{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.01.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00564_23-01-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219906&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a00c13dcb0a3fb3be91aed05b3eebef2"}, "Num": [" VB.2019.00564"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.23.0  VB.2019.00564"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.23.0  VB.2019.00564"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.23.0  VB.2019.00564"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Mehrfachgesuch nach AsylG und Einfluss auf ausl\u00e4nderrechtliches Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung; Beurteilung von Vollzugshindernissen im Rahmen der Pr\u00fcfung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls, Abgrenzung vorl\u00e4ufige Aufnahme/H\u00e4rtefall; Zust\u00e4ndigkeitsabgrenzung SEM und kantonale Beh\u00f6rde bei Vollzugshindernissen] Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG k\u00f6nnen pers\u00f6nliche, famili\u00e4re und \u00f6konomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt w\u00e4re, unter dem Titel der Verankerung in der Schweiz nicht ausser Acht gelassen werden (E. 5.2). Allf\u00e4llig bestehende Vollzugshindernisse k\u00f6nnen auch im Rahmen der Pr\u00fcfung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls Beachtung finden, denn dieser h\u00e4ngt unter anderem von den M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ab (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). W\u00fcrden die Vollzugshindernisse bei der Pr\u00fcfung der Wiedereingliederung ausgeklammert und erst bei der Pr\u00fcfung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme beachtet, w\u00fcrde dies im Ergebnis dazu f\u00fchren, dass im Vergleich weniger gewichtige Schwierigkeiten bei der Integration im Heimatland zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beitragen k\u00f6nnten, w\u00e4hrend die zwingenden Vollzugshindernisse nur zum schw\u00e4cheren Anwesenheitsstatus der vorl\u00e4ufigen Aufnahme f\u00fchren k\u00f6nnten. Eine gewisse \u00dcberschneidung zwischen der Pr\u00fcfung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls und der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verf\u00fcgten Wegweisung ist als unvermeidlich hinzunehmen (E. 6.2). Da in den asylrechtlichen Verfahren die Zul\u00e4ssigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gepr\u00fcft wurde, ist dies mit Blick auf die v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vorzunehmen (E. 6.3 ff. und 7.1). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der T\u00fcrkei erweckt Zweifel an der rechtsstaatlichen Abwicklung der gegen denBeschwerdef\u00fchrer gerichteten Strafverfahren und begr\u00fcndet ein reales Risiko f\u00fcr Folter f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer. Die Zul\u00e4ssigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu verneinen (E. 7.6). \r\rGutheissung.\rAbweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:29", "Checksum": "c7ec946ecea23253bf56bb589a08213e"}