{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00569_12-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219718&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0df07375e0bf9d8bc7122c6a57b0e951"}, "Num": [" VB.2019.00569"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.12.1  VB.2019.00569"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.12.1  VB.2019.00569"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.12.1  VB.2019.00569"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Zwischenentscheid betreffend Nachweis der Bed\u00fcrftigkeit [Die F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde verpflichtete den Beschwerdef\u00fchrer, zum Nachweis seiner Bed\u00fcrftigkeit verschiedene Unterlagen betreffend seine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit einzureichen und trat nicht auf sein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein. Die Vorinstanz hob die Verf\u00fcgung auf, soweit auf das Gesuch nicht eingetreten worden war, und setzte dem Beschwerdef\u00fchrer eine neue Frist zur Einreichung der Unterlagen.] Streitwertberechnung, nachdem dem Beschwerdef\u00fchrer wegen \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden war (E. 1.2). Erf\u00fcllt eine hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Abkl\u00e4rung ihrer finanziellen Verh\u00e4ltnisse nicht, obwohl sie dazu ermahnt und \u00fcber die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (E. 2.2).  Ein Entscheid \u00fcber Mitwirkungspflichten eines Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Nachdem der Nichteintretensentscheid der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde aufgehoben und diese zur Pr\u00fcfung des Anspruchs des Beschwerdef\u00fchrers auf wirtschaftliche Hilfe verpflichtet worden ist, handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid. Dieser ist nicht selbst\u00e4ndig anfechtbar (E. 3). An der f\u00f6rmlichen Feststellung der Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffer des Beschlusses der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde besteht kein schutzw\u00fcrdiges Interesse (E. 4). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgr\u00fcnden auf die Gerichtskasse genommen, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht auf dessen eingeschr\u00e4nkte Anfechtbarkeit hinwies (E. 5). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:52", "Checksum": "b39f734f00ec8a79613d7241dd8ffc0a"}