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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00603
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Amt für Raumentwicklung,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Informationszugang,
hat
sich ergeben:
I.
C, Präsidentin des Vereins D, der sich gegen die
übermässige Nutzung der Naturlandschaft E und F einsetzt, stellte am 12. Juni
2018 (Datum Poststempel) bei der Baudirektion, Amt für Raumentwicklung, ein
Gesuch um Einsichtnahme in die kantonale Verfügung vom 5. August 2015
betreffend Bewilligung des Nebenbetriebs "G". Der Eventbetrieb "G"
wird als Ergänzung zur Gärtnerei von der A AG betrieben. Nachdem der A AG
als Bauherrin sowie der Gemeinde I Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
war, hiess das Amt für Raumentwicklung das Gesuch mit Verfügung vom 23. Juli
2018 gut; die Verfügung vom 5. August 2015 werde C nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung bekanntgegeben und zugestellt.
II.
Dagegen erhob die A AG am 23. August 2018 Rekurs bei
der Baudirektion und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2018 und Abweisung des
Informationszugangsgesuchs. Die Baudirektion holte eine Stellungnahme der
Koordinationsstelle IDG ein und wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. Juli
2019 unter Auferlegung der Kosten an die A AG ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
A. Am 16. September
2019 liess die A AG dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Sie
beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und Abweisung des
Informationszugangsgesuchs, eventualiter sei das Informationszugangsgesuch nur
insofern gutzuheissen, als der Informationszugang in inhaltlicher Hinsicht
eingeschränkt werde, indem Erwägung 2, Abschnitte 2-4, Erwägung 4
und Dispositivziffern I.2a-2l der Bewilligung vom 5. August 2015
weggelassen, d.h. abgedeckt, würden. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2019 beantragte C die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ebenso beantragte das Amt
für Raumentwicklung am 18. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. In
ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 beantragte die Baudirektion die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des
Rekursentscheids. Daraufhin reichte die A AG am 4. November 2019 ihre
Replik ein, mit welcher sie an ihren gestellten Anträgen festhielt. Die
Parteien liessen sich nicht weiter vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Baudirektion des
Kantons Zürich betreffend den Informationszugang nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit
§ 39a Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG) zuständig.
1.2 Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) gibt jeder
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet
ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das
Öffentlichkeitsprinzip wurde im IDG umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der
Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen
Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296
[Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008).
2.2 Jede
Person hat nach § 20 IDG Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen
Organ vorhandenen Informationen (Abs. 1) sowie auf Zugang zu den eigenen
Personendaten (Abs. 2). Informationen sind nach § 3 Abs. 2 IDG
alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen.
Der Begriff umfasst auch Personendaten. Ausgenommen vom Begriff der
Informationen sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die
ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Personendaten sind
Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen
(§ 3 Abs. 3 IDG). Wer Zugang zu solchen Informationen möchte, hat ein
schriftliches Gesuch zu stellen (§ 24 Abs. 1 IDG). Ob ein schutzwürdiges
Interesse am Zugang besteht, muss nur nachgewiesen werden, wenn die Bearbeitung
des Gesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht (§ 25
Abs. 2 IDG; § 15 der Verordnung über die Information und den
Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV]); eine Begründung des Gesuchs ist
jedoch in Fällen sinnvoll, in welchen sich verschiedene Interessen
entgegenstehen (VGr, 8. März 2018, VB.2016.00597, E. 3.2).
2.3 Das
öffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise
verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23
Abs. 1 IDG). Ein entgegenstehendes privates Interesse liegt nach § 23
Abs. 3 IDG insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die
Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Zur Privatsphäre juristischer
Personen zählen insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Weisung IDG,
1317).
3.
3.1 Die
Baudirektion hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die streitbetroffene
Verfügung gewisse Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin
erlaube, weshalb ein gewisses privates Interesse der Beschwerdeführerin an der
Geheimhaltung der Verfügung erkannt werden könne. Es seien im Inhalt der
Verfügung allerdings keine eigentlichen Geschäftsgeheimnisse erkennbar. Sodann
könne es nicht angehen, eine staatliche Bewilligung integral als
Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren, da ansonsten das verfassungsmässig
garantierte Öffentlichkeitsprinzip seines Sinns entleert würde. Dem privaten
Interesse der Beschwerdeführerin stünde jedenfalls das öffentliche Interesse an
der Informationsherausgabe gegenüber. Es sei nicht an der Beschwerdegegnerin 2,
ein schutzwürdiges Interesse an der Informationsherausgabe nachzuweisen.
Vielmehr habe die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern ihr privates
Interesse an der Zurückhaltung der Information als überwiegend angesehen werden
sollte. Dabei führe die Beschwerdeführerin nicht klar aus, dass ihr durch die
Herausgabe der Information ein konkreter Schaden drohen würde. Jedenfalls
stelle eine allfällige kritische öffentliche Berichterstattung noch keinen
Grund dar, die Informationsherausgabe zu verweigern. Deshalb sei die
Einsichtnahme der Beschwerdegegnerin 2 in das strittige Dokument zu dulden und
der Rekurs abzuweisen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin rügt sowohl § 23 Abs. 1 und 3 IDG als auch Art. 13
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV) als verletzt. In der Bewilligung, um welche die Beschwerdegegnerin 2
um Herausgabe ersucht habe, sei das Betriebskonzept bzw. das Geschäftsmodell
der Beschwerdeführerin und seien damit Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Insbesondere die Informationen zur geplanten Entwicklung der
Geschäftstätigkeit, der Nutzung und der Finanzierung seien geheim. Müsste sie
ihre Interessen detailliert begründen, würde sie diese Geheimnisse preisgeben,
weshalb ihre eigene Darlegung, dass es sich um schützenswerte Inhalte handle
und ihre Interessen überwiegend seien, genügen müsse. Daraus dass es sich um
eine Ausnahmebewilligung für Vorhaben ausserhalb der Bauzone handle, dürfe
nicht der Schluss gezogen werden, dass die öffentlichen Interessen an der
Informationsherausgabe stets überwiegten. Sodann handle es sich um eine
unzulässige Hürde, die das Gesetz so nicht statuiere, dass ihr gemäss der
Vorinstanz durch die Herausgabe ein konkreter Schaden zu drohen und sie einen
solchen darzulegen habe. Gleichwohl würde die allgemeine Bekanntheit ihres Betriebskonzepts
und Geschäftsmodells dazu führen, dass Konkurrenten das Konzept kopierten, was
einen Umsatzrückgang zur Folge hätte. Schliesslich sei zu befürchten, dass die
Beschwerdegegnerin 2 die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin
missbrauchen und geschäftsschädigend über die Beschwerdeführerin berichten
würde. Die Beschwerdeführerin müsse jedenfalls vor einem solchen Missbrauch
ihrer Daten nach Art. 13 BV geschützt werden. Deshalb überwiege das
Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an
der Informationsherausgabe. Eventualiter beantrage sie, dass der
Informationszugang in inhaltlicher Hinsicht eingeschränkt werde, indem die
sensitivsten Daten (gewisse Erwägungen und Dispositiv-Ziffern) weggelassen bzw.
abgedeckt würden.
3.3 In ihrer
Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin 2 darauf hin, dass ihr
Informationsherausgabegesuch darauf abziele, die Rechtmässigkeit staatlichen
Handelns nachzuvollziehen. Zudem stelle eine kritische Berichterstattung,
sollte die Bewilligung zu Zweifeln Anlass geben, keinen Missbrauch der
persönlichen Daten der Beschwerdeführerin dar. Einem eingeschränkten
Informationszugang im Sinn des Eventualantrags könne sie nicht zustimmen, da
sie keine Kenntnis darüber habe, welche Informationen abgedeckt werden sollten.
4.
4.1 Die
Verfügung der Baudirektion vom 5. August 2015 betreffend Bewilligung eines
Nebenbetriebs ist seit April 2017 rechtskräftig. Insofern handelt es sich um
ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, weshalb das Informationszugangsgesuch
nach den Bestimmungen des IDG zu behandeln ist (§ 20 Abs. 3 IDG e contrario).
Vorliegend geht es insbesondere um die Frage, ob die Verfügung vom
5. August 2015 Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin enthält und ob
bei Bestehen solcher Geheimnisse oder andere zu befürchtende Beeinträchtigungen
ihrer Privatsphäre einer Informationsherausgabe entgegenstehen. Auf die
Zusammenfassung der Verfügung im vorinstanzlichen Entscheid kann hierzu verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hinzuzufügen
ist, dass es sich bei der Erwägung 4 und Dispositivziffern I.2a–2l um
der Beschwerdeführerin gemachte Auflagen und Bedingungen handelt.
4.2
Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein
Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte;
berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der
Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des
Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnte. Der
Geheimnisbegriff wird in diesem Zusammenhang weit verstanden (zum Ganzen VGr,
15. September 2016, VB.2016.00201, E. 2.2; VGr, 14. März 2018,
VB.2017.00758, E. 2.3.2 betreffend Lohndaten; ferner BGE 142 II 340 E. 3.2).
Allgemein kann gesagt werden, dass Informationen, die Auswirkungen auf das
Geschäftsergebnis haben können, wie genaue Angaben zur Geschäftsstrategie des
Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen Lieferanten, seinen
Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation, als Geschäftsgeheimnisse
gelten (Bertil Cottier/Rainer Schweizer/Nina Widmer in: Stephan Brunner/Luzius
Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 7 Rz. 42 f.).
Auch das Betriebskonzept eines Betriebes gilt als Geschäftsgeheimnis im
vorgenannten Sinn.
Auch wenn von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden
kann, ihre Interessen derart detailliert zu begründen, dass sie damit die
Geschäftsgeheimnisse offenlegen würde, so ist es doch grundsätzlich Sache der
Beschwerdeführerin, substanziiert darzutun, weshalb es sich bei der jeweiligen
Information um ein Geschäftsgeheimnis handeln soll (dazu VGr,
15. September 2016, VB.2016.00201, E. 2.3). Die allgemeine
Behauptung, es handle sich um ein solches bzw. die Verfügung als Ganzes sei
Teil des Betriebskonzepts, ist jedenfalls nicht ausreichend. So enthält die
Verfügung keine Angaben zu finanziellen Ressourcen oder Preisberechnungen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die mit der Bewilligung verknüpften
Auflagen ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollten, dessen Bekanntwerden einen
Einfluss auf den Geschäftserfolg oder auf den Wettbewerb haben könnte; eine
bloss abstrakte Gefährdung der auf dem Spiel stehenden Interessen genügt
jedenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende
Verletzung gewichtig zu sein (vgl. BGr, 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.3).
Auch sind die Angaben zur erwarteten Entwicklung der Produktion der Gärtnerei
in der Bewilligung derart vage gehalten, dass nicht nachvollziehbar ist,
inwiefern sich Konkurrenten daraus einen Vorteil verschaffen könnten bzw.
gestützt darauf den Betriebsablauf detailliert nachvollziehen könnten.
Mindestens die Idee, ein Restaurant in einem Gewächs- oder
Treibhaus zu betreiben, ist sodann weder neu noch einzigartig, wie Beispiele
anderer Gastronomen zeigen. Informationen aus der Verfügung vom 5. August
2015, welche den Wert schützenswerter Betriebsgeheimnisse erreichten, sind auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.
4.3 Auch
andere Beeinträchtigungen der Privatsphäre können als entgegenstehende private
Interessen berücksichtigt werden. Die Befürchtung kritischer Berichterstattung
vermag jedoch nicht zu einer Verweigerung der Herausgabe der Informationen
führen. Nach der Rechtsprechung gilt nicht jede geringfügige oder unangenehme
Konsequenz als eine Beeinträchtigung (BGE 133 II 209, E. 2.3.3). Es
handelt sich beim Schutz vor kritischer Berichterstattung nicht um ein von
§ 23 Abs. 1 und 3 IDG anerkanntes Interesse. Vielmehr würde es dem
Zweck des IDG (§ 1 Abs. 2 lit. a IDG), insbesondere der freien
Meinungsbildung und der Erleichterung der Kontrolle des staatlichen Handelns,
gar zuwiderlaufen, würde der Informationszugang aufgrund der Erwartung
kritischer Berichterstattung eingeschränkt werden. Der Beschwerdegegnerin 2
eine rechtswidrige Verwendung der Informationen – jedenfalls ohne weitere
Anhaltspunkte – zu unterstellen, würde das Öffentlichkeitsprinzip aushebeln.
Das so von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Risiko der rechtswidrigen
Verwendung erscheint rein hypothetisch.
4.4 Dem
privaten Interesse am Schutz der Privatsphäre ist das öffentliche Interesse auf
Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen
gegenüberzustellen. Dabei ist die Gewichtung des Einsichtsinteresses abhängig
von der Art des einzusehenden Dokuments (vorliegend eine Ausnahmebewilligung)
nicht nur zulässig, sondern für die Ermittlung der öffentlichen Interessen gar
geboten (vgl. Isabelle Häner, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und
Öffentlichkeitsgesetz, 3. A., Basel 2014, Art. 7 BGÖ
N. 61 ff.). Die vorinstanzliche Bewertung des Zugangsinteresses zur
streitbetroffenen Ausnahmebewilligung als gewichtig ist demnach nicht zu
beanstanden. Es ist gemäss obigen Erwägungen bereits fraglich, ob die Angaben
zur erwarteten Entwicklung der Produktion der Gärtnerei in dieser vagen und
allgemeinen Fassung überhaupt ein Geschäftsgeheimnis und damit ein einer
Herausgabe entgegenstehendes Interesse begründeten (oben, E. 4.2). Ohnehin
wäre aber ein solches Interesse an der Geheimhaltung – gerade weil die Angaben
derart vage und allgemein gehalten sind – nicht so gewichtig, dass es das
Interesse am Informationszugang und an der Transparenz zu überwiegen vermöge.
4.5 Eine
Unkenntlichmachung der von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag
vorgeschlagenen Stellen käme einer Verweigerung des Zugangsgesuchs gleich, da
sie die wesentlichen Teile der Verfügung beträfe und die Verfügung sich dadurch
nicht mehr nachvollziehen liesse. Eine solche weitgehende Einschränkung, die
einer Herausgabeverweigerung gleich oder immerhin nahekäme, rechtfertigt sich
aber wie oben ausgeführt gerade nicht. Zudem bezieht sich der Eventualantrag
der Beschwerdeführerin überwiegend auf die ihr gemachten Auflagen und
Bedingungen. Diesbezüglich ist ohnehin nicht erkennbar, inwiefern diese ein
Geschäftsgeheimnis darstellen und sie deshalb unkenntlich gemacht werden
sollten (oben, E. 4.2)
4.6 Indem § 23
Abs. 1 und 3 IDG die Privatsphäre Dritter in die Interessenabwägung über die
Bekanntgabe der Information einbezieht, trägt die Bestimmungen Art. 13 BV
genügend Rechnung. Ein Eingriff in Art. 13 BV ist aufgrund des oben
Ausgeführten ohnehin fraglich, sodann wären aber auch bei Vorliegen eines
solchen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt; dazu kann auf das oben
Gesagte verweisen werden (E. 4.2 ff.). Deshalb ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Ebenso
beantragt die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung. Eine solche muss ihr
aber trotz ihres Obsiegens versagt bleiben, weil sie nicht vertreten war und die
Beantwortung der Beschwerde keinen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 2'730.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …