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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00569
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am 17. Juni
2019 reichte A bei der Sozialbehörde B ein Gesuch um wirtschaftliche
Sozialhilfe ein.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 trat die Sozialbehörde B mangels
Nachweis der Bedürftigkeit darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).
Zusätzlich forderte sie A auf, sämtliche Einnahmen inklusive aller Bareinnahmen
in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 mittels Quittungen
und Belegen vorzulegen, eine korrekte doppelte Buchhaltung, eine Bilanz und
eine Erfolgsrechnung für diese Periode zu führen und vorzulegen, ein Geschäftskonto
zu eröffnen und ein Kassabuch zu führen. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
könne neu geprüft werden, wenn diese Unterlagen vorlägen (Dispositiv-Ziffer 2).
Überdies wies die Sozialbehörde B A an, sich beim RAV zwecks Stellenvermittlung
anzumelden (Dispositiv-Ziffer 3).
II.
Dagegen gelangte A am 11. Juli 2019 mit
Rekurs an den Bezirksrat D. Er beantragte die sofortige Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe, die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der
Verfügung vom 9. Juli 2019 und die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Der Bezirksrat D hiess den Rekurs mit Beschluss vom 9. August 2019
teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 9. Juli 2019
auf, und wies die Sozialbehörde B an, den Anspruch von A auf wirtschaftliche
Hilfe ab Gesuchseinreichung zu prüfen. Dispositiv-Ziffer 2 wurde
dahingehend abgeändert, dass A die geforderten Unterlagen für die Zeit bis zum
31. Juli 2019 vorzulegen habe (Dispositiv-Ziffer III), und ihm wurde
eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des bezirksrätlichen Entscheids
gesetzt, um dieser Verpflichtung nachzukommen, andernfalls die Gemeinde B auf
sein Gesuch nicht einzutreten habe (Dispositiv-Ziffer V). Weiter wies der
Bezirksrat D die Sozialbehörde B an, A bis zum Abschluss der Prüfung seines
Sozialhilfeanspruchs gegen Unterzeichnung einer Schuldanerkennung und
Rückerstattungsverpflichtung ab Juli 2019 einen angemessen monatlichen Betrag
für Miete, Grundbedarf und Krankenkasse auszurichten. Der Beschwerde gegen
seinen Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung.
Verfahrenskosten wurden nicht erhoben; eine Parteientschädigung wurde A
verwehrt.
III.
A. A erhob mit Eingabe vom 4. September 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses
des Bezirksrats vom 9. August 2019 sei aufzuheben bzw. vom
Verwaltungsgericht nach Ermessen abzuändern; eventualiter sei die Sache
insofern an den Bezirksrat oder die Sozialbehörde B zurückzuweisen. Weiter
beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren sowie die Feststellung, dass die nicht angefochtenen
Dispositiv-Ziffern des bezirksrätlichen Beschlusses in Rechtskraft erwachsen
seien. Sinngemäss stellt er
zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 5. September 2019 wurde der Beschwerde zunächst
einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem die Sozialbehörde B
zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 17. September
2019 Stellung genommen und A sich dazu hatte vernehmen lassen, verfügte der
Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts am 9. Oktober 2019 die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die
Dispositivziffern III und V des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. August
2019 im Sinn einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme.
C. Die
Sozialbehörde B reichte am 1. Oktober 2019 eine Beschwerdeantwort ein und
beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. A nahm dazu am 11. Oktober
2019 Stellung. Die Sozialbehörde B liess sich am 21. Oktober 2019 erneut
vernehmen; der Beschwerdeführer erklärte am 28. Oktober 2019 Verzicht auf
eine weitere Stellungnahme. Der Bezirksrat D verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
D. Am 26. September
2019 beschloss die Sozialbehörde B die Unterstützung von A mit wirtschaftlicher
Hilfe ab 1. Oktober 2019 und erteilte ihm verschiedene Weisungen und
Auflagen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
grundsätzlich zuständig.
1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid in
einem Verfahren betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe (dazu
nachfolgend E. 3.1). Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide folgt aus
dem Streitwert in der Hauptsache, ob die Beschwerde gemäss § 38b Abs. 1
lit. c VRG vom Einzelrichter zu beurteilen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 wirtschaftliche Hilfe im Betrag
von monatlich Fr. 2'776.30 zugesprochen hat, betrifft dieses Verfahren in
der Hauptsache nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe
für die Zeit zwischen dem 17. Juni 2019, als der Beschwerdeführer sein
Gesuch um wirtschaftliche Hilfe einreichte, und dem 30. September 2019.
Der Streitwert beträgt folglich weniger als Fr. 20'000.-. Deshalb und weil
dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom
Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15
Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden
gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese
geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die
gesuchstellende Person hat deshalb vollständig und wahrheitsgetreu über ihre
gesamten finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre
Unterlagen zu gewähren, Letzteres soweit eine solche Einsichtnahme für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (§ 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SHG). Die
Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene
Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirken gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Mitwirkungspflichten
erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige
Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind
umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen. Ist eine Person zur
Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden.
Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person aber die verhältnismässige, ihr
zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Erfüllt die
gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt
und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch
um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (zum Ganzen: VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00111, E. 3.2).
3.
3.1 Umstritten ist die vom Bezirksrat angepasste
Anordnung, der Beschwerdeführer habe sämtliche Einnahmen und Zahlungseingänge
in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2019 mittels Quittungen und
Belegen darzulegen, für diese Zeit eine Bilanz und Erfolgsrechnung, ein
Kassenbuch sowie eine korrekte doppelte Buchhaltung zu führen und ein
Geschäftskonto zu eröffnen, andernfalls auf sein Gesuch um Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe nicht eingetreten werde. Dabei handelt es sich – nachdem
der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin aufgehoben und diese zur
Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirtschaftiche Hilfe und damit
zur Wiederaufnahme des Verfahrens angehalten wurde – bloss um eine
verfahrensleitende Anordnung im Zusammenhang mit der Abklärung
der finanziellen Verhältnisse der um Unterstützung ersuchenden Person. Ein
solcher Entscheid über Mitwirkungspflichten eines Hilfesuchenden ist als
Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. Bertschi, § 19a N. 48
bei Fn. 134), der nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben und
keine materielle Rechtskraft erlangen kann (Bertschi, § 19a N. 31).
3.2 Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG nur unter den sinngemäss geltenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
zulässig. Die Rechtsprechung behandelt Auflagen und Weisungen im Zusammenhang
mit der Abklärung der persönlichen und finanziellen
Verhältnisse eines Hilfesuchenden als nicht selbständig anfechtbar, weil sie
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (VGr, 24. November 2016,
VB.2016.00554, E. 2.2; VGr, 28. Januar 2016,
VB.2015.00406, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Abweichung von diesem
Grundsatz könnten ein drohender Eingriff in die Grundrechte (z. B. in die Persönlichkeitsrechte
im Falle einer Entbindung vom Arztgeheimnis [VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00195, E. 1.3]), eine Gefahr der Vereitelung des Beweises oder die
drohende Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen
rechtfertigen (Bertschi, § 19a N. 48 S. 524 f.). Solche
Umstände liegen jedoch nicht vor, weshalb der hier angefochtene
Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hat. Einen solchen macht der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend; er beanstandet lediglich, die
Anordnung sei überflüssig und unverhältnismässig.
3.3 Der nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG erlaubt die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Zwischenentscheide auch beim Fehlen eines nicht mehr behebbaren Nachteils, wenn
deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte die Beschwerdegegnerin
aber (gemäss Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Beschlusses) nur
zur inhaltlichen Prüfung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe verpflichten,
nicht hingegen einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid herbeiführen.
3.4 Nach dem
Gesagten richtet sich die Beschwerde hinsichtlich der Anordnungen
zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gegen einen nicht anfechtbareren Zwischenentscheid, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
3.5 Nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts vermag allein die Entschädigungsregelung eines
Zwischenentscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen
(VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 3 f.). Auf die
Beschwerde kann deshalb auch nicht bloss insoweit eingetreten werden, als der
Beschwerdeführer rügt, ihm sei zu Unrecht eine Parteientschädigung verweigert
worden.
4.
Der Beschwerdeführer begehrt die förmliche
Feststellung der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 und der nicht angefochtenen
Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Beschlusses. Ein Anspruch auf einen
Feststellungsentscheid setzt allerdings ein schutzwürdiges Interesse voraus.
Vom Vorliegen eines solchen ist auszugehen, wenn über Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten im Einzelfall Unklarheit
besteht und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3 mit
Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung ist
indessen weder dargetan noch ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist
demzufolge nicht einzutreten.
5.
Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts der zumindest unvollständigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Beschluss, die nicht auf die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung gegen
Zwischenentscheide hinwies, sind die Kosten ausnahmsweise aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 64). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Als unterliegender Partei steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Als Rechtsmittelentscheid über einen
Zwischenentscheid gilt auch diese Verfügung als Zwischenentscheid, obwohl auf
das erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Bertschi, § 19a N. 32).
Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteienentschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai &, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …