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Geschäftsnummer: VB.2019.00594  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausserbetriebsetzung von Aufzugsanlagen


Beschwerdeschrift ohne Begründung.

Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Begründung bildet somit eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (E. 2.1).

Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung einer formell mangelhaften Beschwerde gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben. Diese Pflicht entfällt, wenn jemand trotz Kenntnis der formellen Anforderungen erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht (E. 2.2).

Angesichts der Rekursschrift, welche eine Begründung enthielt, dem vorinstanzlichen Hinweis auf § 23 VRG in den Erwägungen und der klaren Rechtsmittelbelehrung konnte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin in keiner Weise annehmen, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Begründung keine formelle Gültigkeitsanforderung der Beschwerde mehr darstellen würde (E. 3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDESCHRIFT
FEHLENDE BEGRÜNDUNG
NACHFRISTANSETZUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 23 VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00594

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat Affoltern am Albis, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ausserbetriebsetzung von Aufzugsanlagen,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der Abteilungsleiter Bau und Infrastruktur der Gemeinde Affoltern am Albis verfügte am 20. Juli 2018, dass die A AG die Beanstandungen betreffend technischer Nachrüstungen zur Erhöhung der Sicherheit am Personen- und am Lastenaufzug innert der Nachfrist bis 23. Oktober 2018 zu beheben habe; andernfalls werde die Ausserbetriebsetzung der Aufzugsanlagen angeordnet. Die dagegen von der A AG erhobene Einsprache wies der Stadtrat der Gemeinde Affoltern am Albis mit Beschluss vom 18. September 2018 vollumfänglich ab.

II.  

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und stellte – neben einer Mehrzahl prozessualer Anträge – das Begehren, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Juli 2019 ab und setzte die Frist zur Mängelbehebung neu auf drei Monate ab Rechtskraft ihres Entscheids an.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kostenfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; in prozessualer Hinsicht verlangte sie unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anberaumung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sowie die Sistierung des Verfahrens mit nachfolgendem Augenschein. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 wurden die Akten beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich diese als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat.

2.  

2.1 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wie der Antrag bildet auch die Begründung eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Dies bedingt, dass sich die Beschwerde – jedenfalls in minimaler Weise – mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 und 17; VGr, 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3.1).

2.2 Bei formell mangelhaften Beschwerden kann der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen. Das Ansetzen einer solchen Nachfrist dient dabei jedoch in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr, 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.2.2; 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 3.1).

Selbst bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien ist von einer Nachfristansetzung abzusehen, wenn es ihnen nach Treu und Glauben zumutbar gewesen wäre, entsprechend einer klaren Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde einzureichen, die eine zumindest summarische Begründung enthält; ein eigentlich rechtsmissbräuchliches Verhalten muss dabei nicht vorliegen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17). In diesem Sinn entfällt die Pflicht, eine Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren, beispielsweise dann, wenn jemand trotz Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in diversen früheren Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 80; Griffel, § 23 N. 32).

3.  

3.1 In vorliegender Angelegenheit reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeschrift ein, welche insgesamt neun Anträge umfasste, indes nicht ansatzweise eine Begründung enthielt. Obschon die Beschwerdeführerin nicht rechtskundig vertreten ist, kann nicht von einer versehentlich rechtsungenügend eingereichten Beschwerdeschrift gesprochen werden. So war ihre Rekursschrift vom 23. Oktober 2018 (in Beachtung der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 18. September 2018) neben mehreren Anträgen (auch) mit einer Begründung versehen. Des Weiteren ist in den vorinstanzlichen Erwägungen unter Bezugnahme auf § 23 VRG ausgeführt, dass die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse. Überdies hielt die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich fest, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten müsse.

3.2 Vor diesem Hintergrund konnte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin in keiner Weise annehmen, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Begründung keine formelle Gültigkeitsanforderung der Beschwerde mehr darstellen würde. Vielmehr musste ihm bewusst sein, dass (auch) die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten muss. Da der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin somit Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Eingabe haben musste, ist die Ansetzung einer Nachfrist nicht gerechtfertigt und kann davon abgesehen werden.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Beschwerdeschrift nicht einzutreten.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …