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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00587
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1983 geborene deutsche Staatsangehörige A wurde in Deutschland
wiederholt straffällig und erwirkte dort gemäss deutschem
Strafregisterauszug vom 14. Dezember 2018 und den Angaben in den
eingereichten Strafurteilen folgende rechtskräftige Straferkenntnisse gegen
sich:
- Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
wegen Erwerbs in Tateinheit mit Handeltreiben von und mit diversen
Betäubungsmitteln gemäss Urteil des Amtsgerichts/Jugendschöffengerichts
Offenburg vom 4. September 2003;
- Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
Euro 20.- wegen Verstosses gegen das (deutsche) Betäubungsmittelgesetz
gemäss Strafbefehl des Amtsgerichts Lahr vom 10. Mai 2004;
- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
Euro 50.- wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäss Strafbefehl des
Amtsgerichts Lahr vom 20. April 2006;
- Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen
gefährlicher Körperverletzung gemäss Urteil des Amts- und Landesgerichts
Offenburg vom 10. Dezember 2009;
- Freiheitsstrafe
von sechs Jahren und zehn Monaten wegen vorsätzlichen, unerlaubten, bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von drei Schusswaffen und eines verbotenen
Gegenstandes gemäss Urteil des Landesgerichts Freiburg im Breisgau vom
16. Juli 2013;
- Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäss Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom
17. Januar 2017.
Am 2. November 2018
reiste A in die Schweiz ein und ersuchte hier am 19. November 2018 um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche ihm am 22. Mai 2019 vom
Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit verweigert wurde. Zugleich setzte
ihm das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019 an und
entzog einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist hinsichtlich der
angesetzten Ausreisefrist die aufschiebende Wirkung.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. August 2019 ab, nachdem sie mit
Zwischenentscheid vom 1. Juli 2019 bereits die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung verweigert hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2019 liess der
inzwischen wieder nach Deutschland zurückgekehrte A dem Verwaltungsgericht beantragen,
es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Weiter ersuchte er um die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Nachdem A mit Präsidialverfügung vom 17. September
2019 vom Verwaltungsgericht aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'070.- angehalten und ihm die
Kautionsfrist am 9. Oktober 2019 antragsgemäss bis zum 28. Oktober
2019 erstreckt wurde, ersuchte er am 21. Oktober 2019 um unentgeltliche
Rechtspflege. Diese wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019
verweigert. Zugleich wurde ihm die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 2'070.- letztmals bis Montag, 4. November 2019 verlängert,
unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Bis dato wurden weder der auferlegte Kostenvorschuss
geleistet noch – soweit ersichtlich – die Kautionsverfügung und die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Bundesgericht angefochten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Ein
Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht
eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,
wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (§ 15 Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die
Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses ist zu verzichten,
wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegt
(§ 16 Abs. 1 VRG).
1.2 Der in
Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September
2019 aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 23. Oktober 2019 wegen der prima facie offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich verlängerte der
Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses
bis Montag, 4. November 2019. Nachdem der Beschwerdeführer den ihn
auferlegten Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet hat, ist auf die
Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten
(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
1.3 Selbst
wenn gegen die Kautionsverfügung bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege noch nachträglich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben würde,
würde dies keinen Einfluss auf die Fristsäumnis haben, kommt der Beschwerde an
das Bundesgericht doch laut Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) nur auf Anordnung des Instruktionsrichters bzw. der
Instruktionsrichterin aufschiebende Wirkung zu und träte die entsprechende
Suspensivwirkung nicht ex tunc, sondern bloss ex nunc ein (vgl. BGr,
18. September 2014, 4A_84/2014, E. 2.2; VGr, 30. März 2016,
VB.2016.00104, E. 2, mit Hinweisen).
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]) und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit
vorliegendem Endentscheid ist das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
3.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …