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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00563
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1975 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete
am 29. März 2016 in der Türkei die im Kanton Zürich niedergelassene
deutsche Staatsangehörige C, geboren 1964. Er reiste am 27. August 2016 in
die Schweiz ein und erhielt am 30. September 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 20. August 2018 erhielt das Migrationsamt eine
anonyme E-Mail, gemäss welcher A die Ehe mit C bloss zum Schein eingegangen sei
und er C dafür bezahlt habe. Er sei seit 2017 (parallel) mit einer anderen Frau
in der Türkei verheiratet. Als Beweis dafür wurden zehn Fotos mitgeschickt.
Aufgrund dieses Hinweises beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei D,
eine Wohnungskontrolle durchzuführen und A und dessen Ehefrau zu befragen. Am
18. Oktober 2018 kontrollierte die Stadtpolizei D die Wohnung des
Ehepaares an der E-Strasse 01. Am 22. Oktober 2018 fand eine polizeiliche
Befragung der Ehegatten statt. In der Folge gewährte das Migrationsamt A das
rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Dieser sei die Ehe nur
zum Schein eingegangen, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Zudem
setzte es ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. Februar 2019 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich am 10. Juli 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 10. September 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 2. September 2019 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau zu verlängern;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt vorab, dass das Migrationsamt ihm aufgrund einer anonymen
E-Mail vom 20. August 2018 eine Scheinehe mit C unterstelle. Ermittlungen
gestützt auf anonyme Hinweise seien im Verwaltungsrecht jedoch nicht
vorgesehen.
Dem ausländischen Beschwerdeführer kommt nur unter
bestimmten, dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018
geltenden Fassung) ein Bleiberecht zu. Ob diese erfüllt sind, kann die Behörde
grundsätzlich jederzeit überprüfen, was sich etwa im Recht und der Pflicht,
eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den
befristeten Aufenthaltsbewilligungen manifestiert. In diesem Rahmen hat sie
entsprechenden, rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten eines
Ausländers deuten, nachzugehen, was sich zudem aus dem jedermann zukommenden
Recht zur Einreichung einer Aufsichtsanzeige ergibt, das direkt aus der
gesetzlichen Aufsichtskompetenz der Behörde folgt und keiner weiteren
gesetzlichen Grundlage bedarf (BGr, 18. Juli 2016, 2C_1026/2015, E. 2.2).
Den Sachverhalt hat das kantonale Migrationsamt nach § 7 Abs. 1 und 4 VRG
von Amtes wegen zu untersuchen, zu prüfen, und die Beweise frei zu würdigen.
Insofern steht eine Denunziation der Anhandnahme eines Falles nicht entgegen
(BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.4). Das Migrationsamt hat
damit zu Recht anlässlich der anonymen E-Mail die Untersuchungen an die Hand
genommen.
2.2 Bei den
der E-Mail angehängten Fotos handelt es sich um Hochzeitsfotos, auf welchen der
Beschwerdeführer mit einer Frau im weissen Hochzeitskleid zu sehen ist. Der
Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei den Fotos um rechtswidrig erlangte
Beweismittel handle, die den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen würden. Weiter seien
die Fotos durch strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich im
Sinn von Art. 179 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) zustande gekommen.
Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht verwertet werden. Das
Verwertungsverbot gilt jedoch nicht absolut. Es ist vielmehr eine Güterabwägung
vorzunehmen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 155). Dabei
stehen sich das Interesse an der korrekten Durchführung des Beweisverfahrens
und jenes an der Wahrheitsfindung gegenüber. Beweise, die rechtswidrig erhoben
wurden, dürfen nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zum Schutz
überwiegender öffentlicher Interessen wie zum Beispiel Sicherheits-,
Gesundheits- oder Umweltinteressen erfolgt. Da kein überwiegendes öffentliches
Sicherheitsinteresse an der Verfolgung einer Scheinehe gegenüber dem Schutz der
Privatspähre besteht, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dass mutmasslich
rechtswidrig erlangte Beweismittel berücksichtigt werden dürfen (VGr, 12. Mai
2016, VB.2015.00407, E. 5.4). Die Fotos sind daher aus dem Recht zu
weisen.
3.
3.1 Streitgegenstand
bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA) erteilt worden war.
3.2 Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
3.3 Sowohl
nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den
freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,
wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere
die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen
wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130
II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,
2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und
richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen
Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so
ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch
auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018,
E. 5.2.1).
3.4 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können.
3.5 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für
eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und
in Praxis 106 [2017] Nr. 10).
3.6 Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der
Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586,
E. 3.2; vgl. Plüss, § 7 N. 28).
4.
4.1 Wie die
Rekursabteilung im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf
welche Ausführungen auch ergänzend zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), ergeben sich im vorliegenden Fall
zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe: Noch bevor
dem Beschwerdeführer in der polizeilichen Befragung die aus dem Recht
gewiesenen Fotos vorgelegt worden waren, gab er zu, in der Türkei eine
Liebesbeziehung mit einer Frau namens F zu haben. Sie sei seine Cousine und
liebe ihn sehr. Er sei mit ihr in der Türkei in den Ferien gewesen. Er
bestreitet jedoch, mit dieser Frau verheiratet zu sein. Es habe zwar ein Fest
stattgefunden, aber die Hochzeit sei nur zum Schein gewesen. Diese Aussagen des
Beschwerdeführers weisen doch darauf hin, dass diese Fremdbeziehung weit über
einen blossen Seitensprung hinausging. Dass die Hochzeit in der Türkei nur zum
Schein stattgefunden haben soll, ist nicht überzeugend. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass es sich bei der Frau um seine Cousine handeln soll, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb den beiden verwandten Familien etwas vorgespielt
werden sollte.
4.2 Neben der
von ihm selbst eingeräumten Fremdbeziehung stellen auch die Ergebnisse der
Wohnungskontrolle an der E-Strasse 01 ein starkes Indiz für eine Scheinehe
dar: Bei der am 18. Oktober 2018 durchgeführten Kontrolle fand die Polizei
keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers. Obwohl in der Wohnung
verschiedene Fotos aufgestellt waren, war er auf keinem zu sehen. Die Kontrolle
bestätigt, dass in der 4,5-Zimmerwohnung neben der Ehefrau, auf welche der
Mietvertrag lautet, auch ihr 21-jähriger Sohn sowie derzeit auch die 19-jährige
Tochter mit ihrem zweijährigen Kind wohnen. Die Fotodokumentation der
Wohnungskontrolle zeigt, dass C und ihr Sohn je ein eigenes Zimmer belegen. Im
dritten Schlafzimmer übernachtete die Tochter und deren zweijähriges Kind. Der
Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er manchmal im Wohnzimmer auf dem Sofa
und sonst im hintersten Zimmer schlafe, sich aber nicht wohlfühle, weil es zu
wenig Platz habe. Seine Aussagen zu seinem derzeitigen Wohnsitz sind
widersprüchlich. Erst gab er zu Protokoll, mit seiner Ehefrau im gleichen
Haushalt zu leben. Auf die anschliessende Frage, weshalb sich keine
persönlichen Gegenstände von ihm in der Wohnung befinden, gab er zu, dass er
vor einigen Wochen ausgezogen sei. Seine persönlichen Sachen befänden sich bei
einem Kollegen namens G, der in der Nähe von seinem Arbeitsort (H) wohne. Von D
nach H brauche er zwei Stunden, weshalb er oft bei G bleibe. Gegen den Wohnsitz
des Beschwerdeführers in der Wohnung an der E-Strasse 01 spricht auch die
Tatsache, dass er die Wohnungsadresse bei der Befragung nicht korrekt
wiedergeben konnte (I-Strasse anstatt E-Strasse 01), obwohl er schon über
zwei Jahre an dieser Adresse gelebt haben soll. Ferner erstaunt auch, dass der
Mietvertrag nur auf die Ehefrau lautet und diese trotz ihres deutlich tieferen
Gehalts für den ganzen Mietzins alleine aufkommt. Die engen Platzverhältnisse,
das Fehlen von persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers in der Wohnung
sowie die Unkenntnis über die Wohnungsadresse sprechen klar dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Wohnung an der E-Strasse 01 wohnt.
4.3 Auch
weitere Indizien sprechen für eine aufgegebene oder allenfalls nie aufgenommene
Ehegemeinschaft: So wurde im Rahmen der Wohnungskontrolle auch der
Whats-App-Chatverlauf zwischen C und dem Beschwerdeführer eingesehen und
festgestellt, dass die letzte Konversation zwischen den Eheleuten am
6. Oktober 2018 stattgefunden hat und zuvor am 24. August 2018 ein Foto,
welches eine Rechnung abbildete, versandt wurde. Damit wurden zwischen dem
24. August 2018 und dem 6. Oktober 2018 – zumindest über Whats-App –
keine Nachrichten ausgetauscht. Zwar räumen beide ein, in dieser Zeit eine
Beziehungspause gehabt zu haben, was auch dazu geführt habe, dass der
Beschwerdeführer aus der Wohnung ausgezogen sei. Dennoch erstaunt es, dass ein
Ehepaar über eine Zeit von sechs Wochen keine Nachrichten austauscht. Sodann
darf die Tatsache, dass die Ehefrau elf Jahre älter ist als der
Beschwerdeführer, als doch eher ungewöhnlich bezeichnet werden. Ferner
erstaunt, dass das Ehepaar gemäss den übereinstimmenden Aussagen bislang keine
gemeinsamen Ferien verbrachte und auch, dass die Ehefrau praktisch nichts über
die beiden Töchter ihres Ehegatten, welche dieser regelmässig besucht, wusste.
Nicht zuletzt hätte der Beschwerdeführer ohne den Eheschluss kaum Aussichten
auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt.
Die Fremdbeziehung, die geschilderte Wohnsituation, der
fehlende Anwesenheitsanspruch sowie der Altersunterschied zur
niederlassungsberechtigten Ehefrau liefern gewichtige Indizien für ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen.
4.4 Gegen
diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und
die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Seine Liebesbeziehung versucht er
damit zu rechtfertigen, dass Männer aus seinem Kulturkreis eine andere
Einstellung zur Ehe hätten. Man könne heiraten, aber sich anderweitig
gleichzeitig ab und zu trotzdem vergnügen und dies gelte als ganz
"normal". Damit macht er sinngemäss geltend, dass seine
Liebesbeziehung nicht im Widerspruch zu seiner, angeblich gelebten, Ehe stehe.
Dabei verkennt er hingegen, dass – obwohl eine Fremdbeziehung neben einer Ehe
zwar faktisch ungehindert möglich ist – das Rechtsinstitut der Ehe
verfassungsrechtlich als monogame Institution konzipiert ist, was sich auch aus
der Strafbarkeit der Bigamie ergibt (vgl. Art. 215 StGB; Ruth Reusser in:
Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich/St. Gallen
2008, Art. 14 BV N. 8 f.). Gleichsam muss auch im Ausländerrecht von
diesem Rechtsverständnis ausgegangen werden, weshalb das Bestehen einer festen
Fremdbeziehung – wie vorliegend – auf eine Scheinehe hindeutet (BGr,
3. April 2014, 2C_804/2013, E. 3.2; VGr, 10. Juli 2013,
VB.2013.00007, E. 2.8).
Nicht einleuchtend ist auch die Erklärung des Beschwerdeführers
zur Feststellung der Vorinstanz, dass sich im Zeitpunkt der polizeilichen
Kontrolle keine persönlichen Effekten in der Wohnung befanden. Er bringt dazu
lediglich vor, dass die Fotos das Gegenteil beweisen würden, ohne genauer zu
erläutern, welche persönlichen Effekte von ihm auf den Fotos zu erkennen seien.
Nicht nachvollziehbar sind auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach von Unwissen und Widersprüchen in den jeweiligen
Aussagen keine Rede sein könne. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wer
den Ehering gekauft habe, zu Protokoll, dass er nur für sich einen Ring gekauft
habe, weil seine Ehefrau einen Ring von ihrer Mutter tragen wolle und keinen
neuen Ring gewollt habe. C beantwortete diese Frage hingegen in der Hinsicht,
dass ihr Mann die Ringe in der Türkei gekauft habe, sie aber dabei gewesen sei
und habe aussuchen dürfen. Diese Antworten decken sich offensichtlich nicht.
Trotz dieser Diskrepanzen stimmten auch Aussagen überein, so beispielsweise die
Aussagen zum Kennenlernen oder jene des Beschwerdeführers zu den Kindern seiner
Ehefrau. Die Eheleute scheinen doch einiges voneinander zu wissen, was
zumindest ein freundschaftliches Verhältnis nahelegt.
Aus der mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme der
Ehefrau geht hervor, dass sie aufgrund der Fremdbeziehung sehr wütend gewesen
sei auf ihren Ehemann, ihm aber den Fehler verzeihe und sich sein Verhalten ihr
gegenüber seither auch verbessert habe. Es habe viele Unklarheiten zwischen
ihnen gegeben, nun hätten sie sich aber wieder zusammengefunden. Dieses
Schreiben erscheint doch sehr zweckgerichtet und vermag die vielen Indizien für
eine Scheinehe nicht zu entkräften.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt auch im Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung bzw. zu deren Nichtverlängerung; diese Rechtsfolge kann
nur eintreten, wenn der Widerruf unter Ber .ksichtigung der persönlichen und
familiären Verhältnisse des Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II
377 E. 4.2).
5.2 Der
Beschwerdeführer kam im Jahr 2016 und somit im Alter von 41 Jahren in die
Schweiz. Zuvor lebte er nach eigenen Angaben von 2001 bis 2012 in Frankreich,
wo auch seine beiden Töchter auf die Welt kamen und heute noch leben. Den grössten
Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheitsjahre hat er jedoch
in seinem Herkunftsland, der Türkei, verbracht. Er ist mit den dortigen
soziokulturellen Gegebenheiten und der Sprache somit bestens vertraut. Dem
Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er sich in wirtschaftlicher Sicht in der
Schweiz schnell und gut integriert hat, war er doch seit seiner Einreise im
Jahr 2016 stets erwerbstätig und leitet seit April 2018 sogar in selbständiger
Stellung ein Herrencoiffeurgeschäft. Sprachlich hingegen kann er nicht als
integriert gelten, musste doch für die Einvernahme vom 22. Oktober 2018
ein Übersetzter beigezogen werden. Nach nur drei Jahren Aufenthalt in der
Schweiz ist der Beschwerdeführer hier nicht derart verwurzelt und seiner Heimat
derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zuzumuten
wäre. Demzufolge erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
auch als verhältnismässig.
5.3 Im Übrigen
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung
durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen
alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) berücksichtigt hat.
Ebenso wenig liegen Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG
vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …