{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00583_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219667&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d4b0869d00f1386660f81a13063ed87b"}, "Num": [" VB.2019.00583"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00583"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00583"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00583"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Widerruf) | Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr eheliche oder auf das Recht auf Familienleben gest\u00fctzte Aufenthaltsrechte (E. 2.2). Da die Beschwerdef\u00fchrerin die eheliche Wohnung verlassen hat, eine gelebte Ehegemeinschaft den diesbez\u00fcglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt und der Schweizer Ehemann seinen Trennungs- und Scheidungswillen wiederholt bekr\u00e4ftigt hatte, kann nicht mehr von einer bloss vor\u00fcbergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG oder einer durch das Recht auf Familienleben gesch\u00fctzten Beziehung ausgegangen werden (E. 2.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, die vorangegangene voreheliche Konkubinatsbeziehung bei der Fristberechnung nicht zu ber\u00fccksichtigen ist und es nicht massgeblich ist, ob die Dreijahresfrist allenfalls nur um wenige Tage verpasst wurde (E. 3). Ein nachehelicher H\u00e4rtefall entf\u00e4llt, da die von der Beschwerdef\u00fchrerin hierzu angef\u00fchrten Gr\u00fcnde entweder nicht geeignet oder zu wenig substanziiert sind (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:44", "Checksum": "f784bb7d7079596da60695adef1e4a6d"}