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Geschäftsnummer: VB.2019.00595  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sich seit bald 14 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländerin mit Ehemann (ebenfalls aus Pakistan) und zwei Kindern (10,5 und 12,5 Jahre alt) wegen Sozialhilfeabhängigkeit]

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind seit dem Jahr 2006 auf Sozialhilfe angewiesen; sie erfüllt somit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (E. 2.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zudem mehrheitlich als verschuldet, trotz Kinderbetreuung und gesundheitlichen Problemen (E. 2.4.2). Eine Rückkehr in die Heimat ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zumutbar. Das SEM verfügte (verfrüht) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, weil sie (wie auch ihr Ehemann) Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (auch Ahmadiyya) sind, welche in Pakistan verfolgt werden.

Gutheissung UP/URB.
Gutheissung.
 
Stichworte:
AHMADIS
AHMADIYYA
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNG
ZUMUTBARKEIT
ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 83 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00595

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1982 geborene Staatsangehörige Pakistans, reiste am 15. September 2006 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2006 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C. In der Folge erhielt sie eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D (geboren 2007) und E (geboren 2009) hervor. Beide Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 8. März 2011 wurde A des mehrfachen Betrugs (betreffend Sozialhilfeleistungen) für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011 wurde A deswegen verwarnt.

Das Migrationsamt ermahnte A sodann mit Schreiben vom 12. Februar 2012 und vom 3. März 2014 und wies sie darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch trotz anhaltendem Sozialhilfebezug regelmässig verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis am 17. Oktober 2014.

Am 10. August 2015 beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei G, A und C im Hinblick auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A das rechtliche Gehör zu gewähren. In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2016 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 23. Mai 2016. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 12. Juli 2017 ersuchte die nun anwaltlich vertretene A um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2016; eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen, subeventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Oktober 2017 an. Den dagegen erhobenen Rekurs schrieb die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Januar 2018 als erledigt ab, da das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Januar 2018 seine eigene Verfügung vom 24. März 2016 aufhob und das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A wiederaufnahm.

D. Seit November 2006 wurden A und ihre Familie dauerhaft von der Sozialhilfe unterstützt; bis am 6. Februar 2018 belief sich der Gesamtbetrag der ihnen ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 469'121.40.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 verweigerte das Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Nach Rechtskraft der Verfügung werde dem SEM beantragt, die vorläufige Aufnahme von A zu prüfen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. August 2019 ab, beauftragte das Migrationsamt, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (Dispositiv-Ziff. I), und bewilligte A "vorsorglich und ohne präjudizielle Wirkung bis zum Entscheid des SEM über ihre vorläufige Aufnahme den weiteren Verbleib im Kanton Zürich" (Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wies es ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'425.-, schrieb diese aber wegen Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

Am 16. August 2019 beantragte das Migrationsamt die vorläufige Aufnahme von A; das SEM verfügte diese am 16. September 2019.

III.  

Am 13. September 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; ausserdem sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'035.10 zuzusprechen, eventualiter sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen, das vorinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Am 9. Oktober 2019 reichte A Beweismittel nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der hier massgeblichen, bis Ende 2018 geltenden Fassung (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00668, E. 3) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Der Anspruch nach Art. 43 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht vorausgesetzt (BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00544, E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2). Ehegatten sind dabei als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2, vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 3.3.4).

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit dem Jahr 2006 von der Sozialhilfe unterstützt – bis Februar 2018 in einem Gesamtbetrag von Fr. 469'121.40. Da sich die Familie bis heute nicht gänzlich von der Sozialhilfe zu lösen vermochte, ist dieser Betrag seither weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.2 Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im September 2006 bis Ende Mai 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Per 1. Juni 2018 trat sie eine 50 %-Stelle als Küchenhilfe an; das Pensum musste sie jedoch "aus wirtschaftlichen Gründen (…) stark reduzieren" bzw. wurde die Anstellung in eine Tätigkeit als Reinigungskraft umgewandelt. Ihr monatliches Einkommen beträgt deshalb seit Januar 2019 Fr. 209.-. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Juli 2019 unbefristet angestellt und verdient monatlich Fr. 3'700.- brutto; dazu kommen Kinderzulagen von Fr. 400.- pro Monat. Aufgrund des Umstands, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann über eine Berufsausbildung verfügen und die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise vor mehr als 13 Jahren grösstenteils nicht erwerbstätig war, erscheint eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe in Zukunft wenig wahrscheinlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch hinten, E. 2.4.2 Abs. 2). Daran vermögen auch die durch mehrere Kurse verbesserten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

2.3.3 Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

2.4  

2.4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf auch verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. dazu BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).

Die Fragen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2–4 AIG) und ob eine Wiedereingliederung im Heimatland als gefährdet einzustufen ist, gehören ebenfalls zur umfassenden Interessenabwägung, die im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) vorzunehmen ist, wenn eine Anwesenheitsberechtigung zu prüfen ist (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f.; BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3). Ein Verfahren auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK (und vorliegend Art. 43 Abs. 1 AIG) geht einem solchen um vorläufige Aufnahme vor (VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1 in fine – 26. Juni 2019, VB.2018.00580, E. 3.3; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 17. Oktober 2011, 2C_316/2011, E. 4.2 – 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.4.2). Daran ändert auch die vom SEM am 16. September 2019 (verfrüht) verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nichts. Sie stellt gerade keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status dar, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht möglich oder – wie hier – nicht zumutbar erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3; 137 II 305 E. 3.1). Mithin darf sich der Umstand, dass bereits die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügt wurde, nicht negativ auf das kantonale Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auswirken.

2.4.2 Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im Juni 2007 und im September 2009) keine Arbeitsstelle suchte. Jedoch kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2 – 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2 – 14. März 2018, VB.2017.00780, E. 4.1). Somit kann der Sozialhilfebezug ab Herbst 2012 nicht mehr als durch die Betreuung der Kinder bedingt und damit als unverschuldet angesehen werden. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte von der Beschwerdeführerin grundsätzlich erwartet werden können, dass sie einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgeht; sie wurde denn auch zweimal diesbezüglich ermahnt (vgl. BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.3 – 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie "an schweren gesundheitlichen Beschwerden", namentlich an Rheuma, leide. Aus einem Versicherungsbericht vom 11. Dezember 2017 ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin "seit 2013 in der rheumatologischen Klinik [des Kantonsspitals G] in Behandlung" sei. Zwar bescheinigte das Kantonsspital G – anlässlich einer ambulanten Untersuchung am 12. Juli 2017 –, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 29. September 2013 und dem 16. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung ohne nähere Begründung. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf den Ehemann der Beschwerdeführerin beziehen soll. Vielmehr scheint es, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – trotz Diabetes und Asthma – seit 1. Juli 2019 voll arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hingegen ist gemäss einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. September 2019 "aus medizinischen Gründen (…) 20% arbeitsfähig und ein höheres Pensum ist zurzeit nicht möglich". Anlässlich einer Einvernahme vom 20. Juni 2016 gab die Beschwerdeführerin ausserdem an, dass am 16. Mai 2016 ihr drittes Kind (Sohn H, geboren 2016) im Kantonsspital G verstorben sei. Weitere Angaben dazu sind weder den Rechtsmitteleingaben noch den übrigen Akten zu entnehmen. Aufgrund des Umstands, dass sie bis Oktober 2017 offenbar zu 100 % arbeitsunfähig war, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin trotz der Kinderbetreuung und ihren gesundheitlichen Problemen als mehrheitlich selbstverschuldet.

2.4.3 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet in erster Linie in der Tatsache, dass ihr Ehemann und ihre zwei Kinder hier leben. Die Kinder wurden in der Schweiz geboren, gehen hier zur Schule und besuchen Sportangebote in ihrer Wohngemeinde. Soweit aus den Akten ersichtlich, waren die Kinder bisher noch nie in Pakistan. Sie sprechen wohl zu Hause mit den Eltern Urdu, können die Sprache aber anscheinend weder lesen noch schreiben. Den Kindern im Alter von heute rund 10 ½ bzw. 12 ½ Jahren ist eine Ausreise ins Heimatland vor diesem Hintergrund kaum mehr zumutbar.

Die Wegweisung der Beschwerdeführerin hätte somit erhebliche Auswirkungen auf das Leben ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass aufgrund der knappen wirtschaftlichen Ressourcen der Familie nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter-Kind-Beziehungen über die Grenze hinweg mittels regelmässiger Besuche intensiv gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern beschränkte sich somit künftig im Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon und Internet, sodass die Kinder in der wichtigen Lebensphase des Übergangs ins Erwachsenenalter nur in beschränktem Umfang auf die (emotionale) Unterstützung ihrer derzeitigen Hauptbetreuungsperson zurückgreifen könnten.

In Pakistan hätte die Beschwerdeführerin sodann nur ein beschränktes familiäres Netz, das sie unterstützten könnte. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben; ihre Mutter und zwei Brüder leben in Deutschland. Von ihren insgesamt vier Schwestern leben je eine in Frankreich und England, wobei zwei zunächst in Pakistan lebten, nun anscheinend aber in Malaysia um Asyl ersucht haben. Die Eltern, der Bruder und die Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in der Schweiz, alle in G. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leben jedoch "etliche Onkel und Tanten. Die ganze restliche Verwandtschaft" in Pakistan; mit diesen habe sie aber seit ihrem letzten Besuch im Jahr 2015 – anlässlich der Hochzeit einer Schwester – keinen Kontakt mehr. Als verheiratete, aber getrennt von ihrem Ehemann lebende Frau wäre es für die Beschwerdeführerin trotz dem nicht gänzlich fehlenden sozialen Netz nur schwerlich möglich, sich in ihrem Herkunftsland wiedereinzugliedern bzw. dort ein Einkommen zu erwirtschaften.

2.4.4 Entscheidend zu berücksichtigen ist allerdings, dass das SEM am 16. September 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte, weil diese (wie auch ihr Ehemann) Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (auch Ahmadiyya) sind. Eine Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu betrachten. Es bedarf jedoch gemäss dieser Rechtsprechung eines zusätzlichen, sich aus der persönlichen Situation des oder der Betroffenen ergebenden und mithin über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehenden, individuellen Gefährdungsindizes, um die Unzumutbarkeit der Wegweisung anzunehmen (BVGer, 27. Oktober 2015, E-4621/2013, E. 6.4.2 und E. 8.3.4; BVGE 2014/32 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00479, E. 6.2 Abs. 3 [noch nicht rechtskräftig]). Woraus sich die individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt, geht nicht aus der Verfügung des SEM hervor. Jedoch ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein individuelles Gefährdungsmoment im Fall der Beschwerdeführerin gegeben ist.

Des Weiteren kommt der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin unter einem anderen Gesichtspunkt Bedeutung zu: Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde ohnehin nicht zu einer Wegweisung der Beschwerdeführerin und damit zur Beseitigung der Fürsorgeabhängigkeit von ihr und ihrer Familie führen. Mit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde der Beschwerdeführerin jedoch eine bessere Möglichkeit gegeben, sich – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – in der Schweiz beruflich zu integrieren und so ihre Familie zu unterstützen. Erste Anstrengungen in diese Richtung sind mit ihrer Teilzeitbeschäftigung und den Deutschkursen nachgewiesen.

2.4.5 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid sie nicht davon entbindet, sich verstärkt für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den Arbeitsmarkt einzusetzen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 48 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 32.60 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen einzustufen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'120.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) mit Fr. 504.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

4.4 Für das Verfahren vor Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen, womit den diesbezüglich gestellten Begehren entsprochen wird und der geltend gemachte Aufwand gedeckt ist. Dispositiv-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend abzuändern.

4.5 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 13. August 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 13. August 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Beschwerdeführerin wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

8.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 504.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

10.  Mitteilung an …