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Geschäftsnummer: VB.2019.00613  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewiligung] Der Beschwerdeführer (geb. 1975; Staatsangehöriger Indiens), welcher seine Ehefrau über Jahre hinweg immer wieder aus nichtigem Anlass schwer misshandelt und bedroht hatte, wurde wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In ausländerrechtlicher Hinsicht ist von einem nicht hinnehmbaren Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen; das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt schwer. Wiewohl das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die Dauer seiner Anwesenheit von 17 Jahren und seine Integration in beruflicher und sprachlicher Hinsicht gewichtig ist und die Beziehung zu seinen Kindern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng sind, vermag es das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Dem Fernhalteinteresse liesse sich auch nicht mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung genügend Rechnung tragen (zum Ganzen E. 3.2 und E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00613

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1975 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete im November 2001 in seiner Heimat eine 1957 geborene Schweizerin. Er reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine wiederholt verlängerte Aufenthalts- und im Juli 2008 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 15. Januar 2009 geschieden.

B. Aus einer Beziehung zwischen A und D, einer 1982 geborenen Schweizerin, gingen die beiden Kinder E (geboren 2009) und F (geboren 2010) hervor. A und D heirateten am 10. November 2011 in C. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 8. April 2015 bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2016 wurden das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 17. Dezember 2014 festgestellt und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. D machte am 14. Juni 2017 ein Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht G anhängig.

C. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017 der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

Mit Verfügung vom 12. März 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. Juni 2019.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. August 2019 ab.

III.  

A liess am 16. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss verlangen, die Sache sei unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. August 2019 zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter sei von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen, subeventualiter eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2019 auf Vernehmlassung. A leistete am 8. Oktober 2019 fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019 auferlegte Kaution. Am 5. und 19. November sowie am 17. Dezember 2019 reichte er weitere Unterlagen ein. Vom Migrationsamt ging weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme ergänzender Sachverhaltsermittlungen. Weiter ersucht er in prozessualer Hinsicht darum, "bei Nichtrückweisung des Verfahrens, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens zu sistieren". Er begründet dies damit, dass nur so "der effektive Gehalt der Vater–Kinderbeziehung, d.h. das Kindswohl in das vorliegende Verfahren einfliessen" könne. Sinngemäss bringt er sodann vor, die rechtliche und faktische Ausgestaltung der Kindesverhältnisse sei in Entwicklung bzw. er strebe eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts an.

2.2 In Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 34 ff., auch zum Folgenden). Da die Sistierung eines Verfahrens grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf den Sachverhalt bzw. die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzustellen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4 ff. sowie § 52 N. 8 f.; vgl. etwa BGr, 21. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 4.4 mit Verweis auf BGE 139 II 534, E. 5.4.1).

2.3 Wie sich noch zeigen wird (unten in E. 3 f.), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Es kann deshalb sowohl auf ergänzende Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren, namentlich auf eine Anhörung und/oder Begutachtung der Kinder des Beschwerdeführers, als auch auf eine Rückweisung an die Sicherheitsdirektion verzichtet werden. Weiter ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht substanziiert dargetan, weshalb aus dem Ausgang des Scheidungsverfahrens neue oder weitere unabdingbare Erkenntnisse betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern resultieren sollten. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist mithin nicht angezeigt, zumal in tatsächlicher Hinsicht auf die aktuellen Umstände abzustellen ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch die Gefährdung des Lebens zu zählen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 [Satz 2] BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.4 f.). Für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

4.3 Das Obergericht befand den Beschwerdeführer der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung für schuldig.

4.3.1 Der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens lag Folgendes zugrunde: An einem nicht mehr genau eruierbaren Tag, mutmasslich Ende November 2014, bot D dem Beschwerdeführer, welcher an einer Laktoseunverträglichkeit leide, unbedacht einen mit Butter gebackenen Kuchen an, worüber der Beschwerdeführer in Wut geriet. Er behändigte in der Küche ein Messer, drängte D in eine Zimmerecke, wo sie sich zusammenkauerte, hielt ihr die Messerklinge erst gegen den Hals, was einen feinen Schnitt zur Folge hatte, und drückte ihr sodann die Messerspitze in den Hals.

4.3.2 Weiter erklärte er seiner Ehegattin ebenfalls Ende November 2014, sie müsse ihn um Erlaubnis fragen, wenn sie zur Arbeit gehen wolle, ansonsten er "kein Mann" sei und sie bestrafen müsse. Als sie sich am Folgetag wie gewohnt zur Arbeit begab, verlangte er in mehreren Telefonaten von ihr, dass sie nach Hause komme, worauf ihm D jeweils antwortete, sie könne ihre Arbeitsstelle noch nicht verlassen. Als sie gegen 15.45 Uhr zur ehelichen Wohnung zurückkehrte, verwehrte ihr der Beschwerdeführer für rund zwei Stunden den Zutritt (Nötigung durch Ausschliessen).

Nachdem die Ehegatten mit den Kindern an jenem Abend gegessen und die Kinder zu Bett gebracht hatten, wickelte der Beschwerdeführer D, welche in der Küche mit dem Abwasch beschäftigt war, Paketschnur um den Rumpf. Sie gab an, zunächst gedacht zu haben, der Beschwerdeführer wolle sie "nun wohl wieder für etwas gefügig machen". Er habe dann immer fester zugebunden und auch begonnen, ihre Handgelenke zusammenzubinden, und damit auch nicht aufgehört, als sie ihm gesagt habe, es tue weh. Sie verliess dann die Küche und begab sich ins Gästezimmer. Der Beschwerdeführer folgte ihr und setze die Fesselungen mit Klebeband fort. Er überklebte ihr auch den Mund, um zu verhindern, dass sie die schlafenden Kinder aufwecke. Des Weiteren wickelte der Beschwerdeführer seiner Gattin einen Schal um den Hals und zog ihn zu, sodass D Atemprobleme bekam und in Todesangst geriet. Anschliessend hiess er D, ein Alkoholmischgetränk zu trinken, was sie lediglich tat, weil sie dies – wie auch die Fesselung – als Teil der vom Beschwerdeführer an Vortag angekündigten Bestrafung erachtete und zudem davon ausging, er wolle sie im Hinblick auf sexuelle Handlungen gefügig machen, wie dies bereits früher vorgekommen sei. Der Beschwerdeführer verlangte und vollzog denn auch Geschlechtsverkehr, was D ohne Gegenwehr über sich ergehen liess, da sie sich bewusst war, dass er ohnehin machte, was er wollte, wenn er sich etwas vorgenommen hatte, bzw. da sie davon ausging, sie werde Ruhe haben, wenn der Beschwerdeführer sexuell befriedigt sei (Drohung und Nötigung).

4.3.3 Weiter kam es zwischen den Ehegatten an einem Abend Mitte Dezember 2014 zum Streit, weil nicht D, sondern eine Nachbarin die Tochter vom Kindergarten abgeholt habe. Der Beschwerdeführer ergriff in der Küche wiederum ein Messer, hielt es in Richtung des Kopfes der Beschwerdeführerin und erklärte ihr, sie bringe ihn wieder so weit wie zuvor (Drohung).

4.3.4 Zudem erklärte der Beschwerdeführer seiner Ehegattin im Jahr 2014 mehrfach, "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" bzw. er werde sie im Cheminée verbrennen, und versetzte sie damit in Angst und Schrecken (Drohung).

4.3.5 Ebenfalls im Jahr 2014 kaufte der Beschwerdeführer ein Beil. Wenig später sagte er zu D, dieses könne man nicht nur verwenden, um Äste zu hacken, sondern man könne es auch für sie – D – benutzen, wobei er darauf achten werde, dies so anzustellen, dass der Verdacht nicht auf ihn falle (Drohung).

4.3.6 Am Einschulungstag der Tochter (Mitte August 2014) bereitete D dem Kind als "Znüni" ein Brötchen mit Lyoner Wurst zu, worauf der Beschwerdeführer ihr sagte, sie solle etwas anderes einpacken. Sie ersetzte das Brötchen dann durch Apfelschnitze und Darvida. Die Ehegatten begleiteten das Kind zum Kindergarten und blieben dort etwa eine Stunde. Danach gingen sie nach Hause, wo ein Streit wegen des "ungesunden" Znünis entbrannte. D floh ins Spielzimmer, wo sie vom Beschwerdeführer in eine Ecke gedrängt wurde. Er schlug mehrfach mit der Faust auf ihren Kopf ein, was zu einem Hämatom am rechten Auge führte (Körperverletzung). Gegen Ende 2011 oder Anfang 2012 hatte der Beschwerdeführer seine auf dem Sofa liegende Ehegattin anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust gegen die Oberarme geschlagen, was zu auch rund zwei Wochen später noch sichtbaren Hämatomen geführt hatte (Körperverletzung).

4.3.7 Zum subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens hielt das Obergericht fest, ein direkter Vorsatz sei zu bejahen; der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass ein allfälliger Schnitt in den Hals zum Tod führen könne. Angesichts der konkreten Umstände – der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau aus völlig nichtigem Anlass ein Messer an den Hals gehalten und damit in hemmungs- und rücksichtsloser Weise eine Gefährdung geschaffen, welche auch jegliche Rücksicht auf die Kinder vermissen lasse – sei auch das besondere Gesinnungsmerkmal der Skrupellosigkeit erfüllt. Das Obergericht erwog weiter, die vom Bezirksgericht ausgefällte Gesamtstrafe von 24 Monaten erweise sich als "sehr mild", da insbesondere bereits die hypothetische Einsatzstrafe für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von 16 Monaten Freiheitsstrafe gemessen am Tatverschulden eigentlich zu tief angesetzt sei. Auch erscheine "die Erhöhung für die weiteren Delikte um lediglich 8 Monate keinesfalls als übersetzt, weshalb im Ergebnis durchaus eine Erhöhung der Gesamtstrafe angezeigt erschiene". Weil eine Erhöhung der Strafe aus strafprozessualen Gründen jedoch nicht erfolgen könne, sei im Ergebnis die vom Bezirksgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor keine Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Tat gezeigt und sich eher als Opfer, denn als Täter gesehen, was auch im Rahmen der Berufungsverhandlung augenfällig gewesen sei. Auch sei festzuhalten, dass er seine Ehegattin überdies im gesamten Verfahren immer wieder unnötig herabgesetzt und in ein schlechtes Licht gerückt habe. Zur Legalprognose verblieben gewisse Bedenken, weshalb die Ansetzung einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren gerechtfertigt erscheine.

4.3.8 Das Verschulden wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht nach dem Ausgeführten sehr schwer: Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau über Jahre hinweg bzw. während der gesamten Dauer des ehelichen Zusammenwohnens immer wieder aus nichtigem Anlass schwer misshandelt und bedroht. Entgegen der Beschwerde kann nicht die Rede davon sein, dass die Delinquenz, welche zur strafrechtlichen Verurteilung führte, eine einmalige gewesen sei. Ebenso wenig überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, "die im Rahmen des Strafverfahrens gewählte Strategie" sei auf die Einschätzungen und Empfehlungen seines damaligen Rechtsvertreters zurückzuführen und dürfe ihm nicht "als fehlende Reue und Einsicht angelastet" werden; die Wahrung bzw. Wahl der Verteidigungsrechte rechtfertigte von vornherein jedenfalls keine unnötigen Herabsetzungen des Opfers. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im Eheschutzverfahren Vorwürfe gegen D erhoben, welche das Bezirksgericht G als "diffus und übertrieben" erachtete bzw. welche die Ehegattin in ein schlechtes Licht und deren Erziehungsfähigkeit in Abrede stellen sollten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren noch ausdrücklich daran festhält, die Delinquenz sei "in einer spezifischen Ehesituation [entstanden], deren Wirkungsweise nur schwer erkennbar" sei bzw. "einem spezifischen Paarkonflikt" entsprungen, womit eine Wiederholungsgefahr "schwerlich zu vereinbaren" sei. Ausserordentliche Umstände bzw. Belastungen, welche eheliche Gewalt, noch dazu in hier infrage stehender Schwere und Häufung, auch nur schon hätten begünstigen können, sind objektiv jedoch nicht ersichtlich; die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen im Ergebnis darauf hinaus, jedenfalls einen wesentlichen Teil der Verantwortung für seine Straffälligkeit dem Opfer D zuzuschieben. Es ist deshalb der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten, wonach die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte von einem grossen Gewaltpotenzial und einem problematischen Eheverständnis zeugen. Zudem ist von einem in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht hinnehmbaren Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er erfahre in seinem Beruf als Therapeut private bzw. höchstpersönliche Dinge von seinen Patienten und Patientinnen und bespreche diese im Rahmen von Gesprächstherapien mit diesen. Auch beinhalteten die einzelnen Behandlungen intime Situationen. Im Beruflichen wie im Privaten verhalte er sich "auch Frauen gegenüber vollumfänglich respektvoll und zurückhaltend". Er reichte im Beschwerdeverfahren zahlreiche entsprechende Bestätigungen von Patientinnen und Patienten ein, mit denen er zum Teil auch in privatem bzw. freundschaftlichem Kontakt steht. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer in den beigebrachten Unterlagen bescheinigt wird, er verhalte sich – in seiner beruflichen Funktion und wo einschlägig auch im Rahmen von Freund- und Bekanntschaften – stets korrekt. Daraus lässt sich aber mit Bezug auf die Rückfallgefahr in einer allfälligen neuen Paarbeziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal viele der beigebrachten Bestätigungen auch den Zeitraum umfassen, in dem er massive eheliche Gewalt ausübte. Auch fällt auf, dass H, vom Beschwerdeführer als "enge Vertrauensperson" bezeichnet, welche über die "Verhältnisse […] zu seiner Ehefrau […] Bescheid" wisse und dem die "rechtskräftige Verurteilung offen gelegt" worden sei, schreibt, während Gesprächen mit dem Beschwerdeführer "über das Geschehene mit seiner Frau" sei aufgekommen, "wie er [der Beschwerdeführer] diesen einen Moment aufs Tiefste" bereue. Sodann schrieben I und J, welche der Beschwerdeführer seit 2012 kennen und "bereits früh über die Konflikte in seiner Ehe" sowie das Strafverfahren und die Verurteilung informiert haben will dem Beschwerdegegner im November 2017, sie seien weiterhin von der Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt und bedauerten es ausserordentlich, dass die Gerichte zu einem anderen Schluss gekommen seien; im November 2019 führte I aus, es sei für sie nicht abschliessend durchschau- und erklärbar, welche Dynamik zu den Vorfällen geführt habe, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden sei. Hinweise auf eine echte Auseinandersetzung mit der eigenen Verantwortung an der ausgeübten massiven ehelichen Gewalt bzw. auf einen eigentlichen Gesinnungswandel und damit für eine Minderung der Rückfallgefahr lassen sich den beigebrachten Bestätigungen hingegen gerade nicht entnehmen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er arbeite die Geschehnisse bzw. seine Verantwortung im Rahmen einer Gesprächstherapie auf. Solches brachte er erstmals im Verlauf des Rekursverfahrens bzw. mit Eingabe vom 21. Juli 2019 vor. Belege hierfür reichte er indes entgegen wiederholter Ankündigungen nicht ein. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, er besuche nunmehr eine Gesprächstherapie, liesse das jedoch (jedenfalls noch) nicht auf eine massgebliche Reduktion der Rückfallgefahr schliessen, zumal der Therapiebesuch erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens aufgenommen worden sein soll.

4.4 Nach dem Gesagten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers schwer.

4.5 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit knapp 17 Jahren auf. Seine Integration ist in sprachlicher und wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht gelungen; der Beschwerdeführer spricht deutsch und ist seit Jahren als selbstständiger Therapeut erfolgreich tätig. Er unterhält auch zu Einheimischen freundschaftliche Kontakte. Mit Blick auf die Dauer seiner Anwesenheit dürfte ihn eine Rückkehr nach Indien hart treffen, ist ihm aber zumutbar: Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in seiner Heimat während zwölf Jahren die Schule und anschliessend das College besucht. Bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz führte er in Indien während mehrerer Jahre eine Praxis. Er spricht malayalam, englisch, tamilisch und deutsch. In seiner Heimat leben seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer gab im Februar 2018 an, er unterhalte sowohl mit seinen Eltern als auch mit seinen Geschwistern alle ein bis zwei Monate telefonischen Kontakt und besuche sein Heimatland ca. alle zwei Jahre ferienhalber. Sein Bruder könne ihm bei einer Rückkehr nach Indien helfen. Gemäss seinen Angaben im Scheidungsverfahren verfügt er in seiner Heimat über Landbesitz. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland in Verbindung geblieben ist und es ihm gelingen dürfte, seine langjährig ausgeübte Tätigkeit als Therapeut dort fortzusetzen. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist nach dem Gesagten angesichts der langen Aufenthaltsdauer zwar gewichtig, vermag aber das öffentliche an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen.

4.6 Es wird erhöht durch das Interesse seiner Kinder an einer Aufrechterhaltung des Kontakts zum Beschwerdeführer bzw. Vater: Seit dessen Entlassung auf der Haft Anfang August 2015 wurde das Besuchsrecht sukzessive ausgebaut. Während er die Kinder zunächst alle zwei Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts für einen halben Tag sehen durfte, waren ihm soweit ersichtlich ab März 2016 jeden zweiten Sonntagnachmittag unbegleitete Besuche und ab Mai 2016 jeden zweiten Sonntag unbegleitete Besuche von 10.00 bis 18.00 Uhr gestattet; ab September 2016 wurde ihm ein 14-tägliches Wochenendbesuchsrecht eingeräumt. Ab Dezember 2017 wurden das Wochenendbesuchsrecht jeweils bereits ab Freitagabend gewährt und wurden ein übliches Feiertagsbesuchsrecht sowie ein Ferienbesuchsrecht im Umfang von drei Wochen pro Jahr eingeführt. Der Beschwerdeführer nimmt sein Besuchsrecht regelmässig wahr bzw. bemüht sich nach eigenen Aussagen um eine weitere Ausdehnung der Besuchskontakte. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ist in affektiver Hinsicht besonders eng, was auch D wiederholt bestätigte. So führte sie im September 2019 aus, der Beschwerdeführer sei für E und F sehr wichtig. Er sei ein guter Vater. Die Kinder liebten ihn sehr und brauchten ihn, weshalb es für sie (die Kinder) von grosser Bedeutung sei, dass er weiterhin in der Schweiz bleiben könne. Seit Juli 2016 leistet der Beschwerdeführer monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.- pro Kind sowie Fr. 700.- Ehegattenunterhalt, weshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Vater-Kind-Beziehung anzunehmen ist.

Angesichts der Distanz zwischen der Schweiz und Indien steht ausser Frage, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers den Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern stark beeinträchtigen und erschweren wird. Die Vorinstanz erwägt indes zu Recht, dass die Beziehung zu seinen Kindern den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, wiederholt eheliche Gewalt gegen seine Ehefrau bzw. die Mutter seiner Kinder auszuüben. Die mit dem Verlust des Anwesenheitsrechts einhergehenden Nachteile in der Beziehung zu seinen Kindern bzw. deren Reduktion auf moderne Kontaktmittel und allenfalls Ferienbesuche hat der Beschwerdeführer zu verantworten.

Seine Wegweisung muss sich vorliegend entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde nicht zwingend nachteilig auf D auswirken. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass diese als Grund für einen Verbleib des Beschwerdeführers einzig dessen Beziehung zu den Kindern, nicht aber sie selbst betreffende Nachteile, namentlich das mögliche Wegfallen der Unterhaltszahlungen, anführt. Sodann bestehen seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers zum Schutz von D ein Kontakt- und ein Rayonverbot, was grundsätzlich darauf hindeutet, dass diese sich nach wie vor ihm bzw. seinem Kontrollverhalten und Dominanzstreben fürchtet. Daran ändert nichts, dass D zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester trotz der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Feier von der Erstkommunion von E teilgenommen hat. Insbesondere mit Blick auf die Anlass für den Widerruf der Niederlassung gebende wiederholte und massive eheliche Gewalt könnte sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers mithin auch positiv auf D auswirken, was auch den Kindern indirekt zum Vorteil gereichte. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden; so oder anders vermag das private Interesse des Beschwerdeführers (auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen) das öffentliche Fernhalteinteresse angesichts der Schwere der Delikte, der betroffenen Rechtsgüter und der nach wie vor anzunehmenden Rückfallgefahr nicht zu überwiegen. Dem Fernhalteinteresse könnte angesichts der vorliegenden Umstände auch mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht genügend Rechnung getragen werden.

4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als begründet und verhältnis- bzw. rechtmässig.

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …