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Geschäftsnummer: VB.2019.00586  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.01.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Sanierung Liftanlage


Fristerstreckung für die Sanierung einer Liftanlage. Streitgegenstand (E. 1.2). Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren müssen zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen. Beförderungsanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen. Für Beförderungsanlagen führt das Hochbauamt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Die vorliegend beachtliche ESBA-Richtlinie sieht vor, dass ihre Umsetzung bis zur folgenden periodischen Kontrolle (5 Jahre nach Verfügung der Umsetzungsauflagen) abgeschlossen sein müsse. Von Richtlinien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden oder wenn sich diese im Einzelfall als unverhältnismässig erweist (E. 3.2). Die Umsetzung der Richtlinie erweist sich als verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an der Erhöhung der Sicherheit der Beförderungsanlage stehen einer weiteren Fristverlängerung entgegen (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTERSTRECKUNG
LIFT
SANIERUNG
SICHERHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 33 BBauV I
§ 296 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00586

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 16. Januar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sanierung Liftanlage,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. März 2019 lehnte der Gemeinderat B das mit Schreiben vom 11. Februar 2019 von A eingereichte Fristerstreckungsgesuch um zwei Jahre für die Sanierung der Liftanlage in der Liegenschaft C-Strasse 01, D ab. Es gelte weiterhin die bereits um ein Jahr erstreckte Sanierungsfrist bis 31. Mai 2019.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 12. April 2019 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte ihm eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2021 zur Sanierung der Liftanlage zu bewilligen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. August 2019 ab und setzte die Umsetzungsfrist zur Sanierung der Liftanlage neu auf drei Monate ab Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses an.

III.  

Dagegen erhob am 11. September 2019 A "provisorisch" Beschwerde. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 20. September 2019 beantragte er den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm eine Fristverlängerung zur Sanierung der Liftanlage bis mindestens zum 31. Dezember 2021 zu gewähren. Zudem sei abzuklären, ob die Feststellung, dass gegen die Sanierungsverfügungen kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, rechtens gewesen sei. Sodann sei das Baurekursgericht anzuweisen, an Ort und Stelle einen Augenschein durchzuführen und die Sache objektbezogen, und nicht formalitätenprimär zu beurteilen. Mit Eingabe vom 23. September 2019 ergänzte A seine Beschwerde abermals.

Das Baurekursgericht beantragte am 4. Oktober 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 bat A das Verwaltungsgericht um eine Einschätzung seiner Prozesschancen. Der Gemeinderat B beantragte am 24. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2019 wurde festgehalten, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine vorläufige Prozessbeurteilung durch das Gericht rechtfertigen würden und A wurde Frist zur freigestellten Replik angesetzt. A liess sich am 7. November 2019 erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2  

1.2.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Anordnung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen; die vor der ersten Instanz gestellten Sachbegehren dürfen grundsätzlich nicht erweitert werden. Wurde die Anordnung durch ein Begehren eines Verfahrensbeteiligten ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.).

1.2.2 Gegenstand des Beschlusses vom 18. März 2019 war lediglich, ob die Frist zur Sanierung der Liftanlage in der Liegenschaft C-Strasse 01 erstreckt wird. Nicht vom Beschluss betroffen war die ursprüngliche Frist resp. die der Sanierungsfrist zugrunde liegende Verfügung. Streitgegenstand kann somit auch im vorliegenden Verfahren lediglich sein, ob die gewährte Frist zur Sanierung erstreckt werden kann oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge stellt und entsprechende Ausführungen macht, die nicht die Erstreckung der Frist betreffen resp. über die vor der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3  

1.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat.

1.3.2 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4). Da im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die Frage einer Fristerstreckung Streitgegenstand war und sich die tatsächlichen Verhältnisse gestützt auf die Akten (u. a. auch die beiden Prüfberichte der E AG) in genügender Weise ergeben, hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie auf einen Augenschein verzichtete.

2.  

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 13. November 2012 sowie 30. Oktober 2017 die Auflage erteilt, seinen Lastenaufzug an der C-Strasse 01 in D an die neuen Vorschriften gemäss den Richtlinien der Baudirektion des Kantons Zürich anzupassen. Die ihm gesetzte Sanierungsfrist wurde letztmals bis zum 31. Mai 2019 erstreckt, eine weitere Fristerstreckung wurde abgewiesen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristverlängerung zur Sanierung seiner Liftanlage, da er sich diese zurzeit nicht leisten könne, und der Lift nicht gefährlich sei.

3.2 Nach § 296 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen. Beförderungsanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen (§ 33 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I]). Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellungen bei den periodischen Kontrollen verfügt (§ 33 Abs. 2 BBV I). Für Beförderungsanlagen führt das Hochbauamt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Dazu gehört die Richtlinie der Baudirektion über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008). Die vorliegend zu beachtende ESBA-Richtlinie sieht vor, dass ihre Umsetzung bis zur folgenden periodischen Kontrolle (5 Jahre nach Verfügung der Umsetzungsauflagen) abgeschlossen sein müsse (Ziffer 4.2). Von Richtlinien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG) oder wenn sich diese im Einzelfall als unverhältnismässig erweist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 86). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind sowie zumutbar bleiben (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 21 N. 1 ff.).

3.3 Die ESBA-Richtlinie, welche Sicherheitsvorkehrungen beinhaltet, erweist sich als geeignet, das Ziel der Erhöhung der Sicherheit von Benützern von Beförderungsanlagen zu erhöhen. Die Umsetzung der Richtlinie ist auch erforderlich, bergen doch die zu behebenden Mängel, insbesondere die fehlenden Innentüren sowie das Fehlen einer Überfahrsbegrenzung/Puffer bei einem Absturz eine Verletzungsgefahr. Auch das Fehlen einer Notrufeinrichtung kann, wenn der Aufzug stecken bleibt und der Benutzer niemanden zu Hilfe rufen kann, nicht nur unangenehm, sondern auch gefährlich werden. Dass bislang noch nichts passiert ist, vermag daran nichts zu ändern. Die ESBA-Richtlinie berücksichtigte sodann bereits bei ihrer Erstellung, dass die Erhöhung der Sicherheit für die Aufzugsbenutzer, wirtschaftlich vertretbar sein muss und in einem vernünftigen Zeitrahmen erfolgt (Budgetierbarkeit für den Anlagenbesitzer/Arbeitskapazität der ausführenden Betriebe; ESBA-Richtlinien Ziffer 2.1). Der Beschwerdeführer wusste seit der periodischen Kontrolle vom 31. Oktober 2012, dass er seine Liftanlage gemäss der ESBA-Richtlinie anzupassen hat. Er hatte somit rund 6 ½ Jahre Zeit, die Ausgaben für die Liftanlage zu budgetieren und deren Umsetzung zu planen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer von der Baudirektion am 22. Januar 2018 auch eine Variante zur möglichen Sanierung eröffnet, welche geschätzt lediglich Fr. 5'000.- kosten würde. Aufgrund der langen Zeitdauer, welche dem Beschwerdeführer zur Umsetzung und finanziellen Einberechnung der Sanierung zur Verfügung stand und auch der Tatsache, dass auch eine einigermassen kostengünstige Variante zur Mängelbehebung bestand, erweist sich die dem Beschwerdeführer zugestandene Sanierungsfrist als zumutbar. Die öffentlichen Interessen an der Erhöhung der Sicherheit der Beförderungsanlage überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Fristverlängerung, für die nach dem Gesagten keine wichtigen Gründe bestehen. Die Verweigerung der Fristverlängerung durch das Baurekursgerichts erweist sich als recht- und verhältnismässig. Im Übrigen kann auch auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu. Eine solche steht dem obsiegenden Gemeinwesen nur in Ausnahmefällen zu. Dafür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …