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VB.2019.00588
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A ist eine 1983 geborene albanische Staatsangehörige. Sie reiste seit dem Jahr 2010 mehrfach in die Schweiz ein und erhielt jeweils Kurzaufenthaltsbewilligungen als Sängerin. Am 30. November 2016 heiratete A in Zürich den 1949 geborenen Schweizer Staatsangehörigen C. Am 6. Dezember 2016 stellte A ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug. Die Bewilligung wurde ihr am 16. Januar 2017, mit Gültigkeit bis 29. November 2017, erteilt. Am 21. Juli 2017 beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich mit einer Wohnungskontrolle sowie einer Befragung der Eheleute, da es den Verdacht einer Scheinehe hegte. Die Wohnungskontrolle wurde am 17. August 2017 durchgeführt; A und C wurden sodann am 20. September 2017 befragt. Am 23. Oktober 2017 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am 9. November 2017 meldete sich "eine nicht genannt sein wollende Frau mit Balkan-Akzent" bei der Stadtpolizei Zürich und gab an, dass A ihrem Ehemann "für die Eingehung der Ehe insgesamt CHF 45'000 in Tranchen bezahlen müsse". Mit E-Mails vom 15. und 19. Januar 2018 wandte sich sodann D mit dem Hinweis an das Migrationsamt, dass es sich bei der Ehe zwischen A und C um eine Scheinehe handle. A habe eine Affäre mit ihrem Ehemann, E. Dieser sei der Inhaber der F-Bar in G und der Arbeitgeber von A. Ausserdem habe Letztere "ca. CHF 30'000 an C bezahlt". In der Folge beauftragte das Migrationsamt die Polizei, A und C dazu zu befragen und den Arbeitsort von A, die F-Bar, zu überprüfen. Der Augenschein fand am 30. April 2018 statt. Die entsprechenden Befragungen wurden am 18. Mai 2018 durchgeführt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 6. November 2018 ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. Februar 2019. II. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. III. Hiergegen liess A am 12. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zuzüglich MWST" aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. September 2019 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG); demnach erweist sich das "lediglich vorsorglich" gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin diesbezüglich als von vornherein gegenstandslos. 3. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). 3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071, E. 3.3 – 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). 3.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4 [noch nicht rechtskräftig] – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). 4. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe sich widersprüchlich verhalten, indem er ihr nach der Eheschliessung zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und "wenige Monate" später einem Verdacht auf Scheinehe nachging. Dazu ist festzuhalten, dass die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung begründet (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Auch kann daraus nicht abgeleitet werden, die zuständige Behörde hege keinen Verdacht auf eine Scheinehe; denn im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Beschwerdegegner gehalten, Hinweisen zu möglicherweise ausländerrechtlich relevanten Tatbeständen (jederzeit) nachzugehen (vgl. nur § 7 Abs. 1 VRG und dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 11 ff.). Vorliegend ermöglichte der Beschwerdegegner durch die Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin die Aufnahme des gemeinsamen Ehelebens, was nicht zu beanstanden ist. Sodann ist der Beschwerdegegner verpflichtet, bei Erhalt von neuen Informationen (vorliegend etwa den per E-Mail eingegangenen Vorwürfen) die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung bzw. einen Bewilligungswiderruf (erneut) zu prüfen. Dabei sind auch die ihm bereits bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.4). Dass sich die (neuerlichen) Abklärungen bezüglich Scheineheverdachts vorliegend mit dem Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin überschnitten haben, deutet somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf eine Voreingenommenheit des Beschwerdegegners hin. 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, es lägen zahlreiche Indizien vor, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nur zum Schein eingegangen wurde; sie verweist auf "die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen" des Beschwerdegegners, soweit sich aus den eigenen Erwägungen "keine Abweichungen bzw. Ergänzungen ergeben". Demgemäss deuteten vorliegend insbesondere "folgende Umstände – wenn auch nicht je einzeln betrachtet, so doch in ihrer Gesamtheit – für eine Scheinehe": Der "unüblich grosse Altersunterschied" zwischen den Ehegatten von 34 Jahren; der Umstand, dass die Heirat mit einem Schweizer Bürger für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit für einen längerfristigen legalen Aufenthalt in der Schweiz darstellte; die "prekäre finanzielle Situation" von C, der "hoch verschuldet ist". Zudem sollen die Umstände und Aussagen im Zusammenhang mit der Hochzeit und ihrem Zusammenleben auf eine "lose Zweckbeziehung in einer Wohngemeinschaft" sprechen. Im Weiteren lebten die Ehegatten zwar zusammen in einer Dreizimmerwohnung, jedoch bedeuteten dies und die gemeinsamen Freizeitaktivitäten noch keine "echte eheliche Paarbeziehung". Ausserdem bezog die Vorinstanz die teilweise "erheblichen Widersprüche" in den Aussagen der Ehegatten zu ihrem Zusammenleben in die Gesamtbetrachtung mit ein, namentlich bezüglich der Schlafgewohnheiten sowie einem allfälligen Kinderwunsch. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, es sei "nicht völlig unglaubwürdig", dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber eine Affäre hatte. Die entsprechenden Hinweise per E-Mail fielen "als Scheineheindizien ins Gewicht". Eine "zusammenfassende Würdigung der gesamten Umstände" bestätige den Verdacht, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C um eine Scheinehe handle. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist 34 Jahre jünger als ihr Ehemann, was einen erheblichen und untypischen Altersunterschied darstellt. Des Weiteren war die Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person für die Beschwerdeführerin wohl die einzige Möglichkeit, dauerhaft in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und hier einem Arbeitserwerb nachzugehen. Hinzu kommt die unbestrittene, hohe Verschuldung von C; er schuldet Stadt und Kanton Zürich rund Fr. 360'000.-. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab er denn auch an, er habe um Ergänzungsleistung ersucht, diese aber nicht erhalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gehört mithin aufgrund seiner finanziellen Verhältnissen zu einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch der Umstand, dass sich die Ehegatten wechselseitig finanziell unterstützen und z. B. für die Miete gemeinsam aufkommen, angesichts entsprechender ehelicher Beistandspflichten gerade kein Indiz für eine Scheinehe. Die Antwort des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu den eher hohen Kosten der früheren Wohnung ("Mit der AHV, dem Restaurant und [d]er Frau geht es auf") ist somit unverdächtig. 5.3 Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung wenig überzeugend: 5.3.1 Die Beschwerdeführerin sprach bereits vor der Heirat (gebrochen) englisch. Ausserdem wurde ihre polizeiliche Einvernahme vom 18. Mai 2018 auf Englisch durchgeführt. Ihr Ehemann lernte gemäss eigenen Angaben "auf den Bahamas und in London (…) aber auch in der Schule" Englisch. Die Ehegatten verfügten damit von Beginn an über eine angemessene Möglichkeit, sich zu verständigen. Ausserdem verbesserte die Beschwerdeführerin seit der Heirat ihre Deutschkenntnisse, sodass die Ehegatten nunmehr auch in dieser Sprache kommunizieren können. 5.3.2 Die Vorinstanz erblickte des Weiteren in den Angaben der Eheleute zu ihren Schlafgewohnheiten ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. So gab C in einem Schreiben vom 27. September 2018 an, sie schliefen regelmässig gemeinsam im Schlafzimmerbett. Seine Ehefrau schlafe auf der Couch, wenn sie spät von der Arbeit zurückkomme und ihn nicht wecken wolle. Gegenüber der Polizei gab er im September 2017 jedoch Folgendes an: "Seit dem 1. Tag in der Wohnung schlafe ich im Wohnzimmer". In diesem Punkt besteht somit ein gewisser Widerspruch. Es erscheint jedoch nicht unrealistisch, dass ein Mann, welcher über viele Jahre allein in einer Wohnung gelebt hatte, seine Gewohnheiten z. B. an die Arbeitszeiten seiner Ehefrau anpasst. 5.3.3 Die Ehegatten wurden am 20. September 2017 durch die die Stadtpolizei Zürich parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar: So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. September 2018 an, dass er und seine Ehefrau "nur zu gerne gemeinsam ein Kind bekommen" wollten. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. September 2017 hatte er angegeben, er sei "wohl ein bisschen zu alt dafür". Die Beschwerdeführerin und er hätten nicht darüber gesprochen. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, es seien keine Kinder geplant, aber "wenn sie kommen, dann kommen sie". Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist darin kein Indiz für eine Scheinehe zu erblicken: Dass sich der Kinderwunsch von C innerhalb eines Jahres verändert hat, ist ohne Weiteres vorstellbar, zumal das Thema im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung offenbar noch nicht besprochen worden war. Die Eheleute haben sodann übereinstimmend angegeben, sich im "Frühling" bzw. "Ende Februar anfangs März" 2015 im Restaurant H kennengelernt zu haben, wo C damals noch angestellt war. Auch die Aussagen zur weiteren Entwicklung der Beziehung bis hin zur zivilen Hochzeit an 30. November 2016 stimmen weitgehend überein. Diese fand ohne Gäste und ohne Austausch von Geschenken oder Ringen statt. Die beiden Trauzeuginnen wurden von einem Kollegen des Ehemanns organisiert; sie waren den Eheleuten nicht näher bekannt. Im Anschluss an die Trauung sei man zu viert in eine Bar gegangen und habe etwas getrunken. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse insbesondere des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar, dass keine Ringe oder Geschenke ausgetauscht wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann auch der Umstand, dass die Eheleute auf eine (grosse) Feier verzichtet haben, nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden. Dass die Trauzeuginnen von einem Bekannten geschickt wurden und der Bruder des Ehemanns "zu beschäftigt" gewesen sein soll, wirkt zwar ungewöhnlich. Diese Umstände werden aber dadurch entschärft, dass beide Ehegatten der Zeremonie an sich wenig Bedeutung zugemessen haben. Ansonsten wussten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über den jeweils anderen detailliert Auskunft zu geben. So hielt auch der Polizeirapport zu den Befragungen am 20. September 2017 fest: "Das Ehepaar kennt sich offenbar sehr gut". 5.3.4 Die Vorinstanz gewichtete sodann die Aussagen von D, der Ehefrau von E, als Scheineheindiz. Die Behauptung, Letzterer habe mit der Beschwerdeführerin eine Affäre gehabt, sei "nicht völlig unglaubhaft (…) angesichts der Tatsache, dass zwischen der [Beschwerdeführerin] und ihrem Ehemann (nicht aber zwischen der [Beschwerdeführerin] und ihrem Arbeitgeber) ein erheblicher Altersunterschied besteht, dass die [Beschwerdeführerin] aus dem gleichen Kulturkreis stammt wie ihr Arbeitgeber und die gleiche Sprache spricht (während sie sich mit ihrem Ehemann auf Englisch verständigt) und dass sie überdies viel Zeit (mindestens gelegentlich auch Freizeit) mit E zu verbringen scheint". Ausserdem seien die Beschwerdeführerin und ihr Arbeitgeber einmal zusammen in I gewesen, "wo die Ehefrau die beiden beim Nachtessen überrascht hat". Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie eine Affäre mit ihrem Arbeitgeber gehabt hat. D bestätigte sodann schriftlich, dass ihre Anschuldigungen "haltlos waren und unbegründet". Sie sei eifersüchtig gewesen und habe in einer "Kurzschlussreaktion" gehandelt. Auch E gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, seine Frau sei eifersüchtig gewesen, sie habe aber gar keinen Grund dazu gehabt. Im Ermittlungsbericht zur Befragung wird jedoch festgehalten, dass es E "ersichtlich unangenehm [war], über [die Beschwerdeführerin] zu sprechen". Auch der von der Vorinstanz hervorgehobene Aufenthalt in I wirkt trotz den übereinstimmenden Angaben von J und seiner Freundin K dazu verdächtig, und es bleibt zumindest zweifelhaft, ob sich dieser Abend wirklich so zugetragen hat. Doch selbst wenn eine Affäre der Beschwerdeführerin mit E mit Sicherheit erstellt wäre, könnte daraus vorliegend nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. 5.4 Bei den verschiedenen eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben ist zwar nicht auszuschliessen, dass es sich dabei – zumindest teilweise – um Gefälligkeitserklärungen handelt. Trotzdem zeigen z. B. die Schreiben von mehreren Restaurants und Bars auf, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer Freizeit regelmässig Zeit zusammen verbringen. Es ist sodann nachvollziehbar, dass aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Eheleute sowie dem Gesundheitszustand des Ehemanns (Herztransplantation, Platzangst) keine ausgefallenen Aktivitäten oder (grössere) Auslandreisen unternommen werden. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Verschuldung des Ehemanns sowie die Umstände der Trauung. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was vorliegend nicht gelang. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 6. Nach dem Gesagten kann auf die beantragten Beweismittelabnahmen, namentlich die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, den Augenschein in der neuen Wohnung sowie verschiedene "Zeugeneinvernahmen" verzichtet werden. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 6. November 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 12. August 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 12. August 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still. 6. Mitteilung an … |