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Geschäftsnummer: VB.2019.00563  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe

Verwertung von anonymen Hinweisen und rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Verwaltungsverfahren (E. 2).

Es liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau nur zum Schein geschlossen wurde (E. 4).

Dem Beschwerdeführer ist der Gegenbeweis nicht gelungen (E. 4.4).

Der Widerruf ist verhältnismässig (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISMITTEL
FAMILIENNACHZUG
SCHEINEHE
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 51 AuG
Art. 13 BV
Art. 179 StGB
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00563

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete am 29. März 2016 in der Türkei die im Kanton Zürich niedergelassene deutsche Staatsangehörige C, geboren 1964. Er reiste am 27. August 2016 in die Schweiz ein und erhielt am 30. September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Am 20. August 2018 erhielt das Migrationsamt eine anonyme E-Mail, gemäss welcher A die Ehe mit C bloss zum Schein eingegangen sei und er C dafür bezahlt habe. Er sei seit 2017 (parallel) mit einer anderen Frau in der Türkei verheiratet. Als Beweis dafür wurden zehn Fotos mitgeschickt. Aufgrund dieses Hinweises beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei D, eine Wohnungskontrolle durchzuführen und A und dessen Ehefrau zu befragen. Am 18. Oktober 2018 kontrollierte die Stadtpolizei D die Wohnung des Ehepaares an der E-Strasse 01. Am 22. Oktober 2018 fand eine polizeiliche Befragung der Ehegatten statt. In der Folge gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Dieser sei die Ehe nur zum Schein eingegangen, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. Februar 2019 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Juli 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. September 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. September 2019 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass das Migrationsamt ihm aufgrund einer anonymen E-Mail vom 20. August 2018 eine Scheinehe mit C unterstelle. Ermittlungen gestützt auf anonyme Hinweise seien im Verwaltungsrecht jedoch nicht vorgesehen.

Dem ausländischen Beschwerdeführer kommt nur unter bestimmten, dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) ein Bleiberecht zu. Ob diese erfüllt sind, kann die Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen manifestiert. In diesem Rahmen hat sie entsprechenden, rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten eines Ausländers deuten, nachzugehen, was sich zudem aus dem jedermann zukommenden Recht zur Einreichung einer Aufsichtsanzeige ergibt, das direkt aus der gesetzlichen Aufsichtskompetenz der Behörde folgt und keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf (BGr, 18. Juli 2016, 2C_1026/2015, E. 2.2). Den Sachverhalt hat das kantonale Migrationsamt nach § 7 Abs. 1 und 4 VRG von Amtes wegen zu untersuchen, zu prüfen, und die Beweise frei zu würdigen. Insofern steht eine Denunziation der Anhandnahme eines Falles nicht entgegen (BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.4). Das Migrationsamt hat damit zu Recht anlässlich der anonymen E-Mail die Untersuchungen an die Hand genommen.

2.2 Bei den der E-Mail angehängten Fotos handelt es sich um Hochzeitsfotos, auf welchen der Beschwerdeführer mit einer Frau im weissen Hochzeitskleid zu sehen ist. Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei den Fotos um rechtswidrig erlangte Beweismittel handle, die den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen würden. Weiter seien die Fotos durch strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich im Sinn von Art. 179 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) zustande gekommen.

Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht verwertet werden. Das Verwertungsverbot gilt jedoch nicht absolut. Es ist vielmehr eine Güterabwägung vorzunehmen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 155). Dabei stehen sich das Interesse an der korrekten Durchführung des Beweisverfahrens und jenes an der Wahrheitsfindung gegenüber. Beweise, die rechtswidrig erhoben wurden, dürfen nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen wie zum Beispiel Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltinteressen erfolgt. Da kein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse an der Verfolgung einer Scheinehe gegenüber dem Schutz der Privatspähre besteht, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dass mutmasslich rechtswidrig erlangte Beweismittel berücksichtigt werden dürfen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5.4). Die Fotos sind daher aus dem Recht zu weisen.

3.  

3.1 Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt worden war.

3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

3.3 Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).

3.4 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

3.5 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Praxis 106 [2017] Nr. 10).

3.6 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Plüss, § 7 N. 28).

4.  

4.1 Wie die Rekursabteilung im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf welche Ausführungen auch ergänzend zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), ergeben sich im vorliegenden Fall zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe: Noch bevor dem Beschwerdeführer in der polizeilichen Befragung die aus dem Recht gewiesenen Fotos vorgelegt worden waren, gab er zu, in der Türkei eine Liebesbeziehung mit einer Frau namens F zu haben. Sie sei seine Cousine und liebe ihn sehr. Er sei mit ihr in der Türkei in den Ferien gewesen. Er bestreitet jedoch, mit dieser Frau verheiratet zu sein. Es habe zwar ein Fest stattgefunden, aber die Hochzeit sei nur zum Schein gewesen. Diese Aussagen des Beschwerdeführers weisen doch darauf hin, dass diese Fremdbeziehung weit über einen blossen Seitensprung hinausging. Dass die Hochzeit in der Türkei nur zum Schein stattgefunden haben soll, ist nicht überzeugend. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Frau um seine Cousine handeln soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb den beiden verwandten Familien etwas vorgespielt werden sollte.

4.2 Neben der von ihm selbst eingeräumten Fremdbeziehung stellen auch die Ergebnisse der Wohnungskontrolle an der E-Strasse 01 ein starkes Indiz für eine Scheinehe dar: Bei der am 18. Oktober 2018 durchgeführten Kontrolle fand die Polizei keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers. Obwohl in der Wohnung verschiedene Fotos aufgestellt waren, war er auf keinem zu sehen. Die Kontrolle bestätigt, dass in der 4,5-Zimmerwohnung neben der Ehefrau, auf welche der Mietvertrag lautet, auch ihr 21-jähriger Sohn sowie derzeit auch die 19-jährige Tochter mit ihrem zweijährigen Kind wohnen. Die Fotodokumentation der Wohnungskontrolle zeigt, dass C und ihr Sohn je ein eigenes Zimmer belegen. Im dritten Schlafzimmer übernachtete die Tochter und deren zweijähriges Kind. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er manchmal im Wohnzimmer auf dem Sofa und sonst im hintersten Zimmer schlafe, sich aber nicht wohlfühle, weil es zu wenig Platz habe. Seine Aussagen zu seinem derzeitigen Wohnsitz sind widersprüchlich. Erst gab er zu Protokoll, mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt zu leben. Auf die anschliessende Frage, weshalb sich keine persönlichen Gegenstände von ihm in der Wohnung befinden, gab er zu, dass er vor einigen Wochen ausgezogen sei. Seine persönlichen Sachen befänden sich bei einem Kollegen namens G, der in der Nähe von seinem Arbeitsort (H) wohne. Von D nach H brauche er zwei Stunden, weshalb er oft bei G bleibe. Gegen den Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Wohnung an der E-Strasse 01 spricht auch die Tatsache, dass er die Wohnungsadresse bei der Befragung nicht korrekt wiedergeben konnte (I-Strasse anstatt E-Strasse 01), obwohl er schon über zwei Jahre an dieser Adresse gelebt haben soll. Ferner erstaunt auch, dass der Mietvertrag nur auf die Ehefrau lautet und diese trotz ihres deutlich tieferen Gehalts für den ganzen Mietzins alleine aufkommt. Die engen Platzverhältnisse, das Fehlen von persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers in der Wohnung sowie die Unkenntnis über die Wohnungsadresse sprechen klar dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung an der E-Strasse 01 wohnt.

4.3 Auch weitere Indizien sprechen für eine aufgegebene oder allenfalls nie aufgenommene Ehegemeinschaft: So wurde im Rahmen der Wohnungskontrolle auch der Whats-App-Chatverlauf zwischen C und dem Beschwerdeführer eingesehen und festgestellt, dass die letzte Konversation zwischen den Eheleuten am 6. Oktober 2018 stattgefunden hat und zuvor am 24. August 2018 ein Foto, welches eine Rechnung abbildete, versandt wurde. Damit wurden zwischen dem 24. August 2018 und dem 6. Oktober 2018 – zumindest über Whats-App – keine Nachrichten ausgetauscht. Zwar räumen beide ein, in dieser Zeit eine Beziehungspause gehabt zu haben, was auch dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer aus der Wohnung ausgezogen sei. Dennoch erstaunt es, dass ein Ehepaar über eine Zeit von sechs Wochen keine Nachrichten austauscht. Sodann darf die Tatsache, dass die Ehefrau elf Jahre älter ist als der Beschwerdeführer, als doch eher ungewöhnlich bezeichnet werden. Ferner erstaunt, dass das Ehepaar gemäss den übereinstimmenden Aussagen bislang keine gemeinsamen Ferien verbrachte und auch, dass die Ehefrau praktisch nichts über die beiden Töchter ihres Ehegatten, welche dieser regelmässig besucht, wusste. Nicht zuletzt hätte der Beschwerdeführer ohne den Eheschluss kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt.

Die Fremdbeziehung, die geschilderte Wohnsituation, der fehlende Anwesenheitsanspruch sowie der Altersunterschied zur niederlassungsberechtigten Ehefrau liefern gewichtige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

4.4 Gegen diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Seine Liebesbeziehung versucht er damit zu rechtfertigen, dass Männer aus seinem Kulturkreis eine andere Einstellung zur Ehe hätten. Man könne heiraten, aber sich anderweitig gleichzeitig ab und zu trotzdem vergnügen und dies gelte als ganz "normal". Damit macht er sinngemäss geltend, dass seine Liebesbeziehung nicht im Widerspruch zu seiner, angeblich gelebten, Ehe stehe. Dabei verkennt er hingegen, dass – obwohl eine Fremdbeziehung neben einer Ehe zwar faktisch ungehindert möglich ist – das Rechtsinstitut der Ehe verfassungsrechtlich als monogame Institution konzipiert ist, was sich auch aus der Strafbarkeit der Bigamie ergibt (vgl. Art. 215 StGB; Ruth Reusser in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 14 BV N. 8 f.). Gleichsam muss auch im Ausländerrecht von diesem Rechtsverständnis ausgegangen werden, weshalb das Bestehen einer festen Fremdbeziehung – wie vorliegend – auf eine Scheinehe hindeutet (BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 3.2; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8).

Nicht einleuchtend ist auch die Erklärung des Beschwerdeführers zur Feststellung der Vorinstanz, dass sich im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle keine persönlichen Effekten in der Wohnung befanden. Er bringt dazu lediglich vor, dass die Fotos das Gegenteil beweisen würden, ohne genauer zu erläutern, welche persönlichen Effekte von ihm auf den Fotos zu erkennen seien.

Nicht nachvollziehbar sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach von Unwissen und Widersprüchen in den jeweiligen Aussagen keine Rede sein könne. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wer den Ehering gekauft habe, zu Protokoll, dass er nur für sich einen Ring gekauft habe, weil seine Ehefrau einen Ring von ihrer Mutter tragen wolle und keinen neuen Ring gewollt habe. C beantwortete diese Frage hingegen in der Hinsicht, dass ihr Mann die Ringe in der Türkei gekauft habe, sie aber dabei gewesen sei und habe aussuchen dürfen. Diese Antworten decken sich offensichtlich nicht. Trotz dieser Diskrepanzen stimmten auch Aussagen überein, so beispielsweise die Aussagen zum Kennenlernen oder jene des Beschwerdeführers zu den Kindern seiner Ehefrau. Die Eheleute scheinen doch einiges voneinander zu wissen, was zumindest ein freundschaftliches Verhältnis nahelegt.

Aus der mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme der Ehefrau geht hervor, dass sie aufgrund der Fremdbeziehung sehr wütend gewesen sei auf ihren Ehemann, ihm aber den Fehler verzeihe und sich sein Verhalten ihr gegenüber seither auch verbessert habe. Es habe viele Unklarheiten zwischen ihnen gegeben, nun hätten sie sich aber wieder zusammengefunden. Dieses Schreiben erscheint doch sehr zweckgerichtet und vermag die vielen Indizien für eine Scheinehe nicht zu entkräften.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. zu deren Nichtverlängerung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Ber.ksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2).

5.2 Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2016 und somit im Alter von 41 Jahren in die Schweiz. Zuvor lebte er nach eigenen Angaben von 2001 bis 2012 in Frankreich, wo auch seine beiden Töchter auf die Welt kamen und heute noch leben. Den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheitsjahre hat er jedoch in seinem Herkunftsland, der Türkei, verbracht. Er ist mit den dortigen soziokulturellen Gegebenheiten und der Sprache somit bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er sich in wirtschaftlicher Sicht in der Schweiz schnell und gut integriert hat, war er doch seit seiner Einreise im Jahr 2016 stets erwerbstätig und leitet seit April 2018 sogar in selbständiger Stellung ein Herrencoiffeurgeschäft. Sprachlich hingegen kann er nicht als integriert gelten, musste doch für die Einvernahme vom 22. Oktober 2018 ein Übersetzter beigezogen werden. Nach nur drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz ist der Beschwerdeführer hier nicht derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zuzumuten wäre. Demzufolge erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch als verhältnismässig.

5.3 Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) berücksichtigt hat. Ebenso wenig liegen Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …