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VB.2019.00604
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, eine 1968 geborene syrische Staatsangehörige, heiratete am 3. Dezember 2001 in D den Schweizer Staatsangehörigen E und erhielt daraufhin vom Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt bis zum 31. Mai 2017. Der Ehe entstammen die Kinder F (geboren 2002), G (2004), H (2005) und I (2007), die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Am 12. Januar 2017 meldete sich die Familie in J an, wohin sie am 1. Februar 2017 zog. Am 30. Januar 2017 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt behandelte das Gesuch auch als Antrag um eine Aufenthaltsbewilligung bzw. um Kantonswechsel und wies es mit Verfügung vom 24. Mai 2017 ab. Es ordnete an, dass A bis zum 23. Juli 2017 das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen habe, und verpflichtete sie unter Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs, sich bei ihrer Wohngemeinde abzumelden. Es begründete dies im Wesentlichen mit dem vorwerfbaren Sozialhilfebezug von A und zudem mit den zahlreichen Strafbefehlen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (zumeist Übertretungen) und offenen Verlustscheinen; angesichts dieser Umstände überwiege das öffentliche Interesse an der Entfernung von A die privaten Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz. Mit Entscheid vom 15. September 2017 wies die Sicherheitsdirektion den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 2. Dezember 2017 an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Strafbefehlen vom 29. Mai 2018, 18. September 2018, 12. März 2019 und 14. Mai 2019 wurde A wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung des Migrationsamts vom 24. Mai 2017 und rechtswidrigen Aufenthalts mit Bussen bestraft. B. Mit Eingabe vom 22. März 2019 ersuchten A und E um "Familiennachzug", eventualiter um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder aus freiem Ermessen oder aber um einen Antrag beim Staatssekretariat für Migration (SEM) auf vorläufige Aufnahme für A. Das Migrationsamt nahm dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mangels einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage mit Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht darauf ein. II. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Juli 2019 ab. III. Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern sowie den Kantonswechsel zu gestatten; sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B bzw. MLaw C, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Am 6. November 2019 reichte die Rechtsvertretung ihre Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Der Beschwerdegegner ist auf das Gesuch vom 22. März 2019 nicht eingetreten. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens betrifft demnach zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht keinen materiellen Entscheid gefällt hat. Allerdings ist das Verwaltungsgericht auch dann befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid bzw. den diesen schützenden Rekursentscheid richtet. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung statthaft (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 1.2; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer materiellen Rechtsfolge ist damit zulässig. 1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das erste Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich bzw. um den Kantonswechsel wurde mit rechtskräftigem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. September 2017 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493 [= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es handelt sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3). Dieses wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und weil die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2). Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015, VB.2014.00731, E. 1.2). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze gelten – entgegen den in der Beschwerdeschrift geäusserten Zweifeln – auch dann, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf die streitige Bewilligung besteht. 2.2 Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Gesichtswinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.4; VGr, 22. Juni 2005, VB.2005.00070, E. 2.1.1 = RB 2005 Nr. 2). 2.3 Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der Sachlage im Vergleich zu derjenigen, welche dem Rekursentscheid vom 15. September 2017 zugrunde lag, geltend macht. Die Beschwerdeführerin sieht diese Veränderung in der Zusicherung einer Arbeitsstelle, über die sie nun verfüge. Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigt K in L (die ein Schulungs- und Beratungszentrum für arabische und kurdische Immigrantinnen und Immigranten betreibt), dass sie die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 40 % anstellen werde, sofern diese eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Vorgesehen ist gemäss dem Anstellungsvertrag vom 10. Mai 2019 eine Tätigkeit als Kulturvermittlerin mit unregelmässigen Arbeitszeiten, Arbeitseinsätzen im Bereich von ungefähr 55 Stunden pro Monat und einem Stundenlohn von Fr. 25.- brutto, woraus ein Bruttolohn von ungefähr Fr. 1'375.- pro Monat resultiert. 3. 3.1 Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der Zusicherung einer Arbeitsstelle neu die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG erfülle. 3.2 Art. 37 Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der Anspruch auf Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll, besteht er bei Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen Kanton – tatsächlich angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). Dass die Erwerbstätigkeit "gefestigt" sein muss und dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt wäre, wie die Vorinstanz annimmt, erscheint fraglich, braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 3.3 Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 3.4 mit Hinweis). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Gesuchs um eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau mehr beantragt. Auch unter Berücksichtigung der Praxis, dass während des Gesuchsverfahrens in einem anderen Kanton kein Verlängerungsgesuch gestellt werden muss (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2), verfügt die Beschwerdeführerin nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Weil ein Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG zu prüfen ist, kann auch nicht von einer routinemässigen Verlängerung gesprochen werden. Damit ist jedenfalls eine der Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG nicht gegeben, weshalb ein Anspruch aus dieser Bestimmung entfällt. Die vorgebrachte neue Tatsache erweist sich demnach mit Blick auf den Anspruch nach Art. 37 Abs. 2 AIG als nicht relevant. 3.5 Diese Ausführungen stehen zwar unter dem Vorbehalt, dass das Migrationsamt des Kantons Aargau für eine Verlängerung der früheren Aufenthaltsbewilligung zuständig bleibt und – wie es auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich hin erklärt hat – anscheinend auch bereit wäre, ein entsprechendes Gesuch zu prüfen, wenn die Beschwerdeführerin wieder Wohnsitz im Kanton Aargau nehmen würde. Diese hypothetische Möglichkeit ist vorliegend jedoch nicht beachtlich. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verfügt sodann grundsätzlich über einen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehegatten sowie aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zum Verbleib bei ihrer Familie. Diese Ansprüche begründen direkt die Zuständigkeit der Zürcher Behörden. Sie wurden denn auch in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017 und im Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. September 2017 materiell geprüft. Wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG angenommen und schliesslich die Bewilligung wegen Überwiegens des öffentlichen Fernhalteinteresses verweigert. Dabei wurde die Stellenlosigkeit der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt, die unter anderem zur Annahme einer vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit führte. 4.2 Wenn die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Stelle antritt, würde dies zwar angesichts des Bruttoeinkommens von nur rund Fr. 1'375.- nicht zur Ablösung von der Sozialhilfe führen. Es würde sich jedoch um die erste regelmässige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und um ihren ersten Schritt zur Verminderung der Sozialhilfeleistungen handeln. Der Stellenantritt läge deshalb auch im öffentlichen Interesse. Schliesslich ist mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit in der Schweiz verbleiben dürfte (vgl. E. 4.7), ihre Stelle aber nur dann antreten darf, wenn sie über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Im Verfahren betreffend deren Erteilung sind hier deshalb an die Eintretensvoraussetzung der wesentlichen Veränderung der Sachlage keine strengen Anforderungen zu stellen, um die Eingliederung der Beschwerdeführerin in das Erwerbsleben nicht von vornherein zu verunmöglichen. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann nicht auf einen Umstand, der erst durch einen rechtswidrigen Aufenthalt bzw. durch die Missachtung der Ausreisepflicht ermöglicht wurde (dazu etwa VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00509, E. 3.3; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 6.2 [beide Entscheide nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGE 129 II 249 E. 2.3). Mit dem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. September 2017 wurde sie nicht aus der Schweiz, sondern aus dem Kanton Zürich weggewiesen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde zwar vom Migrationsamt in der Verfügung vom 24. Mai 2017 als Vorfrage behandelt, sie kann im vorliegenden Verfahren aber nicht ausgesprochen werden, da nur der Kantonswechsel bzw. der Aufenthalt im Kanton Zürich streitig ist. Zwar darf die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch aus ihrem rechtswidrigen Verbleib im Kanton Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Vorinstanzen zu Recht ausführen. Die Zusicherung der betreffenden Arbeitsstelle (im Kanton Aargau) steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Ungehorsam gegen die Verpflichtung, den Kanton Zürich zu verlassen. Im Übrigen ist die Weigerung, sich in J abzumelden, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen und im Kanton Aargau um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, nicht folgenlos geblieben, wurde die Beschwerdeführerin doch deswegen mit vier Übertretungsbussen bestraft. Ihr Verhalten ist im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen, stellt jedoch keinen Grund dar, die materielle Prüfung ihres Gesuchs abzulehnen. 4.4 Anzumerken ist, dass der rechtswidrige Aufenthalt im Kanton Zürich auch für die Begründung der Zuständigkeit der Zürcher Behörden nicht erheblich ist, sodass er sich auch insoweit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar keinen Anspruch auf Kantonswechsel, aber gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 42 AIG einen grundsätzlichen Anspruch auf Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Ehemann bzw. ihrer Familie. Die Zuständigkeit der Zürcher Behörden ergibt sich somit aus der Wohnsitznahme des Ehemanns und der Kinder, die hierzu als Schweizer Bürger berechtigt waren (Art. 24 Abs. 1 BV). 4.5 Damit ist die Stellenzusicherung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls als massgebliche Änderung der Sachlage anzusehen, die zu einer materiellen Behandlung des Gesuchs führen muss. 4.6 Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, mit einem reformatorischen Entscheid der Beurteilung durch den Beschwerdegegner vorzugreifen, zumal beide Vorinstanzen sich kaum in materieller Hinsicht äusserten. Entsprechend ist die Sache – unter Aufhebung der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung und des Rekursentscheids – an den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid zurückzuweisen (vgl. zur Sprungrückweisung Donatsch, § 64 N. 4). 4.7 Mit Blick auf die im zweiten Rechtsgang vorzunehmende Interessenabwägung ist schliesslich zu klären, ob die Zumutbarkeit der Wegweisung aus dem Kanton Zürich oder aus der Schweiz zu prüfen ist. 4.7.1 Soweit ein Anspruch auf einen Kantonswechsel nach Art. 37 AIG infrage steht, ist auch bei der Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung die Zumutbarkeit der Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen (BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1) und nicht die Zumutbarkeit der Wegweisung aus dem Kanton Zürich, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. September 2017 annimmt. Dasselbe gilt auch für den hier massgeblichen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG, der nicht vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung eines anderen Kantons abhängt. Es kann mithin offenbleiben, was sich vorliegend aus Art. 8 EMRK ergibt; denn aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. c) AIG ist hier jedenfalls die Frage relevant, ob die Beschwerdeführerin nach Syrien weggewiesen werden könnte. 4.7.2 Dabei gehört auch die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegenstehen, zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6). Die Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK geht einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor (vgl. BGr, 17. Oktober 2011, 2C_316/2011, E. 4.2; VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1; zum Ganzen: VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00580, E. 3.3). Es darf nicht davon ausgegangen werden, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verschaffe der Beschwerdeführerin keine Nachteile, weil sie vorläufig aufgenommen werden könnte (vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00580, E. 3.3). Der Beschwerdegegner hat demnach zu prüfen, ob die Wegweisung nach Syrien unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, und das Ergebnis im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nötigenfalls ist ein Amtsbericht des SEM einzuholen (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00410, E. 3.4). 5. 5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretung eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf Fr. 1'000.- für das Rekurs- und auf Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (für das Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) anzusetzen. 5.2 Anders als vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ersucht. Weil ihr für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung. 5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 5.2.2 Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist zu bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsvertretung zu bestellen. 5.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. 5.2.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, in der er für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'669.30 (inklusive Mehrwertsteuer) ausweist (11 Stunden und 10 Minuten Zeitaufwand sowie Fr. 21.80 Barauslagen). Dieser Aufwand erscheint vertretbar, besonders weil der Rechtsvertreter das Mandat erst für das Beschwerdeverfahren übernommen hat. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der ihm auszuzahlenden Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) mit insgesamt Fr. 1'053.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. 6.1 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dagegen kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 6.2 Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zum materiellen Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 790.- dem Beschwerdegegner auferlegt und hat dieser der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Rechtsanwalt Bwird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'053.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |