{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00570_2020-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220084&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3e0cdad400226b12f4e9821b1914c7e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00570"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2020  VB.2019.00570"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2020  VB.2019.00570"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2020  VB.2019.00570"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit alleine rechtfertigen die Leistungseinstellung nicht. Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin auffordern m\u00fcssen, entsprechende Unterlagen zu ihrer Bed\u00fcrftigkeit einzureichen. Dies hat sie nicht getan, weshalb der Beschwerdef\u00fchrerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann. Die wirtschaftliche Hilfe durfte deshalb nicht aufgrund fehlenden Nachweises der Bed\u00fcrftigkeit eingestellt werden (E. 5.1.6 und 5.2). Das Subsidiarit\u00e4tsprinzip findet nur direkte Anwendung, wenn an der Bed\u00fcrftigkeit der betroffenen Person grunds\u00e4tzliche und begr\u00fcndete Zweifel bestehen. Dies ist bei Personen, die einem Arbeitsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen werden, nicht der Fall. Da die Beschwerdef\u00fchrerin einem Arbeitsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen wurde, kann die Leistungseinstellung nicht auf eine Verletzung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips gest\u00fctzt werden (E. 5.1.5 und 5.3). Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ohnehin nicht zweifelsfrei, ob die Beschwerdef\u00fchrerin im entsprechenden Zeitraum tats\u00e4chlich arbeitsf\u00e4hig und ihr die Aufnahme der Arbeit zumutbar gewesen war (E. 5.4).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:24:11", "Checksum": "993116dfe7f8473a1a81c0a0e8b2da68"}