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Geschäftsnummer: VB.2019.00583  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Allgemeine Voraussetzungen für eheliche oder auf das Recht auf Familienleben gestützte Aufenthaltsrechte (E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung verlassen hat, eine gelebte Ehegemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt und der Schweizer Ehemann seinen Trennungs- und Scheidungswillen wiederholt bekräftigt hatte, kann nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG oder einer durch das Recht auf Familienleben geschützten Beziehung ausgegangen werden (E. 2.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, die vorangegangene voreheliche Konkubinatsbeziehung bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist und es nicht massgeblich ist, ob die Dreijahresfrist allenfalls nur um wenige Tage verpasst wurde (E. 3). Ein nachehelicher Härtefall entfällt, da die von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten Gründe entweder nicht geeignet oder zu wenig substanziiert sind (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DISKRIMINIERUNG
DREIJAHRESFRIST
DRUCKAUSÜBUNG
EHEGEMEINSCHAFT
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHE GEWALT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EHEWILLE
FAMILIENLEBEN
HÄRTEFALL
HÄUSLICHE GEWALT
KONKUBINAT
KONNEXITÄT
KOSOVO
MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PSYCHISCHE GEWALT
REINTEGRATION
STIGMATISIERUNG
URTEILSFÄHIGKEIT
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WICHTIGE GRÜNDE
WOHNGEMEINSCHAFT
WOHNUNGSSUCHE
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00583

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),

 

 

 

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1994 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 11. Februar 2016 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete hier am 18. März 2016 den ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Schweizer Bürger C. Hierauf wurde A am 3. Mai 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt, letztmals verlängert bis zum 17. März 2020.

Nachdem beide Ehegatten dem Migrationsamt die Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft angezeigt hatten und mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts D vom 20. Mai 2019 vom Getrenntleben der Ehegatten per 21. Februar 2019 Vormerk genommen wurde, widerrief das Migrationsamt am 28. Mai 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Juli 2019.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. August 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2019 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. September 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Ehewille nicht erloschen sei und sie entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nach wie vor mit ihrem Ehemann verheiratet sei, weshalb sie weiterhin über einen ehelichen Aufenthaltsanspruch verfüge. Den Scheidungs- bzw. "Abschiebe-"Willen ihres Ehemannes führt sie auch auf dessen psychische Konstitution zurück. Überdies beruft sie sich auf ihr konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben, für welches eine "faktische Lebens- und Solidargemeinschaft" entscheidend sei.

2.2 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.3 Die Ehegatten teilten dem Migrationsamt mit Schreiben vom 1./13. März 2019 bzw. 17. April 2019 mit, seit dem 21. Februar 2019 bzw. 14. Februar 2019 nicht mehr zusammen zu wohnen. Nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde die eheliche Beziehung bereits im Januar 2019 aufgegeben und soll die Beschwerdeführerin ihn nur "wegen der Papiere" geheiratet haben. Gemäss dem gleichentags abgeschlossenen Mietvertrag bezog die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019 alleine ein möbliertes Zimmer. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schloss in seinen Eingaben gegenüber dem Migrationsamt eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft aus und äusserte Scheidungsabsichten. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 20. Mai 2019 nahm auch das Bezirksgericht D von der gemäss Trennungsvereinbarung per 21. Februar 2019 erfolgten Trennung der Ehegatten Vormerk. Das eheliche Zusammenleben ist somit gemäss den diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Angaben der Ehegatten spätestens am 21. Februar 2019 aufgegeben worden, wobei die ersten Angaben der Beschwerdeführerin und der per 14. Februar 2019 abgeschlossene Mietvertrag eine frühere Auflösung vermuten lassen. Von einer lediglich vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG kann nicht ausgegangen werden, nachdem zumindest der Ehemann wiederholt und vor Ablauf der Dreijahresfrist seinen Trennungs- und Scheidungswillen bekräftigt hatte und eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt. Inwieweit angebliche psychische Probleme des Ehegatten dessen Trennungsentschluss begünstigt haben könnten, kann offenbleiben, da eine diesbezügliche Urteilsunfähigkeit des Ehemannes weder belegt ist noch entscheidend wäre (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4 f.).

Da die Ehegemeinschaft damit spätesten per 21. Februar 2019 aufgegeben wurde, kann die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Hieran vermag entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung auch der formelle Fortbestand ihrer Ehe nichts zu ändern: Gerade weil das Recht auf Familienleben primär auf die faktische Lebens- und Solidargemeinschaft abstellt, vermag eine inhaltslos gewordene und nicht mehr tatsächlich gelebte Ehe keine konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehung zu begründen. Dass in E. 10 der vorinstanzlichen Erwägungen fälschlicherweise nicht bloss von einer Trennung, sondern auch von einer Scheidung der Ehegatten ausgegangen wurde, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidwesentlich. Da sich die Rüge der unrichtigen oder ungenügenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1 vorstehend) auf den rechtserheblichen bzw. entscheidwesentlichen Sachverhalt beziehen muss (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 38), kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.  

3.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihrer Beziehung und ihres fortbestehenden Ehewillens auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, wobei auch das voreheliche Zusammenleben der Eheleute berücksichtigt werden müsse und eine geringfügige Unterschreitung der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehenen Dreijahresfrist nicht relevant sein dürfe.

3.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.3 Die Beschwerdeführerin zog am 11. Februar 2016 in die Schweiz und heiratete hier am 18. März 2016 einen Schweizer. Ein wechselseitiger Ehewille und eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung bestand nach dem bereits Ausgeführtem längstens bis zum 21. Februar 2019. Gemäss der dargelegten Praxis ist für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG allein auf die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit abzustellen, während die Dauer der zuvor im In- oder Ausland gelebten (vorehelichen) Konkubinatsbeziehung diesbezüglich irrelevant ist. Damit fällt der Beginn der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend (frühestens) mit dem Eheschluss am 18. März 2016 zusammen und ist die zuvor vorehelich in der Schweiz oder allenfalls im Kosovo gemeinsam verbrachte Zeit für die Fristberechnung unerheblich. Die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft hat somit höchstens vom 18. März 2016 (Eheschluss) bis zum 21. Februar 2019 (Aufgabe der Ehegemeinschaft) und damit weniger als drei Jahre gedauert, womit ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, unabhängig von den bislang erbrachten Integrationsleistungen, an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert.

Dass die Dreijahresfrist dabei allenfalls nur um wenige Wochen verpasst wurde, ist nach der zitierten Bundesgerichtspraxis nicht massgeblich: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift relativiert sich diese Praxis nicht dadurch, dass das Bundesgericht für die Berechnung der Dreijahresfrist (lediglich) "in der Regel" auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens abstellen würde. Die hierzu in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheide (BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017; BGE 136 II 113 E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 2) relativieren nicht die absolute Geltung der Dreijahresfrist, sondern die Anforderungen des für die Fristberechnung relevanten Zusammenlebens, indem für die Fristberechnung einerseits die Zeit eines lediglich vorübergehenden Getrenntlebens im Sinn von Art. 49 AIG berücksichtigt und andererseits ein Zusammenleben in blosser Wohngemeinschaft nicht berücksichtigt werden soll. Für die Fristanrechnung ist jedoch in jedem Fall eine fortdauernde und gelebte Ehegemeinschaft vorausgesetzt, an welcher es vorliegend spätestens ab dem 21. Februar 2019 fehlt.

Ebenso unerheblich ist der fortbestehende Ehewille der Beschwerdeführerin. Wie bereits dargelegt wurde, setzt eine gelebte Ehegemeinschaft den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der gegenseitige Ehewillen nicht "kumulativ", sondern lediglich bei einem der beiden Ehegatten definitiv erloschen sein muss (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.5).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf einen nachehelichen Härtefall: Sie sei Opfer psychischer Gewalt geworden, da sie während des ehelichen Zusammenlebens keinen eigenen Wohnungsschlüssel bekommen und ihr Ehemann sie gegen ihren Willen aus der ehelichen Wohnung ausquartiert habe. Zudem macht sie geltend, dass ihr Ehemann aufgrund einer psychischen Erkrankung Stimmungsschwankungen aufweise und sie wohl deshalb "plötzlich abschieben" wolle. Er habe darüber hinaus einen Anwalt damit beauftragt, sie im Scheidungsverfahren unter Druck zu setzen. Weiter sei ihre Wiedereingliederung im Kosovo gefährdet, da sie dort im Vertrauen auf ihr Eheleben in der Schweiz alle Brücken abgebrochen habe und in ihrer Heimat weder über Verwandte noch eine berufliche Perspektive verfüge. Sodann macht sie "frauenspezifische Gründe" und die ansonsten torpedierte Möglichkeit einer Wiederannäherung der Eheleute für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend.

4.2 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen).

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.3 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind entweder zur Begründung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefall nicht geeignet oder zu wenig substanziiert:

-    Die vorgebrachten "frauenspezifischen Gründe" sind kaum näher ausgeführt worden: So soll es "frauenspezifisch" unhaltbar erscheinen, "das ehewidrige Verhalten des Ehemannes auch noch zu belohnen". Weiter wird auf das als schwierig empfundene Zusammenleben mit den Schwiegereltern und die im Vertrauen auf ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz erfolgte Übersiedlung hingewiesen. Inwieweit diese Gründe spezifisch Frauen betreffen sollen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Jedenfalls ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2).  Sollte eine generelle Diskriminierung oder Ächtung geschiedener Frauen im Kosovo angedeutet werden, fehlt es an jeglicher Konkretisierung (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00240, E. 4.5.1 [nicht rechtskräftig]; VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.3 und 4.2.3).

-    Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich seinen gesetzlichen Auskunftspflichten nachgekommen, als er dem Migrationsamt gegenüber die Trennung von seiner Ehefrau angezeigt und über die Beziehung Auskunft gegeben hatte (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a und Art. 90 AIG). Soweit ihm die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorwirft, falsche Angaben zu ihren Ehemotiven etc. gemacht zu haben, fällt ein nachehelicher Härtefall bereits mangels relevantem Trennungskonnex ausser Betracht: Da die Ehegemeinschaft bereits definitiv aufgelöst war, als der Ehegatte sich gegenüber dem Migrationsamt entsprechend äusserte, erscheinen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten "Anschwärzungen" beim Migrationsamt auch nicht kausal für die Trennung (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1017/2017, E. 3.2; BGr, 15. Juni 2018, 2C_972/2017, E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer bereits während der Ehe mit der Ausschaffung der Beschwerdeführerin gedroht und diese hierdurch in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt haben soll, wird wiederum nicht substanziiert behauptet.

-    Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens und die Beauftragung eines Scheidungsanwalts stellt an sich keine eheliche oder psychische Gewalt gegenüber dem nicht scheidungswilligen Ehegatten dar. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich auch nicht näher aus, inwiefern ihr Ehegatte oder der von diesem beauftragte Anwalt in unzulässigem Ausmass Druck auf sie ausgeübt hätten. Sodann wäre eine derartige Druckausübung nach bereits erfolgter definitiver Trennung ebenfalls nicht kausal für die Aufgabe der Ehegemeinschaft.

-    Selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – von ihrem Ehemann "äusserst unfair behandelt" worden wäre und sie nie über einen eigenen Schlüssel für die eheliche Wohnung verfügt haben und am 21. Februar 2019 gegen ihren Willen aus der Wohnung ausquartiert worden sein sollte, ist dies allein noch nicht physische oder psychische Zwangsausübung bzw. systematische Misshandlung im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG. Eine zwangsweise und plötzliche Ausquartierung ist zudem auch durch die hierzu eingereichte Fotografie von Kleidern und Gegenständen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es erscheint vielmehr unwahrscheinlich und widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann von einem Tag auf den anderen "vor die Tür gestellt" wurde, nachdem sie bereits am 14. Februar 2019 (eine Woche vor dem nunmehr von ihr behaupteten Trennungsdatum) ein möbliertes Zimmer anmieten konnte und die Wohnungssuche im Grossraum E regelmässig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei der Beschreibung des als Beweis für die Ausquartierung eingereichten Fotos in der Beschwerdeschrift ist zudem davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 zur ehelichen Wohnung zurückgekehrt sei. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihr möbliertes Zimmer bezogen und lediglich noch einen Teil ihrer Sachen in der ehelichen Wohnung abgeholt hatte.

-    Zudem erhob die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe erst, nachdem ein Bewilligungswiderruf bereits im Raum stand. Ihre Ausführungen hierzu sind generell sehr vage und weitgehend unbelegt geblieben. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin weder an eine Opferhilfestelle gewandt noch liegt eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann vor.

-    Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Sie ist noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr die Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn sie dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld mehr verfügen sollte. Sodann vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz noch die generell schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat einen Härtefall zu begründen, zumal letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

4.4 Nach dem Ausgeführten ist nicht mehr entscheidend, inwieweit die Beschwerdeführerin eigenverantwortlich und "aus Liebe" geheiratet oder von ihrem Vater zur Ehe gedrängt bzw. allein der Arbeit wegen in die Schweiz gekommen ist. Demgemäss ist die Beschwerde spruchreif und ohne weitere Abklärungen vollumfänglich abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--           Zustellkosten,
Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …