{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00572_30-04-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220194&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19a88474addcb2a2448a84f2accbb467"}, "Num": [" VB.2019.00572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00572"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung altershalber | [Der Beschwerdef\u00fchrer war einerseits im Rahmen einer privatrechtlichen Anstellung als Chefarzt f\u00fcr Kinderherzchirurgie f\u00fcr das Kinderspital und anderseits im Rahmen einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstellung als ausserordentlicher Professor f\u00fcr Kinderherzchirurgie an der Medizinischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich t\u00e4tig. Nach Aufl\u00f6sung des privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses beschloss der Universit\u00e4tsrat, den Beschwerdef\u00fchrer altershalber zu entlassen.] \u00a7 20 PG, welcher die K\u00fcndigung zur Unzeit regelt, findet auf die Entlassung altershalber keine Anwendung. Damit erweist sich die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers trotz seiner unfallbedingten Arbeitsunf\u00e4higkeit im Entlassungszeitpunkt nicht als nichtig (E. 5). Die Parteien trafen im Vorfeld der Anstellung des Beschwerdef\u00fchrers unzul\u00e4ssigerweise eine \u00f6ffentlich-rechtliche Vereinbarung, worin die Anstellungen am Kinderspital und an der Universit\u00e4t miteinander verkn\u00fcpft werden und die Beendigung des privatrechtlichen Anstellungsverh\u00e4ltnisses als sachlicher Grund f\u00fcr die Beendigung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses genannt wird; im Gegenzug wurden dem Beschwerdef\u00fchrer entgeltliche Vorteile gew\u00e4hrt, welche weit \u00fcber dem gesetzlich zul\u00e4ssigen Rahmen liegen. In Anbetracht dieser (jahrelang in Anspruch genommenen) Vorteile w\u00e4re es rechtsmissbr\u00e4uchlich, wollte sich der Beschwerdef\u00fchrer jetzt auf die Unzul\u00e4ssigkeit der getroffenen Vereinbarung berufen. Mit der (rechtsg\u00fcltigen) Beendigung seines Anstellungsverh\u00e4ltnisses mit dem Kinderspital lag somit ein sachlicher Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung seines Anstellungsverh\u00e4ltnisses bei der Beschwerdegegnerin vor (zum Ganzen E. 6). Mit Blick insbesondere auf die finanzielle Privilegierung, welche der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Anstellung erfahren hat, ist in der Zusprechung einer Abfindung von sechs Monatsl\u00f6hnen keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung zu erblicken (E. 7). Vereinigung der Verfahren VB.2019.00572 und VB.2019.00764. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:24", "Checksum": "fefdb61315715328d4cf3bf4626b396a"}