{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00581_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219666&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3544decec28778f2609eba54f14e1ce8"}, "Num": [" VB.2019.00581"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00581"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00581"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00581"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | Verlust der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Die freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft geht sp\u00e4testens nach 18 bzw. 24 Monaten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder blosser Besch\u00e4ftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt verloren, wobei die Arbeitnehmereigenschaft bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen von unter einem Jahr bereits nach sechs Monaten erlischt (2.1.4). Der italienische Beschwerdef\u00fchrer verlor seine einzige Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt nach wenigen Monaten aufgrund eines Herzinfarkts und war danach nur noch kurzzeitig auf dem zweiten Arbeitsmarkt t\u00e4tig. Ein IV-Gesuch wurde abgewiesen, da dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr eine leichte wechselbelastete T\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndige Arbeitsf\u00e4higkeit attestiert wurde (E. 2.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine Arbeitnehmereigenschaft sp\u00e4testens sechs Monate nach seinem unfreiwilligen Stellenverlust verloren. Da sich der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner kurzen Landesanwesenheit ohnehin nicht auf einen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch wegen dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit h\u00e4tte berufen k\u00f6nnen, war der Ausgang des IV-Verfahrens f\u00fcr das ausl\u00e4nderrechtliche Bewilligungsverfahren irrelevant, weshalb es vor einem Bewilligungsentscheid auch nicht abgewartet werden musste. Da selbst bei der Annahme einer dauerhaften Arbeitsunf\u00e4higkeit kein Verbleiberecht des Beschwerdef\u00fchrers bestehen w\u00fcrde, muss auch nicht weiter gekl\u00e4rt werden, inwieweit der Beschwerdef\u00fchrer zumindest in seinem bisherigen T\u00e4tigkeitsbereich arbeitsunf\u00e4hig ist (E. 2.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer sich nach dem Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft und dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben durfte, entf\u00e4llt ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gest\u00fctzt auf die zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Niederlassungsabkommen bereits aufgrund der dort genannten zeitlichenVoraussetzungen (E. 3).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:43", "Checksum": "27eac23be77846ebcb799058d7b41364"}