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Geschäftsnummer: VB.2019.00576  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Zuständigkeit zur Festsetzung eines Strassenprojekts. Beim im Baubewilligungsverfahren verlegten Weg handelt es sich um einen öffentlichen Weg nach Strassengesetz. Projekte für Gemeindestrassen, wie die hier vorgesehene Verlegung, werden vom Gemeindevorstand festgesetzt. Der strittige Bauentscheid, mit welchem auch die Verlegung des Wegs bewilligt wurde, wurde durch die Bausektion des Stadtrates erlassen. Die Verlegung des Wegs wurde nicht von der zuständigen Behörde festgesetzt (E. 3.1). Der Entscheid ist wegen der unzuständigen Behörde nicht nichtig, da die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden gewahrt wurden (E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz vermag an der Tatsache, dass die unzuständige Behörde entschieden hat, nichts zu ändern. Auch eine allfällige Koordination vermag nichts an der Zuständigkeitsordnung zu ändern (E. 3.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
STRASSENPROJEKT
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00576

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 6. Februar 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Stockwerkeigentümerschaft A,

       c/o Herr X,

2.1  B,

2.2  C,

 

3.1  D,

3.2  E,

 

4.    F,

 

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

 

1.1  H,

1.2  I,

 

beide vertreten durch RA J,

 

2.    Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich I und H die baurechtliche Bewilligung für ein Wohnhaus mit Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 05, 02, 03 und 04 in Zürich.

II.  

Dagegen rekurrierten die Stockwerkeigentümerschaft A, L, E und D sowie F am 9. Juli 2018 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 5. Juli 2019 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte es zu je ¼ den Rekurrenten.

III.  

Die Stockwerkeigentümerschaft A, C und B (als neue Eigentümer, des zuvor L gehörenden Grundstücks), E und D sowie F erhoben dagegen am 9. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie den Beschluss der Bausektion des Stadtrates aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. September 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2019 beantragten H und I die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 14. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Ein Parteiwechsel wird in der Regel dann als zulässig betrachtet, wenn das schutzwürdige Interesse wegen des Übergangs eines Rechts oder der Änderung tatsächlicher Verhältnisse auf einen Dritten übergegangen ist (Martin Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a, N. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 können daher für den bisherigen Eigentümer L in das Verfahren eintreten.

Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

Die streitbetroffenen Grundstücke sollen mit einem Wohnhaus mit 14 Wohnungen und einer Tiefgarage mit Autolift überbaut werden. Dazu soll das auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 bestehende Gebäude abgerissen und der östlich an die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 angrenzende M-Steig versetzt werden.

3.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Verlegung des M-Steigs hätte in einem Strassenprojektierungsverfahren vorgenommen werden müssen und hätte nicht im Baubewilligungsverfahren erfolgen dürfen.

3.1 Beim M-Steig handelt es sich um einen öffentlichen Weg nach § 1 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG). Projekte für Gemeindestrassen, wie die hier vorgesehene Verlegung, werden vom Gemeindevorstand festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Der Gemeindevorstand der Stadt Zürich ist der Stadtrat. Nach Art. 42 lit. e der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zürich vom 10. Dezember 2003 ist für die Festsetzung von Strassenbauprojekten im Rahmen der Finanzkompetenzen für Departementsvorstehende die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.

Der strittige Bauentscheid, der auch die Verlegung des M-Steigs bewilligte, wurde durch die Bausektion des Stadtrates erlassen. Somit wurde die Verlegung des M-Steigs durch eine nicht zuständige Behörde bewilligt.

3.2 Entscheidet eine Behörde in einer Sache, obwohl sie unzuständig ist, so liegt darin eine Rechtsverletzung. Der Entscheid durch eine sachlich oder funktionell unzuständige Behörde stellt in der Regel eine schwere Rechtsverletzung dar und gilt deshalb je nach Konstellation nicht selten gar als nichtig (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 37 f.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch explizit festgestellt, dass die Wahrung der Verfahrensrechte bzw. das Offenstehen des Rechtsweges gegen die Nichtigkeit einer Verfügung spricht, selbst wenn die Verfügung durch eine unzuständige Behörde getroffen wurde und auch in einem ähnlich gelagerten Fall, die Nichtigkeit verneint (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 3b; 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2). Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden wurden vorliegend gewahrt. Dies spricht gegen die Annahme einer nichtigen Anordnung.

3.3 Auch wenn Nichtigkeit vorliegend zu verneinen ist, so ändert dies allerdings nichts daran, dass die Verlegung des M-Steigs durch die nicht zuständige Behörde bewilligt wurde und deshalb als rechtswidrig erscheint. Zwar berufen sich die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheide auf eine Praxis verschiedener Gemeinwesen, wonach Strassenprojekte von untergeordneter Bedeutung und bei Kostenübernahme durch Private im Rahmen der jeweiligen Überbauung der Grundstücke im Baubewilligungsverfahren festgesetzt werden. Dieses Vorgehen mag aus praktischen Gründen allenfalls sinnvoll sein, indes fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage, wie auch die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Aufgrund der Zuständigkeitsregelung der Stadt Zürich führt es vorliegend zudem dazu, dass die Bausektion über das Strassenprojekt verfügt und nicht der an sich zuständige Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements. Eine Abweichung von der klar geregelten Zuständigkeit lässt sich auch nicht mit dem Koordinationsgebot von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) rechtfertigen: Das mit einem Baubewilligungsverfahren zusammenhängende untergeordnete Strassenprojekt kann ohne Weiteres durch die dafür zuständige Behörde in Abstimmung mit der Baubehörde beurteilt und zusammen mit dem Entscheid über die Baubewilligung eröffnet werden. Die Baubehörde – hier also die Bausektion des Stadtrats – ist gehalten, die Koordination gemäss Art. 25a RPG zu gewährleisten.

3.4 Die Festsetzung des Strassenprojekts durch die unzuständige Bausektion des Stadtrats ist daher aufzuheben. Da die Verlegung des M-Steigs eine zentrale Voraussetzung dafür ist, dass das Bauprojekt wie geplant umgesetzt werden kann, führt dies zur Aufhebung der gesamten Baubewilligung.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss der Bausektion des Stadtrates vom 29. Mai 2018 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Juli 2019 sind aufzuheben.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerschaft ist indes zu verpflichten, der Beschwerdeführerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 3'000.-. Die Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94).

4.2 Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren ist die Sache zu deren Neuverteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Bausektion des Stadtrates Zürich vom 29. Mai 2018 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Juli 2019 werden aufgehoben.

       Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren wird die Sache zur Neuverteilung an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 5'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …