{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00616_2019-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219662&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55073a6dde98da2f4f555c7e1d2fc850"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00616"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00616"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00616"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00616"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Informationszugang. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zur\u00fcckbehaltungsauftrag oder die Verl\u00e4ngerung der Abholfrist keinen Aufschub. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insbesondere Nicht-Rechtsanw\u00e4lte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu sch\u00fctzen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tats\u00e4chlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verl\u00e4ngerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der Abholfrist f\u00fcr sie nicht erkennbar war (E. 2.1.2). Die Voraussetzungen, um bez\u00fcglich des angefochtenen Beschlusses die Zustellfiktion anzuwenden, sind erf\u00fcllt. Der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, er habe nicht von der Zustellung des Endentscheids ausgehen m\u00fcssen, weil dieser \"lediglich\" per Einschreiben und nicht mittels Gerichtsurkunde versandt worden sei, ist unbeheflich (E. 3.1). Unter den vorliegenden Umst\u00e4nden kann sodann nicht von einer Vertrauensschutzsituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Zun\u00e4chst ist dem Beschwerdef\u00fchrer entgegenzuhalten, dass die im Gesetz statuierte siebent\u00e4gige Frist den postalischen Gepflogenheiten entspricht und als allgemein bekannt gilt. Aufgrund der ihm ebenso bekannten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Post, wonach sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverl\u00e4ngerung oder Weiterleitung unabh\u00e4ngig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten, durfte der Beschwerdef\u00fchrer sodann auch nicht annehmen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der tats\u00e4chlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verl\u00e4ngerten Abholfrist zu laufen. Ein gleichartiger Hinweis befindet sich ausserdem auf der Homepage desVerwaltungsgerichts. Das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post auf seinen Antrag hin verl\u00e4ngerten Abhol- und Aufbewahrungsfrist war f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer daher erkennbar bzw. w\u00e4re f\u00fcr ihn erkennbar gewesen (E. 3.2). Die Beschwerde wurde versp\u00e4tet erhoben (E. 3.3). \r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:19:05", "Checksum": "6db37d24dad0a29037bf029fd1f74b80"}