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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00618
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch,
vertreten durch die
Sekundarschulpflege Birmensdorf-Aesch,
diese
vertreten durch RA A, und/oder RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Volksabstimmung vom 1. September 2019
(Einheitsgemeinde Birmensdorf),
hat
sich ergeben:
I.
Im November 2018 reichte C zwei Einzelinitiativen in der
Form der allgemeinen Anregung ein, mit denen er der Primarschulgemeinde und der
politischen Gemeinde Birmensdorf einerseits sowie der Sekundarschulgemeinde
Birmensdorf-Aesch anderseits die Auflösung der Primar- bzw. der Sekundarschulgemeinde
– unter Übernahme der Aufgaben durch die politische Gemeinde Birmensdorf –
beantragte. Die Urnenabstimmungen über die Grundsatzfrage wurden auf den 1. September
2019 angesetzt.
II.
Am 12. August 2019 reichte C beim Bezirksrat Dietikon
eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er
wegen einer Flugblattaktion der Schulpflegen und einer offenbar geplanten
Standaktion den Bezirksrat darum bat, "aufsichtsrechtlich aktiv zu werden".
Er verwies in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen sinngemäss auf die
Entscheidungskompetenz des Bezirksrats und warf die Frage einer Verschiebung
der Abstimmungen auf, hielt jedoch fest: "Minimal aber sollten die
Schulpflegen gerügt und die Standaktion vom 17. August untersagt
werden." Gleichzeitig bat er um Klärung der Finanzierung der erwähnten
Aktionen. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 nahm der Bezirksrat
die Eingabe als Stimmrechtsrekurs betreffend die Volksabstimmungen vom 1. September
2019 entgegen, mit Ausnahme des Antrags auf Überprüfung der Finanzierung der
beanstandeten Aktionen, den er als Aufsichtsbeschwerde entgegennahm.
Mit Beschluss vom 23. August 2019 wies der Bezirksrat
das Gesuch des Gemeinderats Birmensdorf um Verschiebung der Volksabstimmungen
ab. In den Volksabstimmungen wurde die Initiative zur Auflösung der Primarschulgemeinde
Birmensdorf mit 793 Ja- gegen 669 Nein-Stimmen angenommen, jene zur
Auflösung der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch mit 1034 Nein- gegen
830 Ja-Stimmen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 11. September 2019 hob der
Bezirksrat in "teilweiser Gutheissung des Rekurses […] das Ergebnis der
[…] Urnenabstimmung vom 1. September 2019 über die von C eingereichte
Initiative für eine Umsetzungsvorlage zur Auflösung der Sekundarschulgemeinde
Birmensdorf-Aesch" auf und wies die Sekundarschulpflege an, eine neue
Urnenabstimmung durchzuführen.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob die Sekundarschulgemeinde
Birmensdorf-Aesch am 17. September 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C – die Nichtigkeit des angefochtenen
Beschlusses festzustellen; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben;
subeventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung
an den Bezirksrat zurückzuweisen.
In seiner Beschwerdeantwort beantragte C, die Beschwerde
sei abzuweisen, insbesondere der Antrag, ihm seien die Kosten und eine
Parteientschädigung aufzuerlegen. Der Bezirksrat beantragte in seiner
Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. In der Replik hielt die
Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch an ihren Anträgen fest. C teilte in der
Folge den Verzicht auf eine Duplik mit.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1. September 2003 [BGE, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die
Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls aus § 21a
lit. c VRG, der den betroffenen Gemeinden die Rechtsmittelbefugnis in
Stimmrechtssachen einräumt. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Frage,
ob die Vorinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu Recht bejaht hat,
ist im Folgenden im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz
die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. August 2019 nicht als Stimmrechtsrekurs
im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG hätte entgegennehmen dürfen.
2.1 Die
Vorinstanz begründete weder in der Präsidialverfügung vom 15. August 2019
noch im angefochtenen Entscheid, weshalb sie die Eingabe teilweise als
Stimmrechtsrekurs entgegennahm. In ihrer Vernehmlassung beruft sie sich darauf,
dass sich die Eingabe gegen Handlungen staatlicher Organe im Vorfeld einer
Volksabstimmung gerichtet habe und mit der Unzulässigkeit dieser Eingriffe in
den Abstimmungskampf begründet worden sei.
2.2 Beim Stimmrechtsrekurs
handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dem sich alle Handlungen staatlicher
Organe anfechten lassen, welche die politische Stimmberechtigung oder
Volkswahlen und -abstimmungen betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG;
hierzu Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 19 N. 57 ff.). Die Aufsichtsbeschwerde
ist demgegenüber ein blosser Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsbefugnis
der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die untere ableitet. Sie erlaubt es, die Oberbehörde zu einer Überprüfung des
Handelns der unteren Behörde zu veranlassen, unabhängig davon, ob ein
Rechtsmittel gegeben ist (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 61 und 65; zum Ganzen: VGr, 10. Januar 2018,
VB.2017.00611, E. 2.1 [nicht unter www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.3 Die
Aufsichtsbeschwerde gilt gemäss der Rechtsprechung als subsidiär gegenüber den
ordentlichen Rechtsmitteln, wobei über den Gehalt dieses Grundsatzes keine
Einigkeit besteht (vgl. zu den verschiedenen Positionen: Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 65 ff.; David Chaksad, Die verwaltungsrechtliche
Aufsichtsanzeige, Zürich etc. 2015, S. 73 ff.). Jedenfalls ist die
Aufsichtsbeschwerde insofern subsidiär, als ein ordentliches Rechtsmittel nicht
bloss als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden darf, wenn seine
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Dies käme einer Verletzung der
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gleich (BGE 135 I 265 E. 3.4; VGr, 10. Januar
2018, VB.2017.00611, E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68).
Wird mit einer Aufsichtsbeschwerde individueller Rechtsschutz angestrebt, ist
sie als Rechtsmittel zu behandeln, wenn der Wille zur Erhebung eines
ordentlichen Rechtsmittels nicht ausgeschlossen werden kann (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 65). Die Behandlung als Rechtsmittel
und das Eintreten auf ein solches sind allerdings auseinanderzuhalten.
2.4 Demnach
ist danach zu fragen, ob die Eingabe die Anforderungen an einen Stimmrechtsrekurs
erfüllte. Entscheidend ist hier, ob der Eingabe ein genügender Anfechtungswille
entnommen werden kann, also der Wille, ein förmliches Rechtsmittel zu erheben.
Gegenüber rechtsunkundigen Personen ist keine allzu grosse Strenge angebracht,
doch ist auch ihnen gegenüber vorauszusetzen, dass ein minimaler
Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird (Alain Griffel in:
Kommentar VRG, § 23 N. 7 und 31). Diese (Mindest-)Anforderung an eine
Rechtsmitteleingabe liegt nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern
auch im Interesse der rechtsuchenden Person selber, der nicht wegen jeder
Zuschrift an eine Rechtsmittel- und/oder Aufsichtsinstanz, die eine Kritik an
der Handlung eines staatlichen Organs enthält, die Stellung einer Prozesspartei
mit den entsprechenden Rechten und Pflichten auferlegt werden soll
(vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d; VGr, 10. Januar 2018,
VB.2017.00611, E. 2.3). Fehlt es an einem klaren Willen zur Erhebung eines
Rechtsmittels, ist es – zumindest gegenüber rechtsunkundigen Personen –
angebracht, mündlich oder schriftlich nachzufragen; allenfalls ist – unter
der Androhung des Nichteintretens – eine kurze Frist zur Behebung des Mangels
anzusetzen (Griffel, § 23 N. 7; VGr, 7. März 2007,
VB.2006.00313, E. 2.1).
2.4.1
In der Eingabe vom 12. August 2019 ersuchte der Beschwerdegegner den
Bezirksrat um die Anordnung von Massnahmen zur Gewährleistung eines fairen
Abstimmungskampfes. Es handelte sich also nicht um eine blosse Kritik am
Verhalten der kommunalen Behörden bzw. ihrer Mitglieder. Vielmehr ist der
Eingabe der Wille des Beschwerdegegners zu entnehmen, Anordnungen des
Bezirksrats zu erwirken; fraglich ist nur, ob er den Bezirksrat allein als
Aufsichtsorgan oder auch als Rekursinstanz anrufen wollte.
2.4.2
Der Beschwerdegegner betitelte seine Eingabe als
"Aufsichtsbeschwerde" und bat den Bezirksrat darum,
"aufsichtsrechtlich aktiv zu werden". Zwar kann daraus, dass die
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (Griffel, § 23 N. 11),
abgeleitet werden, dass die angerufene Behörde durch die Bezeichnung des
Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht gebunden wird. Bei diesem Grundsatz
handelt es sich aber um eine Ableitung aus dem Verbot des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), die verhindern soll, dass zulässige
Rechtsmittel wegen überzogener formeller Anforderungen materiell nicht
behandelt werden. Er bezweckt also nicht, der Behörde einen Spielraum zur
Umdeutung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln einzuräumen. Die zweifache
Bezugnahme auf die Aufsichtskompetenzen des Bezirksrats weist darauf hin, dass
der Beschwerdegegner tatsächlich nur eine Aufsichtsbeschwerde erheben wollte.
Allerdings handelt es sich beim Beschwerdegegner anscheinend um eine
rechtsunkundige Person, weshalb ihm keine exakte Kenntnis der Abgrenzung des
Rechtsbehelfs der Aufsichtsbeschwerde und des Rechtsmittels des
Stimmrechtsrekurses unterstellt werden darf.
2.4.3
Die mit der Eingabe beantragten Massnahmen sind überwiegend der Aufsicht
zuzuordnen. Dies gilt unbestrittenermassen für die Bitte um Klärung der
Finanzierung der beanstandeten Aktionen. Aber auch die Anträge, die Schulpflege
zu rügen und die anscheinend bevorstehende Standaktion zu untersagen, zielen
als Ersuchen um Erteilung von Weisungen auf typische aufsichtsrechtliche
Massnahmen ab (vgl. § 168 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom
20. April 2015 [GG, LS 131.1]; Lorenzo Marazzotta/Mischa Morgenbesser in:
Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 168 N. 3 f.). Die in Frageform
angeregte Verschiebung der Abstimmung kann grundsätzlich ebenfalls
aufsichtsrechtlich angeordnet werden (in Anwendung von § 168 Abs. 1
lit. b, c oder d GG). Umgekehrt sind die Verschiebung der Abstimmung und
das Verbot einer Standaktion auch als vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines
Stimmrechtsrekurses zulässig (vgl. Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde,
Zürich 1990, S. 377 ff.). Demnach können alle angeregten Massnahmen
aufsichtshalber, aber nur einige dieser Massnahmen im Verfahren des Stimmrechtsrekurses
angeordnet werden. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der
Beschwerdegegner eine Behandlung seiner Eingabe als förmliches Rechtsmittel
nicht insoweit wünschte, als seinem Anliegen auf diesem Weg grundsätzlich
entsprochen werden konnte.
2.4.4
In der Begründung der Eingabe nahm der Beschwerdegegner Bezug auf die
Rechtsprechung zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV),
die zu den entsprechenden Rechtsmitteln ergangen ist. Darin ist aber kein
hinreichender Hinweis auf den Willen zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses zu
sehen, weil auch die Aufsichtstätigkeit an diese Rechtsprechung anschliessen
kann.
2.4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Vorinstanz hätte nicht ohne Weiteres
davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der
Einreichung der sogenannten Aufsichtsbeschwerde den Willen zur Erhebung eines
förmlichen Rechtsmittels besass (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt: Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).
2.5 Die
Vorinstanz war gehalten, die Eingabe als Stimmrechtsrekurs zu behandeln, da ein
entsprechender Wille des Beschwerdegegners nach den obigen Erwägungen nicht
ausgeschlossen werden konnte (vgl. E. 2.3). Aufgrund der Zweifel am
Anfechtungswillen durfte sie die Eingabe zwar nicht materiell behandeln, ohne
beim Beschwerdegegner nachzufragen oder diesem in Anwendung von § 23 Abs. 2
VRG eine kurze Frist einzuräumen um klarzustellen, ob er ein förmliches
Rechtsmittel erheben wolle oder nicht. Sinngemäss fand dieser Verfahrensschritt
im vorliegenden Fall jedoch statt, indem die Vorinstanz zwei Tage nach dem
Eingang der Eingabe in der Präsidialverfügung vom 15. August 2019
festhielt, dass die Eingabe teilweise als Stimmrechtsrekurs entgegengenommen
werde. Diese prozessleitende Verfügung wurde den Parteien zugestellt. Der
Beschwerdegegner hat sie in keiner Weise infrage gestellt und sich
anschliessend – mit dem Verzicht auf eine Replik vom 28. August 2019 –
vorbehaltlos am Verfahren beteiligt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen,
dass die Eintretensvoraussetzung des Anfechtungswillens im massgeblichen
Zeitpunkt vorlag.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen des Rekurses nicht geprüft habe.
Insbesondere habe sie missachtet, dass der Beschwerdegegner die Einhaltung der
Rekursfrist nicht nachgewiesen habe).
3.1 In
Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22
Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung
und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine
Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt
werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate
zugewartet werden (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1 mit
Hinweisen). Da im vorliegenden Fall weder eine Mitteilung des angefochtenen
Akts noch eine amtliche Veröffentlichung erfolgte, ist der Zeitpunkt von dessen
tatsächlicher Kenntnisnahme für den Fristenlauf massgebend.
3.2 Die infrage
stehenden Flugblätter sind nicht datiert. Der Beschwerdegegner brachte in der
Eingabe vom 12. August 2019 vor, dass das ihm vorliegende Flugblatt
"dieser Tage" verteilt worden sei. Gemäss der im Rekursverfahren
eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. August 2019
wurden die Flugblätter "letzte Woche in den Haushaltungen verteilt",
also zwischen dem 5. und dem 11. August 2019. Das entspricht der Aussage
des Gemeinderats Birmensdorf, wonach die Flugblätter "[u]nmittelbar nach
der Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmberechtigten" verteilt
worden seien, was in Anwendung von § 62 GPR unbestrittenermassen zwischen
dem 5. und dem 11. August 2019 geschehen ist. Laut der Beschwerdeantwort
erhielt der Beschwerdegegner das Flugblatt am 8. September (recte: August)
2019. Selbst wenn er bereits am frühesten möglichen Termin, nämlich am Montag,
dem 5. August 2019, von dem Flugblatt Kenntnis genommen hätte, wäre die
fünftägige Frist gemäss § 11 Abs. 1 VRG erst am Montag, dem 12. August
2019, abgelaufen. An diesem Tag übergab der Beschwerdegegner seine Eingabe der
Post. Die Rekursfrist wurde somit gewahrt. Weitere Abklärungen sind nicht
erforderlich.
4.
Die in Art. 34 Abs. 2 BV
als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten
Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren
freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 143 I
211 E. 3.1). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine
unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten
im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden, unter besonderen Voraussetzungen
auch durch Interventionen Privater (vgl. etwa BGE 140 I 338 E. 5). Vor
diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die fraglichen Flugblätter als
behördliche oder als private Intervention in den Abstimmungskampf zu betrachten
sind.
4.1 Die
Abgrenzung rein privaten Handelns von behördlichem Auftreten einzelner
Behördenmitglieder im Vorfeld von Abstimmungen fällt im Einzelnen nicht immer
leicht, da nicht leichthin von der amtlichen Stellung abstrahiert werden kann.
Abzustellen ist darauf, welche Wirkung die Mitteilung auf die Adressaten bzw.
die durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten
Stimmberechtigten ausübt (BGr, 2. Dezember 2011, 1C_379/2011, E. 4.2;
BGE 130 I 290 E. 3.3; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 6.1;
Griffel, § 27b N. 14).
4.2 Das vom
Beschwerdegegner beanstandete Flugblatt enthält auf der Vorderseite den
folgenden Text:
"Urnenabstimmung 1. September 2019
EINHEITSGEMEINDE
2 x NEIN
Weil wir uns als Schulbehörden intensiv mit dieser Frage beschäftigt
haben und wissen was es bedeuten würde!"
Darunter finden sich die Porträts der zehn Mitglieder der
beiden Schulpflegen ohne Angabe der Namen oder der amtlichen Funktion. Auf der
Rückseite werden nach der Einführung "NEIN zu einer Einheitsgemeinde
weil" stichwortartig Argumente aufgelistet, worauf abschliessend
festgehalten wird: "Wir sagen entschieden NEIN! Deshalb 2 x NEIN zur
Auflösung unserer Schulen!" Das zweite Flugblatt, das sich nur auf die
Abstimmung in der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch bezieht, weist
entsprechende Abweichungen auf; so sind nur die fünf Mitglieder der
Sekundarschulpflege abgebildet. Auch die Argumentarien sind nicht
deckungsgleich. Im Übrigen stimmen die beiden Flugblätter gestalterisch und
inhaltlich überein.
4.3 Für die
Abgrenzung zwischen behördlichem und privatem Auftreten ist nicht entscheidend,
ob die Flugblätter ohne amtlichen Beschluss initiiert und ob sie privat
finanziert und hergestellt wurden, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Damit
kann das Ergebnis der aufsichtsrechtlichen Prüfung der Finanzierung
offenbleiben.
4.4 Auf den
Flugblättern werden keine amtlichen Bezeichnungen oder Symbole verwendet, und
es findet sich auch kein Hinweis auf die Internetseiten der betreffenden
Gemeinden. Die Aufmachung der Flugblätter entspricht nicht derjenigen der
amtlichen Publikationen der beteiligten Gemeinden, ähnelt aber immerhin –
aufgrund der blassblauen bzw. blaugrauen Hintergrundfarbe und den roten
Hervorhebungen im Text – derjenigen des offiziellen Publikationsorgans der
Gemeinde Birmensdorf. Wesentlich ist, dass sich die Autorinnen und Autoren als
"Schulbehörden" und damit mit einer amtlichen Funktion bezeichnen
(was etwa bei der Bezeichnung als "Schulbehördenmitglieder" bereits
zweifelhaft gewesen wäre). Hinzu kommt, dass sämtliche Mitglieder der
Schulpflege bzw. Schulpflegen gemeinsam und ohne Beizug weiterer Personen
auftreten (vgl. BGr, 2. Dezember 2011, 1C_379/2011, E. 4.3) und die
Fotografien von der Homepage der jeweiligen Schulgemeinde stammen (wobei
durchschnittlich informierte Stimmberechtigte diese Umstände womöglich nicht
kannten, aber leicht recherchieren konnten). Zudem fehlt auch jeglicher
Hinweis, dass die Behördenmitglieder sich gerade nicht in ihrer amtlichen
Funktion hätten äussern wollen, wie etwa die Nennung eines privaten Komitees
als Urheber der Flugblätter. Die für eine behördliche Mitteilung unübliche
Verwendung von Porträtfotografien ohne Namensnennungen oder die laut
Beschwerdeführerin "amateurhaft" wirkende Gestaltung sind keine
genügenden Hinweise auf privates Handeln. Dasselbe gilt für die Passage in den
Argumentarien, wonach die Einheitsgemeinde abzulehnen sei, "weil […] wir
auch als Bürgerinnen und Bürger bei der Bildung mitbestimmen wollen": Die
erste Person Plural wird in den Argumentarien mit unterschiedlichen Bedeutungen
verwendet; dem genannten Passus kann daher nicht entnommen werden, dass sich
hier die Urheberinnen und Urheber der Flugblätter (ausschliesslich) als
betroffene Bürgerinnen und Bürger zu erkennen gäben, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt. Auch die Verwendung des Plurals "Schulbehörden" stellt
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen nachvollziehbaren Hinweis
darauf dar, dass sich die Behördenmitglieder als Private äusserten, zumal auf
dem einen Flugblatt die Mitglieder zweier Schulpflegen abgebildet sind.
4.5 In
Würdigung dieser Umstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Flugblätter
geeignet waren, bei der Stimmbürgerschaft den Anschein einer behördlichen
Mitteilung zu erwecken. Im Übrigen teilten die Primarschulgemeinde Birmensdorf
und die Beschwerdeführerin noch in ihrer gemeinsamen Rekursantwort vom 21. August
2019 die Auffassung, die Flugblätter würden als "Behördeninformation"
wahrgenommen.
5.
5.1 Behörden
sind nach Art. 34 Abs. 2 BV zu korrekter und zurückhaltender
Information im Vorfeld von Abstimmungen verpflichtet. Sie unterliegen den
Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
Behördliche Informationen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen,
und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn
eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten
erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen). Die Behörden sind allerdings nicht zur Neutralität verpflichtet
(BGE 143 I 78 E. 4.4). Den genannten Voraussetzungen unterliegen alle
Interventionen von Behördenmitgliedern, die einen öffentlichen Charakter
aufweisen und deshalb der Behörde als solcher zuzurechnen sind (BGr, 2. Dezember
2011, 1C_379/2011, E. 4.2).
5.2 Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach besonders
betroffene Behörden sich an Abstimmungskämpfen beteiligen können. Auch in
diesen Fällen gilt das Gebot der Sachlichkeit, jedoch müssen Pro- und
Contra-Argumente nicht in gleicher Ausführlichkeit und völlig ausgewogen dargelegt
werden: Wird einer Behörde aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit erlaubt, in
den Abstimmungskampf zu intervenieren, so ist sie befugt, ihren eigenen
Standpunkt zu vertreten (BGE 140 I 338 E. 7.3; vgl. auch § 6 Abs. 3
GPR). Diese Rechtsprechung ist hier allerdings nicht anwendbar, weil sie sich
auf die Intervention von Behörden im Abstimmungskampf anderer Gemeinwesen
bezieht (vgl. BGE 145 I 1 E. 6.2, 143 I 78 E. 4.4), während die
Schulpflegen vorliegend in einem Abstimmungskampf ihrer eigenen Gemeinwesen
Stellung bezogen.
5.3 In seiner
neueren Praxis anerkennt das Bundesgericht eine über die Abfassung des
Beleuchtenden Berichts hinausgehende Teilnahme der Behörden am Abstimmungskampf,
die auf die Beratungsfunktion abgestützt wird. Demnach hängt die Zulässigkeit
einer Intervention von deren Art und Wirkung ab (vgl. BGE 143 I 78 E. 4.4;
Benedikt Pirker, Behördliche Interventionen im Abstimmungskampf, AJP 2017, S. 1366 ff.,
1369 f. mit weiteren Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung nimmt auch § 6
Abs. 1 GPR Bezug. Die Beschwerdeführerin kann als in einem besonderen
Mass, das über das übliche Interesse an den eigenen Abstimmungsvorlagen
hinausgeht, betroffen gelten, weil mit der fraglichen Einzelinitiative ihre
Aufhebung angestrebt wird. Ob dies ein besonderes Engagement im Vorfeld der
Abstimmung zu rechtfertigen vermag, kann hier offenbleiben. Jedenfalls war die
Sekundarschulpflege an die Gebote der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit
gebunden. Diese Gebote werden offenkundig verletzt durch das Verteilen von
Flugblättern, die im Stil der Abstimmungspropaganda politischer Parteien und
Komitees nur die Argumente der einen Seite schlagwortartig wiedergeben und
dezidiert vorgetragene Abstimmungsparolen enthalten (vgl. BGr, 14. Mai
2018, 1C_521/2017, E. 3.2 f.; BGE 114 Ia 427 E. 6a; Pirker,
S. 1373 f.; Andrea Töndury, Intervention oder Teilnahme?
Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen,
ZBl 112/2011 S. 341 ff., 372 f.; vgl. auch Weisung des
Regierungsrats zum Gesetz über die politischen Rechte, ABl 2002 1555 ff.,
1564).
5.4 Ob die
vorgebrachten Standpunkte als solche teilweise irreführend sind – womit die
Vorinstanz ihren Entscheid begründet –, ist daher nur noch insoweit relevant,
als es die Schwere der unzulässigen Intervention zu bestimmen gilt.
5.4.1
Die Vorinstanz betrachtet die Aussagen "weil […] wir gegen einen
Bildungsabbau sind", "weil […] wir eine starke Schule brauchen",
"weil […] die Schule dynamisch und flexibel bleiben soll" sowie
"weil […] wir auch als Bürgerinnen und Bürger bei der Bildung mitbestimmen
wollen" in den Argumentarien als irreführend.
5.4.2
Vorauszuschicken ist, dass sich der Passus zur Mitbestimmung offensichtlich
nicht auf einen allfälligen Verlust von Mitwirkungsrechten der Aescher
Stimmberechtigten infolge der Übernahme der schulischen Aufgaben durch die
politische Gemeinde Birmensdorf bezieht: Dieses Problem wird in den
Flugblättern nämlich in einem weiteren Satz angesprochen.
5.4.3
In den Beleuchtenden Berichten zu den Abstimmungen vom 1. September
2019 führen sämtliche beteiligten Schulpflegen ihre Argumentation näher aus.
Demnach soll sich eine Schwächung der Schule und der Mitbestimmung der
Stimmberechtigten in Schulbelangen aus folgenden Gesichtspunkten ergeben: Die
Schulgemeinden würden im Fall eines Zusammenschlusses ihre Autonomie verlieren;
die Bedürfnisse der Schulen gerieten in direkte Konkurrenz zu anderen
Gemeindeaufgaben; der Stellenwert der Schule sänke; die Stimmberechtigten
könnten nicht mehr direkt über den Steuerfuss, das Budget, die Rechnung und die
Investitionen der Schule und damit über die Bildung der Kinder mitbestimmen; es
bestehe die Gefahr, dass Investitionen und Ausgaben der Schule zurückgestellt
würden. Dass diese Wirkungen bei der Bildung einer Einheitsgemeinde eintreten
bzw. eintreten könnten, wird in den befürwortenden Stellungnahmen des
Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission Birmensdorf sowie des
Initianten nicht substanziell bestritten; vielmehr werden sie sinngemäss als
untergeordnet dargestellt, und es werden anderweitige Vorteile einer
Einheitsgemeinde hervorgehoben. Die Beschwerdeführerin weist sodann
zutreffend auf das Handbuch für Zürcher Schulbehörden und Schulleitungen hin,
wo der Autonomieverlust und die Konkurrenz mit anderen Gemeindeaufgaben als
potenzielle Nachteile der Schaffung von Einheitsgemeinden bezeichnet werden.
5.4.4
Demnach können gegen die Schaffung einer Einheitsgemeinde zwar sachliche
Gründe vorgebracht werden. Die Aussagen auf den Flugblättern weisen aber keinen
genügenden Zusammenhang zu diesen sachlichen Argumenten auf. In Bezug auf den
Bildungsabbau, die Schwächung der Schule und den Verlust an Dynamik und
Flexibilität wird suggeriert, dass es sich um direkte, zwingende Folgen der
Gemeindefusionen handle, während bloss von befürchteten, potenziellen – aber
keineswegs besonders wahrscheinlichen oder kurzfristig eintretenden –
indirekten Folgen die Rede sein kann. In Bezug auf die Mitbestimmung der Bürgerinnen
und Bürger wird – was die kommunale Ebene betrifft – ein vollständiger Verlust
unterstellt, während nur Einbussen zu gewärtigen wären.
5.4.5
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Schulpflegen mit den beanstandeten
Äusserungen die Pflicht der Behörden zur sachlichen und verhältnismässigen
Information verletzt haben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Aussagen auf
den Flugblättern deutlich als schlagwortartige Zuspitzungen erkennbar sind und
Stimmberechtigte, die mit den politischen Gepflogenheiten durchschnittlich
vertraut sind, sie deshalb nicht unbesehen zum Nennwert genommen haben dürften.
5.4.6
Der Beschwerdegegner beanstandete in seiner Eingabe vom 12. August
2019, die Titel der Flugblätter suggerierten, dass mit der Annahme der
Abstimmungsvorlagen unmittelbar eine Einheitsgemeinde geschaffen werde. Am 1. September
2019 wurde hingegen nur darüber abgestimmt, ob eine entsprechende
Umsetzungsvorlage auszuarbeiten sei. Auch insofern erweisen sich die Aussagen
der Flugblätter als zu verkürzt und damit als irreführend. Daran ändert nichts,
dass einer der beiden Initiativtexte und die Beleuchtenden Berichte ebenfalls
von der Schaffung einer Einheitsgemeinde sprechen und dass die Beleuchtenden
Berichte das Verfahren korrekt beschreiben. Unzulässig verkürzend ist im
Übrigen auch die Gleichsetzung von Schulen und Schulgemeinden im Text und in
der abschliessenden Parole ("NEIN zur Auflösung unserer Schule[n]!").
6.
Damit fragt sich, welche Rechtsfolgen der unzulässige
Eingriff in den Abstimmungskampf zeitigen muss; namentlich ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Abstimmung über die Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage zur
Auflösung der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch zu Recht aufgehoben hat.
6.1 Vorweg ist
auf die Beanstandung der Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Vorinstanz
ohne einen entsprechenden Antrag die Aufhebung einer Abstimmung gar nicht hätte
anordnen dürfen. Dieser Einwand trifft nicht zu: Gemäss der bundesgerichtlichen
Praxis wird die gegen eine Vorbereitungshandlung gerichtete Beschwerde in Stimmrechtssachen
so verstanden, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung
selber gestellt wird, wenn der Urnengang während der Hängigkeit des
bundesgerichtlichen Verfahrens durchgeführt wird (BGr, 1. Dezember 2009,
1C_392/2009, E. 1 mit Hinweisen; BGE 105 Ia 149; Hiller, S. 334 f.;
vgl. auch Griffel, § 27b N. 21). Im Sinn der Einheit des Verfahrens
gilt diese Rechtsprechung auch für die kantonalen Rechtsmittelverfahren. Das
Prozessrecht stand der Kassation der Abstimmung daher nicht entgegen.
6.2 Weist die Durchführung einer Abstimmung
Verfahrensmängel auf, so wird die Wiederholung einer Volksabstimmung nach
§ 27b VRG nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft damit an die
entsprechende Praxis des Bundesgerichts an. Im Fall von Mängeln mit nicht
bezifferbaren Auswirkungen berücksichtigt dieses bei der Prüfung, ob der
gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte,
insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten
Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung (BGE 143 I 78 E. 7.1;
zum Ganzen: VGr, 6. August 2010, VB.2010.00205, E. 6.1). Der Urnengang wird aufgrund einer gesamthaften
Betrachtung nur dann aufgehoben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten
erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Erscheint die
Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach
den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in
Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden
(BGE 143 I 78 E. 7.1; BGr, 5. März
2018, 1C_632/2017, E. 7.5; Michel Besson, Behördliche Information vor
Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 394 ff.).
6.2.1
Die Vorlage zur Auflösung der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch mit
Übernahme der Schulaufgaben durch die politische Gemeinde Birmensdorf wurde bei
1890 gültig eingelegten Stimmen mit 1034 Nein- gegen 830 Ja-Stimmen abgelehnt.
Die Vorlage wurde also mit 54,7 % der gültig eingelegten bzw. 55,5 %
der wahrgenommenen Stimmen verworfen. Der Stimmenunterschied ist demnach als
mässig zu bezeichnen (vgl. BGr, 7. Mai 2018, 1C_610/2017, E. 2.5; BGE
114 Ia 427 E. 7b).
6.2.2
Der Mangel ist als schwer zu gewichten, haben sich doch die Schulpflegen
mit eigentlicher Abstimmungspropaganda, die zudem irreführende Aussagen
enthielt, am Abstimmungskampf beteiligt (vgl. vorne E. 5.4).
6.2.3
Was die Bedeutung der Flugblätter im Rahmen der Abstimmung betrifft, ist
zunächst deren Verteilung zu prüfen. Gemäss der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 16. August 2019 im Rekursverfahren wurden sie
"in den Haushaltungen verteilt", gemäss der Stellungnahme des
Gemeinderats Birmensdorf vom 20. August 2019 gingen sie "vermutlich"
an alle Haushaltungen, gemäss der Stellungnahme der beiden Schulgemeinden vom
21. August 2019 wurden sie "einmalig an sämtliche Stimmbürgerinnen
und Stimmbürger verteilt". Dem entsprechen die Angaben des
Beschwerdegegners, des Bezirksratspräsidenten und eines Bezirksratsmitglieds,
sie (sowie weitere Personen) hätten eines der Flugblätter in ihrem Briefkasten
vorgefunden. Entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdeschrift kann daher als
erwiesen gelten, dass die Flugblätter kurz nach dem Versand des Stimmmaterials
an alle Haushaltungen verteilt wurden, unter Vorbehalt einzig von Versäumnissen
bei der Verteilung. Sie waren daher geeignet sämtliche Stimmberechtigten zu
erreichen und ihre Meinungsbildung (erheblich) zu beeinflussen.
6.2.4
Betrachtet man die gesamte Informationslage, ist der Einfluss der
Flugblätter ein wenig zu relativieren: So werden die Beleuchtenden Berichte,
die kurz zuvor alle Stimmberechtigten erreichten, nicht beanstandet. Sodann
berichtete die regionale Presse mehrfach über die Flugblätter und das Verfahren
vor dem Bezirksrat, mithin über die rechtliche Fragwürdigkeit der Intervention
der Schulpflegen (vgl. die Artikel in der Limmattaler Zeitung vom 13., 14.,
17., 19., 23. und 24. August 2019 [www.limmattalerzeitung.ch]), und auch
im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Birmensdorf vom 16. und vom
23. August äusserten sich verschiedene Private – darunter der
Beschwerdegegner – sowie der Gemeindepräsident von Birmensdorf und eine
politische Partei zu den Abstimmungen und teilweise zur Intervention der
Schulpflegen (https://birmensdorfer.ch/archiv). Allerdings ist die Limmattaler
Zeitung nur im Abonnement erhältlich und weist damit nicht die gleiche Verbreitung
wie die Flugblätter auf. Es kommt hinzu, dass die Wirkung der Flugblätter
dadurch verstärkt wurde, dass sie gleichzeitig mit den Abstimmungsunterlagen
verteilt wurde. Schliesslich distanzierte sich die zuständige
Sekundarschulpflege nicht vom Inhalt des Flugblatts, was die Wirkung der
Intervention durch andere Behörden relativiert.
6.2.5
Schlüsselt man das massgebliche Gesamtergebnis der Abstimmung in der
Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch auf, zeigt sich, dass die
Stimmberechtigten in der Gemeinde Aesch die Vorlage mit 352 Nein- gegen 56
Ja-Stimmen ablehnten (also mit einem Nein-Stimmen-Anteil von 86,3 %) und
jene in der Gemeinde Birmensdorf sie mit 774 Ja- gegen 682 Nein-Stimmen
annahmen (was einem Ja-Stimmen-Anteil von 53,2 % entspricht). Diese
Differenz ist vermutlich im Wesentlichen auf die unterschiedliche
Interessenlage zurückzuführen, weil die Auflösung der Sekundarschulgemeinde
Birmensdorf-Aesch unter Übernahme von deren Aufgaben durch die politische
Gemeinde Birmensdorf dazu führen könnte, dass die Aescher Stimmberechtigten in
Angelegenheiten der Sekundarschule nicht mehr direkt mitspracheberechtigt
wären. Aus diesem Umstand lässt sich aber nicht ableiten, dass die beiden
Flugblätter keine nennenswerte Wirkung entfalteten. Er zeigt einzig, dass die
Aescher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gegenüber der Abstimmungsvorlage
grundsätzlich kritischer eingestellt waren als die Birmensdorfer. Ob aber das
Verhältnis von Nein- zu Ja-Stimmen in Aesch oder Birmensdorf ohne die
Verteilung der beiden Flugblätter anders wäre, lässt sich heute nicht mehr
feststellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin belegt auch die
Annahme der beiden Vorlagen durch die Birmensdorfer Stimmberechtigten nicht,
dass die Flugblätter keine nennenswerten Wirkungen entfalteten, weil sie die
Beeinflussung einer massgeblichen Zahl Stimmberechtigter nicht ausschliesst.
6.2.6
Zusammenfassend zeigt sich, dass den Flugblättern im Rahmen der Abstimmung
vom 1. September 2019 eine grosse Bedeutung zukam: Sie wurden zum gleichen
Zeitpunkt wie die Abstimmungsunterlagen in alle Haushaltungen der Gemeinden
Aesch und Birmensdorf verteilt und bewirkten so eine erhebliche
Falschinformation der Stimmberechtigten, welche von den Medien und anderen
staatlichen Behörden nicht ausreichend korrigiert werden konnte, um eine freie
Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu garantieren. Die
unterschiedlichen Abstimmungsresultate in Aesch und Birmensdorf vermögen an
diesem Schluss nichts zu ändern, da sie keine Rückschlüsse auf die Wirkung der
Flugblätter im Abstimmungskampf zulassen. Aufgrund des mässigen
Stimmunterschiedes (1034 Nein- gegen 830 Ja-Stimmen) lässt sich nicht
ausschliessen, dass das Resultat der Abstimmung anders ausgefallen wäre, wenn
alle involvierten Behörden sachlich und transparent kommuniziert hätten. Die
beiden Flugblätter haben den Ausgang der Abstimmung vom 1. September 2019
deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit massgeblich beeinflusst.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der
Bezirksrat Dietikon hat die Abstimmung vom 1. September zu Recht
aufgehoben.
8.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.
Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …