringen, nicht unrechtmässig Sozialhilfeleistungen im Sinn von § 26 lit. a SHG erwirkt zu haben, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Dass sie aufgrund ihrer schwierigen familiären Situation bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennungen zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten über einen doch längeren Zeitraum von rund drei Jahren hinweg ständig geradezu einem Willensmangel unterlegen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend.

Letztlich kann dagegen offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die zurückzuerstattenden Leistungen entgegen den erwähnten Beschlüssen und Schuldanerkennungen mindestens teilweise in gutem Glauben erhielt, wie sie behauptet. Ein Härtefall ist bei ihr jedenfalls zu verneinen (sogleich E. 3.3.2). Aus diesem Grund ist denn auch nicht relevant, dass die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Betrags von Fr. 2'786.- nicht zu überzeugen vermögen. So geht diese zwar von der Rechtmässigkeit des Bezugs aus, gleichzeitig scheint sie aber der Beschwerdeführerin auch insofern den guten Glauben abzusprechen. In Fällen, in denen sich die Rückerstattungsforderung auf § 27 SHG stützt, wurde die wirtschaftliche Hilfe indes zu Recht ausgerichtet und liegt damit stets Gutgläubigkeit vor (so auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02, Ziff. 2, 30. Juni 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

3.3.2 Wie schon mit Rekurs macht die Beschwerdeführerin nun auch mit Beschwerde geltend, die Rückerstattung stelle für sie eine besondere Härte dar. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 erstellte Bedarfsrechnung, auf welche die Vorinstanz verwies, stellt sie nur insofern infrage, als sie den monatlichen Grundbetrag aufgrund ihrer Zöliakie für zu niedrig erachtet. Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist indes davon auszugehen, dass selbst bei einer – von den Richtlinien des Obergerichts nicht vorgesehenen –Anrechnung von Mehrkosten für die Ernährung ein deutlicher Einnahmeüberschuss von rund Fr. 600.- (anstelle von rund Fr. 775.-) resultieren würde. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, wie hoch ihre entsprechenden Ausgaben tatsächlich sind. Zur Bedarfsrechnung anzumerken ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerin für die Rente, welche die Beschwerdeführerin von ihrem Heimatland erhält, mit Fr. 377.80 einen zu hohen Betrag einsetzte. Im Jahr 2018 belief sich die Rente auf € 305.02, im Jahr 2019 beträgt sie € 312.95, was rund Fr. 348.- bzw. Fr. 342.- entspricht (Wechselkurse mit Datum vom 30. Oktober 2018 bzw. 8. August 2019 gemäss https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/euro-schweizer-franken). Selbst unter Berücksichtigung dieser Differenz von etwa Fr. 35.- ergibt sich jedoch ein derart hoher Einnahmenüberschuss, dass nicht davon gesprochen werden kann, die Rückerstattung hätte für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte zur Folge.

3.3.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu wiederholen, dass die Pfändbarkeit der ausländischen Rente ein Problem des Vollzugs der Rückerstattung und nicht eine Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung darstellt.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie sich trotz des festgestellten Überschusses angesichts der Rückerstattungspflicht zurzeit in eher engen finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen und praxisgemäss etwas tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 anzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mit Rücksicht auf die obigen Erwägungen ist nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Insbesondere hat die Beschwerde jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt und sich nicht eingehend mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'520.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …