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Geschäftsnummer: VB.2019.00587  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Nichtleistung der Kaution.

Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offentsichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution nicht geleistet hatte (E. 1.2). Kein Einfluss der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht auf den Lauf der Kautionsfrist (E. 1.3).

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 2 und 3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSLÄNDISCHER WOHNSITZ
DEUTSCHLAND
ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
ENTZUG DER SUSPENSIVWIRKUNG
GERICHTSKOSTEN
KAUTION
KAUTIONSFRIST
PROZESSKAUTION
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
STRAFFÄLLIGKEIT
SUSPENSIVWIRKUNG
Rechtsnormen:
Art. 103 BGG
§ 4 Abs. II GebV VGr neu
§ 15 Abs. II lit. a VRG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00587

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1983 geborene deutsche Staatsangehörige A wurde in Deutschland wiederholt straffällig und erwirkte dort gemäss deutschem Strafregisterauszug vom 14. Dezember 2018 und den Angaben in den eingereichten Strafurteilen folgende rechtskräftige Straferkenntnisse gegen sich:

-    Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Erwerbs in Tateinheit mit Handeltreiben von und mit diversen Betäubungsmitteln gemäss Urteil des Amtsgerichts/Jugend­schöffengerichts Offenburg vom 4. September 2003;

-    Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Euro 20.- wegen Verstosses gegen das (deutsche) Betäubungsmittelgesetz gemäss Strafbefehl des Amtsgerichts Lahr vom 10. Mai 2004;

-    Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Euro 50.- wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäss Strafbefehl des Amtsgerichts Lahr vom 20. April 2006;

-    Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäss Urteil des Amts- und Landesgerichts Offenburg vom 10. Dezember 2009;

-    Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten wegen vorsätzlichen, unerlaubten, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von drei Schusswaffen und eines verbotenen Gegenstandes gemäss Urteil des Landesgerichts Freiburg im Breisgau vom 16. Juli 2013;

-    Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäss Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 17. Januar 2017.

Am 2. November 2018 reiste A in die Schweiz ein und ersuchte hier am 19. November 2018 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche ihm am 22. Mai 2019 vom Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit verweigert wurde. Zugleich setzte ihm das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019 an und entzog einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. August 2019 ab, nachdem sie mit Zwischenentscheid vom 1. Juli 2019 bereits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigert hatte.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. September 2019 liess der inzwischen wieder nach Deutschland zurückgekehrte A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Nachdem A mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 vom Verwaltungsgericht aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'070.- angehalten und ihm die Kautionsfrist am 9. Oktober 2019 antragsgemäss bis zum 28. Oktober 2019 erstreckt wurde, ersuchte er am 21. Oktober 2019 um unentgeltliche Rechtspflege. Diese wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 verweigert. Zugleich wurde ihm die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'070.- letztmals bis Montag, 4. November 2019 verlängert, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Bis dato wurden weder der auferlegte Kostenvorschuss geleistet noch – soweit ersichtlich – die Kautionsverfügung und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Bundesgericht angefochten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (§ 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses ist zu verzichten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegt (§ 16 Abs. 1 VRG).

1.2 Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 wegen der prima facie offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich verlängerte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses bis Montag, 4. November 2019. Nachdem der Beschwerdeführer den ihn auferlegten Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

1.3 Selbst wenn gegen die Kautionsverfügung bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nachträglich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben würde, würde dies keinen Einfluss auf die Fristsäumnis haben, kommt der Beschwerde an das Bundesgericht doch laut Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur auf Anordnung des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin aufschiebende Wirkung zu und träte die entsprechende Suspensivwirkung nicht ex tunc, sondern bloss ex nunc ein (vgl. BGr, 18. September 2014, 4A_84/2014, E. 2.2; VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 2, mit Hinweisen).

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit vorliegendem Endentscheid ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

3.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …