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VB.2019.00615
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
hat sich ergeben: I. Der serbische Staatsbürger A liess sich im April 2016 scheiden und heiratete am 26. Oktober 2017 die ungarische Staatsangehörige C in Serbien. Diese war am 20. April 2017 in die Schweiz eingereist und erhielt am 3. Mai 2017 eine bis zum 19. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Kurz vor der Heirat mit A hatte sie sich am 19. Oktober 2017 von ihrem Ehemann, D, scheiden lassen. A reiste am 23. November 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 4. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug. Im März 2018 leitete das Migrationsamt Sachverhaltsabklärungen wegen Verdachts auf Bestehens einer Scheinehe ein, es widerrief aufgrund der Ergebnisse und nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A am 18. Februar 2019, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April 2019. II. Mit Entscheid vom 12. August 2019 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs ab und setzte A eine neue Frist zur Ausreise bis zum 14. Oktober 2019 an. III. Mit Beschwerde vom 18. September 2019 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. August 2019 und die ordnungsgemässe Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Vorinstanz unter Beilage der Akten am 25. September 2019 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Behörden den Sachverhalt in Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 5.1, mit Hinweisen). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paares abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Als rechtsmissbräuchlich werden sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehen qualifiziert, bei welchen die Ehegatten keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Der damit einhergehende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen bzw. Nichtbestehen des Bewilligungsanspruchs (BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 1. Februar 2013, 2C_12/2013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass Ehegatten mit der Heirat oder der Aufrechterhaltung der Ehe die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien erstellt werden (BGE 127 II 49 E. 5a in fine; 122 II 289 E. 2b). Das Vorliegen einer Scheinehe darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich sind vielmehr konkrete Hinweise, welche darauf schliessen lassen, dass die Eheleute keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen (BGE 127 II 49 E. 5a in fine). Die vorhandenen Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein den Schluss auf das Vorliegen einer Tatsache noch nicht zulassen, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00012, E. 2.4). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00581, E. 3.2; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Bestehen mithin gewichtige Anzeichen für eine Ausländerrechtsehe, kann von den Eheleuten erwartet werden, dass sie – mit Blick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht – von sich aus Umstände, die auf den echten Ehewillen hindeuten, vorbringen und diese belegen (BGr, 15. April 2010, 2C_717/2009, E. 2.3 in fine). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner leitete aufgrund folgender Verdachtsmomente im März 2018 Sachverhaltsabklärungen über das Bestehen einer Scheinehe ein: Die Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers, E, gab bei der polizeilichen Befragung zwecks Nachzuggesuch ihres Ehegatten, F, am 1. Februar 2018 an, dass ihre Eltern, C und D, nicht geschieden wären und ihre Mutter später zu ihrem Vater zurückkehren werde, wenn sie genügend Geld gespart hätte. Hinzu kam die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2017 erstmals in die Schweiz einreiste und zusammen mit dem Vater von F, I, in eine Polizeikontrolle geriet. Bei der damaligen polizeilichen Befragung gab er u.a. an, I seit der Kindheit zu kennen und lediglich auf seine Einladung hier zu sein. Seine Frau würde im Rechtsdienst des Flughafens J arbeiten und sie hätten ein Grundstück gekauft, um ein Haus zu bauen. 3.2 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beweiswürdigung unter anderem auf die besondere Konstellation, dass Mutter und Tochter, die ausländerrechtlich privilegierte EU-Staatsangehörige sind, mit zwei serbischen Staatsangehörigen verheiratet sind, wovon erstere mit dem besten Freund des Vaters, des Ehegatten ihrer Tochter. Diese Konstellation hinterlasse einen konstruierten Eindruck, welcher durch die angetroffenen Wohnverhältnisse verstärkt werde. Dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung an der K-Strasse 01 bei seiner Ehefrau gehabt haben solle, seien kaum Anzeichen vorhanden gewesen. Die Wohnung sei, auch wenn einzelne Männerkleider und ein Paar Schuhe vorgefunden worden seien, weitestgehend von Gegenständen, die einer männlichen Person zugeordnet werden könnten, entleert gewesen. Hingegen sei die Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Tochter, E, bei der Mutter gewohnt habe. Dies sei auch von einer Nachbarin bestätigt worden. Weiter prüfte die Vorinstanz die Aussagen der Eheleute und stellte Ungereimtheiten fest. Hierbei ging es um unterschiedliche Aussagen, wer die Wäsche des Beschwerdeführers macht, ob der Beschwerdeführer seine Schwiegereltern je getroffen hätte, ob und welche Schulden der Ehegatten bestehen würden, wer den Kindern der Ehegatten wieviel Geld überweise und wer den Vorschlag für den Eheschluss gemacht haben soll. Zudem wertete sie die deckungsgleichen Aussagen der Eheleute als bei dieser Indizienlage auf gegenseitigen Absprachen beruhend. Im Weiteren stellte sie darauf ab, dass die Eheleute keine regelmässigen telefonischen oder anderweitigen elektronischen Kontakte zueinander nachweisen konnten. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass auch keine Veranlassung bestehe, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu belassen: Dieser sei noch nicht lange in der Schweiz und habe zuvor sein Leben grösstenteils in Serbien verbracht; ferner falle seine Delinquenz bezüglich Verletzung von Verkehrsregeln zu seinen Ungunsten ins Gewicht. 3.3 Der Beschwerdeführer liess feststellen, dass die von aneinander abweichenden Aussagen der Eheleute unbeachtlich erscheinen würden und die übereinstimmenden Antworten in der Mehrheit seien. Man könne von Eheleuten nicht erwarten, dass alle Fragen identisch beantwortet würden, zumal der Stressfaktor einer polizeilichen Befragung gegeben sei und sprachliche Barrieren bestünden. Die Gesamtbeurteilung der Sachlage liesse einzig den Schluss zu, dass sie die Ehe geschlossen hätten, um eine Lebensgemeinschaft aufzubauen. Die Verhältnisse der Wohnkontrolle und die wenigen Männerkleider in der gemeinsamen Wohnung liessen sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von Juni bis September 2018 gelegentlich bei seinem guten Freund in L übernachtete. Dies erklärte er damit, dass er zu seiner Stieftochter kein gutes Verhältnis hätte und ihr, die bei ihrer Mutter gewohnt hätte, aus dem Weg habe gehen wollen. Seit September 2018, also seit dem Weggang der Stieftochter, wohne er nun unbeschwert mit seiner Ehefrau zusammen. Zudem sei ihm im Rahmen des freien Ermessens der Aufenthalt zu bewilligen, da kein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben sei und seine persönlichen Interessen am Verbleib gewichtig wären. 4. 4.1 Vorliegend ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C nur zum Schein geschlossen wurde: Die Eheleute gaben an, sich im April 2014 kennengelernt zu haben und im April 2016 liess sich der Beschwerdeführer scheiden. C liess sich im Oktober 2017 von ihrem Ehemann scheiden. Der Beschwerdeführer gab an, dass sie den Entschluss zur Ehe anfangs 2017 gefällt hätten. Die Ehefrau gab an, dass sie ca. im Mai 2017 zusammengekommen seien. C reiste, gemäss ihrer Aussage auf Ratschlag des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz Arbeit zu suchen, um ein neues Leben anzufangen, am 20. April 2017 in die Schweiz ein. Kurz zuvor, im März 2017 reiste der Beschwerdeführer erstmals in die Schweiz ein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei der Befragung jedoch auf die entsprechende Frage an, sie glaube nicht, dass ihr Ehemann schon einmal in der Schweiz gewesen sei. Es ist wenig wahrscheinlich, dass C mit dem Beschwerdeführer in M, Serbien, schon länger Kontakt hatte, wie sie beide in den Befragungen angaben, die künftige Ehefrau des Beschwerdeführers aber nicht gewusst haben soll, dass der Beschwerdeführer kurz vor ihrer Abreise in die Schweiz, den als Vater ihres neuen Schwiegersohns bekannten Freund, I, in der Schweiz besuchen würde. Auch wenn sie gemäss eigenen Angaben noch nicht zusammen waren, verkehrten sie gemäss ihren beiden Angaben schon länger miteinander und verbrachten Zeit in seiner Wohnung. Der gemeinsame Entschluss zur Ehe anfangs 2017, wie ihn der Beschwerdeführer angibt, scheint deshalb wenig wahrscheinlich. Ebenso wenig überzeugend ist, dass die Frau des Beschwerdeführers angibt, sie wären erst nach ihrer Abreise, während ihres Aufenthalts in der Schweiz ein Paar geworden. Gemeinsame Fotos von gemeinsamen Unternehmungen gibt es offenbar nicht. Der Beschwerdeführer konnte ein einziges, recht unpersönliches Foto seiner neuen Ehefrau vorweisen. C selber sagt, dass für sie nur Fotos der Enkel von Bedeutung wären und konnte keine gemeinsamen Fotos vorweisen. Im Weiteren hinterlässt die Befragung des Beschwerdeführers bezüglich der Beziehung zur Tochter seiner Ehefrau einen anderen Eindruck, als nun in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird. Er gab in der ersten Befragung vom 30. August 2018 an, dass er ein gutes Verhältnis zu ihr hätte, wenn sie ihn auch nicht "so sehr lieben" könne wie ihren eigenen Vater. Als er in der zweiten Befragung von demselben Tag den Vorhalt bekommt, dass seine Ehefrau gesagt haben soll, seine Beziehung zu E sei nicht so gut, erneuert er die Aussage, dass die Beziehung gut sei und sie ihn nur nicht so lieben könne, wie den richtigen Vater. Zudem erwähnt er, dass sie nun nervös sei, wegen der "ganzen Geschichte". Er fügt an, dass er ihr aus dem Weg gehen wolle, weil sie sich an jedem störe, der in der Wohnung sei. Auf die Frage, wie oft er mit seiner Ehefrau mit dem Handy Kontakt habe antwortete er, dass er "vielleicht einmal am Tag" Kontakt hätte, denn sie dürften beide das Handy bei der Arbeit nicht benützen. Die Ehefrau gab bei der Befragung an, dass sie etwa einmal am Tag eine SMS-Nachricht senden würde und ein- bis zweimal am Tag mit ihm telefonieren würde. Sie wurde daraufhin aufgefordert ihre Kontaktdaten zu zeigen, worauf in der Anrufliste sehr selten Anrufe zu verzeichnen waren. Daraufhin sagte sie, dass sie nur telefonieren würde, wenn sie etwas Wichtiges zu sagen hätte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Juni und September 2018 gelegentlich in der Wohnung seines Freundes an der N-Strasse in L übernachtete. Die beiden Wohnungskontrollen vermittelten hingegen ein anderes Bild. Auch wenn sich in der ehelichen Wohnung an der K-Strasse Männerkleider und ein Paar Schuhe im Schrank fanden, reicht dies noch nicht, um den Eindruck zu vermitteln, dass er seinen Lebensmittelpunkt an der K-Strasse hatte. Das Fehlen von Gegenständen, die Männer für den täglichen Gebrauch benötigen – wie ein Rasierer, ein Aftershave oder ein spezifisches Deodorant – sowie von weiteren persönlichen ihm zuzuordnenden Gegenständen bestärkt die Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich kaum in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat. Auf die Frage, warum es keine Kosmetikartikel von ihm im Bad gebe, meinte er, er würde nicht viel brauchen. 4.2 Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich läge es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Offenbar soll die Ehefrau nach übereinstimmenden Aussagen Fotos des Hochzeitsfests besitzen, jedoch wurden diese nie eingereicht und auch in der Beschwerdeschrift keine zusätzlichen Aussagen gemacht, welche die bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Indizienlage entschärfen würde. Die Ehefrau hat zwar ein persönliches (undatiertes) Schreiben verfasst, in dem sie anführte, dass die Eheleute für jede Art der Überprüfung zum Beweis, dass sie und ihr Ehemann sich lieben würden und eine schöne, normale Ehe führen würden, bereit sei. Jedoch wurde auch hier nichts Zusätzliches angeführt, ausser, dass sie erstmals gemeinsam in Serbien in den Ferien gewesen wären. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechnungen (Miete, Krankenkasse, Steuern) regelmässig bezahlen würden und beide eine feste Anstellung hätten. 4.3 In Würdigung sämtlicher Indizien ist der Schluss der Vorinstanz auf eine Ausländerrechtsehe nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung einer Ausländerrechtsehe durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. In seiner Beschwerde legt er vielmehr einzig seine Sicht der Dinge dar. Dabei scheint er zu verkennen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Indiz für eine Ausländerrechtsehe angesehen wird. 5. 5.1 Die Vorinstanz sah zudem auch keine Veranlassung dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu belassen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist seit ca. zwei Jahren in der Schweiz, was noch keine lange Dauer darstellt. Gemäss den Akten und fehlenden anderen Vorbringen, ist davon auszugehen, dass der 50-jährige Beschwerdeführer sein ganzes Leben zuvor in Serbien verbracht hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat erneut ein Leben aufzubauen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich bereits vor seiner Einreise in die Schweiz nach dem Wegzug aus J offenbar eine neue Existenz in M in Q aufgebaut hatte. Dass der Beschwerdeführer für seinen Unterhalt aufkommt, seine Rechnungen bezahlt und einer Arbeit nachgeht, entspricht dem erwarteten Verhalten und kann nicht als Besonderheit gelten. Auch wenn seine Delinquenz nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten ist, fällt sie zu seinen Ungunsten aus. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung besteht in der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da seine bisherige Anwesenheit bei der Annahme einer Scheinehe auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht, welches keinen Schutz verdient. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen demgegenüber als untergeordnet. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |