{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00566_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219665&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "abce9220389929de15ce23ce8ca1def7"}, "Num": [" VB.2019.00566"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00566"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00566"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00566"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Verurteilung zu l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe. Der aus Sri Lanka stammende, ledige, kinderlose und im Pflegebereich t\u00e4tige Beschwerdef\u00fchrer ist wegen verschiedener Sexualdelikte etc. zu einer zweij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund einer l\u00e4ngerfristigen bzw. \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Sexualdelikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist \u00fcber die Bewilligungsverl\u00e4ngerung im migrationsamtlichen Verfahren zu entscheiden (E. 2). Angesichts der Schwere der begangenen Sexualdelikte muss ausl\u00e4nderrechtlich trotz Erstt\u00e4terschaft selbst ein geringes R\u00fcckfallrisiko nicht in Kauf genommen werden, zumal bei Drittstaatsangeh\u00f6rigen wie dem Beschwerdef\u00fchrer auch generalpr\u00e4ventive \u00dcberlegungen mitber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen (E. 3.8). Der Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Situation des Beschwerdef\u00fchrers, der Dauer seines Aufenthalts und dem volkswirtschaftlichen Interesse an Pflegekr\u00e4ften verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Das Referenzschreiben einer bereits seit L\u00e4ngerem nicht mehr f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zust\u00e4ndigen Sozialp\u00e4dagogin gibt in Bezug auf die aktuelle Situation lediglich die pers\u00f6nliche Sichtweise der Auskunftgebenden wieder (E. 3.10 ff.). Von einer R\u00fcckweisung oder Verfahrenssistierung zur gutachterlichen Kl\u00e4rung der R\u00fcckfallgefahr ist abzusehen. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begr\u00fcndungs- und Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich (E. 5) Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:43", "Checksum": "b76cd081f9ed5c6109930960ccc27f2e"}