{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00584_2020-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220826&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2dfa9b52fc28cdd4cdca16d83fcd30de"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00584"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2019.00584"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2019.00584"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2019.00584"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Gestaltungsplan; ISOS. Als (Sonder-)Nutzungsplan legt der Gestaltungsplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist. Enth\u00e4lt ein Gestaltungsplan detaillierte Bestimmungen \u00fcber die horizontale und vertikale Ausdehnung der Geb\u00e4ude, ist die Rechtm\u00e4ssigkeit dieser Festlegungen schon auf dieser Stufe und nicht erst in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Bauten in der Nachbarschaft von Schutzobjekten kraft \u00a7 238 Abs. 2 PBG erh\u00f6hten \u00e4sthetischen Anforderungen zu gen\u00fcgen haben. Denn auch diese Gestaltungsnorm hindert den Eigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich nicht daran, die ihm durch die Nutzungsplanung zugestandenen Baum\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen (E. 3.2). F\u00fcr die Einholung eines ENHK-Gutachtens und die erforderliche Interessenabw\u00e4gung ist von Bedeutung, ob eine Bundesaufgabe vorliegt. Liegt keine solche vor, gen\u00fcgt es, wenn das Bundesinventar gr\u00f6sstm\u00f6gliche Schonung erf\u00e4hrt, wobei zur Kl\u00e4rung dieser Frage allenfalls bei der ENHK vorweg ein fakultatives Gutachten eingeholt werden kann, nicht aber muss (E. 5.3.3). Es ergeben sich f\u00fcr die vorliegende Konstellation des kantonalen Planungsverfahrens aus dem Natur- und Heimatschutzgesetz keine f\u00f6rmlichen Anforderungen, wie den Anliegen des Bundesinventars Rechnung zu tragen w\u00e4re. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens (E. 5.3.6), auch nicht aufgrund der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (E. 5.3.7). Bundesinventare wie das ISOS sind auch bei der Erf\u00fcllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung besteht zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum anderen dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall Interessenabw\u00e4gungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (E. 6.3). Der Gestaltungsplan tr\u00e4gt demDenkmalschutz gen\u00fcgend Rechnung (E. 6.5-6.10). Im Rahmen des Gestaltungsplans kommt es einzig darauf an, ob eine gesetzeskonforme Erschliessung \u00fcberhaupt als m\u00f6glich erscheint oder nicht. Dies ist vorliegend zu bejahen (E. 7.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:17", "Checksum": "4eba7d6b7e8210589921b52460dd8c71"}