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VB.2019.00581
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
hat sich ergeben: I. Der 1966 geborene italienische Staatsangehörige A reiste am 28. Juni 2014 in die Schweiz ein und erhielt am 21. Oktober 2014 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie am 12. November 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Dezember 2014 erlitt A seinen zweiten Herzinfarkt – den ersten hatte er 2008 in Italien erlitten – und musste hospitalisiert werden. Aufgrund dessen wurde ihm seine Arbeitsstelle innerhalb der Probezeit per 24. Dezember 2014 gekündigt. Mangels Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder musste er ab Januar 2015 (fortdauernd) mit bislang über Fr. 109'000.- (Stand Juli 2019) von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei er bis zu einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands Ende 2015 zeitweise auf dem zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt wurde. Am 9. Juni 2016 stellte A ein IV-Gesuch. Am 30. August 2016 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und Sozialhilfeabhängigkeit, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2016. II. Am 2. Juli 2019 lehnte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich das IV-Gesuch von A ab. Am 21. Juli 2019 wies die Sicherheitsdirektion den gegen den Bewilligungswiderruf vom 30. August 2016 erhobenen Rekurs ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 1. Oktober 2019. III. Mit Beschwerde vom 11. September 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen bzw. dieselbe nach Ablauf der Gültigkeitsfrist zu verlängern. Weiter sei ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 stellte das Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. 2.1.2 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. 2.1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 2.1.4 Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltsbewilligung aber nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht, wobei Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern vermögen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1, VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.0218, E. 2.3). Bei Arbeitssuchenden, die nach weniger als einem Jahr Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos wurden oder einen auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag hatten, entfällt die Arbeitnehmereigenschaft – entsprechend der im Gemeinschaftsrecht nach Art. 7 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Regelung – bereits nach sechs Monaten und der Entzug der Aufenthaltsbewilligung kann geprüft werden (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Massnahmenpaket des Bundesrats zum Vollzug des FZA vom 24. Februar 2010; BGE 141 II 1 E. 2.2.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.0218, E. 2.3 und 2.4; Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen; Zünd/Hugi Yar, S. 191). 2.1.5 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4). 2.2 Es ist somit zu prüfen, ob freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers bestehen. 2.2.1 Der über die italienische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwerdeführer reiste am 28. Juni 2014 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 13. Oktober 2014 war er ab dem 1. Oktober 2014 als "Office-Mitarbeiter" in einem 80%-Pensum angestellt und das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2015 befristet. Diese (einzige) Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt wurde noch während der Probezeit per 24. Dezember 2014 gekündigt, nachdem er zuvor einen Herzinfarkt erlitten hatte. Danach war er ab Juni 2015 kurzzeitig auf dem zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig, bis er ab dem 14. Dezember 2015 erneut vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben und sein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis per Ende Januar 2016 aufgelöst wurde. Beim Arbeitsamt hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie angemeldet. Sein am 9. Juni 2016 gestelltes IV-Gesuch wurde am 2. Juli 2019 von der IV-Stelle der SVA unter anderem gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des medizinischen Zentrums C vom 15. Mai 2018 abgewiesen, da dem Beschwerdeführer eine leichte und wechselbelastete Tätigkeit zuzumuten sei. Gemäss dem zuhanden der IV-Stelle verfassten Gutachten ist der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 vollständig arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit "als Küchenhilfe sowie in der Gebäudereinigung". Hingegen war und ist er gemäss dem Gutachten – bis auf einen kurzen stationären Aufenthalt wegen kardiologischer Abklärungen einerseits sowie einem Aufenthalt in einer rheumatologischen Klinik zwischen dem 20. Oktober und dem 2. November 2016 andererseits – vollständig arbeitsfähig in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit. 2.2.2 Da der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der IV-Stelle und dem Gutachten während seines hiesigen Aufenthalts zumindest in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit ganz überwiegend voll arbeitsfähig war, erscheint unklar, weshalb er sich während Jahren nicht um eine entsprechend angepasste Erwerbstätigkeit bemüht hatte. Inwiefern ihm seine jahrelange Erwerbslosigkeit und die hieraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen sind, kann aber im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 2.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seinem Herzinfarkt im Dezember 2014 seine Arbeitsfähigkeit (in seinem bisherigen Arbeitsumfeld) nur vorübergehend wiedererlangt haben sollte und auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig war, hat er seine Arbeitnehmereigenschaft aufgrund seiner (weitaus) weniger als ein Jahr dauernden Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt spätestens Mitte 2015 (sechs Monate nach dem unfreiwilligen Stellenverlust) verloren, ohne dass die von ihm behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit in einem Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gestanden ist. Sodann bezeichnete er sich selbst in einer auf den 20. April 2016 datierenden Stellungnahme als "zurzeit nicht vermittelbar". Das IV-Verfahren leitete der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 und somit nach weniger als zwei Jahren Landesanwesenheit ein. Damit stand bereits bei Einleitung des IV-Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer sich selbst bei einem dauernden Verlust seiner Arbeitsfähigkeit nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG berufen kann, hätte dies doch entweder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder einen mindestens zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz zum Zeitpunkt des dauerhaften Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft bedingt. Der Ausgang des IV-Verfahrens war für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren somit irrelevant, weshalb es vor einem Bewilligungsentscheid auch nicht abgewartet werden musste. 2.2.4 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem ersten (und einzigen) Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, da er in jedem Fall weniger als ein Jahr auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt war und damit seine Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach sechsmonatiger unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren hatte. Ebenso offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft nicht schon Ende Dezember 2014 verloren hatte, nachdem er sich danach nie beim Arbeitsamt angemeldet und lediglich an Beschäftigungs- und Teillohnprogrammen des Sozialamts teilgenommen hatte. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung beim Arbeitsamt auch der Arbeitssuche (vgl. die Zweckumschreibung von Art. 1a Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]) und nicht bloss der Geltendmachung von Taggeldansprüchen dient. Im Gegensatz zum Sozialamt sind die Arbeitsämter bzw. regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) auf die Arbeitsvermittlung spezialisiert. Entsprechend gilt nach Art. 10 Abs. 3 AVIG auch nur als arbeitslos, wer sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung kann deshalb auch keine Rede davon sein, dass die Meldung beim Sozialamt und die Teilnahme an dessen Beschäftigungsprogrammen einer Meldung beim Arbeitsamt äquivalent ist. Entsprechend verlangen Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA und Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 für den Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft auch ausdrücklich eine (Melde-)Bestätigung des zuständigen Arbeitsamts (vgl. auch BGE 144 II 121 E. 3.1 sowie Zünd/Hugi Yar, S. 191: "… dem zuständigen Arbeitsamt als Stellensuchender zur Verfügung hält …"). 2.2.5 Da selbst bei der Annahme einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kein Verbleiberecht des Beschwerdeführers bestehen würde, muss nicht weiter geklärt werden, inwieweit der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich arbeitsunfähig ist. Wäre die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeführt worden, wäre das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ferner auch an dem nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorausgesetzten Rentenanspruch gescheitert, nachdem die IV-Stelle der SVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 4 Anhang I FZA N. 5). 2.2.6 Somit entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA. Weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch werden solche vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht. Aufgrund des langjährigen und weiter anhaltenden Sozialhilfebezugs ist insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA unbestrittenermassen ausgeschlossen. 3. 3.1 Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien vom 5. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 10 Ziff. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom 10. August 1964 verschafft italienischen Staatsangehörigen frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Als nicht ordnungsgemäss gilt ein Aufenthalt, welcher lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels toleriert wird, wenn der Ausgang des Rechtsstreits zu keiner Bewilligung führt (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.4). Zudem dürfen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 AIG entgegenstehen (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4). 3.2 Da der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft spätestens Mitte 2015 verloren hatte und seit dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben durfte, entfällt ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf die zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Niederlassungsabkommen bereits aufgrund der dort genannten zeitlichen Voraussetzungen. Hieran vermag – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 13.4) – auch der deklaratorische Charakter einer in Anwendung des FZA ausgestellten Aufenthaltsbewilligung nichts zu ändern, sind doch entsprechende freizügigkeitsrechtliche Ansprüche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bewilligungswiderrufs bereits entfallen. Inwieweit auch die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einer Bewilligungserteilung entgegensteht, kann offenbleiben. 4. Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim Beschwerdeführer aufgrund der noch relativ kurzen Dauer seines Aufenthalts nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit). Es kann damit wiederum offenbleiben, ob einem entsprechenden Anwesenheitsrecht nicht ohnehin die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund entgegenstünde (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK). 5. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. 6. Damit erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG bzw. Art. 23 VEP gesetzt, womit er seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen kann. Inwiefern er seine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich dauerhaft verloren oder schuldhaft Sozialhilfe bezogen hat, kann nach Ausgeführtem offenbleiben. Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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