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Geschäftsnummer: VB.2019.00607  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.07.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Nichtbeherrschen des Motorrads auf Passstrasse - Ausweisentzug für 4 Mt. aufgrund mittelschwerer Widerhandlung: Gefährdungsmass; Entzugsdauer. Durch das Nichtbeherrschen schuf der Beschwerdeführer für andere Verkehrsteilnehmer eine reelle Gefahr, welche sich in einer Kollision des bei einem Tempo von 70/km gestürzten Motorrads mit einem entgegenkommenden Fahrzeug konkretisierte. Die dadurch geschaffene Gefahr für die Sicherheit seiner Beifahrerin sowie für Dritte kann nicht mehr als leicht eingestuft werden. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid vergleichbar. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über das Motorrad verloren. Schliesslich kann aus der Bussenhöhe von Fr. 300.- nicht ohne Weiteres auf eine lediglich leichte Verkehrsgefährdung geschlossen werden (E. 4). Aufgrund der geschaffenen grossen konkreten Gefährdung ist die Vorinstanz zu Recht unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer ein über lediglich leichtes hinausgehendes Verschulden traf, von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das SVG ausgegangen. Folglich besteht weder Raum für eine Verwarnung noch für die Annahme einer besonders leichten Verkehrsregelverletzung (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
BUSSE
ENTZUGSDAUER
GEFAHR
GEFÄHRDUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
MOTORRAD
NICHTBEHERRSCHEN DES FAHRZEUGS
STRAFBEFEHL
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. III StGB
Art. 47 StGB
Art. 106 StGB
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. b SVG
Art. 31 Abs. I SVG
Art. 90 Abs. I SVG
Art. 33 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00607

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. Januar 2019 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung vom 13. Juli 2019 bis 12. November 2019 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, dass diese Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge habe. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 20. Februar 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventuell den Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 20. August 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 16. September 2019 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde und beantragte, diesen sowie den Entscheid der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben und davon abzusehen, ihm den Führerausweis zu entziehen. Eventuell seien die angefochtenen Entscheide dahingehend abzuändern, dass ihm der Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen sei. Ferner verlangte er eine Parteientschädigung zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei E am Sonntag, 14. Oktober 2018 kurz vor 13.30 Uhr sein Motorrad Marke X mit dem Kennzeichen Kfz.-Nr. 01 ausserorts (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) auf der I-Strasse von J Richtung K. Dabei befand er sich in Begleitung von C als Sozius. In einer Linkskurve oberhalb des Gebiets "F" im Bereich "G" in H rutschte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h plötzlich das Hinterrad weg, worauf er die Kontrolle über das Motorrad verlor und zusammen mit seiner Beifahrerin vom Fahrzeug stürzte. Letzteres kollidierte in der Folge mit der Steinmauer am rechten Fahrbahnrand und rutschte rund 60 m bergwärts bis es auf die Gegenfahrbahn gelangte und mit der rechten Front des talwärts fahrenden Personenwagens, welcher von D gelenkt wurde, zusammenstiess.

Dabei entstand am Unfallfahrzeug ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 4'500.-; es wurde insbesondere auf der linken Seite zerkratzt. Der Beschwerdeführer und seine Begleiterin blieben unverletzt; ebenso D. An dessen Fahrzeug entstand mit einer verbogenen Vorderachse sowie einer beschädigten Stossstange ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 4'000.-.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. November 2018 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 12 Abs. 3, Art. 47 und Art. 106 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

2.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Gestützt auf Art. 16b SVG und Art. 33 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) und nach Einsicht in das Massnahmeregister entzog sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von vier Monaten.

2.4 Dieser Entscheid wurde von der Vorinstanz geschützt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung. Er ist der Ansicht, es handle sich um eine sehr leichte oder höchstens leichte Widerhandlung. Ferner macht er das Vorliegen beruflicher Massnahmenempfindlichkeit geltend. Entsprechend sei ihm der Führerschein für maximal einen Monat zu entziehen.

3.  

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf (vgl. BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde, in welchem er seine Verteidigungsrechte ausüben könne. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war und ausschliesslich auf dem Polizeirapport beruhte (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa, BGr, 7. Februar 2018, 1C_432/2017, E. 2.3).

3.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter wie vorliegend – durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.4; Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16a–c SVG, N. 6).

3.3 Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 3, Art. 47 und Art. 106 StGB schuldig gesprochen. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung damit, dass der Beschwerdeführer, indem er zufolge Nichtbeherrschen des Fahrzeugs die Kontrolle über das Motorrad verlor, für andere Verkehrsteilnehmer eine reelle Gefahr geschaffen habe, welche sich im besagten Unfall konkretisierte. Angesichts dessen könne die durch ihn geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden, zumal sich der Unfall auf einer Strecke ereignete, auf welcher keine Ausweichmöglichkeiten beständen. Die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG sei deshalb ausgeschlossen. Dies gelte umso mehr für den gestellten Antrag, von einer Massnahme abzusehen, bzw. von einer sehr leichten Widerhandlung auszugehen. Im Übrigen umfasse die vorliegend zur Anwendung gelangende Bestimmung von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung.

4.2 Die Vorinstanz bestätigte diese Ausführungen und gelangte in ihrem Entscheid ebenfalls zum Schluss, dass nicht mehr von einer nur geringen Gefahr ausgegangen werden oder gar von einem besonders leichten Fall gesprochen werden könne. Zusammengefasst erwog sie, der Beschwerdeführer habe in Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG eine konkrete Gefahr für sich selber und für Dritte, primär für seine Beifahrerin bewirkt. Diese Gefahr habe sich in einem Unfall realisiert, wobei am Personenwagen eines Dritten sowie am eigenen Motorrad erheblicher Sachschaden entstanden sei. Zwar habe sich seine Beifahrerin nicht verletzt, bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h bestehe jedoch immer eine ernsthafte Verletzungsgefahr. Dieser Einschätzung stehe auch das Bundesgerichtsurteil 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 nicht entgegen: In diesem Falle habe der Motorradfahrer weitgehend korrekt gehandelt und durch seine Reaktion möglicherweise schwerwiegende Sach- und Personenschäden vermeiden können. Vorliegend habe der Beschwerdeführer demgegenüber ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über das Motorrad verloren und erheblichen Sachschaden verursacht. Nur durch Zufall seien keine Personenschäden entstanden. Ob auch für die nachfolgenden Motorradfahrer eine erhöhte abstrakte Gefahr vorgelegen hat, liess sie offen.

4.3 Diese Einschätzungen sind nicht zu beanstanden, es kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.3.1 Hinsichtlich des strittigen Gefährdungsmasses ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kontrollverlusts zwar in der Fahrbahnmitte befand und kein entgegenkommendes Fahrzeug in Sichtweite war. Ferner war er nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs; im Strafbefehl wurde ihm dies auch nicht vorgeworfen. Doch herrschte gemäss Polizeirapport ein reges Verkehrsaufkommen und befanden sich hinter dem Beschwerdeführer zwei weitere Motorräder, welche seiner Aussage zufolge zum Überholen ansetzten. Zudem ist die Strasse an dieser Stelle rechts durch eine hohe Steinmauer und links lediglich von einem einfachen Geländer begrenzt. Zusammen mit der nach eigener Schätzung gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 70 km/h befand sich die Beifahrerin des Beschwerdeführers durch das Nichtbeherrschen des Motorrads unter diesen Umständen in deutlicher Gefahr. Dies zeigt sich auch in den Auswirkungen des Unfalls, welche die physikalischen Kräfte aufzeigen, die zu diesem Zeitpunkt wirkten. Die Vorinstanz liess diese zu Recht in die Beurteilung der Gefährdungssituation einfliessen und stellte nicht bloss auf die geschätzte Fahrgeschwindigkeit ab.

4.3.2 Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführt, kann bei Motorrädern abgesehen davon bereits eine geringe Geschwindigkeit ausreichen, um schwere Verletzungen zu verursachen. Dass sich die durch den Kontrollverlust geschaffene Gefahr nicht in einem Personenschaden realisierte, ist dabei entgegen seiner Ansicht unerheblich. Wenn dadurch die Annahme einer leichten Gefährdung ausgeschlossen bleibt, ist dies unter den genannten Umständen gerechtfertigt. Die guten Strassen- und Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt vermögen die Gefährdung genauso wenig relativieren wie die Erfahrung des Beschwerdeführers als Motorradfahrer. Ferner bestand für die nachfolgenden Motorradfahrer ebenfalls eine Gefahr sowie auch für weitere Verkehrsteilnehmer und hat sich diese für einen entgegenkommenden Automobilisten in der Kollision des fahrerlos herumschleudernden Motorrads mit dessen Fahrzeug gar realisiert.

4.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bundesgerichtsentscheid BGr 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 beruft, wo bei einer Busse von ebenfalls Fr. 300.- eine leichte Gefährdung angenommen wurde, ist festzuhalten, dass der dortige Sachverhalt (Bremsmanöver eines Motorrads ausserorts zur Kollisionsvermeidung mit einem Tier bzw. entgegenkommenden Fahrzeug) nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. So gab es vorliegend keine Fremdeinwirkung und wurde gemäss Polizeirapport auf der Fahrbahn insbesondere auch keine Verschmutzung als Auslöser festgestellt. Zu einer Fremdkollision kam es in beiden Fällen: Zwar drohte im zitierten Fall bereits sichtbar eine solche, doch war vorliegend an einem Sonntag mit regem Verkehrsaufkommen das Risiko einer solchen höher. Ferner lag die gefahrene Geschwindigkeit hier mit etwa 70 km/h im Vergleich zu 50–60 km/h doch höher und entsprechend auch das Gefahrenpotential.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in Begleitung einer Beifahrerin befand, welche wie dargelegt konkreter Gefahr ausgesetzt war, die sich realisierte, ohne dass ein Personenschaden eingetreten wäre. Dies unterscheidet den zu beurteilenden Sachverhalt auch wesentlich von demjenigen des zitierten Bundesgerichtsentscheids. Ob für die nachfolgenden Motorradfahrer und den entgegenkommenden Automobilisten zusätzlich eine erhöhte abstrakte Gefahr vorlag, kann damit auch hier offengelassen werden. Schliesslich kann aus der Bussenhöhe von Fr. 300.- nicht ohne Weiteres auf eine lediglich leichte Verkehrsgefährdung geschlossen werden (vgl. VGr, 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 4.4). Die Argumente gegen die Annahme einer nicht mehr leichten, konkreten Gefährdung erwiesen sich damit insgesamt als unbehelflich.

5.  

5.1 Das Verschulden qualifizierte die Beschwerdegegnerin als nicht mehr leicht. Die Vorinstanz liess die Frage nach dem Verschuldensgrad mit der Begründung offen, für die Annahme einer leichten Widerhandlung müsste die Voraussetzung einer bloss geringen Gefahr für Dritte kumulativ zum nur leichten Verschulden erfüllt sein. Die Strafbehörde hatte das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als durch fahrlässiges Verhalten begangen beurteilt, weshalb den Beschwerdeführer entsprechend ein wenigstens leichtes Verschulden traf.

5.2 Nach dem Gesagten ist der Verschuldensgrad auch hier nicht weiter zu untersuchen. Aufgrund der geschaffenen grossen konkreten Gefährdung ist die Vorinstanz zu Recht, unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer ein über lediglich leichtes hinausgehendes Verschulden traf, von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich besteht weder Raum für eine Verwarnung noch für die Annahme einer besonders leichten Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG. Dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid lediglich Fr. 300.- betrug, vermag daran nichts zu ändern.

6.  

6.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, dessen Führerausweis wegen eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) vom 30. November 2016 bis 28. Februar 2017 für drei Monate entzogen wurde.

6.2 Diese gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit konnte daher unberücksichtigt bleiben. Mit der festgesetzten Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als verhältnismässig und damit rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …