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Geschäftsnummer: VB.2019.00575  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Italieners wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde von 1996 bis 2018 im Wesentlichen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Einbruchsdelikten insgesamt mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Viele dieser Straftaten stehen im Zusammenhang mit seiner Suchtkrankheit (E. 3.2). Da der Beschwerdeführer Secondo ist und praktisch keine Beziehung zum Heimatland seiner Eltern hat, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig (E. 3). Abschreibung des Gesuchs um UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
SECONDO
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00575

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Italiens, lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Er war zuerst im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und seit dem 11. Februar 2000 im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals kontrollbefristet bis am 9. Oktober 2022. Vom 1. Januar 1996 bis 10. Oktober 1996 und von 1998 bis 2002 hielt sich A zum Zweck einer Drogenentzugstherapie im Ausland auf. Von September 2004 bis 10. Februar 2011 wurde er mit Sozialhilfe von rund Fr. 64'000.- unterstützt; seither beträgt die monatliche Unterstützung Fr. 400.- bis 900.-.

B. A erwirkte in der Schweiz seit 1996 zahlreiche Verurteilungen. Im Wesentlichen wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Einbruchsdelikten (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl) mit insgesamt 42 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, Geldstrafen von 50 Tagessätzen, 500 Stunden gemeinnütziger Arbeit und rund Fr. 6'000.- Busse bestraft. Zuletzt wurde er mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2016 sowie 18. Juni 2018 insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz je zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 wurde von der Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung abgesehen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung im Sinn von Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

C. Aufgrund seiner Delinquenz wurde A mit Verfügungen des Migrationsamts vom 28. Juni 1996, 19. Juli 2005, 5. Oktober 2006 sowie 4. Mai 2012 ausländerrechtlich verwarnt. A wurde per 8. August 2017 vorzeitig in den Massnahmenvollzug eingewiesen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 27. August 2019 ist A bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen worden.

II.  

Den dagegen gerichteten Rekurs vom 29. Dezember 2017 wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom 26. Juli 2019 aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung "zur neuen Entscheidfindung" an den Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 6. April 2020 seine Honorarnote ein und liess sich erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich auch für EU/EFTA-Staats­angehörige grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1, und 6. März 2019, VB.2018.00512, E. 2).

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; vgl. Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497 ff., 5524]). Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Dieser Widerrufsgrund kommt auch bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung.

3.2 Der Beschwerdeführer wurde von 1996 bis 2018 unter anderem zu je zweimal 10 bzw. 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dazu kommen unzählige kleinere strafrechtliche Verurteilungen. Viele dieser Straftaten stehen in einem Zusammenhang mit der Suchtkrankheit des Beschwerdeführers. Ob in diesen Straftaten ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu sehen ist, kann offenbleiben, da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erweist (vgl. E. 3.4 f.). Folglich muss auch nicht geprüft werden, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung Art. 63 Abs. 3 AIG verletzt, weil das Bezirksgericht Zürich am 18. Juni 2018 von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]; BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 5).

3.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Da sich ein Ausländer der zweiten Generation auf die Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) berufen kann, ist überdies für eine rechtmässige Wegweisung dessen Abs. 2 zu beachten (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00448, E. 4.1).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5496]; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (VGr, 31. Mai 2017, VB.2017.00047, E. 5.1). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.1, und 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Wird bei einem Straftäter zusätzlich auch eine Massnahme angeordnet, ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3, auch zum Folgenden). Entsprechende Therapie- und Vollzugsberichte können nicht nur als Indizien für die Beurteilung der Rückfallgefahr dienen; ihnen kommt beim Massnahmenvollzug im Hinblick auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine eigenständige Rolle zu. Bei Ausländern, die hier geboren und aufgewachsen sind, ist im Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr im Übrigen von Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern der Täter die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren schliesslich doch noch zieht und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.4; VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00624, E. 5.1).

3.4 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafen niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil ausschlaggebend (BGr, 5. November 2015, 2C_1046/2014, E. 4.1).

3.4.1 Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2016 liegen mehrere Einbrüche zugrunde, welche der Beschwerdeführer im Juli und August 2015 zulasten mehrerer Geschädigter beging. Dazu kommen Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, da der Beschwerdeführer einer unbekannten Person eine Portion Kokain (ca. 0,5 Gramm) für Fr. 100.- verkaufte und eine weitere Portion Kokain mit sich führte, welche für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer für mehrere Einbrüche zwischen 27. Mai und 19. November 2017 und für den zweimaligen Konsum von Kokain am 26. Juni und 19. November 2017 bestraft. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf die Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung von fünf Jahren. Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2005, mit welchem der Beschwerdeführer zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde.

Dazu kommen diverse Strafbefehle, mit welchen der Beschwerdeführer insbesondere für den Verkauf, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (unter anderem Kokain, Heroin, Morphin, Marihuana) sowie weitere Einbrüche bestraft wurde. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen einer einfachen Körperverletzung bestraft, weil er dem Geschädigten "das Schlossteil eines Fahrradschlosses" mehrere Male auf die linke und die rechte Hand bzw. den rechten Unterarm sowie die Stirn geschlagen hatte, wodurch dieser leichte Prellungen erlitten hatte.

3.4.2 Der Beschwerdeführer musste von September 2004 bis 10. Februar 2011 mit rund Fr. 64'000.- zulasten der Sozialhilfe unterstützt werden. Seither beträgt die monatliche Unterstützung Fr. 400.- bis 900.-.

3.4.3 Damit besteht grundsätzlich ein relativ grosses Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dieses öffentliche Interesse ist jedoch zu relativieren.

3.4.4 Der Beschwerdeführer leidet an einem Abhängigkeitssyndrom im Zusammenhang mit Opiaten, Kokain und Sedativa. Die erwähnten Straftaten beging er vorwiegend zur Finanzierung seiner Drogensucht sowie seines Lebensunterhalts. Verschiedene ambulante und stationäre Suchtbehandlungen blieben bis anhin erfolglos. Per 8. August 2017 ist der Beschwerdeführer vorzeitig zum Vollzug seiner mit Urteil vom 18. Juni 2018 angeordneten Suchttherapie in die stationäre Therapieeinrichtung "C" eingetreten. Da der Verlauf dieser Therapie "in vielen massgeblichen Bereichen" als gut gelungen bezeichnet wurde, wurde der Beschwerdeführer per 19. September 2019 bedingt aus der stationären Massnahme entlassen und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.

Im Rahmen dieser Therapie wurde für den Beschwerdeführer eine Substitutionsbehandlung angeordnet, welche nach Ansicht der Therapieeinrichtung grundsätzlich gut funktioniere. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der stationären Massnahme in den Jahren 2017 und 2018 zwar mehrere Rückfälle gehabt, indem er neben seiner Substitution Betäubungsmittel konsumiert habe. Seit Mitte Dezember 2018 sei aber kein weiterer Beikonsum erfolgt. Anfang 2019 habe der Beschwerdeführer teilweise Suchtdruck (Craving) gehabt, welcher mit ihm analysiert und bearbeitet werden konnte. Zudem sei seine Substitution leicht angepasst worden, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer seither kaum mehr unter Suchtdruck leide. Das aktuelle Rückfallrisiko für illegale Substanzen wurde im Mai 2019 aufgrund der Substitution als eher gering eingestuft. Ohne weitere Konsumrückfälle wurde auch die Gefahr des Rückfalls in eine Delinquenz als sehr gering eingeschätzt, auch wenn der Beschwerdeführer gegen Ende der stationären Massnahme sein früheres Verhalten auf die äusseren Umstände und andere Personen externalisiert habe. Um die Stabilität in seinem Konsumverhalten auch nach dem Austritt aus der stationären Therapie erhalten zu können, wurde der Wechsel in ein betreutes Wohnen in einem kontrollierten Rahmen empfohlen, was offenbar auch so umgesetzt wurde. Zudem wurden für die Dauer der Probezeit die Durchführung einer ambulanten Nachbehandlung, die Fortführung der Substitutionstherapie sowie Konsumkontrollen angeordnet.

3.5 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.5.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebt seit 47 Jahren fast ununterbrochen in der Schweiz. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung demnach sehr deutlich zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018, 2C_779/2017, E. 4.1 mit Hinweis). Er spricht schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Eine erste Lehre hat er wegen seiner Drogensucht nach ungefähr zwei Jahren abgebrochen; vier Jahre später konnte er aber eine zweite Lehre abschliessen. In der Schweiz leben auch seine Eltern und seine Schwester. Der Kontakt mit den Eltern und seiner Schwester hat sich in den letzten Jahren wieder verstärkt, und sie sind ihm heute eine wichtige Stütze. Der Beschwerdeführer hat demnach offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Schweiz und seine Eltern bzw. seine Schwester verlassen zu müssen, würde den Beschwerdeführer äusserst hart treffen.

3.5.2 Mit Italien verbindet den Beschwerdeführer neben seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Er spricht zwar italienisch, unterhält jedoch keine enge Beziehung zum Heimatland seiner Eltern. Das letzte Mal sei er 2009 dort gewesen, früher habe er mit seiner Familie jeweils die Sommerferien in Italien verbracht. In den letzten Jahren hatte er praktisch keinen Kontakt mehr mit seinen in Italien lebenden Verwandten.

3.5.3 Der Beschwerdeführer hat nach eigener Ansicht während der letzten stationären Massnahme intensiv an sich gearbeitet und Enormes erreicht, worauf er auch stolz sei. Er betont offenbar auch, wie dankbar er für die stationäre Therapie sei. Sein innigster Wunsch sei es, ein eigenständiges Leben in der Nähe seiner Eltern zu führen. Der Beschwerdeführer wünscht sich eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben und sieht für sich die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im zweiten, geschützten Arbeitsmarkt. So habe er denn auch bereits erste Arbeitseinsätze absolviert, für welche er positive Rückmeldungen erhalten habe, welche ihn aber an seine physischen Grenzen gebracht hätten. Dementsprechend hat sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 bei der IV angemeldet, um einen betreuten Arbeitsplatz zu erhalten.

3.5.4 Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig.

Damit kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt und ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu vereinbaren wäre.

4.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht insgesamt einen Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten geltend. Da ein grosser Teil dieses Aufwands für das Rekursverfahren entstanden ist, für welches der Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte, ist der Aufwand entsprechend zu kürzen. Entschädigt wird der angemessene Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten, welcher für das Beschwerdeverfahren erbracht worden ist. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'480.90 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

6.  

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicher­heitsdirektion vom 26. Juli 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2017 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 werden die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'410.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …