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Geschäftsnummer: VB.2019.00600  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Niederlassungsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines von seiner italienischen Ehefrau getrenntlebenden Drittstaatsangehörigen wegen Sozialhilfeabhängigkeit.]

Angesichts des langdauernden Getrenntlebens entfällt der aus der Ehe zu einer EU/EFTA-Staatsanghörigen abgeleitete Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA, was unbestritten ist.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund fehlender Integration keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen (E. 4.3).
Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK aufgrund der Beziehung zu seiner knapp 16-jährigen Tochter scheitert daran, dass dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Integration kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann.
Der Beschwerdeführer ging seit seiner Einreise 2006 keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und bezog Sozialhilfe, womit der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist und einer Verlängerung gestützt auf Art. 43 AIG entgegensteht. Die Nichtverlängerung erweist sich überdies auch unter Beachtung seiner Methadonabhängigkeit als verhältnismässig und die Rückkehr in sein Heimatland als zumutbar (E. 4.5).

Gutheissung UP/URB (E. 5).
Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
METHADON
NICHTVERLÄNGERUNG
SELBSTVERSCHULDEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 43 Abs. II AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 8 EMRK
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 3I Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00600

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, algerischer Staatsangehöriger, geboren 1969, reiste am 4. Juni 2001 erstmals in die Schweiz ein. Er stellte erfolglos ein Asylgesuch und wurde am 4. November 2004 nach Algerien ausgeschafft.

B. Im April 2005 heiratete er in Algerien die italienische Staatsangehörige N, welche 2004 die gemeinsame Tochter C geboren hatte. Am 21. Januar 2006 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo ihm am 17. März 2006 eine gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde. Zuletzt wurde diese bis am 26. Januar 2017 verlängert. Seit dem 24. November 2015 leben die Eheleute getrennt.

C. Vor diesem Hintergrund verweigerte das kantonale Migrationsamt A am 30. Juli 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist an, die Schweiz zu verlassen.

II.  

Dagegen gelangte A am 3. September 2018 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs am 6. August 2019 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. September 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und auf eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Überdies beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Während die Vorinstanz am 1. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft sich an den formellen Bestand der Ehe und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2 Besteht kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsrecht, ist zu prüfen, ob sich ein solcher allenfalls aus dem Landesrecht ergibt:

2.3 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 2.1 mit Verweis auf VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung haben ausländische Ehegattinnen und -gatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung mit einschliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Dieser Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen einmal erfüllt sind, grundsätzlich auch nach einer Trennung weiter (BGr, 21. Januar 2019, 2C_857/2017, 2C_862/2017, E. 2.2 und E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

2.4 Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte zudem nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Machen wichtige persönliche Gründe, insbesondere eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich, steht einer ausländischen Person überdies gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.1).

2.5  

2.5.1 Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; BGE 140 I 145 E. 3.1). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).

2.5.2 Nach der Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte familiäre Beziehung pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. Folglich ist es grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung dieses Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land aufzuhalten, wo sein Kind lebt. Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Familienleben genügt es normalerweise, dass der im Ausland lebende Elternteil sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrnimmt, wobei allenfalls die Modalitäten betreffend Dauer und Häufigkeit entsprechend anzupassen sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Besuchsrecht eines Elternteils bei seinem Kind braucht nicht ein vierzehntägliches zu sein und kann auch durch Aufenthalte in verschiedenen Ländern organisiert werden (vgl. BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.2.3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen oder affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 139 I 315 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5).

2.5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein staatlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt bei langen Aufenthalten im Gastland grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis voraus, um einen Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen (EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]).

2.6  Sowohl die Ansprüche nach Art. 50 AIG als auch derjenige nach Art. 43 Abs. 2 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.

2.7 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches Element auch die wahrschein­liche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Si­tuation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2; BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 4.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr auf Art. 7 lit. d und lit. e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, weil es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Ehe ausschliesslich mit dem Ziel aufrechterhalten werde, eine Anwesenheitsberechtigung zu verschaffen. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer einen Anspruch aus dem Landesrecht ableiten: Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG komme wegen der hohen Sozialhilfebezüge und der beträchtlichen Schulden nicht in Frage, was eine erfolgreiche Integration ausschliesse, zumal der Beschwerdeführer deswegen am 9. Juli 2012 bereits ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Die jahrelange Abwesenheit vom freien Arbeitsmarkt könne weder mit der Drogen-Substitutionsbehandlung oder gesundheitlichen Gebrechen noch mit familiären Problemen erklärt werden. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV komme mangels wirtschaftlicher Beziehung nicht infrage, überdies fehle es aufgrund der Sozialhilfebezüge am tadellosen Verhalten. Zwar seien die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AIG grundsätzlich erfüllt. Aufgrund der Sozialhilfebezüge und der negativen Prognose sei aber der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt, weshalb die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AIG ohnehin erloschen seien. Eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung schliesslich verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, aufgrund der grösstenteils selbstverschuldeten Sozialhilfebezüge sei von einem erheblichen Wegweisungsinteresse auszugehen, welches die Interessen des Beschwerdeführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege.

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne ihm kein persönliches Fehlverhalten vorgeworfen werden, denn seine Sozialhilfeabhängigkeit sei hauptsächlich durch physische und psychische Beeinträchtigungen aufgrund seiner Drogensucht bedingt. Er sei aktuell im Suchtzentrum F unter ärztlicher Kontrolle und zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb das Arztzeugnis bezüglich der psychiatrischen hundertprozentigen Arbeitsfähigkeit, auf das sich die Vorinstanz stütze, hinfällig geworden sei. Eine Erwerbstätigkeit sei sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart ausser Betracht gefallen. Wegen seiner Drogensucht habe der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich Anspruch auf eine IV-Rente, weshalb bezüglich der zukünftigen Sozialhilfebezüge eine positive Prognose zu stellen und der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung aus Art. 43 Abs. 2 AIG.

3.2.2 Selbst wenn der Widerrufsgrund erfüllt wäre, wäre die Nichtverlängerung nach Ansicht des Beschwerdeführers unverhältnismässig. Seine Arbeitsunfähigkeit sei unverschuldet. Mittels Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen und dem Besuch eines Deutschkurses habe er alle möglichen Anstrengungen unternommen, um wirtschaftlich selbständig zu werden. Überdies habe er sich angesichts der Krankheit seiner Frau um das gemeinsame Kind kümmern müssen. Was den Vorwurf der Schuldenwirtschaft betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die meisten Schulden die Steuern betreffen würden, was zeige, dass der Beschwerdeführer nicht mutwillig Schulden angehäuft oder einem ausschweifenden Lebensstil gefrönt habe. Die Nichtverlängerung sei angesichts der Gesamtumstände unverhältnismässig. Schliesslich stelle sie auch einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer sei nicht nur eine wichtige Bezugsperson für seine Tochter, sondern gebe dieser im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch monatlich Geld, womit auch eine wirtschaftliche Beziehung bestehe.

4.  

4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer angesichts des langen Getrenntlebens seit 24. November 2015 keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus seiner Ehe mit einer niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen gestützt auf das FZA ableiten kann. Nachfolgend sind hingegen die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich seines Anspruchs aus Landesrecht zu prüfen:

4.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau mehr als fünf Jahre zusammengelebt und somit grundsätzlich einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG hätte. Die Vorinstanz verneint einen solchen Anspruch aber, weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt sei.

4.2.1 Mit seinem neuen Vorbringen, es liege aufgrund des voraussichtlichen Anspruchs auf IV-Leistungen eine positive Prognose bezüglich der Entwicklung seiner finanziellen Situation vor, weshalb die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt seien, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Zwar hat das Bundesgericht kürzlich seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden könne, sondern grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen können (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 f.). Gleichzeitig hielt das Bundesgericht aber fest, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen – kein direkter Zusammenhang bestehe zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr seien die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (BGE 145 V 215 E. 6.1). Nachdem Dr. med. G am 29. Mai 2017 festhielt, dass aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bestehe, und kein anderes ärztliches Zeugnis vorliegt, wonach er arbeitsunfähig ist oder war, ist auch angesichts der neuen Rechtsprechung davon auszugehen, dass er weiterhin keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neu geltend macht, eine Erwerbstätigkeit falle aufgrund seiner Drogensucht ausser Betracht, wäre es an ihm gewesen, diese behauptete Veränderung seiner Arbeitsfähigkeit zu substanziieren. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und entsprechende Bestätigungen entgegen seiner Ankündigung nicht nachgereicht. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin auf das ärztliche Zeugnis vom 29. Mai 2017 abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat.

4.2.2 Die Familie des Beschwerdeführers musste von der Gemeinde D zwischen März 2006 und Oktober 2015 mit insgesamt Fr. 575'748.- unterstützt werden. Ab Januar 2016 bis August 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Gemeinde E mit Fr. 18'501.- unterstützt und ab dem 24. August 2016 wieder von der Gemeinde D, wobei bis zur Ausstellung der Bestätigung am 13. Oktober 2016 Fr. 4'675.- anfielen. Gemäss Bestätigung vom 11. Dezember 2017 erhielt der Beschwerdeführer bis zu jenem Datum weiterhin Sozialhilfeleistungen, und es ist nicht ersichtlich, dass er sich seither von der Sozialhilfe gelöst hätte, was sich auch aus seinem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt. Somit wird sich der Betrag bis heute nochmals substanziell erhöht haben. Zwar relativiert sich der mit seiner Familie bezogene Betrag insofern, als dieser die gesamte Familie A umfasst, und damit auch die Unterstützung der beiden anderen Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers miteinbezogen sein dürften (vgl. die Bestätigung der Sozialberatung D vom 6. September 2013, wonach es sich bis am 1. Oktober 2010 um fünf unterstützte Personen und seit 23. Juli 2012 noch um drei unterstützte Personen handle). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit rechtfertigt sich praxisgemäss aber bereits bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00061, E. 2.2; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.2), wobei diese Grenze bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung entsprechend tiefer anzusetzen ist (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1). Angesichts der erheblichen und langandauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und nachdem keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation in Sicht ist, ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AIG ohne Weiteres erfüllt und steht somit vorbehältlich der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 43, Art. 50 lit. a und Art. 50 lit. b AIG entgegen. Inwiefern die Sozialhilfebezüge dem Beschwerdeführer vorwerfbar sind, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen sein (siehe unten, E. 4.5).

4.3 Der Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert ohnehin an der fehlenden Integration des Beschwerdeführers: Zwar ist für die Bejahung einer erfolgreichen Integration kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2). Gemäss Rechtsprechung liegt aber keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1). Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer zwar inzwischen bereits seit 14 Jahren in der Schweiz auf, weshalb nach neuerer Rechtsprechung die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266, E. 3.9). Er hat eine Familie hier und trat strafrechtlich seit seiner Wiedereinreise 2006 nicht mehr negativ in Erscheinung. Negativ ist demgegenüber aufzuführen, dass es ihm während der 14 Jahre nicht gelungen ist, wirtschaftlich selbständig zu werden, was sich nicht mit seinen gesundheitlichen Beschwerden erklären lässt (vgl. unten, E. 4.5.1). Hinzu kommt, dass er auch gemäss eigenen Angaben vom 12. September 2016 weiterhin Probleme mit der deutschen Sprache bekundet. Schliesslich wies er gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. August 2016 Betreibungen und Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 17'902.65 aus, welche – auch wenn sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, vorwiegend Steuern betreffen – vorliegend mitzuberücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Integration des Beschwerdeführers trotz der langen Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich und könnte ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erteilt werden. 

4.4 Was schliesslich den Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV betrifft, so ist vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner inzwischen knapp sechzehnjährigen Tochter eine enge bzw. intensive Vater-Tochter-Beziehung besteht, da gemäss Angaben der Kindsmutter der Beschwerdeführer sein Kind täglich besuche und oft etwas mit ihm unternehme. Hingegen verneinte die Vorinstanz eine wirtschaftliche Beziehung, da nicht nachweislich nennenswerte Unterhaltszahlungen geleistet worden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 50.- bis Fr. 100.- monatlich genügten für eine enge wirtschaftliche Beziehung nicht.

4.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Voraussetzung der wirtschaftlich engen Beziehung nicht nur durch finanzielle Unterhaltsleistungen, sondern auch durch Naturalleistungen erfolgen. Die entsprechenden Anforderungen haben sich im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen zu bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6). Im Gesamtzusammenhang können auch Beiträge von bloss "symbolischer Natur" ausreichen (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.1). Ausschlaggebend bezüglich der engen Beziehung in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.2). So bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einem Vater, der im Trennungsurteil aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden war, aber seiner einen Tochter einige Kurse finanzierte und überdies viel Zeit mit seinen Töchtern verbrachte, sowohl die affektive als auch die wirtschaftliche Beziehung (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_493/2018, E.4.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Trennungsurteil aufgrund seiner finanziellen Situation nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde, viel mehr Zeit als gemäss Trennungsurteil festgelegt mit seiner Tochter verbringt und ihr im Rahmen seiner Möglichkeiten monatlich etwas Geld gibt, ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil auch die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zu bejahen.

4.4.2 Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der langdauernden und erheblichen Sozialhilfebezüge, welche ihm zumindest teilweise vorzuwerfen sind (vgl. unten, E. 4.5.1), kein tadelloses Verhalten attestiert werden (BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können im Zusammenhang mit dem tadellosen Verhalten nur gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz oder kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die andere Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

4.5 Abschliessend ist somit zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 AIG, vor dem Hintergrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie gestützt auf Art. 96 AIG als verhältnismässig erweist:

4.5.1 Aufseiten des öffentlichen Interesses fallen vor allem die langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers ins Gewicht, ohne dass sich eine Ablösung abzeichnen würde. Diese vermögen grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu begründen. Dabei ist aber auch zu prüfen, inwiefern dem Beschwerdeführer diese Bezüge vorgeworfen werden können:

4.5.1.1 Strittig ist in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher sich in der ambulanten Substitutionsbehandlung mit Methadon bei den Suchtzentren F befindet. Die Vorinstanz stützt sich auf das Zeugnis von Dr. med. G vom 29. Mai 2017, welcher dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bescheinigte, sowie auf die Tatsache, dass auch keine physische Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei. Dies deckt sich mit der früheren Einschätzung des Beschwerdeführers selbst vom 19. März 2012, wonach er sich als 100 % gesund bezeichnete. Der Beschwerdeführer wurde vom Migrationsamt am 15. Dezember 2016 aufgefordert, je einen aktuellen Arztbericht von seinem Hausarzt und von seinem Psychiater einzureichen. Nachdem diese Berichte noch keinen Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gaben, forderte das Migrationsamt ihn am 28. April 2017 zum Einreichen ärztlicher Bestätigungen bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit auf und fragte nach Eingang der Entbindung vom Arztgeheimnis selbst bei den beiden Ärzten, welche die vorgenannten Arztberichte eingereicht hatten, nach. Während der Facharzt für Psychiatrie, G, bei dem der Beschwerdeführer seit 7. Juni 2010 in Behandlung stand, aus psychiatrischer Sicht explizit eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bescheinigte, erklärte das Ärztliche H-Zentrum zumindest, der Beschwerdeführer sei im April 2017 zwei Tage arbeitsunfähig gewesen, Informationen über eine momentane Arbeitsunfähigkeit würden ihnen aber keine vorliegen. Entsprechend durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, wäre es doch vor diesem Hintergrund am Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) etwas Gegenteiliges zu belegen.

4.5.1.2 Daran vermag auch die Tatsache, dass die Sozialbehörde gemäss Bestätigungen vom 13. Oktober 2016 und 22. November 2016 offenbar davon ausging, der Beschwerdeführer sei "seit längerem" zu 50 % arbeitsunfähig, nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nicht um Fachpersonen aus dem Gesundheitsbereich. Das Verschulden ist überdies in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der Bewilligung kann auch dann zulässig sein, wenn der Betroffene seiner Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen ist, denn im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Wenn der Beschwerdeführer aus Sicht der Sozialhilfebehörde Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne erwerbstätig zu sein resp. nur im Teilpensum erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3).

4.5.1.3 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er gemäss eigenen Angaben vom 19. März 2012 Deutschkurse in O und P besuchte und gemäss Bestätigung der Sozialabteilung D vom 12. April 2017 von März bis Mai 2017 an einem weiteren Deutschkurs teilnahm. Überdies hat er seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2006 an zahlreichen Integrationsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt teilgenommen (aktenkundig sind Arbeitszeugnisse/-bestätigungen für folgende: 22. Januar 2008 bis 22. Januar 2009 zu 70 % bei I; 22. März 2010 bis mindestens 5. Juli 2011 zu 60% bei J; 22. Oktober 2012 bis 28. Februar 2013 zu 60 % bei K; 15. Juli 2013 bis 31. Oktober 2015 zu 50 % bei der L-Gruppe; 7. März 2016 bis 31. Juli 2016 bei der Stiftung M; 1. November 2016 bis mindestens April 2017 zu 50 % bei der L-Gruppe). Was die Zeit bis 2012 betrifft, so kann ihm der Sozialhilfebezug schliesslich gar nicht vorgeworfen werden, nachdem das Migrationsamt anlässlich der Verwarnung vom 9. Juli 2012 selbst bestätigte, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachkomme. Es ist widersprüchlich, ihm nun für jene Zeitperiode nachträglich vorzuwerfen, nicht genug zur Überwindung seiner Sozialhilfeabhängigkeit unternommen zu haben.

4.5.1.4 Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass nach 2013 keinerlei Bemühungen mehr bezüglich Stellensuche auf dem ersten Arbeitsmarkt ersichtlich sind. Entsprechende Nachweise wurden keine erbracht. Auch das Sozialamt D hielt 2015 lediglich noch fest, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen seines Einsatzes bei der L AG nachkomme, das Stellensuchen falle ihm aufgrund der geringen Deutschkenntnisse schwer. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mit familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers entschuldigen lässt, nachdem die Frau des Beschwerdeführers, welche eine IV-Rente bezieht, keiner Erwerbstätigkeit nachging. Angesichts dessen, dass ihr ihm Scheidungsurteil die Obhut über die Tochter zugesprochen wurde, darf auch ohne Weiteres angenommen werden, dass sie in der Lage war, für diese Tochter zu sorgen. Überdies ist dem Beschwerdeführer trotz Besuchs dreier Sprachkurse vorzuwerfen, dass er sich zur Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit nicht intensiver darum bemühte, die deutsche Sprache zu erlernen (vgl. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00197, E. 3.3.3).

4.5.1.5 Zusammenfassend ist das Selbstverschulden des Beschwerdeführers gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz zwar aufgrund der Feststellung in der Verwarnung des Migrationsamtes, der Beschwerdeführer komme seiner Schadenminderungspflicht nach, zu relativieren; angesichts der mittlerweile seit acht Jahren fehlenden Suchbemühungen für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und der fehlenden Bemühungen um Verbesserung seiner Deutschkenntnisse kann aber auch nicht von einem nur geringen Selbstverschulden an der langjährigen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden. Es liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

4.6 Dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dabei auch die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1).

4.6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die medizinische Versorgung für Drogensüchtige in Algerien nicht vorhanden bzw. der mittellose Beschwerdeführer könne sich die notwendige Behandlung nicht leisten, und verweist auf die Reisehinweise des EDA, wonach die medizinische Versorgung ausserhalb der grossen Städte oft ungenügend oder prekär sei.

4.6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich nachweislich in einer Methadonsubstitutionstherapie (act. 210 S. 505). Die Vorinstanz stützt ihre Ausführungen zur medizinischen Situation in Algerien zunächst auf die Stellungnahme des SEM vom 23.  Oktober 2017, wonach keine konkreten Hinweise darauf bestünden, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Diese äusserst kurz gehaltene Bestätigung ist für sich alleine wenig aussagekräftig. Darüber hinaus bezieht sich die Vorinstanz aber auf ein Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich detailliert zur medizinischen Situation in Algerien äussert (Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts BVwG, 10. Januar 2018, Geschäftszahl I403 1432254-2, E. 1.2, aufgerufen unter https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.BVWGT_20180110_ I403_1432254_2_00). Demgemäss gibt es in Algerien auch ausserhalb der besser ausgestatteten Krankenhäuser in Algier, Oran, Annaba und Constatine staatliche medizinische Einrichtungen, die in der Lage sind, psychische Erkrankungen zu behandeln. Zwar seien Algerier, die nach jahrelanger Auslandsabwesenheit zurückkämen, nicht mehr sozialversichert; die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern stehe aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung (ausgenommen davon sind Pflege, Verpflegung, Medikamente und schwierige medizinische Eingriffe). Was die Situation für Drogenabhängige betrifft, gebe es in Algerien keine Substitutionstherapie. Dies hatten bereits die Suchtzentren F am 11. November 2016 gestützt auf den "Länderindex Weltweite Reisebestimmungen für Substitutionspatienten" ausgeführt. Das Fehlen einer solchen respektive der Umstand der Substanzabhängigkeit allein führt aber gemäss Rechtsprechung noch nicht zur Unzumutbarkeit einer Wegweisung aus medizinischen Gründen, da es in der Verantwortung des Betroffenen liege, sich im Heimatstaat einem Drogenentzugsprogramm zu unterziehen (BVGr, 3. November 2017, E-7502/2016, E. 6.2.3). Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Urteil, welches sich wiederum auf einen im Rahmen eines Programmes des Europarates erstellten Berichtes von 2014 stützt, sind in Algerien zahlreiche Einrichtungen zur Behandlung von Drogenabhängigkeit verfügbar, wobei es in allen Krankenhäusern eine erste Anlaufstelle gebe (BVwG, 10. Januar 2018, [siehe oben], E. 1.2 S. 6 und E. 3.2 S. 11). Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Reisehinweise des EDA nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, wonach seine Suchterkrankung auch in Algerien behandelt werden könne. 

4.6.3 Was die weiteren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so hält er sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf. Er führte hier mit seiner (inzwischen getrennten) Ehefrau, deren beiden Kindern sowie der gemeinsamen Tochter während neun Jahren ein gemeinsames Familienleben und nimmt auch seit der Trennung eine aktive Rolle im Leben seiner Tochter ein, sieht sie fast täglich und unterstützt sie. Angesichts der finanziellen Lage der Familie kämen regelmässige gegenseitige Besuche zwischen Tochter und Vater im Fall einer Rückkehr nach Algerien wohl nur sporadisch infrage, weshalb der Kontakt in erster Linie über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden müsste. Zwar dürfte die knapp 16-jährige Tochter je länger je mehr ihrer eigenen Wege gehen; nichtsdestotrotz haben angesichts der gelebten Beziehung sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tochter ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Darüber hinaus sind aber keine besonderen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Letzteres ist vorliegend der Fall, korreliert doch abgesehen von den familiären Bindungen der Integrationsgrad des Beschwerdeführers weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher Hinsicht mit seiner langen Aufenthaltsdauer hier. Was die Beziehung zu seinem Heimatland betrifft, so lebte der Beschwerdeführer bis 2001, mithin bis zu seinem 32. Lebensjahr, in Algerien, wo er die Schule besuchte, eine Ausbildung zum Schuhmacher absolvierte und nach Ausübung dieser Tätigkeit in einer Tabakfabrik arbeitete. Nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz kehrte er von 2004 bis im Januar 2006 erneut dorthin zurück; er dürfte mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache des Landes nach wie vor vertraut sein. Überdies leben noch sein Vater und zwei Geschwister in Algerien, welche dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer bei einer Wiedereingliederung und beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein könnten. Aus der schlechten Situation am Arbeitsmarkt in Algerien ergibt sich noch keine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers, sind doch alle Algerierinnen und Algerier davon gleichermassen betroffen (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00597, E. 6.2).

4.7 Insgesamt vermögen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich nicht als rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).

5.3 Der Beschwerdeführer, der Sozialhilfe bezieht, ist offensichtlich mittellos und damit nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer scheint nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Rechtsanwalt B hat auf telefonische Nachfrage vom 6. April 2020 keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Das Verfahren ist von grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer und der Sachverhalt ist aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers von gewisser Komplexität; darüber hinaus erweist sich der Fall nicht als übermässig schwierig oder aufwändig. Somit erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …