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Geschäftsnummer: VB.2019.00589  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.09.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Der blosse langzeitige Sozialhilfebezug vermag die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen nicht zu rechtfertigen, ist doch die Grundversorgung in der Regel durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt sichergestellt. Beim Beschwerdeführer sind keine besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Umstände ersichtlich, welche die Zusprechung von situationsbedingten Leistungen rechtfertigen würden. Die menschenwürdige Existenz des Beschwerdeführers wird bereits durch die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung sichergestellt (E. 3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
MENSCHENWÜRDE
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00589

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit April 2015 wirtschaftliche Hilfe in der Gemeinde B. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 wies die Sozialbehörde seinen Antrag vom 27. Februar 2019 bezüglich Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen "im Zusammenhang mit Langzeitbezug von wirtschaftlicher Hilfe" ab.

II.  

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 6. August 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).

III.  

Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 6. August 2019 und die Gutheissung seines Antrags auf Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren.

Da A in seiner Beschwerde beantragte, Sendungen an ihn seien nicht eingeschrieben zu verschicken, hielt das Verwaltungsgericht in der Präsidialverfügung vom 13. September 2019 fest, dass die an A adressierten Sendungen weiterhin eingeschrieben bzw. mit Gerichtsurkunde verschickt werden. Die Gemeinde B und der Bezirksrat C wurden zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert. Der Bezirksrat C kam dieser Aufforderung am 24. September 2019 nach. Mit Schreiben vom 30. September 2019 rügte A eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil seinem Antrag um uneingeschriebenen Postversand in der Präsidialverfügung vom 13. September 2019 nicht stattgegeben worden sei. Nachdem A am 30. November 2019 die überlange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt hatte, teilte ihm das Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 mit, der Fall sei zurzeit in Bearbeitung, und es sei in absehbarer Zeit mit weiteren Verfahrenshandlungen oder aber mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu rechnen. Zu diesem Schreiben äusserte sich A am 7. Dezember 2019. Am 30. Januar 2020 und 4. Februar 2020 reichte A weitere Eingaben zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragte der Gemeinde, ihm seien zusätzlich zum Grundbetrag für den Lebensunterhalt situationsbedingte Leistungen von (monatlich) Fr. 635.- auszuzahlen. Der Streitwert liegt damit bei Fr. 7'620.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde aber als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 27).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Situationsbedingte Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2; VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 2.2).

2.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen ab, weil weder die SKOS-Richtlinien noch das Behördenhandbuch des Kantons Zürich situationsbedingte Leistungen für Langzeitbezüger der Sozialhilfe vorsähen.

3.2 Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin und erwog, ein langfristiger Sozialhilfebezug rechtfertige gerade aufgrund der Subsidiarität und des Ziels der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit keine situationsbedingten Leistungen. Aus Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil sei bereits der (grundsätzliche) Anspruch auf Sozialhilfe umfassender, d. h. höher, als der Anspruch, welchen der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 BV hätte. Somit liege offensichtlich keine genügende Rechtsgrundlage vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hätte, weshalb der Rekurs als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt alleine, d. h. ohne zusätzliche situationsbedingte Leistungen, stelle eine Verletzung der Menschenwürde dar. Er habe aufgrund seines langzeitigen Sozialhilfebezugs Anspruch auf situationsbedingte Leistungen. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen diese Vorbringen des Beschwerdeführers die Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.

3.3.1 Jeder Mensch, der seine Existenz nicht rechtzeitig oder hinreichend aus eigener Kraft sichern kann, hat Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz und Hilfe in Notlagen durch den Staat. Dieser Anspruch wird im Kerngehalt durch Art. 12 BV garantiert (Recht auf Hilfe in Notlagen) und hat einen unmittelbaren Bezug zu Art. 7 BV (Menschenwürde; SKOS-Richtlinien Kap. A.3–1). Die wirtschaftliche Hilfe, die das soziale Existenzminimum gewährleisten soll, wird im Kanton Zürich im SHG sowie in der SHV geregelt. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist § 17 SHV auf die SKOS-Richtlinien. Diese halten in Kapitel B.2–3 f. fest, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der für eine Einzelperson Fr. 986.- pro Monat beträgt, den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen entspricht und somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz darstellt. In Bezug auf die Höhe der Sozialhilfeleistungen wird damit kein Unterschied zwischen kurzzeitigem und langzeitigem Sozialhilfebezug gemacht.

3.3.2 Das soziale Existenzminimum kann im Einzelfall auch situationsbedingte Leistungen umfassen (SKOS-Richtlinien Kap. A.3–1). Diese müssen entweder für die Grundversorgung notwendig sein oder aber im Hinblick auf ein mit der Sozialhilfe angestrebtes Ziel sinnvoll erscheinen (vgl. vorn E. 2.2). Der langzeitige Sozialhilfebezug alleine macht keine situationsbedingten Leistungen notwendig, zumal die Grundversorgung in der Regel durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt sichergestellt ist (vorn E. 3.3.1). Anhaltspunkte, die auf eine mangelhafte Grundversorgung im Haushalt des Beschwerdeführers hindeuten würden, ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung von situationsbedingten Leistungen den Beschwerdeführer einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näherbringen würde. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Vielmehr bringt er einzig vor, ihm seien situationsbedingte Leistungen "aus persönlichen Gründen" zuzusprechen. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auf seine seit jeher tiefen Ausgaben verweist, wobei aufgrund des tiefen Mietzinses von unter Fr. 500.- mindestens Fr. 300.- pro Monat eingespart werden könnten, vermag auch dies keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen zu begründen. Insgesamt sind beim Beschwerdeführer keine besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Umstände ersichtlich, welche die Zusprechung von situationsbedingten Leistungen rechtfertigen würden.

3.3.3 Damit wird die menschenwürdige Existenz des Beschwerdeführers bereits durch die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung sichergestellt. Die Abweisung der vom Beschwerdeführer beantragten situationsbedingten Leistungen liegt nach dem Gesagten ohne Weiteres im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Eine Verletzung von Art. 7 BV und Art. 11 Abs. 1 des UNO-Pakts I – soweit Letzterer überhaupt direkt anwendbar wäre, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in aller Regel nicht der Fall ist (BGE 126 I 240 E. 2c) – ist folglich nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (Art. 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit 2015 Sozialhilfe, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Indes erscheint seine Beschwerde offensichtlich aussichtslos, zumal er den Antrag um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen lediglich mit seinem langzeitigen Sozialhilfebezug begründete. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen.

5.  

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf uneingeschriebenen Postversand des vorliegenden Urteils, ist ihm aus nachfolgenden Gründen, die ihm bereits in der Präsidialverfügung vom 13. September 2019 dargelegt wurden, nicht zuzustimmen. Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie das Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache nicht anwendbar (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00113, E. 2). Überdies ergibt sich weder daraus noch aus Art. 7 BV eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die an den Beschwerdeführer adressierten Sendungen uneingeschrieben bzw. nicht mit Gerichtsurkunde zu verschicken. Vielmehr sind Urteile in aller Regel postalisch mittels Gerichtsurkunde zu verschicken (Donatsch, § 65 N. 22). Dies ist für den Nachweis des Fristenlaufs unabdingbar, weshalb das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall und in künftigen Fällen nicht davon absehen wird (vgl. zum Ganzen VGr, 22. Mai 2019, VB.2019.00318/00319, E. 4).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    870.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …