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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00598
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A, Staatsangehörige von Kenia, geboren 1987, heiratete am
4. Dezember 2014 in D (Kenia) den Schweizer Bürger E (geb. 1930). Am
29. Dezember 2015 reiste A in die Schweiz ein und erhielt am
8. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis
28. Dezember 2018. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ab.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 22. Februar 2019
Rekurs. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies
das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab, soweit es nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. September
2019 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und das Migrationsamt
sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von
Rechtsvertreterin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt, dass ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
sei. Sie macht geltend, aufgrund ihrer HIV- bzw. AIDS-Erkrankung sowie
HPV-Infektion liege ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG; seit
1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) vor.
2.2 Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch
des Ehegatten gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG fort, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre
gedauert hat, ist unbestritten. Fest steht ausserdem, dass die
Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion im CDC-Stadium C3 leidet und darüber
hinaus mit HPV (Humane Papillomaviren) infiziert ist. Streitig ist hingegen, ob
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen aus Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten
kann.
2.3 Ein
wichtiger Grund kann sich auch aus Aspekten im In- oder Heimatland der
betroffenen Person ergeben. Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände jedoch eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind. Hingegen ist es nicht entscheidend, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2; BGr, 22. Juni 2011,
2C_365/2010, E. 3.5). Hat der Aufenthalt
nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn
die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Der
persönliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen. Es muss mit anderen Worten eine Kausalität zwischen der
Ehe und dem Härtefall vorliegen (BGr, 8. Januar
2013, 2C_13/2012, E. 4.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
2.4 Schwere
gesundheitliche Probleme können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt werden, wenn sie so
gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht
unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt dabei im Wesentlichen von den
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (BGr, 21. Juni 2013, 2C_268/2013,
E. 3.4; 29. Juni 2012, 2C_1051/2011, E. 3.2; 17. Oktober
2011, 2C_316/2011, E. 3.3). Soweit die medizinische Versorgung im
Heimatland gewährleistet ist, kann sich der Ausländer regelmässig nicht darauf
berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspricht
(vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 128 II 200 E. 5.3; BGr, 6. Juni 2012
2C_833/2011, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Bezug auf
Personen, die mit dem HI-Virus infiziert sind (BGr, 26. Mai 2014, 2C_815/2013,
E. 5.1; 21. Juni 2013, 2C_268/2013, E. 3.6, mit Hinweisen auf
weitere Urteile). In weitgehender Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(Art. 83 Abs. 4 AIG) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
medizinischer Sicht von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BGr,
3. September 2018, 2C_467/2018, E. 2.1; 13. Oktober 2017,
2C_491/2017, E. 3.2.1; 15. Januar 2015, 2C_721/2014, E. 3.2.2;
je mit Hinweisen). Insofern bestehen allerdings relativ hohe Schwellen, da es
dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder
privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den
entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands
usw.) führt (BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2; 15. Januar
2015, 2C_721/2014, E. 3.2.2 unter Verweis auf das EGMR-Urteil
N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer;
Nr. 26565/05]).
2.5 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
ihre Heimat keine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands drohe, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebensdauer führe. Die notwendige Behandlung stehe ihr im
Heimatland auch tatsächlich zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund könne sie aus
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten. Sie erwog, das Staatssekretariat für Migration
(SEM) habe im medizinischen Consulting vom 23. Oktober 2018 ausgeführt,
dass die Behandlung von HIV-Patienten mit antiretroviraler Therapie (ART) in
Kenia in vielen öffentlichen Einrichtungen kostenlos möglich sei. Neben
Spitälern böten auch NGO's wie "F" oder karitative Einreichungen die
Möglichkeit an, sich kostenlos beraten und behandeln zu lassen. Labortests
(Viruslast) würden in Kenia ebenfalls in allen öffentlichen Einrichtungen
kostenlos durchgeführt. In Bezug auf die HPV-Erkrankung der Beschwerdeführerin
erwog die Vorinstanz, dass die dadurch verursachten Zellschädigungen abklingen
und von selber verschwinden oder aber sich ausbreiten und langsam zu Krebs
entwickeln könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei im Januar 2017 eine
zervikale intraepitheliale Neoplasie (CIN), eine Vorstufe des
Gebärmutterhalskrebses, diagnostiziert worden, worauf sie sich am
13. September 2017 einem Eingriff habe unterziehen müssen. Vor diesem
Hintergrund drängten sich regelmässige gynäkologische Kontrollen auf. Dem
medizinischen Consulting des SEM lasse sich entnehmen, dass öffentliche
Einrichtungen in Kenia den PAP-Test (Krebsabstrich) anbieten würden. Selbst
wenn eine gynäkologische Kontrolle nicht unentgeltlich sein sollte, sei
festzuhalten, dass dies auch in der Schweiz nicht der Fall sei.
2.6 Hiergegen
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einnahme der jetzigen
Medikamentenkombination sei gemäss ärztlichem Bericht für die
Beschwerdeführerin lebensnotwendig bzw. hätten Medikamente, wie sie in Kenia
erhältlich seien, starke Nebenwirkungen, was über einen längeren Zeitraum mit
einem deutlich erhöhten Risiko für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes verbunden wäre. Wäre der Zugang zu dieser Therapie nicht
mehr sichergestellt oder würde diese unterbrochen, so könne es – wegen dem
verschlechterten Immunsystem – zu lebensgefährlichen Infektionen kommen, wie es
bei der Beschwerdeführerin bereits in Kenia mit der Lungentuberkulose der Fall
gewesen sei. Neben der HIV-Infektion leide die Beschwerdeführerin an einer
HPV-Infektion der Typen 6, 31, 55, 58 und 69. Diesbezüglich räume die
Vorinstanz ein, dass die Beschwerdeführerin bereits an einer Vorstufe des
Gebärmutterhalskrebses leide und bereits im September 2017 habe operiert
werden müssen, weshalb sich regelmässige gynäkologische Kontrollen aufdrängen
würden. Die von der Vorinstanz herangezogenen Informationen des
Gesundheitsministeriums von Kenia könnten zudem nicht als neutral betrachtet
werden. Länderberichte von nichtstaatlichen unabhängigen Organisationen zur
Gesundheitsversorgung in Kenia würden andere Informationen enthalten als jene
im Consulting des SEM. Es sei alles andere als belegt, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ohne Weiteres von den staatlichen
Programmen profitieren und entsprechend behandelt werden könne. Selbst wenn,
müsse mit Engpässen in der Medikamentenversorgung gerechnet werden. Die
Beschwerdeführerin hätte diesfalls keine Möglichkeit, die Medikamente selber zu
beschaffen. Die vorinstanzlichen Erwägungen implizierten zudem, dass die
Beschwerdeführerin das Risiko, für die gynäkologischen Kontrollen nicht
genügend Geld auftreiben zu können und daher darauf verzichten zu müssen – was
für sie lebensbedrohlich sei – in Kauf nehmen müsse, da sie in der Schweiz dem
öffentlichen Gesundheitswesen zur Last falle. Auch diese Erwägungen seien
unhaltbar.
2.7 Aus den Akten
und dem vorinstanzlichen Entscheid geht insgesamt hervor, dass die
Beschwerdeführerin in Kenia über mehrere Jahre kostenlosen Zugang zu einer ART
hatte. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2010 während sechs Monaten im Rahmen einer Lungentuberkulose in Kenia
adäquat behandelt worden sei. Im Anschluss daran sei mit der ART bestehend aus
den Medikamenten Efavirenz, Lamivudine und Zidovudine begonnen worden. Die Beschwerdeführerin
bezog jene Präparate auch nach ihrer Übersiedelung in die Schweiz anlässlich
von Besuchen in Kenia jeweils dort und nahm sie gemäss den bei den Akten
liegenden medizinischen Unterlagen vom 17. August 2017 gewissenhaft ein.
Aus diesem wie auch aus dem ergänzenden Bericht vom 9. August 2018 geht
sodann hervor, dass die in Kenia begonnene ART anamnestisch einen erfreulichen
Verlauf gezeigt hat. Auch dem Arztbericht vom 9. August 2018 lässt sich
nicht entnehmen, dass eine erneute Umstellung auf die früher in Kenia
eingenommenen Medikamente für die Beschwerdeführerin lebensgefährlich wäre.
Dass in Kenia auch heute noch kostenlose, staatliche Programme zur Behandlung
von HIV-Erkrankungen existierten, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Mit
ihren Ausführungen legt sie letztlich dar, dass der generelle Stand der
medizinischen Versorgung in Kenia allenfalls nicht dem in der Schweiz herrschenden
Standard entspricht. Ihre Behauptung, wonach sie im Fall einer Rückkehr in ihre
Heimat nicht mehr von den staatlichen Programmen soll profitieren können,
bleibt – wie auch die zur Begründung herangezogenen Medienberichte – jedoch
unsubstanziiert und wenig konkret. Sie vermag die vorinstanzliche Feststellung,
dass in County "D", dem Heimatort der Beschwerdeführerin, im
Jahr 2018 100 % der zum Bezug der entsprechenden Medikamente
berechtigten, erwachsenen HIV-Patienten Zugang zu ART hatten, damit nicht zu
widerlegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die gesundheitliche
Versorgung ferner auch in der Schweiz nicht kostenlos, sondern muss durch die
vom Patienten abgeschlossene Krankenversicherung bezahlt werden (vgl. auch BGr,
1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.5). Weiter trifft es auch für die
Schweiz zu, dass nicht alle Gesundheitseinrichtungen sämtliche Therapien oder
Laboranalysen anbieten. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen
die gesamte Bevölkerung des Landes und können für sich alleine keine konkrete,
individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin begründen (vgl. BGr,
1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.5).
2.8 Ähnliches
gilt hinsichtlich des HPV-Infekts der Beschwerdeführerin: Ihren Ausführungen,
wonach laut dem behandelnden Arzt bei einer fehlenden bzw. unterbrochenen
Behandlung mit einem gehäuften Auftreten von Tumoren zu rechnen sei, wodurch
zusätzlich eine Verschlechterung der Immunlage eintreten könne, sodass wiederum
mit opportunistischen Infektionen und AIDS-definierenden Tumoren zu rechnen
sei, kann nicht gefolgt werden. Dem ergänzenden Bericht des behandelnden Arztes
vom 9. August 2018 lässt sich weder entnehmen, dass die HPV-Infektion der
Beschwerdeführerin schon jetzt ein lebensbedrohendes Ausmass erreicht hätte,
noch geht daraus hervor, inwieweit die HPV-Infektion im Fall einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin in ihr Heimatland negativ mit ihrer HIV-Infektion
korrelieren würde. Vielmehr lässt sich daraus einzig der Schluss ziehen, dass
"aufgrund der Diagnose 3." – also dem HPV-Infekt – regelmässige
gynäkologische Kontrollen notwendig sind, damit die Entstehung eines Gebärmutterhalskrebses
nicht verpasst wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich
dabei jedoch um ein Risiko, dem praktisch jede Frau ausgesetzt ist. Dass sich
dieses im Fall der Beschwerdeführerin bzw. deren Rückkehr nach Kenia mit
einiger Wahrscheinlichkeit in einem lebensbedrohenden Ausmass verwirklichen
wird, ist nicht konkret dargetan.
2.9 Aus dem
Umstand, dass die Behandlung in der Schweiz möglicherweise besser ist als in
Kenia, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Entsprechend kann
offengelassen werden, ob zwischen der Ehegemeinschaft und den Erkrankungen der
Beschwerdeführerin überhaupt eine Verbindung besteht.
2.10 Weitere
Gründe für einen nachehelichen Härtefall werden nicht geltend gemacht und sind
auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Integration der
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht über das durchschnittliche Mass hinaus.
3.
3.1 Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über
die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt
sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den
Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl.
Art. 96 AIG). Die öffentlichen Interessen fallen im
Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AIG konkretisierten
Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die
Härtefallkriterien gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Dieselben Kriterien
werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen
ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) abgewichen
werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
3.2 Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Verweigerung einlässlich begründet. Eine über das Übliche hinausgehende
Integration der Beschwerdeführerin besteht wie erwähnt nicht. Die
Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass sie Deutschkurse besucht, nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss dem angefochtenen Entscheid war die
Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig, sondern muss seit
November 2018 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden, was
sie selber nicht bestreitet. Zudem ist sie in der Schweiz straffällig geworden:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 6. April 2018 der mehrfachen Nötigung zum Nachteil ihres
Ehemannes schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Sodann kam sie erst im
Alter von 27 Jahren in die Schweiz und lebt erst seit knapp vier Jahren
hier. Mit den Verhältnissen in Kenia ist sie daher nach wie vor gut vertraut,
zumal sie ihre Heimat von der Schweiz aus immer wieder besuchte, um die
notwendigen HIV-Medikamente zu holen. Sie hat in ihrer Heimat nach wie vor
Familie. Es ist der Beschwerdeführerin nach all dem Gesagten zuzumuten, in ihre
Heimat zurückzukehren. Damit liegt der Entscheid der Vorinstanz im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).
4.3 Die
Beschwerdeführerin ist offensichtlich mittellos und damit nicht in der Lage,
für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde
erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich
aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen. Der
Beschwerdeführerin ist C als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Aus
der von ihr eingereichten Honorarnote vom 29. Oktober 2019 geht ein
gesamthafter Stundenaufwand von 10 Stunden und 15 Minuten hervor.
Hiervon wendete die Rechtsbeiständin am 29. Oktober 2019 eine Stunde auf,
um den Endentscheid durchzusehen und mit der Beschwerdeführerin eine
Besprechung abzuhalten. Da es sich hierbei gemäss den Angaben in der
Honorarnote um eine Schätzung handelt, rechtfertigt es sich, den Aufwand der
Rechtsbeiständin pauschal auf 10 Stunden festzulegen. Betreffend den
geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.- ist weiter anzumerken, dass
nicht patentierten Rechtsbeiständen praxisgemäss ein Ansatz von Fr. 110.-
gewährt wird. Der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist daher ein Honorar
von Fr. 1'100.- zuzusprechen, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 84.70
sowie Auslagen von Fr. 37.80 (inklusive Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführerin
wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Die Rechtsvertreterin C wird für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'222.50
(Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …