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Geschäftsnummer: VB.2019.00569  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Zwischenentscheid betreffend Nachweis der Bedürftigkeit [Die Fürsorgebehörde verpflichtete den Beschwerdeführer, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit verschiedene Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen und trat nicht auf sein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein. Die Vorinstanz hob die Verfügung auf, soweit auf das Gesuch nicht eingetreten worden war, und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung der Unterlagen.] Streitwertberechnung, nachdem dem Beschwerdeführer wegen Änderung der Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden war (E. 1.2). Erfüllt eine hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (E. 2.2). Ein Entscheid über Mitwirkungspflichten eines Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Nachdem der Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde aufgehoben und diese zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe verpflichtet worden ist, handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid. Dieser ist nicht selbständig anfechtbar (E. 3). An der förmlichen Feststellung der Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffer des Beschlusses der Fürsorgebehörde besteht kein schutzwürdiges Interesse (E. 4). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht auf dessen eingeschränkte Anfechtbarkeit hinwies (E. 5). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ABKLÄRUNG
BEDÜRFTIGKEIT
BILLIGKEIT
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
GESUCH
KOSTENFOLGE
MITWIRKUNGSFPLICHT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
NICHTEINTRETEN
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I lit. a SHG
§ 18 Abs. II SHG
§ 13 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00569

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 17. Juni 2019 reichte A bei der Sozialbehörde B ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ein.

B. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 trat die Sozialbehörde B mangels Nachweis der Bedürftigkeit darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Zusätzlich forderte sie A auf, sämtliche Einnahmen inklusive aller Bareinnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 mittels Quittungen und Belegen vorzulegen, eine korrekte doppelte Buchhaltung, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung für diese Periode zu führen und vorzulegen, ein Geschäftskonto zu eröffnen und ein Kassabuch zu führen. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen könne neu geprüft werden, wenn diese Unterlagen vorlägen (Dispositiv-Ziffer 2). Überdies wies die Sozialbehörde B A an, sich beim RAV zwecks Stellenvermittlung anzumelden (Dispositiv-Ziffer 3). 

II.  

Dagegen gelangte A am 11. Juli 2019 mit Rekurs an den Bezirksrat D. Er beantragte die sofortige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Juli 2019 und die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Bezirksrat D hiess den Rekurs mit Beschluss vom 9. August 2019 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 9. Juli 2019 auf, und wies die Sozialbehörde B an, den Anspruch von A auf wirtschaftliche Hilfe ab Gesuchseinreichung zu prüfen. Dispositiv-Ziffer 2 wurde dahingehend abgeändert, dass A die geforderten Unterlagen für die Zeit bis zum 31. Juli 2019 vorzulegen habe (Dispositiv-Ziffer III), und ihm wurde eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des bezirksrätlichen Entscheids gesetzt, um dieser Verpflichtung nachzukommen, andernfalls die Gemeinde B auf sein Gesuch nicht einzutreten habe (Dispositiv-Ziffer V). Weiter wies der Bezirksrat D die Sozialbehörde B an, A bis zum Abschluss der Prüfung seines Sozialhilfeanspruchs gegen Unterzeichnung einer Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung ab Juli 2019 einen angemessen monatlichen Betrag für Miete, Grundbedarf und Krankenkasse auszurichten. Der Beschwerde gegen seinen Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben; eine Parteientschädigung wurde A verwehrt.

III.  

A. A erhob mit Eingabe vom 4. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. August 2019 sei aufzuheben bzw. vom Verwaltungsgericht nach Ermessen abzuändern; eventualiter sei die Sache insofern an den Bezirksrat oder die Sozialbehörde B zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Feststellung, dass die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern des bezirksrätlichen Beschlusses in Rechtskraft erwachsen seien. Sinngemäss stellt er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

B. Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2019 wurde der Beschwerde zunächst einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem die Sozialbehörde B zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 17. September 2019 Stellung genommen und A sich dazu hatte vernehmen lassen, verfügte der Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts am 9. Oktober 2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Dispositivziffern III und V des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. August 2019 im Sinn einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme. 

C. Die Sozialbehörde B reichte am 1. Oktober 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. A nahm dazu am 11. Oktober 2019 Stellung. Die Sozialbehörde B liess sich am 21. Oktober 2019 erneut vernehmen; der Beschwerdeführer erklärte am 28. Oktober 2019 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Der Bezirksrat D verzichtete auf eine Vernehmlassung.

D. Am 26. September 2019 beschloss die Sozialbehörde B die Unterstützung von A mit wirtschaftlicher Hilfe ab 1. Oktober 2019 und erteilte ihm verschiedene Weisungen und Auflagen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) grundsätzlich zuständig.

1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid in einem Verfahren betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe (dazu nachfolgend E. 3.1). Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide folgt aus dem Streitwert in der Hauptsache, ob die Beschwerde gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG vom Einzelrichter zu beurteilen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von monatlich Fr. 2'776.30 zugesprochen hat, betrifft dieses Verfahren in der Hauptsache nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe für die Zeit zwischen dem 17. Juni 2019, als der Beschwerdeführer sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe einreichte, und dem 30. September 2019. Der Streitwert beträgt folglich weniger als Fr. 20'000.-. Deshalb und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die gesuchstellende Person hat deshalb vollständig und wahrheitsgetreu über ihre gesamten finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren, Letzteres soweit eine solche Einsichtnahme für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SHG). Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirken gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person aber die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (zum Ganzen: VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2).

3.  

3.1 Umstritten ist die vom Bezirksrat angepasste Anordnung, der Beschwerdeführer habe sämtliche Einnahmen und Zahlungseingänge in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2019 mittels Quittungen und Belegen darzulegen, für diese Zeit eine Bilanz und Erfolgsrechnung, ein Kassenbuch sowie eine korrekte doppelte Buchhaltung zu führen und ein Geschäftskonto zu eröffnen, andernfalls auf sein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht eingetreten werde. Dabei handelt es sich – nachdem der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin aufgehoben und diese zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirtschaftiche Hilfe und damit zur Wiederaufnahme des Verfahrens angehalten wurde – bloss um eine verfahrensleitende Anordnung im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse der um Unterstützung ersuchenden Person. Ein solcher Entscheid über Mitwirkungspflichten eines Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. Bertschi, § 19a N. 48 bei Fn. 134), der nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben und keine materielle Rechtskraft erlangen kann (Bertschi, § 19a N. 31).

3.2 Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den sinngemäss geltenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zulässig. Die Rechtsprechung behandelt Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit der Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse eines Hilfesuchenden als nicht selbständig anfechtbar, weil sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (VGr, 24. November 2016, VB.2016.00554, E. 2.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Abweichung von diesem Grundsatz könnten ein drohender Eingriff in die Grundrechte (z. B. in die Persönlichkeitsrechte im Falle einer Entbindung vom Arztgeheimnis [VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 1.3]), eine Gefahr der Vereitelung des Beweises oder die drohende Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen rechtfertigen (Bertschi, § 19a N. 48 S. 524 f.). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor, weshalb der hier angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hat. Einen solchen macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend; er beanstandet lediglich, die Anordnung sei überflüssig und unverhältnismässig.

3.3 Der nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erlaubt die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide auch beim Fehlen eines nicht mehr behebbaren Nachteils, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte die Beschwerdegegnerin aber (gemäss Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Beschlusses) nur zur inhaltlichen Prüfung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe verpflichten, nicht hingegen einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid herbeiführen.

3.4 Nach dem Gesagten richtet sich die Beschwerde hinsichtlich der Anordnungen zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegen einen nicht anfechtbareren Zwischenentscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.5 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts vermag allein die Entschädigungsregelung eines Zwischenentscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 3 f.). Auf die Beschwerde kann deshalb auch nicht bloss insoweit eingetreten werden, als der Beschwerdeführer rügt, ihm sei zu Unrecht eine Parteientschädigung verweigert worden.

4.  

Der Beschwerdeführer begehrt die förmliche Feststellung der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 und der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Beschlusses. Ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid setzt allerdings ein schutzwürdiges Interesse voraus. Vom Vorliegen eines solchen ist auszugehen, wenn über Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten im Einzelfall Unklarheit besteht und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.

5.  

Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der zumindest unvollständigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, die nicht auf die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung gegen Zwischenentscheide hinwies, sind die Kosten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Als unterliegender Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt auch diese Verfügung als Zwischenentscheid, obwohl auf das erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Bertschi, § 19a N. 32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteienentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai &, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …