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Geschäftsnummer: VB.2019.00605  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


[(Vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 36-jährigen Staatsangehörigen Mauritius']

Der Beschwerdeführer ist seit 2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; daraus kann er jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 in der Schweiz auf und war seither an der ETH Zürich als Doktorand immatrikuliert. Dass er neben seiner Ausbildung erwerbstätig war, ändert nichts am Umstand, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts die Ausbildung war. Demnach erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG (dauerhafter Aufenthalt während fünf Jahren) nicht (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 34 AIG
Art. 34 Abs. 2 AIG
Art. 34 Abs. 3 AIG
Art. 34 Abs. 5 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00605

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1984 geborener Staatsangehöriger Mauritius'. Er reiste am 31. Mai 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken als Doktorand an der ETH Zürich. Diese wurde regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 30. Mai 2013. Am 28. Februar 2013 zog A von Zürich nach D, wo er eine Stelle als Assistent am Institut E der Fachhochschule F antrat. In der Folge erhielt er eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Formation avec avtivité", zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Mai 2017. Mit Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Juli 2017 wurde A der Nebenerwerb bei G in H bewilligt. Per 16. Juli 2017 meldete er sich in D ab und zog wieder nach Zürich, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt wurde.

B. Am 10. August 2017 heiratete A in I, Deutschland, die deutsche Staatsangehörige J. Am 12. September 2017 erhielt A erneut eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung mit Gültigkeit bis am 31. Mai 2018. Nachdem seine Ehefrau am 30. Mai 2018 in die Schweiz eingereist war und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte, wurde A am 20. Juni 2018 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 31. Mai 2023, erteilt.

Am 9. August 2018 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. September 2018 abwies.

II.  

Den dagegen von A am 5. Oktober 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. August 2019 ab.

III.  

Dagegen liess A am 16. September 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen J grundsätzlich auf das FZA berufen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer; diese Frage wird vom FZA nicht geregelt. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) erhalten EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und Art. 60–63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364), zumal die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Ziff. I.1 Niederschrift derzeit nicht erfüllt sind ([§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.3 Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist somit nachfolgend gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu prüfen, wobei die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung anwendbar ist, da in Gesuchsfällen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.  

3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a) und keine Widerrufsgründe vorliegen (lit. b). Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus aArt. 61 VZAE in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und sich seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt.

3.2 Der Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2009 in die Schweiz ein und war seit dem 29. Juni 2009 stets im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist damit die Zehnjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.3 Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren im Sinn von Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5 AIG). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vor Erhalt der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 20. Juni 2018 jeweils hauptsächlich zu Aus- und Weiterbildungszwecken dienten und demnach nur vorübergehender Natur waren.

3.3.1 Die dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen waren jeweils mit der Bemerkung "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" bzw. "formation avec activité" oder "séjour pour formation avec activité lucrative" versehen. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Kanton K wieder in den Kanton Zürich gezogen war, erhielt er sodann eine Bewilligung zum "Aufenthalt mit Ausbildung". Er war denn auch vom 18. Juni 2009 bis am 30. Juni 2012 sowie seit dem 19. September 2013 an der ETH Zürich immatrikuliert, wobei seine zweite Immatrikulation mit einer Frist bis am 19. September 2019 versehen war. Im arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid vom 6. Juli 2017 erwog das Amt für Wirtschaft und Arbeit, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts nach wie vor seine Ausbildung sei. Dem Gesuch um Stellenantritt wurde denn auch eine aktuelle Immatrikulationsbestätigung der ETH Zürich beigelegt. Des Weiteren erwähnte auch die Fachhochschule F gegenüber der Einwohnerkontrolle D mehrfach, dass der Beschwerdeführer als Doktorand an der ETH Zürich immatrikuliert sei.

3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz hätten den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie hätten verkannt, dass er bereits im Februar 2012 den Ausbildungszweck erreicht habe und ihm somit in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche hätte ausgestellt werden müssen. Damit dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Gemäss Immatrikulationsbestätigung der ETH wurde das "Doktorat L" mit Austritt am 30. Juni 2013 "ohne Abschluss" beendet. Ob die zweite Einschreibung in demselben Doktoratsstudiengang erfolgreich abgeschlossen wurde, geht nicht aus den Akten hervor; ebenso wenig ist ersichtlich, ob und wann die Doktoratsprüfung abgelegt und bestanden wurde.

3.3.3 Der Beschwerdeführer konnte somit nicht "nach Treu und Glauben von der regelmässigen Verlängerung der Bewilligung ausgehen und sich demnach auf einen längeren Verbleib in der Schweiz einrichten". Denn es war für ihn erkennbar, dass sein Aufenthalt aus Sicht der Bewilligungsbehörden als vorübergehend, namentlich bis zum Abschluss seiner Ausbildung an der ETH Zürich, zu betrachten war. Dies hielt der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer auch explizit fest. Seine Ausbildung stellte somit den tatsächlichen Grund für den hiesigen Aufenthalt des Beschwerdeführers dar (vgl. zum Ganzen Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 21; BVGr, 10. Februar 2011, C-7435/2009, E. 5.4).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sowohl an der ETH Zürich als auch an der Fachhochschule F angestellt war und dabei einen regelmässigen Verdienst erwirtschaftete. Es trifft zwar zu, dass sich die Fachhochschule F mit Schreiben vom 12. Februar 2014 an die Einwohnerkontrolle D wandte und ausführte, es gehe um eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit und nicht um eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit aber – wie dargelegt – weiterhin als Doktorand an der ETH Zürich eingeschrieben war, lässt sich daraus nicht ableiten, das Migrationsamt des Kantons K hätte dadurch eine Bewilligung mit unzutreffendem Aufenthaltszweck ausgestellt. Somit kann darin auch kein wichtiger Grund für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG erblickt werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden sein erstes Doktoratsstudium an der ETH Zürich nicht abschliessen konnte. Die Nichterlangung des Doktortitels begründet sodann auch keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

3.4 Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer erst seit dem 20. Juni 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung zum dauerhaften Aufenthalt; die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 5 AIG sind demnach derzeit nicht erfüllt.

Aus demselben Grund kommt auch eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG nicht in Betracht.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …