{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.11.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00611_03-11-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220742&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e525de84d4918c9506ad22cea6024fb1"}, "Num": [" VB.2019.00611"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2019.00611"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2019.00611"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2019.00611"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Das Anstellungsverh\u00e4ltnis wurde infolge einer Reorganisation und der damit verbundenen Aufhebung der Stelle des Beschwerdef\u00fchrers aufgel\u00f6st.] Der Beschwerdegegner zog seine erste K\u00fcndigungsverf\u00fcgung im Sinn der Rekursantr\u00e4ge in Wiedererw\u00e4gung. Die Vorinstanz hat das entsprechende Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sie w\u00e4re aber gehalten gewesen, den Beschwerdef\u00fchrer in diesem Verfahren als obsiegend zu betrachten (E. 4). Soll einer Person die Lohnfortzahlung gek\u00fcrzt werden, da sie die Durchf\u00fchrung einer vertrauens\u00e4rztlichen Untersuchung verweigert oder verz\u00f6gert, gebietet der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, dass die verf\u00fcgende Beh\u00f6rde der betroffenen Person diese Sanktion vorg\u00e4ngig androht. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners kommen keine hoheitlichen Kompetenzen zu, weshalb sie nicht befugt war, dem Beschwerdef\u00fchrer eine K\u00fcrzung seiner Lohnfortzahlung anzudrohen (E. 5). Der zeitliche Ablauf und der Umstand, dass der Beschwerdegegner w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens keine Dokumente vorweisen konnte, die belegen, dass die Reorganisation schon lange Zeit geplant war, k\u00f6nnten auf sachfremde Motive f\u00fcr den Reorganisationsentscheid hindeuten. Die weiteren Umst\u00e4nde best\u00e4tigen diesen Vorwurf des Beschwerdef\u00fchrers indes nicht. Die K\u00fcndigung aus organisatorischen Gr\u00fcnden erweist sich als zul\u00e4ssig (E. 6.2). Es liegt keine Rachek\u00fcndigung vor, da der Beschwerdef\u00fchrer keine personalrechtlichen Anspr\u00fcche geltend machte, weshalb die K\u00fcndigung auch nicht missbr\u00e4uchlich ist (E. 6.4). Die verf\u00fcgte und von der Vorinstanz best\u00e4tigte Abfindung von acht Monatsl\u00f6hnen erweist sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 7).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:47", "Checksum": "32422bc4f4db1bfd4d63626a45cf41bd"}