|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2019.00568
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfallentsorgung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
E-Mail-Nachricht vom 10. Januar 2018 beschwerte sich C, die Ehefrau des
späteren Beschwerdeführers, wohnhaft in der zur Gemeinde B gehörenden Ortschaft
D, beim Bereichsleiter Sicherheit und Gesundheit darüber, dass Kehrichtsäcke
mit Hausabfall, welche für die Abfuhr am Freitagmorgen bereitlägen, oft von
Tieren aufgerissen würden und deren Inhalt tagelang verstreut herumliege. Sie
stellte dazu verschiedene Fragen, insbesondere, warum es nicht möglich sei, den
Hausabfall jederzeit in öffentlichen Containern zu entsorgen. Das
Gesundheitssekretariat der Gemeinde B hielt in der Antwort vom 17. Januar
2018 fest, Hauskehricht müsse in den vorgeschriebenen Behältern an den durch
das Gesundheitsamt dafür bezeichneten Plätzen bereitgestellt werden. Es sei
nicht Aufgabe des Abfuhr- oder Werkpersonals, verstreuten Abfall von der
Strasse zu wischen. Eine Anschaffung von öffentlichen Containern wies die
Gemeinde von sich.
B. In der
Folge schaltete sich der Ehemann von C, A, mit Schreiben vom 18. Januar
2018 ein und beanstandete die Müllabfuhr in verschiedenster Hinsicht. Er verlangte,
die Gemeinde solle in D zwei bis drei grössere Container zur Verfügung stellen,
damit Hauskehricht jederzeit entsorgt werden könne. In der Folge entspann sich
zwischen dem Gesundheitsvorstand und A eine ausführliche Korrespondenz zum
Problem und fanden verschiedene Gespräche statt. Auch die regionale Presse
griff den Fall auf. Im Schreiben vom 19. Juli 2018 ging die Gemeinde noch
einmal auf alle Beanstandungen von A ein, hielt aber klar fest, dass eine
komplette Umstellung der Abfall-Entsorgung aufgrund des gemeindeübergreifenden
Transportsystems zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei. A wurde die
Möglichkeit eröffnet, gegen diesen "Entscheid" innert 30 Tagen "Rekurs"
beim Gemeinderat zu erheben.
C. Mit als
"Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 25. Juli 2018 beim Gemeinderat
B verlangte A, es sei auf dem Gebiet der Ortschaft D ein Kehrichtcontainer von
der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, damit Einwohner jederzeit eine
Entsorgungsmöglichkeit hätten. Mit Beschluss vom 22. August 2018 lehnte
der Gemeinderat B, welcher die Eingabe als Einsprache entgegennahm, den Antrag von
A im Sinn der Erwägungen ab und eröffnete dagegen die Rekursmöglichkeit beim
Bezirksrat G.
II.
Gegen den Beschluss vom 22. August 2018 erhob A beim
Bezirksrat G mit Eingabe vom 3. September 2018 Rekurs mit dem Antrag, die
Gemeinde habe auf dem Gebiet der Ortschaft D Müllcontainer bereitzustellen bzw.
sein abgelehnter Antrag für eine Verbesserung des Abfallentsorgungswesens und
eine bedürfnisgerechte Lösung für die Einwohner von D solle gutgeheissen
werden. Der Bezirksrat G überwies den Rekurs zuständigkeitshalber dem
Baurekursgericht, welches diesen mit Entscheid vom 21. August 2019 abwies.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. September 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, indem die Gemeinde B für alle Einwohner die
Möglichkeit der Bereitstellung von Hauskehricht vor den Tagen der Müllabfuhr zu
schaffen habe. Die Gemeinde habe dazu Container oder Unterflurcontainer zur
Verfügung zu stellen, damit Hauskehricht während 24 Stunden an sieben
Tagen in der Woche entsorgt werden könne. Alternativ solle allen Einwohnern die
Möglichkeit geboten werden, ihren Kehrichtsack bei Abwesenheit am Abfuhrtag am
Schalter der Gemeinde abzugeben. Ferner bezweifelte er die Zuständigkeit des
Baurekursgerichts. Schliesslich seien die Kosten des angefochtenen Entscheids
aufzuheben. Die Gemeinde B verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort
und verwies auf ihren Entscheid vom 22. August 2018. Das Baurekursgericht
beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 16. Oktober 2019 teilte A mit, dass gemäss Schreiben des
Gesundheitsvorstands vom 3. September 2019 mögliche Anpassungen des
Abfallwesens bis Januar 2020 greifen könnten. Die Gemeinde B verzichtete auf
Vernehmlassung dazu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Vorliegend
ist ein Entscheid des Baurekursgerichts angefochten. Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 In der
Sache beanstandet der Beschwerdeführer die Weigerung des Beschwerdegegners, in
der Ortschaft D Container für den Hauskehricht aufzustellen oder zu erstellen,
um eine 24-Stunden-Entsorgung zu gewährleisten. Sein Anliegen betrifft damit
einerseits § 16 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG),
wonach Siedlungsabfälle dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen
Anlagen behandelt werden, sowie § 35 AbfG, wonach die Gemeinden unter
anderem das Sammelwesen regeln, worauf schon der Entscheid des
Beschwerdegegners vom 22. August 2018 verwies.
Zwar ist grundsätzlich der Bezirksrat bei Anordnungen einer
politischen Gemeinde Rekursinstanz (§ 19b Abs. 2 lit. c VRG), es
sei denn, es liege eine abweichende gesetzliche Regelung vor (§ 19b
Abs. 3 VRG). Das ist hier der Fall. Nach § 38 Abs. 1 AbfG können
Anordnungen, die in Anwendung des Abfallgesetzes ergehen, mit Rekurs
beim Baurekursgericht angefochten werden. Der Beschwerdegegner verwies den
Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 22. August 2018 verbindlich
auf die bestehende Regelung der Abfallsammlung, indem er die vom
Beschwerdeführer beantragten Änderungen ablehnte. Es erscheint jedoch fraglich,
ob es sich dabei tatsächlich um eine (anfechtbare) individuell-konkrete Verfügung
handelt oder aber um eine verwaltungsorganisatorische Anordnung, welche nicht
unmittelbar Rechte und Pflichten von Privatpersonen begründet oder ändert. Die
Beantwortung dieser Frage wie auch der Frage, ob der Beschwerdeführer zur
Beschwerde überhaupt legitimiert ist, kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben,
da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 54 und § 21
N. 40).
1.3 Im Rekurs
vom 3. September 2018 verlangte der Beschwerdeführer, der mit Entscheid
vom 22. August 2018 abgelehnte Antrag für eine Verbesserung des
Abfallentsorgungswesens und einer bedürfnisgerechten Lösung für die Einwohner
von D solle gutgeheissen werden. Unter dem Titel "Rechtliches"
verlangte er, auf dem Gebiet von D habe die Gemeinde einen Kehrichtcontainer
zur Verfügung zu stellen, damit Einwohner bei Abwesenheit am Tag der
Kehrichttour (jeweils freitags) eine Entsorgungsmöglichkeit hätten.
Schliesslich stellte er die Frage, ob alle Einwohner auch das Recht hätten,
einen Kehrichtsack bei der Verwaltung abzugeben. Streitgegenstand war damit im
Wesentlichen die Aufstellung von einem oder mehreren Containern für
Hauskehricht in der Ortschaft D, was massgebend ist für das weitere Verfahren
(dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 ff.; § 54
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr
geltend macht, der Beschwerdegegner habe die Möglichkeit für die Bereitstellung
von Hauskehricht vor den Tagen der Müllabfuhr für alle Einwohner zu
schaffen, geht dieser Antrag über das Thema des Rekurses hinaus. Insofern ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neu ist der alternativ – wohl im
Sinn eines Eventualantrags – gestellte Antrag, allen Einwohnern der
Gemeinde die Möglichkeit zu eröffnen, bei Abwesenheit am Abfuhrtag ihren
Kehrichtsack am Schalter der Gemeinde abgeben zu können und die
Vollzugsverordnung entsprechend anzupassen. Solches wurde im Rekurs jedoch
lediglich als Frage formuliert und nicht beantragt. Sollte dieser
Eventualantrag beurteilt werden müssen, wäre demnach darauf jedenfalls nicht
einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG) werden unter anderem Siedlungsabfälle – worunter im
Wesentlichen Abfälle zu verstehen sind, die aus privaten Haushaltungen stammen
(BGE 125 II 508 E. 6c) – von den Kantonen entsorgt. Der Inhaber muss die
Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen
übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG). Die Kantone können diesen
Entsorgungsauftrag an die Gemeinden delegieren (BGE 123 II 359 E. 5a), was
der Kanton Zürich mit dessen Vollzug durch die Gemeinden in § 35
Abs. 1 AbfG geregelt hat (BGr, 25. Juli 2001, 2P.12/2001, E. 2d
in: ZBl 103/2002 S. 49). Den Gemeinden, die somit das
Entsorgungsmonopol beanspruchen, steht bei der Ausgestaltung der Entsorgung
zwar ein erheblicher Spielraum zu. Sie sind aber nach der Rechtsprechung
verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten
entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten. Anderseits können die
Abfallinhaber nicht davon ausgehen, dass ihnen in jedem Fall die ihnen
bequemste Lösung anzubieten sei (BGE 125 II 508 E. 6e; BGE 143 I 336
E. 4.4).
2.2 Gemäss
§ 16 AbfG werden Siedlungsabfälle, sofern sie nicht separat gesammelt
werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen Anlagen
behandelt. Nach § 35 Abs. 1 AbfG sorgen die Gemeinden für Erstellung
und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln
das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,
und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer
Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf. § 37
Abs. 2 AbfG erlaubt den Gemeinden, nach Volumen oder Gewicht bemessene
kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder Containergebühren mit oder
ohne pauschale Grundgebühr zu erheben. Gemäss § 39 Abs. 1 lit. d
AbfG wird mit Busse bis Fr. 50'000.-, bei Gewinnsucht in unbeschränkter
Höhe, bestraft, wer Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten
Abfallanlage zuführt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre.
2.3 Nach
Art. 7 Abs. 1 der kommunalen Verordnung über die Abfallentsorgung der
Gemeinde B vom 5. Dezember 2016 (VO Abfallentsorgung) bietet das
Gesundheitssekretariat unter anderem wöchentliche Abfuhren für Hauskehricht an.
Hauskehricht und Sperrgut müssen den vom Gesundheitssekretariat organisierten
Sammelstellen (am Strassenrand aufgemalte gelbe Punkte innerhalb der Ortschaft D)
übergeben werden (Art. 9 Abs. 1 VO Abfallentsorgung). Es findet
demnach keine Kehrichttour mittels eines Kehrichtfahrzeugs von Haus zu Haus
statt (Mehrfamilienhäuser mit privaten Containern ausgenommen). Für die
Sammlung, Verwertung und Behandlung des Hauskehrichts und des Sperrguts werden
volumenabhängige und gewichtsabhängige Gebühren erhoben, neben einer zusätzlichen
pauschalen Grundgebühr (Art. 11 Abs. 1 und 2 VO Abfallentsorgung).
2.4 Für die
Organisation und Durchführung der Kehrichtabfuhren und Separatsammlungen hat
der Beschwerdegegner die kommunale Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung der
Gemeinde B vom 1. Februar 2017 erlassen (VVO Abfallentsorgung). Nach deren
Art. 3 darf der Hauskehricht erst am Sammeltag in den vorgeschriebenen
Behältern, gut sicht- und erreichbar, an den durch das Gesundheitssekretariat
bezeichneten Plätzen bereitgestellt werden. Dies jeweils am Freitagmorgen um 7.00
Uhr, weil um etwa diese Zeit der Kehricht abgeholt wird. Kehrichtsäcke sind so
zu verschliessen, dass ein Aufplatzen unmöglich ist und für das Abfuhrpersonal
gute Greifmöglichkeiten bestehen. Die ordentliche Kehrichtabfuhr entsorgt nur
die mit Gebührenmarken versehenen Kehrichtsäcke und Sperrgüter. Es werden nur
Container entleert, die mit einer speziellen Containermarke versehen sind oder
mit Gebührenmarken beklebte Kehrichtsäcke oder Sperrgüter enthalten. Die Abfuhr
erfolgt wöchentlich (Art. 3 Ziff. 1, 2, 5 und 8 VVO
Abfallentsorgung).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, weder aus dem kantonalen noch
aus dem kommunalen Recht ergebe sich ein Anspruch des Privaten, den
Hauskehricht jederzeit dem Abfuhrdienst übergeben zu können. Die Gemeinde B
habe in ihrem Ermessensspielraum gehandelt, indem sie sich entschieden habe,
den Hauskehricht einmal wöchentlich an den dafür bezeichneten Plätzen
einzusammeln. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers als Bewohner eines
Einfamilienhauses mit den Bewohnern von Mehrfamilienhäusern oder Siedlungen sei
nicht erkennbar, denn bei Rollcontainern von Mehrfamilienhäusern und Siedlungen
in der Gemeinde B handle es sich um private Container auf privatem Grund.
Ausserdem schreibe § 249 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) bei Neu- und wesentlichen Umbauten sowie bei
Zweckänderungen vor, dass ausserhalb des Strassengebiets in geeigneter Grösse
und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen seien, wo es die
Verhältnisse erlaubten. Schliesslich wurden die Kosten dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt.
3.2 Im Rahmen des
Streitgegenstands (vorn E. 1.3) bringt der Beschwerdeführer dagegen vor,
die Gemeinde mit Entsorgungsmonopol habe die Sammel- und
Transportdienstleistung (Kehricht und Grüngut) an Dritte delegiert, wodurch
Interessenkonflikte zwischen den Bedürfnissen der Einwohner und dem
Gewinnstreben privater Leistungserbringer entstünden. Das Problem liege darin,
dass nach den Vorschriften der Gemeinde am Kehrichtabfuhrtag der Kehrichtsack
in einem Rollcontainer vor 7.00 Uhr auf die markierten Punkte zu stellen sei.
Wenn aber ein Einwohner am Mittwoch oder Donnerstag abreise, würde der
Abfallsack oder Rollcontainer verordnungswidrig zu früh bereitstehen, aber auch
zu lange – bis zur Rückkehr – stehen bleiben. Mit dem angefochtenen Entscheid
und demjenigen der Gemeinde vom 22. August 2018 werde er zu
verordnungswidrigem Verhalten gezwungen. Zudem erkennt der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Rechtsgleichheit zwischen ihm als Einfamilienhaus-Bewohner
gegenüber Bewohnern eines Mehrfamilienhauses. Weiter habe die Vorinstanz den
wichtigsten Punkt nicht behandelt, nämlich wo der Abfallsack einen oder zwei
Tage vor dem Kehrichtabfuhrtag hingestellt werden könne oder was mit einem
Rollcontainer geschehe, der bis zur Rückkehr des Einwohners am
Kehrichtsammelplatz stehengelassen werde.
3.3 Der
Beschwerdeführer weist mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 ferner darauf hin,
dass die Gemeinde bis Januar 2020 eine greifbare Lösung entsprechend den
heutigen Bedürfnissen der Bewohner in B bezüglich Abfallwesen präsentieren
werde. Er bemerkt dazu, eine Lösung für die Bewohner von B wäre schon längst
umsetzbar gewesen und beanstandet, dass die Gerichte zuvor hätten bemüht werden
müssen. Indessen geht aus der von ihm beigelegten Information der Gemeinde vom
3. September 2019 zu Änderungen im Abfallwesen nur hervor, dass es um
Tarifanpassungen und eine Zunahme der Grünguttouren gehe; Änderungen der
Systemanpassungen seien dagegen nicht vorgesehen. Auswirkungen auf das
vorliegende Verfahren ergeben sich daraus keine.
4.
4.1 Soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, dass die Gemeinde die Kehrichtabfuhr (Transport)
durch Dritte ausführen lasse, erklärt er die dadurch entstehenden nachteiligen
Interessenkonflikte insbesondere mit Bezug auf das Gewinnstreben privater
Leistungserbringer nicht näher. Jedenfalls kann eine Gemeinde gewisse Aufgaben
Dritten übertragen, mittels Vertrag oder Ausgliederung (§ 63 Abs. 2
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]). Damit in Bezug auf die
organisatorische Zuweisung einer Aufgabe effektiv von einer Übertragung
gesprochen werden kann, wird zum einen vorausgesetzt, dass die beauftragte
Organisation über eine gewisse Unabhängigkeit verfügt; damit anderseits die
Aufgabe eine öffentliche bleibt, muss die Ausführung notwendigerweise unter
staatlicher Aufsicht und Kontrolle erfolgen (Stefan Vogel, in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich
etc. 2017, § 63 N. 11). Gemeinden müssen denn auch gewährleisten,
dass die Aufgaben recht- und zweckmässig erfüllt werden (§ 64 Abs. 1
GG). Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, dass es daran
fehle, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.2 Das
Problem der zu früh bereitgestellten und oftmals von Tieren zerrissenen
Abfallsäcke lässt sich durch die vorgeschriebene Verwendung von privaten
Rollcontainern (analog zu den Grüngutcontainern) lösen. In den allgemeinen
Informationen der Gemeinde zum Bereitstellen des Abfalls wird erwähnt, dass
Hauskehricht und Grüngutgebinde am Sammeltag bis spätestens 7.00 Uhr in den
vorgeschriebenen Behältern, gut sicht- und erreichbar, an den vorgesehenen
Sammelpunkten bereitgestellt werden müssen. Dass der Hauskehricht in Behältern
am Sammeltag bereitgestellt werden muss, schreibt auch Art. 3 Ziff. 1
VVO Abfallentsorgung vor. Es werden nur Container entleert, die mit
Gebührenmarken beklebte Kehrichtsäcke oder Sperrgüter enthalten. Wenn die
Kehrichtsäcke so zu verschliessen sind, dass sie nicht aufplatzen und das
Abfuhrpersonal gute Greifmöglichkeiten haben muss, dient dies in erster Linie
der Entleerung der Rollcontainer durch das Abfuhrpersonal, bedeutet jedoch
nicht, dass Kehrichtsäcke ausserhalb von Rollcontainern bereitgestellt werden
dürften (Art. 3 Ziff. 2 und 5 VVO Abfallentsorgung; vorn E. 2.4).
4.3 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, eine für
alle Einwohner von B genehme Lösung des Kehrichtsammelsystems zu treffen,
sondern zu prüfen, ob die von der Gemeinde B getroffene Lösung zweckmässig ist
und den gerechtfertigten Bedürfnissen der Abfalllieferanten entspricht (vorn
E. 2.1).
4.3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine Kehrichtabfuhr pro Woche
ausreicht. Ebenso wenig beanstandet er, den Kehricht jeweils zu einem
Sammelpunkt bringen zu müssen, was ihm umso leichter fällt, als er anscheinend
pro Woche nicht mehr als einen 17-Liter-Kehrichtsack füllt.
4.3.2
Der Beschwerdeführer pflegt alle zwei Wochen bereits am Donnerstag mit
seiner Frau in den Kanton F zu verreisen. Damit hat er keine Gelegenheit, den
Kehricht wie vorgeschrieben am folgenden Freitag um 7.00 Uhr bereitzustellen.
Immerhin kann er im Sinn eines Kompromisses seinen Abfallsack bei der Abreise
in den Kanton F am Gemeindeschalter abgeben. Aus der Beantwortung einer
Medienanfrage durch die Gemeinde geht sodann hervor, dass die Rollcontainer
zwar nur am Abfuhrtag bereitgestellt werden dürfen (vorn E. 4.2); sei dies
einem Anwohner nicht möglich, wäre es wünschenswert, dass zuerst Nachbarn oder
Bekannte gefragt würden, den Rollcontainer bereitzustellen und nach der Leerung
wieder mitzunehmen. Sollte jemand nicht auf fremde Hilfe zurückgreifen können,
solle das Gesundheitssekretariat informiert werden, das von Fall zu Fall
entscheiden werde.
Der Beschwerdeführer, wohnhaft
in einem von drei Reihen-Einfamilienhäusern, legt nicht dar, weshalb es ihm
nicht möglich wäre, seinen kleinen Kehrichtsack mit Gebührenmarke vor der
Abreise in den Kanton F entweder einem seiner Nachbarn in den Rollcontainer zu
geben oder diesen zu bitten, seinen Rollcontainer rechtzeitig zum Sammelpunkt
zu bringen und von dort wieder zu holen. Ausserdem scheint der Beschwerdeführer
bis anhin die Gemeinde nicht angefragt zu haben, ob er seinen Rollcontainer vor
der Abreise in den Kanton F ausnahmsweise schon am Donnerstag am Sammelpunkt
hinstellen dürfte.
4.3.3
Schliesslich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Optimierung der
Kehrichtlogistik das private Interesse des Beschwerdeführers daran, wegen der
Abreise in den Kanton F eine Änderung des gesamten Kehrichtsammelsystems zu
bewirken. So vermögen etwa eine Reduktion der Kehrichtsammlungen und die
Bereitstellung des Kehrichts an Sammelpunkten die Anzahl Stopps auf den
Kehrichtsammeltouren und die Auslastung der Kehrichtfahrzeuge zu optimieren und
letztlich die Kosten im Griff zu halten (dazu Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft [AWEL], Kehrichtlogistik in Gemeinden und Städten, Ein Leitfaden für
die Grundlagen, 2013, S. 8). Zwar wäre auch eine Lösung für die
Kehrichtsammlung mit einem aufgestellten Container, wie sie der
Beschwerdeführer vorschlägt, denkbar. Massgebend ist jedoch, dass das
bestehende System den Abfalllieferanten bereits eine zweckmässige und ihren
gerechtfertigten Bedürfnissen entsprechende Entsorgungslösung mit Sammelstellen
in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz, die angemessen situiert sind, bietet
(vorn E. 2.1). Dagegen haben die Abfallinhaber keinen Anspruch darauf,
dass ihnen die in jedem Fall bequemste Lösung anzubieten sei. Vielmehr haben
sie ihren Beitrag zur Vermeidung, Verminderung und sachgerechten Entsorgung zu
leisten (BGE 125 II 508 E. 6e; BGE 143 I 336 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer vermochte
insgesamt nicht darzutun, dass die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur
Ablieferung der Siedlungsabfälle erheblich erschwert wäre (etwa im Unterschied
zu BGE 143 I 336, wo die Aufhebung einer lokalen Sammelstelle dazu führte, dass
die nächst gelegene, 1,6 km entfernte Sammelstelle hätte benutzt werden
müssen, was mindestens als erhebliche Erschwerung beurteilt wurde; dagegen
erachtete das Bundesgericht eine Distanz von 350 m zwischen der Liegenschaft
und dem neu vorgesehenen Sammelplatz im Entscheid 2P.12/2001 vom 25. Juli
2001 als zumutbar, ZBl 103/2002, E. 2g S. 52).
4.3.4
Auf die vom Beschwerdeführer empfundene Diskriminierung gegenüber Bewohnern
von Mehrfamilienhäusern, die über eigene private Kehrichtcontainer verfügten,
ging die Vorinstanz bereits zutreffend ein, worauf verwiesen werden kann
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vorn
E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt hierzu nichts Neues vor.
4.4 Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner, der in der
Beschwerdeantwort lediglich auf den angefochtenen Entscheid verwies, steht
mangels besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Der Beschwerdeführer beanstandete die vorinstanzlichen Kosten
mit Bezug auf die Höhe nicht substanziiert, sondern machte geltend, er müsse
die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 2'595.-
"widerwillig zur Kenntnis nehmen". Die Vorinstanz sei auf seine
Beschwerde nur selektiv eingegangen. Hierzu ist festzuhalten, dass keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
verletzte, hat sie sich doch – soweit notwendig – mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers in genügender Weise auseinandergesetzt. Insgesamt erscheinen
die von der Vorinstanz erhobenen Kosten gerechtfertigt. Angesichts seines
Unterliegens bleibt es bei der Regelung der Kostenfolgen entsprechend dem
angefochtenen Entscheid.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …